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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Einkunftsgrenze bei fiktiver unbeschr盲nkter Steuerpflicht im Fall der Zusammenveranlagung
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Leitsatz (redaktionell)
1) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob im Rahmen der Pr眉fung der Einkunftsgrenzen nach 搂 1 Abs. 3 EStG auf einer ersten Stufe feststehen muss, dass der Antragsteller in seiner Person ohne die Ber眉cksichtigung der Eink眉nfte des Ehegatten und ohne Verdopplung des Grundfreibetrags die Voraussetzungen der fiktiven unbeschr盲nkten Steuerpflicht erf眉llt.
2) Der Wortlaut der Vorschriften, der Zweck des 搂 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG und europarechtliche Erw盲gungen k枚nnten daf眉r sprechen, schon bei der Pr眉fung der unbeschr盲nkten Steuerpflicht nach 搂 1 Abs. 3 Satz 2 EStG die "erweiterten" H枚chstbetr盲ge nach 搂 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG zur Anwendung zu bringen, soweit der Steuerpflichtige eine Zusammenveranlagung w盲hlt.
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Normenkette
EStG 搂听1a Abs. 1 Nr. 2, 搂听1 Abs. 3
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Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist niederl盲ndischer Staatsangeh枚riger und lebt mit seiner Ehefrau, die ebenfalls niederl盲ndische Staatsangeh枚rige ist, in den Niederlanden.
Er erzielte im Kalenderjahr 2011 Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit als Gesch盲ftsf眉hrer der Firma A GmbH in Deutschland in H枚he von 83.056 EUR. Ferner erzielte er Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit in den Niederlanden in H枚he von 15.000 EUR. Seine Ehefrau hatte keine eigenen Eink眉nfte. Eine entsprechende Bescheinigung EU/EWR der ausl盲ndischen Steuerbeh枚rde legte der Antragsteller vor (Bl. 10 GA).
Im Rahmen der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Jahr 2011 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau als unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden und insbesondere die Zusammenveranlagung.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 05.04.2013 lehnte der Antragsgegner die Zusammenveranlagung ab und f眉hrte eine Einzelveranlagung f眉r beschr盲nkt Steuerpflichtige durch. In den Erl盲uterungen gab das Finanzamt folgende Begr眉ndung:
鈥濬眉r den Veranlagungszeitraum 2011 kommt eine Zusammenveranlagung nach 搂 1 Abs. 3 i.V.m. 搂 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht, da der Ehemann nicht die Einkommensgrenzen des 搂 1 Abs. 3 Satz 2 EStG erf眉llt. (Die Eink眉nfte des Ehemannes unterliegen nicht mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer und die ausl盲ndischen Eink眉nfte sind h枚her als 8.004 EUR).鈥
Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Mit Schreiben vom 11.04.2013 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begr眉ndung wies der Antragsgegner darauf hin, dass weder der Antragsteller noch seine Ehefrau unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig nach 搂 1 Abs. 3 EStG seien. Wegen der weiteren Begr眉ndung wird auf das Schreiben des Finanzamtes vom 11.04.2013 verwiesen. Mit Schreiben vom 11.04.2013 beantragte der Antragsteller erneut die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt, die mit Verf眉gung vom 17.05.2013 abgelehnt wurde.
脺ber den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.
Nunmehr beantragt der Antragsteller vorl盲ufigen Rechtsschutz durch das Gericht. Zur Begr眉ndung vertritt er die Ansicht, dass bei der Pr眉fung des 搂 1 Abs. 3 EStG auf die Einkunftsgrenzen des 搂 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG abzustellen sei (K眉ster in Korn, 搂 1a EStG).
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 05.04.2013 bis zu einer Entscheidung der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
F眉r die Anwendung der Regelungen zur unbeschr盲nkten Steuerpflicht auf Antrag gem盲脽 搂 1 Abs. 3 EStG und der M枚glichkeit der Zusammenveranlagung nach 搂 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG sei eine zweistufige Pr眉fungsreihenfolge einzuhalten.
Eingangsvoraussetzung sei, dass einer der Ehegatten mit seinen Eink眉nften die Einkunftsgrenzen des 搂 1 Abs. 3 EStG selbst erf眉llt. In einem zweiten Schritt sei f眉r die Berechtigung der Zusammenveranlagung nach 搂 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Einhaltung der Grenze des 搂 1 Abs. 3 Satz 2 anhand des verdoppelten Grundfreibetrags unter Ber眉cksichtigung der gemeinsamen Eink眉nfte der Ehegatten zu pr眉fen.
Erst wenn beide Voraussetzungen erf眉llt seien, komme eine Zusammenveranlagung in Betracht.
Bislang sei zwar in Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten worden, auf die sich der Antragsteller auch berufe, dass es bereits bei der Berechnung der Einkommensgrenzen des 搂 1 Abs. 3 EStG zu einer Ber眉cksichtigung der Eink眉nfte beider Ehegatten unter Ber眉cksichtigung des verdoppelten Grundfreibetrages komme. An dieser Rechtsauffassung werde aber nicht mehr festgehalten. Vielmehr gelte nunmehr die bundeseinheitliche Regelung, die zur zweistufigen Pr眉fung f眉hre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Vertrauensschutzregelung nicht in Betracht komme, da allgemeine Verwaltungsvorschriften und damit auch eine allgemeine Verwaltungspraxis f眉r sich genommen keinen Vertrauensschutz schaffen w眉rden. Insbesondere bei Veranlagungssteuern bedeute die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts ...