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Entscheidungsstichwort (Thema)
Begr眉ndung eines eigenst盲ndigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art durch die Verpachtung eines Pflegeheims und durch mitunternehmerische Beteiligungen einer K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts
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Leitsatz (redaktionell)
- Ein berufsst盲ndisches Versorgungswerk, das als unselbst盲ndige Einrichtung einer K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts die zum Zwecke der Altersvorsorge geleisteten Beitr盲ge auch in gewerbliche Personengesellschaften und in ein verpachtetes Pflegeheim investiert, begr眉ndet hierdurch keine eigenst盲ndigen ertragsteuerpflichtigen Betriebe gewerblicher Art, sondern unterliegt mit seiner gesamten T盲tigkeit der Steuerbefreiung des 搂 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und des 搂 3 Nr. 11 GewStG.
- Diese Befreiungsvorschriften lassen unabh盲ngig von einer m枚glichen Wettbewerbsbeeintr盲chtigung eine Differenzierung nach steuerfreien verm枚gensverwaltenden und steuerpflichtigen gewerblichen Kapitalanlagen der Versorgungseinrichtung nicht zu.
- F眉r die bei einem gesetzlichen Sozialversicherungstr盲ger im Einzelfall gebotene Abgrenzung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Bet盲tigung bleibt daher kein Raum.
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Normenkette
KStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 6, 搂听4 Abs. 1, 搂听5 Abs. 1 Nr. 8; GewStG 搂搂听2, 3 Nr. 11
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Streitjahr(e)
1999, 2001, 2002
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲gerin, die 鈥濧-Kammer鈥, ist eine K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts. Sie unterh盲lt ein 鈥 in den Streitjahren als unselbst盲ndige Einrichtung (nach Auskunft des Gesch盲ftsf眉hrers des Versorgungswerks in der m眉ndlichen Verhandlung soll die Einrichtung zwischenzeitlich eine 鈥濼eilrechtsf盲higkeit鈥 erlangt haben) 鈥揤ersorgungswerk, das nach 搂 1 Abs. 3 der Satzung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammerangeh枚rigen dient. Das Versorgungswerk 眉bernimmt zu diesem Zweck die ertragbringende und sichere Verm枚gensanlage der von den Mitgliedern zum Zwecke der Altersvorsorge geleisteten Beitr盲ge. Im Rahmen dieser Verm枚gensanlage hat das Versorgungswerk auch in gewerbliche Personengesellschaften und in ein verpachtetes Pflegeheim investiert. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gewerbliche Verpachtung sowie die mitunternehmerische Beteiligung an Personengesellschaften unter die Steuerbefreiung des 搂 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und 搂 3 Nr. 11 GewStG 蹿盲濒濒迟.
I. Die Kl盲gerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 16.02.2001 zum Gesamtkaufpreis von 鈥濨etrag X鈥 DM unter Eintritt in das Pachtverh盲ltnis ein bereits am 04.01.2001 an die Stiftung 鈥濱鈥 in 鈥濴-Stadt鈥 verpachtetes, noch zu errichtendes Senioren-/Pflegeheim mit Pflegepl盲tzen und Altenwohnungen in 鈥濴-Stadt鈥. Das Pachtverh盲ltnis war auf die Dauer von 30 Jahren (mit Option der Fortsetzung auf unbestimmte Zeit) geschlossen worden und sollte mit der betriebsfertigen 脺bergabe des Pachtgegenstandes beginnen. Der Verp盲chter war verpflichtet, das schl眉sselfertige Geb盲ude mit einer funktionst眉chtigen Erstausstattung nebst dazu geh枚renden Au脽enanlagen und mindestens 13 Stellpl盲tzen zu errichten und das schl眉sselfertige Geb盲ude mit einem zum Betrieb eines Senioren-/Pflegeheimes notwendigen Inventar (鈥瀕枚ffelfertig) im Wert von ca. 鈥濨etrag Y鈥 DM einzurichten. Wegen Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 04.01.2001 nebst seinen Anlagen, Zusatzvereinbarungen und Nachtr盲gen Bezug genommen (s. Vertragsakte).
Der Ver盲u脽erer (urspr眉nglicher Verp盲chter) blieb gegen眉ber der Kl盲gerin zur vertragsgem盲脽en Errichtung und Ausstattung des Objektes verpflichtet. Als 脺bergang von Besitz, Nutzungen und Lasten wurde der Zeitpunkt der Abnahme des schl眉ssel- bzw. l枚ffelfertigen Objektes vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt trat die Kl盲gerin als neue Verp盲chterin in die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag ein. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem in der Vertragsakte befindlichen notariellen Vertrag vom 16.02.2001.
Der Beklagte sah in der Verpachtung des Pflegeheims eine die blo脽e Verm枚gensverwaltung 眉berschreitende gewerbliche T盲tigkeit, weil der Verp盲chter das f眉r die F眉hrung des Pflegeheimes erforderliche umfangreiche Inventar zu beschaffen und zu ersetzen hatte. Er behandelte die 鈥濾erpachtung Pflegeheim 鈥濴-Stadt鈥 als nach 搂 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit 搂 4 Abs. 1 Nr. 1 KStG steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art der Kl盲gerin und setzte nach Weigerung der Kl盲gerin zur Abgabe von Steuererkl盲rungen die Gewerbesteuer-Messbetr盲ge f眉r die Jahre 2001 bis 2003 zun盲chst unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung im Sch盲tzungswege fest. Nach Eingang der Steuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre (2001 bis 2004) f眉hrte der Beklagte die K枚rperschaftsteuer- und Gewerbesteuerveranlagungen erkl盲rungsgem盲脽 durch.
Die Kl盲gerin macht mit der nach erfolglosen Einspr眉chen am 4.08.2006 erhobenen Klage (Az. 6 K 3127/06 K, G, F) vorrangig geltend, dass mit der Verpachtung des Pflegeheims in 鈥濴-Stadt鈥 kein eigenst盲ndiger Betrieb gewerblicher Art begr眉ndet worden sei. Vielmehr sei die Verpachtung des Pflegeheimes als unselbst盲ndige Kapitalanlage des Versorgungswerkes der Kl盲gerin zu...