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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug von inl盲ndischen Pflichtbeitr盲gen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung f眉r in Drittstaaten erzielten, im Inland steuerfreien Arbeitslohn
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Leitsatz (amtlich)
1. Beitr盲ge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer T盲tigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, sind nicht als Sonderausgaben nach gem盲脽 搂 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung (Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3096) abzugsf盲hig. Denn erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeitr盲ge an die Sozialversicherungstr盲ger ausl枚sen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht.
2. Ein Sonderausgabenabzug l盲sst sich nicht auf die analogen Anwendung des 搂 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 a)-c) EStG st眉tzen, da diese Regelung aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht auf steuerfreie Eink眉nfte aus Drittstaaten anwendbar ist. Auch ist eine einschr盲nkende Auslegung des Abzugsverbots gem盲脽 搂 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die Notwendigkeit einer solchen einschr盲nkenden Auslegung folgt weder aus dem subjektiven Nettoprinzips noch aus dem Folgerichtigkeitsgebot (andere AnsichtFG D眉sseldorf, Urteil vom 10. Juli 2018, 10 K 1964/17 , EFG 2018, 1515; ausdr眉cklich offengelassen hingegen durch BFH, Urteil vom 18. April 2012, X R 62/09, BStBl II 2012, 721, Urteil vom 5. November 2019, X R 23/17, BStBl II 2020, 763).
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Normenkette
EStG 搂 10 Abs.听1 Nrn.听2, 3a, Abs.听2 S. 1 Nr. 1; DBA CHN Art. 15
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Tatbestand
Die Kl盲ger begehren die Ber眉cksichtigung von Aufwendungen f眉r Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung im Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2016, soweit sie im Zusammenhang mit den ausl盲ndischen Eink眉nften des Kl盲gers aus einem Drittstaat stehen.
Der Kl盲ger war im Streitjahr bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture als Diplom-Kaufmann t盲tig, wobei er in diesem Zeitraum insgesamt 224 Arbeitstage in China t盲tig war. Er erzielte hierbei im Jahr 2016 Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger T盲tigkeit sowohl in Deutschland als auch in China. In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Jahr 2016 erkl盲rten die Kl盲ger Eink眉nfte des Kl盲gers in H枚he von insgesamt EUR .... Hiervon entfielen laut Erkl盲rung 12,28 %, mithin EUR ..., auf im Inland steuerpflichtige Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit und die restlichen 87,72 %, mithin EUR ..., auf nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und China vom 28. M盲rz 2014 ("DBA-China"; BGBl 2015 II S. 1647) im Inland steuerfreie Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Zudem wurden Beitr盲ge zur Rentenversicherung in H枚he von EUR ... und zur Arbeitslosenversicherung in H枚he von EUR ... des Kl盲gers f眉r das gesamte Jahr 2016 als Sonderausgaben erkl盲rt.
Im Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2016 vom 7. M盲rz 2018 ber眉cksichtigte der Beklagte lediglich EUR ... der erkl盲rten Rentenversicherungsbetr盲ge und EUR ... der erkl盲rten Arbeitslosenversicherungsbeitr盲ge. Eine weitergehende Ber眉cksichtigung der erkl盲rten Vorsorgeaufwendungen sei hingegen ausgeschlossen, da diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen st眉nden und deshalb keine ber眉cksichtigungsf盲higen Sonderausgaben darstellten.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 legten die Kl盲ger am 3. April 2018 Einspruch ein und beantragten die volle Ber眉cksichtigung der erkl盲rten Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitr盲ge. Der Kl盲ger m眉sse die sp盲teren Eink眉nfte aus der gesetzlichen Rente versteuern, obwohl er die Altersvorsorgeaufwendungen nicht vollst盲ndig habe abziehen k枚nnen. Im Falle des Erhalts von Arbeitslosengeld unterliege dieses dem Progressionsvorbehalt, obwohl der Kl盲ger die Beitr盲ge zur Arbeitslosenversicherung nicht vollst盲ndig habe abziehen k枚nnen. Deshalb seien die erkl盲rten Vorsorgeaufwendungen vollst盲ndig zu ber眉cksichtigen.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 sowie vom 18. Januar 2019 teilte der Beklagte den Kl盲gern mit, dass ein Sonderausgabenabzug gem盲脽 搂 10 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seiner Ansicht nach insoweit entfalle, wie die erkl盲rten Vorsorgeaufwendungen mit den steuerfreien Einnahmen des Kl盲gers im wirtschaftlichem Zusammenhang st眉nden. Zwar folge aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2017 (IV C 3 - S 2221/14/10005: 003 BStBl. 2017 I S. 1624) und der Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16, EU:C:2017:488 - Bechtel, BStBl II 2017, 1271), dass entgegen der Regelung des 搂 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Vorsorgeaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter das Abzugsverbot fielen. Dies betreffe jedoch nur ausl盲ndische Eink眉nfte aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten, nicht jedoch Eink眉nfte aus ...