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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einschr盲nkung der Antragsbefugnis des 搂 34 Abs. 1 EStG 1988 durch 搂 351 AO
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Leitsatz (amtlich)
Die Antragsbefugnis nach 搂 34 Abs. 1 EStG 1988 er枚ffnet ein unbefristetes Wahlrecht, das bis zur Bestandskraft auch noch nach Ergehen von 脛nderungsbescheiden ausge眉bt werden kann.
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Normenkette
EStG 1988 搂 34 Abs. 1; AO 搂听175 Abs. 1 S. 1 Nrn.听1-2, 搂听351
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Tatbestand
Streitig ist, ob ein Antrag der Kl盲gerin auf erm盲脽igte Besteuerung eines Ver-盲u脽erungsgewinns nach 搂 34 EStG 1988 aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden nicht mehr ber眉cksichtigt werden kann.
Die Kl盲gerin erzielte in 1988 aus ihrer Beteiligung an der H-KG einen Ver盲u脽e-rungsgewinn in H枚he von 2.458.227,54 DM (Bl. 13 Beteiligungsakten).
Aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung der steuerlichen Berater der H-KG vom 13.11.1989 (Bl. 95 ESt-A Bd. I) erkl盲rte die Kl盲gerin den Ver盲u脽erungsgewinn als laufenden Beteiligungsgewinn, der mit Vorbehaltsbescheid vom 12.09.1990 wie erkl盲rt veranlagt wurde (Bl. 94, Bl. 119 ESt-A Bd. I).
Das Betriebsst盲ttenfinanzamt der H-KG teilte die Beteiligungseink眉nfte der Kl盲gerin f眉r das Streitjahr dem fr眉heren Wohnsitzfinanzamt mit Mitteilung 眉ber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (ESt 4 B-Mitteilung) vom 06.02.1992 und - nach Wechsel der 枚rtlichen Zust盲ndigkeit - dem Rechtsvorg盲nger des Beklagten mit ge盲nderten ESt 4 B-Mitteilungen vom 28.01.1994, 09.04.1997 und 14.05.2001 mit (Bl. 9 ff Beteiligungsakte).
Hiernach ergingen f眉r das Streitjahr unter dem 17.03.1994, 13.05.1997 und 28.06.2001 auf 搂 164 Abs. 2 und 搂 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gest眉tzte, mit-teilungsgem盲脽e Einkommensteuer-脛nderungsbescheide (Bl. 21, 26 und 31 Band II ESt-A). Einen Hinweis auf den in den ESt 4 B-Mitteilungen ausgewiesenen, beg眉nstigten Ver盲u脽erungsgewinn und auf das Antragserfordernis des 搂 34 EStG 1988 erhielt die Kl盲gerin vonseiten der Finanz盲mter nicht.
Die Bescheide vom 17.03.1994 und 13.05.1997 wurden bestandskr盲ftig.
Gegen den Bescheid vom 28.06.2001 erhob die Kl盲gerin mit Schreiben ihres Steuerberaters unter dem 11.07.2001 Einspruch und beantragte, den gem盲脽 ESt 4 B-Mitteilung vom 14.05.2001 zuletzt gesondert festgestellten Ver盲u脽erungsgewinn von 2.458.227,54 DM nach 搂 34 Abs. 1 EStG 1988 erm盲脽igt zu besteuern (Bl. 1 b Rb-A). Von dem in Frage stehenden Ver盲u脽erungsgewinn habe die Kl盲gerin erstmals anl盲sslich der Mitteilung vom 14.05.2001 und nach Abschluss der bei der H-KG durchgef眉hrten Betriebspr眉fung Kenntnis erlangt (Bl. 8 Rb-A). Aus Unkenntnis habe sie den Antrag nach 搂 34 Abs. 1 EStG 1988 nicht fr眉her stellen k枚nnen (Bl. 8 Rb-A). Die Steuererkl盲rung f眉r 1988 sei nach entsprechenden Angaben des steuerlichen Beraters der H-KG vom 13.11.1989 erstellt worden. In diesen Angaben sei ein Ver盲u脽erungsgewinn nicht enthalten gewesen. Ein angebliches Schreiben des steuerlichen Beraters der H-KG vom 15. Dezember 1989, mit dem auch auf einen Ver盲u脽erungsgewinn hingewiesen worden sei, habe die Kl盲gerin nicht erhalten. Ungeachtet ihrer eigenen Unkenntnis h盲tte zudem der Beklagte, der von dem beg眉nstigten Ver盲u脽erungsgewinn durch die ESt 4 B-Mitteilungen ab 1992 Kenntnis erlangt hatte, sie, die Kl盲gerin, gem盲脽 搂 89 AO auf die erforderliche Antragsstellung nach 搂 34 Abs. 1 EStG hinweisen m眉ssen. Aus der Hinweispflichtverletzung folge ein Folgenbeseitigungsanspruch, der, unabh盲ngig von den sonstigen Verfahrensvorschriften der AO, zu der beantragten, erm盲脽igten Besteuerung des Ver盲u脽erungsgewinns f眉hre (Bl. 43 f. Rb-A).
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 07.08.2003 zur眉ck (Bl. 69 Rb-A). Der Ver盲u脽erungsgewinn k枚nne nicht mehr erm盲脽igt besteuert werden, weil der nach 搂 34 EStG 1988 erforderliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei; und zwar weder bis zur Bestandskraft noch bis zum Ablauf der Festsetzungsverj盲hrung mit Ablauf des 31.12.1994. Nach 搂 110 Abs. 3 AO k枚nne auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew盲hrt werden. Die 脛nderung des Gewinnfeststellungsbescheids f眉r die H-KG vom 14.05.2001 f眉hre nicht zur Durchbrechung der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich des Ver盲u脽erungsgewinns. Die Korrektur des Folgebescheids gehe nur so weit, wie die Bindungswirkung reiche. Ein Ver盲u脽erungsgewinn sei schon durch die vorausgegangenen Gewinnfeststellungsbescheide festgestellt, ein Antrag auf erm盲脽igte Besteuerung jedoch nicht gestellt worden. Die Antragstellung k枚nne deshalb im Rahmen einer 脛nderung des Einkommensteuerbescheids nach 搂 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr nachgeholt werden. Eine 脛nderung komme auch nicht nach 搂 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Die Antragstellung sei keine neue Tatsache im Sinne der Norm, sondern eine Verfahrenshandlung. Der Antrag k枚nne auch nicht im Wege der Folgenbeseitigung wegen Verletzung einer Hinweispflicht fingiert werden. Eine Pflichtverletzung des Finanzamts l盲ge nicht vor. Doch selbst wenn man diese bejahen wollte, so sei der Kl盲gerin bzw. dem steuerlichen Berater der Kl盲gerin ebenfalls ein Verschulden vorzuwerf...