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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalertragsteuererstattung bei Gewinnaussch眉ttungen an eine "soci茅t茅 par actions simplifi茅e"
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Leitsatz (redaktionell)
Dem Europ盲ischen Gerichtshof werden gem盲脽 Art. 234 Abs. 2 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Mutter-Tochter-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass auch eine franz枚sische Gesellschaft in der Rechtsform einer "soci茅t茅 par actions simplifi茅e" bereits in den Jahren vor 2005 als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann und ihr somit f眉r einen von ihrer deutschen Tochtergesellschaft im Jahr 1999 ausgesch眉tteten Gewinn nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zu gew盲hren ist?
2. F眉r den Fall, dass die Frage 1. zu verneinen ist:
Verst枚脽t Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Mutter-Tochter-Richtlinie insoweit gegen Art. 43 EG und Art. 48 EG oder Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG als er in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zwar f眉r eine franz枚sische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer "soci茅t茅 anonyme", "soci茅t茅 en commandite par actions" oder "soci茅t茅 脿 responsabilit茅 limit茅e", nicht aber f眉r eine franz枚sische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer "soci茅t茅 par actions simplifi茅e" bei Gewinnaussch眉ttungen einer deutschen Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle vorschreibt?
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Normenkette
Mutter-Tochter-Richtlinie Art.听5 Abs. 1, Art.听43, 48, 56 Abs. 1, Art.听58 Abs.听1 Buchst. a, Abs.听3; Mutter-Tochter-Richtlinie Anhang Buchst. f; EG-Vertrag 搂 234 Abs. 2; Mutter-Tochter-Richtlinie Art. 2 Buchst. a
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Nachgehend
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Tatbestand
A.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl盲gerin f眉r eine im Jahr 1999 erfolgte Gewinnaussch眉ttung ihrer Tochtergesellschaft die Erstattung der einbehaltenen und abgef眉hrten Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.
Die Kl盲gerin ist eine in Frankreich ans盲ssige Kapitalgesellschaft. Bis zum Jahr 2002 war sie eine Gesellschaft in der Rechtsform einer 鈥瀞oci茅t茅 par actions simplifi茅e鈥 (S.A.S.). Seit 2002 ist sie eine 鈥瀞oci茅t茅 anonyme鈥. Sie ist alleinige Anteilseignerin der G-GmbH mit Sitz in A (im Folgenden: G-GmbH).
Aufgrund eines Bescheids vom 28. Dezember 1998 des Bundesamts f眉r Finanzen 鈥 BfF 鈥 (seit dem 01.01.2006 Bundeszentralamt f眉r Steuern 鈥 BZSt 鈥) war die G-GmbH berechtigt, den Steuerabzug f眉r Kapitalertr盲ge i.S. des 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz 鈥 EStG 鈥 i.H.v. 5 % vorzunehmen.
Am 16. Juni 1999 sch眉ttete die G-GmbH einen Gewinn i.H.v. 980.387,00 DM an die Kl盲gerin aus. Von dieser Gewinnaussch眉ttung behielt die G-GmbH Kapitalertragsteuer i.H.v. 49.019,35 DM sowie einen Solidarit盲tszuschlag i.H.v. 2.696,06 DM ein und f眉hrte die Steuerabzugsbetr盲ge an das zust盲ndige Finanzamt ab.
II.
Am 16. August 1999 stellte die Kl盲gerin beim BfF einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer inkl. Solidarit盲tszuschlag i.H.v. 51.715,41 DM.
Mit Bescheid vom 6. September 1999 lehnte das BfF die beantragte Erstattung ab. Zur Begr眉ndung verwies das BfF darauf, dass eine Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer nicht m枚glich sei, da die Kl盲gerin keine Muttergesellschaft i.S.d. 搂 44d Abs. 2 EStG in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung 鈥 EStG 1999 鈥 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 眉ber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG, Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥 Abl. EG 鈥 Nr. L 225, 6, im Folgenden: Richtlinie 90/435/EWG) sei. Die Rechtsform der 鈥瀞oci茅t茅 par actions simplifi茅e鈥 sei in der Liste der unter Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 90/435/EWG fallenden Gesellschaften nicht genannt. Die Aufz盲hlung der Rechtsformen sei abschlie脽end.
Die Kl盲gerin legte hiergegen Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2002 wies das BfF den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck.
III.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Kl盲gerin ihr Begehren weiter. Zur Begr眉ndung tr盲gt sie Folgendes vor:
Sie, die Kl盲gerin, unterfalle auch mit ihrer fr眉heren Rechtsform Art. 2 Buchst. a) i.V.m. Buchst. f) des Anhangs der Richtlinie 90/435/EWG, da sie auch im ma脽geblichen Jahr 1999 eine 鈥瀞oci茅t茅 anonyme鈥 im Sinne der Richtlinie gewesen sei. Nach Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 90/435/EWG sei 鈥濭esellschaft eines Mitgliedstaats鈥 u.a. jede Gesellschaft, die im Anhang der Richtlinie aufgef眉hrt sei. Entscheidendes Kriterium f眉r die Abgrenzung im Rahmen der Auflistung sei dabei nicht, ob der Namenszusatz bzw. das Namensk眉rzel, das die Gesellschaft zu f眉hren habe, im Anhang benannt sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Gesellschaft in einer der dort genannten Rechtsformen organisiert sei. Gem盲脽 Buchstabe f) des Anhangs seien Gesellschaften franz枚sischen Rechts, die in der Rechtsform der 鈥瀞oci茅t茅 anonyme鈥, d.h. der Aktiengesellschaft, organisi...