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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten
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Leitsatz (redaktionell)
- F眉r die Begr眉ndung von Masseverbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh盲ltnis durch einen 鈥漵chwachen鈥 vorl盲ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kommt es auch im Bereich der Einkommensteuer allein auf die f眉r diesen bestehenden insolvenzrechtlichen Befugnisse zur Entgeltvereinnahmung an (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506).
- Vor Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgetretene Forderungen werden von der Einziehungsbefugnis des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters nach 搂 22 Abs. 2, 搂 23 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht erfasst.
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Normenkette
InsO 搂听21 Abs. 2 S. 1 Nr.听2 Alt. 2, Nr.听5, 搂听22 Abs. 2, 搂听23 Abs. 1 S. 3, 搂搂听38, 55 Abs. 4
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Streitjahr(e)
2013
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten gem盲脽 搂 55 der Insolvenzordnung (InsO).
Der Kl盲ger handelt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter 眉ber das Verm枚gen des Insolvenzschuldners.
Der Insolvenzschuldner ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Eigent眉mer unter anderem eines fremdvermieteten Objektes in A, f眉r das auf Antrag einer Grundpfandrechtsgl盲ubigerin am 30.07.2013 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wurde. Aus dem vorgenannten Objekt erzielte der Insolvenzschuldner im Streitjahr 2013 Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des 搂 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H枚he von 0,- 鈧.
Dar眉ber hinaus ist der Insolvenzschuldner zu einem Anteil von 154/160 Miteigent眉mer eines ebenfalls fremdvermieteten Objektes in B. An dem Objekt bestanden Grundpfandrechte zu Gunsten einer Landesbank. Nachrangige Grundpfandrechte bestanden unter anderem zugunsten der Finanzverwaltung. Das Objekt war inklusive der Aufzugsanlage und der dem Objekt zuzuordnenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Nachbarobjekt an eine Stadt vermietet.
Die Mieten aus den Immobilien in A und B trat der Insolvenzschuldner zur Sicherung von Darlehensforderungen am 12.04.2000 an eine Bank ab.
F眉r die dem Objekt zuzuordnenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Nachbarobjekt war gem盲脽 Mietvereinbarung zwischen dem Insolvenzschuldner und der A GmbH vom 12.06.2008 ein monatlicher Mietzins zu entrichten. Die Zahlungen wurden direkt von der Bank aus den an sie abgetretenen Mietforderungen geleistet. Die Vermietungseink眉nfte gem盲脽 搂 21 EStG aus dem Objekt in B betragen f眉r das Streitjahr 203.888,- 鈧.
Das Objekt in B wurde in 2014 ver盲u脽ert.
Seit dem鈥ezieht der am鈥eborene Insolvenzschuldner zudem eine Rente aus einer inl盲ndischen gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben bezieht der Insolvenzschuldner seit dem鈥onatliche Versorgungsleistungen. Dar眉ber hinaus bezog der Insolvenzschuldner steuerfreie Leistungen der Berufsgenossenschaft aus einer gesetzlichen Unfallversicherung.
Die vorgenannten Rentenanspr眉che wurden aufgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses des Insolvenzschuldners vom 21.10.2008 mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung aufgrund eines Pf盲ndungs- und 脺berweisungsbeschluss vom 26.11.2008 gepf盲ndet. Die Rentenanspr眉che wurden mit Beschluss des Amtsgerichts D眉sseldorf vom 25.05.2010 zwecks Ermittlung des pf盲ndbaren Betrages zusammengerechnet. Die steuerpflichtigen Renteneink眉nfte des Insolvenzschuldners im Sinne des 搂 22 EStG betrugen im Streitjahr 2013 insgesamt .............,- 鈧 (nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages).
Dar眉ber hinaus war der Insolvenzschuldner im Streitjahr an einer B Grundst眉cksgesellschaft mbH & Co. sowie an der C GmbH & Co. KG mitunternehmerisch beteiligt.
Am 05.07.2012 stellte ein Gl盲ubiger des Insolvenzschuldners beim Amtsgericht einen Antrag auf Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 眉ber das Verm枚gen des Insolvenzschuldners.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19.06.2013 wurde der Kl盲ger zum vorl盲ufigen Insolvenzverwalter bestellt (搂 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Das Insolvenzgericht ordnete zudem an, dass Verf眉gungen des Insolvenzschuldners 眉ber Gegenst盲nde seines Verm枚gens nur noch mit Zustimmung des Kl盲gers wirksam seien (搂 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO), der Kl盲ger jedoch nicht der allgemeine Vertreter des Insolvenzschuldners sei. Er habe vielmehr die Aufgabe, durch 脺berwachung des Insolvenzschuldners dessen Verm枚gen zu sichern und zu erhalten. Dar眉ber hinaus verbot das Insolvenzgericht den Schuldnern des Insolvenzschuldners (Drittschuldner), an diesen zu zahlen, und erm盲chtigte den Kl盲ger, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Insolvenzschuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (搂 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Das Insolvenzgericht untersagte auch Ma脽nahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner; bereits begonnene Ma脽nahmen wurden einstweilen eingestellt (搂 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO). Eine Anordnung...