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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Keine Gew盲hrung einer Steuererm盲脽igung bei Belastung mit Erbschaftsteuer trotz schuldloser 脺berschreitung des Beg眉nstigungszeitraums
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Leitsatz (amtlich)
1. 搂 35b EStG sieht eine R眉ckrechnung dergestalt vor, dass die der Einkommensteuer unterliegenden Eink眉nfte im aktuellen Veranlagungsjahr oder den vier vorherigen Veranlagungszeitr盲umen der Erbschaftsteuer unterlegen haben m眉ssen. Dabei haben Eink眉nfte in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer unterlegen, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer, der Erlangung der tats盲chlichen Verf眉gungsgewalt 眉ber den Nachlass oder der Zahlung der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht an.
2. F眉r die Berechnung des Beg眉nstigungszeitraums im Sinne des 搂 35b EStG ist es unerheblich, ob der Kl盲ger an der rechtzeitigen Antragstellung schuldlos gehindert war.
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Normenkette
EStG 搂 35b; ErbStG 搂 9
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Tatbestand
Die Kl盲ger wenden sich gegen die Nichtgew盲hrung einer Steuererm盲脽igung bei Belastung mit Erbschaftsteuer im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2017.
Der Kl盲ger ist Alleinerbe der am ... 2010 verstorbenen A ("Erblasserin"), von der er unter anderem Beteiligungen an der B ... mbH Objekt: X-Stra脽e ("Beteiligung 1") und der C ... mbH Objekt: Y-Stra脽e ("Beteiligung 2") erbte. Der Nachlass umfasste auch weitere Nachlassgegenst盲nde. Insgesamt belief sich der erbschaftsteuerliche Erwerb auf EUR ...
Da im Todeszeitpunkt der Erblasserin mehrere Testamente existierten, kam es zu einer rund sechs Jahre andauernden gerichtlichen Erbenermittlung durch das Amtsgericht Hamburg-1 (Az. ...) sowie- nachfolgend - das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. ...). Im Erbscheinsverfahren setzte das Amtsgericht Hamburg-1 dabei zun盲chst als Nachlassgericht mit Beschluss vom ... 2010 jeweils einen Nachlass- und einen Verfahrenspfleger ein, welche bis zur Erteilung des Erbscheins den Gesamtnachlass der Erblasserin verwalten sollten und auch in der Folge tats盲chlich verwalteten. Hierdurch war der Kl盲ger bis zur Erstellung des Erbscheins gehindert, 眉ber den Nachlass zu verf眉gen oder diesbez眉glich Anordnungen zu treffen. Im Verlauf des Erbscheinsverfahrens kam es zudem aufgrund des Todes des mit der Nachlasssache beim Amtsgericht Hamburg-1 betrauten Urkundsbeamten zu zeitlichen Verz枚gerungen bei der Erbscheinserstellung, sodass der Kl盲ger aufgrund des Zusammenwirkens beider Umst盲nde (d.h. streitiges Erbscheinverfahren und personelle Engp盲sse des Nachlassgerichts), erst mit Erbschein vom 2. M盲rz 2016 durch das Amtsgerichts Hamburg-1 zum Alleinerben der Erblasserin bestimmt wurde.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 17. November 2016, ge盲ndert durch den Erbschaftsteuerbescheid vom 22. Mai 2017, wurde sodann durch den Beklagten die Erbschaftsteuer auf EUR ... festgesetzt, welche der Kl盲ger Ende Dezember 2016 beglich.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ver盲u脽erte der Kl盲ger die Beteiligung 1 sowie die Beteiligung 2 und erzielte hierbei einen Ver盲u脽erungsgewinn in H枚he von EUR ...
Im Rahmen der Einkommensteuererkl盲rung 2017 machten die Kl盲ger sodann eine Steuererm盲脽igung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach 搂 35b Einkommensteuergesetz (EStG) geltend und gaben Eink眉nfte f眉r die Erm盲脽igung wegen Erbschaftssteuer in H枚he von EUR ... an. Der Beklagte gew盲hrte die beantragte Steuererm盲脽igung im Einkommensteuerbescheid vom 28. Januar 2019 nicht und setzte die Einkommensteuer auf EUR... fest.
Am 27. Februar 2019 legten die Kl盲ger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 28. Januar 2019 ein. Mit Schreiben ihrer vormaligen Rechtsvertreter vom 29. April 2019 begr眉ndeten sie ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 damit, dass sie die nicht gew盲hrte Steuererm盲脽igung bei Belastung mit Erbschaftsteuer gem盲脽 搂 35b EStG f眉r rechtswidrig hielten. Zwar sei f眉r den Beg眉nstigungszeitraum grunds盲tzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer gem盲脽 搂 9 Abs.1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) entscheidend und nicht der verfahrensrechtliche Stand des Erbfalls, sodass die Entstehung der Steuer und damit der Beginn des Beg眉nstigungszeitraums beim Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers erfolge. Dies w眉rde den Kl盲ger im konkreten Fall jedoch stets von einer Steuererm盲脽igung ausschlie脽en, da die Ver盲u脽erungsgewinne erst nach rund sechs Jahren und damit au脽erhalb des Beg眉nstigungszeitraums erzielt wurden und erzielt werden konnten. So sei der in 搂 35b Satz 1 EStG geregelte F眉nfjahreszeitraum lediglich aus Vereinfachungsgr眉nden eingef眉hrt worden, um eine Vielzahl von F盲llen abzubilden, f眉r deren Erledigung eine derartige Frist ausreicht. Wenn es jedoch der Steuerpflichtige nachweislich nicht in der Hand gehabt habe, auf die Sachverhaltsgestaltung einzuwirken, sei die Norm teleologisch dahingehend auszulegen, dass die F眉nfjahresfrist um den Zeitraum der fehlenden Verf眉gungsgewalt verl盲ngert werde. Andernfalls l盲ge durch die Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Einkommensteuer eine verfassungsrechtlich verboten...