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Entscheidungsstichwort (Thema)
脛nderung der Lohnsteueranmeldung nach Ausstellung und 脺bermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 鈥 Minderung der Entrichtungsschuld 鈥 Sperrwirkung des 搂 41c Abs. 3 EStG, Rechtslage f眉r bis zum 31.12.2013 endende Lohnsteuerzahlungszeitr盲ume
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Leitsatz (redaktionell)
- Aus der bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung des 搂 41 c Abs. 3 EStG ergibt sich keine Einschr盲nkung der 脛nderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach 搂 164 Abs. 2 Satz 1 AO mit dem Ziel der Minderung der Entrichtungsschuld.
- Die zeitliche Beschr盲nkung der Zul盲ssigkeit der 脛nderung des Lohnsteuerabzugs bis zur 脺bermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung in 搂 41 c Abs. 3 Satz 1 EStG betrifft nicht das Verh盲ltnis zwischen dem Arbeitgeber als Entrichtungsschuldner und der Finanzbeh枚rde.
- Die in 搂 41c Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. vom 25.07.2014 enthaltenen Einschr盲nkungen gelten erst f眉r 脛nderungen des Lohnsteuerabzugs f眉r nach dem 31.12.2013 endende Lohnsteuerzahlungszeitr盲ume.
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Normenkette
EStG 搂听41b Abs. 1 S. 2, 搂听41c Abs. 3 S. 1, 搂听49 Abs. 1 Nr. 4a, 搂听50d Abs. 1 S. 2, 搂听41c Abs. 3 S. 4 Fassung: 2014-07-25, 搂听52 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2014-07-25; AO 搂听164 Abs. 2, 搂听168 S. 1, 搂听218 Abs. 1 S. 2; DBA 脰sterreich Art. 15 Abs. 1
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Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kl盲ger als Arbeitnehmer ein Anspruch auf 脛nderung der Lohnsteueranmeldung f眉r September 2012 zusteht.
Der Kl盲ger hat seinen ausschlie脽lichen Wohnsitz in 脰sterreich und ist dort unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig. In Deutschland hat er - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - weder Wohnsitz noch gew枚hnlichen Aufenthalt. Im Jahr 2012 war er bei der A GmbH mit Sitz in ..., 脰sterreich, angestellt und f眉r diese t盲tig. Ab September 2012 wurde er im Auftrag der B GmbH im Rahmen einer befristeten Mitarbeiterentsendung zu dem aufnehmenden Unternehmen C AG nach Deutschland entsandt.
Die C AG unterwarf das gesamte, f眉r den Zeitraum 01.09. bis 31.12.2012 vom Kl盲ger bezogene Gehalt (43.149,96 鈧) der deutschen Besteuerung und behielt dabei die hierauf entfallende Lohnsteuer einschlie脽lich des Solidarit盲tszuschlags ein und f眉hrte diese Betr盲ge an das beklagte Finanzamt ab. Hierbei unterstellte die C AG, dass der Kl盲ger in diesem Zeitraum ausschlie脽lich in Deutschland beruflich t盲tig gewesen sei. Tats盲chlich war der Kl盲ger von insgesamt 76 Arbeitstagen lediglich an 40 Arbeitstagen in Deutschland t盲tig (vgl. Reisekalender; Bl. 37 - 49 d. Gerichtsakte -GA-).
Im Einzelnen war der Kl盲ger im Monat September 2012 an 12 von insgesamt 20 Arbeitstagen in Deutschland t盲tig. Laut Lohnkonto bezog er f眉r alle Arbeitstage im September 2012 einen Nettolohn in H枚he von 6.834,50 鈧. Auf die 12 Arbeitstage in Deutschland entf盲llt ein steuerpflichtiges Nettogehalt in H枚he von 4.100,70 鈧, unter Hinzurechnung geldwerter Vorteile in H枚he von insgesamt 4.813,12 鈧. Unter Anwendung der Lohnsteuerklasse I ergeben sich hierauf ein Lohnsteueranspruch in H枚he von 2.222,41 鈧 und ein Anspruch auf Solidarit盲tszuschlag in H枚he von 122,23 鈧. Tats盲chlich meldete die C AG einbehaltene Lohnsteuer in H枚he von 4.556,41 鈧 und Solidarit盲tszuschlag in H枚he von 250,60 鈧 an und f眉hrte diese Betr盲ge an den Beklagten ab (Differenz: Lohnsteuer in H枚he von 2.334 鈧 und Solidarit盲tszuschlag in H枚he von 128,37 鈧).
Diese Betr盲ge und Daten sind zwischen den Beteiligten unstreitig (Bl. 19 - 20 und 57 d. GA).
Mit Schreiben vom 07.03.2014 beantragte der Kl盲ger beim Beklagten die Erstattung der f眉r September bis Dezember 2012 zu viel einbehaltenen und abgef眉hrten Lohnsteuer einschlie脽lich Solidarit盲tszuschlags nach 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Er war der Auffassung, dass diese Abgaben ohne rechtlichen Grund gezahlt worden seien.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.03.2014 ab. Zur Begr眉ndung verwies er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.06.2009 VI R 46/07 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 72), mit welchem entschieden worden sei, dass durch die Ausstellung und 脺bermittlung der Lohnsteuerbescheinigung endg眉ltig feststehe, dass die Lohnsteuer verfahrensrechtlich mit Rechtsgrund entrichtet worden sei. Eine Erstattung sei nur noch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens m枚glich.
Hiergegen legte der Kl盲ger fristgem盲脽 Einspruch ein und beantragte zun盲chst das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen 9 K 1832/12 AO (zuletzt 13 K 1832/12 AO). Nachdem die Klage in diesem Verfahren zur眉ckgenommen worden war, stimmten die Beteiligten dahingehend 眉berein, das hier anh盲ngige Verfahren als Musterverfahren zu behandeln.
Mit Entscheidung vom 28.07.2015 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf 脛nderung der Lohnsteueranmeldung f眉r September 2012 zur眉ck. Er ist der Auffassung, dass dem Kl盲ger kein Anspruch auf 脛nderung der Lohnsteueranmeldung f眉r September 2012 zustehe. Im Einzelnen f眉hrte er Folgendes aus:
Die 脛nderung der im Streitfall zu Unrecht angemeldeten und einbehaltenen Steuerbetr盲ge sei aufgrund des 搂 41c Abs. 3 Satz 1 des Einkomm...