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Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbetr盲ge nur teilweise einkommensteuerpflichtig
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Leitsatz (redaktionell)
Ein Vergleichsbetrag einer Bank an den Stpfl., der zivilrechtlich teilweise als Herausgabe von bzw. Wertersatz f眉r Nutzungen (Nutzungsvorteile) zu qualifizieren ist, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz) und teilweise als R眉ckgew盲hr von Zinszahlungen zu qualifizieren ist, unterliegt nur in H枚he des Nutzungsersatzes der Besteuerung als Kapitaleink眉nfte.
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Normenkette
EStG 搂 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB 搂搂听492, 346 ff., 搂听357; EStG 搂 32d
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Nachgehend
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlungen einer Bank aufgrund eines Vergleichs zwischen den Kl盲gern und der Bank zur Abwicklung der gegenseitigen Anspr眉che aus dem Widerruf von Darlehensvertr盲gen der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Die Kl盲ger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, die auch der Kirchensteuerpflicht unterliegen. Sie erzielten im Streitjahr Eink眉nfte aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit sowie Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen, die der Abgeltungssteuer unterlagen. Letzteres ist unstreitig f眉r inl盲ndische Kapitalertr盲ge unter anderem aus Aktienver盲u脽erungen in H枚he von 3.490,56 EUR. Weiter legten die Kl盲ger im Rahmen ihrer Steuererkl盲rung eine Steuerbescheinigung der 鈥ank vor, nach der sie Kapitalertr盲ge in H枚he von 4.225,00 EUR erzielten, auf die nach Ber眉cksichtigung des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in H枚he von 1.115 EUR Kapitalertragsteuer i.H.v. 777,50 EUR und Solidarit盲tszuschlag hierauf in H枚he von 42,76 EUR entfielen. Die Kl盲ger sind der Ansicht, dass die Ertr盲ge zu Unrecht als Kapitalertr盲ge behandelt worden seien. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kl盲ger nahmen mit Darlehensvertr盲gen vom 13.04.2004 (Kopien Bl. 52 鈥 55 und 77 鈥 80 der FG-Akte) bei der 鈥ank (nachfolgend Bank), einem Gesch盲ftsbereich der 鈥ank, ein auf mehrere Kontonummern (Hauptdarlehensnummer 鈥, Endnummern 014, 022, 030) aufgeteiltes Immobiliendarlehen wie folgt auf:
Teildarlehen |
014 |
022 |
030 |
Gesamt |
Nominalbetrag EUR |
100.000,00 |
107.500,00 |
8.750,00 |
216.250,00 |
Auszahlungsbetrag |
99.700,00 |
107.500,00 |
8.750,00 |
215.950,00 |
Nominalzins p.a. |
4,88% |
4,88% |
5,63% |
|
Anf盲nglicher Effektivzins p.a. |
4,97% |
4,97% |
5,78% |
|
Tilgung p.a. |
1,00% |
鈥 |
1.250,00 EURab 02.03.2005 1 脳 j盲hrlich |
|
Zinsbindungsdauer |
31.06.2014 |
30.06.2014 |
30.03.2011 |
|
Monatliche Leistung Kl盲ger EUR |
488,33 (Zins und Tilgung) |
435,38 (Zins) |
41,05 (anf盲nglich 鈥 Zins) |
|
Prognostische Restvaluta Ende Zinsbindung EUR |
87.291,51 |
107.500,00 |
鈥 |
194.791,51 |
Die Darlehen wurden zum 01.06.2004 ausgegeben. Im Mai und Juni 2004 lag der durchschnittliche Zins f眉r Immobiliarkredite an private Kreditnehmer mit Zinsbindung und Laufzeit von 眉ber 5 bis 10 Jahren ausweislich der Zinsstatistik der Bundesbank bei 4,91% und 4,96%. Die K眉rzung der Auszahlung des Teildarlehens 014 beruht auf der 鈥 trotz des angegebenen Auszahlungskurses von 100,00 EUR 鈥 erfolgten Verrechnung mit einer 鈥濨earbeitungsgeb眉hr鈥 in H枚he von 300,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Teildarlehen 014, 022 und 030 wird auf die Darlehensvertr盲ge vom 13.04.2004 Bezug genommen. Soweit in der Vergleichsvereinbarung noch eine Darlehenskontoendnummer 049 erw盲hnt ist, liegen keine Unterlagen vor. Allerdings entspricht die in der Vereinbarung erw盲hnte Darlehensgesamtsumme von 216.250,00 EUR der Summe der Teildarlehen 014, 022 und 030.
Das Teildarlehen 030 wurde durch die j盲hrlichen Tilgungen wie vorgesehen zum 30.03.2011 zur眉ckgef眉hrt, die Teildarlehen 014 und 022 wurden jeweils zum Ende der vorgesehenen Zinsbindungsdauer 30.06.2014 abgel枚st, wobei die Kl盲ger zu diesem Termin insgesamt einen Betrag in H枚he von 195.192,65 EUR entrichteten.
Mit Schreiben der von ihnen beauftragten Rechtsanw盲lte L vom 09.01.2019 (Kopie Bl. 96 der FG-Akte) machten die Kl盲ger geltend, die Widerrufsbelehrung zu den 2004 geschlossenen Darlehensvertr盲gen sei unwirksam. Gem盲脽 搂搂 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB seien die empfangenen Leistungen aufgrund ihres Widerrufs zur眉ckzugew盲hren. Zugleich machten sie einen Anspruch auf Nutzungsentsch盲digung (Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen) in H枚he von 23.522,75 EUR geltend. Dieser ergebe sich daraus, dass die Bank Zinsen f眉r den Zeitraum vom 01.06.2004 bis zum 01.05.2014 auf die seitens der Kl盲ger laufend entrichteten Zins und Tilgungsleistungen in H枚he von 2,5 Prozentpunkten 眉ber dem jeweiligen Basiszinssatz als Nutzungswertersatz zu leisten h盲tte. Die Berechnung, auf die in dem Schreiben Bezug genommen wird, wurde dem Gericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Erstmals mit Schreiben vom 20.01.2017 (Bl. 95 der FG-Akte) bot die Bank im Interesse einer g眉tlichen Einigung an, einen Betrag in H枚he von 4.225,00 EUR zu zahlen. Dabei wies sie darauf hin, dass dieser 鈥濫rstattungsbetrag鈥 ganz oder teilweise der Kapitalertragsteuer unterliegen k枚nne.
Im weiteren Schrif...