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Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Ver盲u脽erung eines Anteils i. S. d. 搂 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG
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Leitsatz (redaktionell)
- Die Wertminderung einer Kaufpreisforderung aus der Ver盲u脽erung eines Anteils i. S. d. 搂 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG ist auch dann Teil des nach 搂 8 b Abs. 2 KStG au脽er Ansatz bleibenden Ver盲u脽erungsgewinns und wirkt sich daher nicht auf den steuerpflichtigen Gewerbeertrag aus, wenn sie in einem auf die Ver盲u脽erung folgenden Jahr eintritt.
- F眉r die Rechtslage vor Einf眉hrung des pauschalierten Ausschlusses des Betriebsausgabenabzugs durch 搂 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG i. d. F. des Korb II-Gesetzes v. 22.12.2003 kann dabei offen bleiben, ob die Wert盲nderung auf das Jahr der Ver盲u脽erung zur眉ck zu beziehen ist oder im Jahr ihres Eintritts nach 搂 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG zu neutralisieren ist.
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Normenkette
KStG 2002 搂 8 b Abs.听2 S盲tze听1-2, Abs.听3; GewStG 搂 7 S. 4
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Streitjahr(e)
2004
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Ver盲u脽erung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich gewinnmindernd zu ber眉cksichtigen ist.
Die Kl盲gerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (in der Folge: A KG). Gegenstand des Unternehmens der A KG war die Herstellung von optischen Messger盲ten. An ihr waren im Streitjahr 2004 die Kl盲gerin als Komplement盲rin und die A B GmbH als Kommanditistin beteiligt. Die Kl盲gerin erhielt als Komplement盲rin eine Haftungsverg眉tung als Vorweggewinnanteil. Der 眉brige Gewinn war der A B GmbH als Kommanditistin in voller H枚he zuzurechnen. Zum 01.01.2008 wurde das Verm枚gen der A KG im Wege der Anwachsung auf die Kl盲gerin 眉bertragen.
Die A KG ver盲u脽erte im Jahre 2002 Anteile an ihrer Tochtergesellschaft. Sie erzielte hierbei einen Ver盲u脽erungsgewinn von 232.127 EUR. Dieser wurde als nach 搂 8 b Abs. 2 K枚rperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei behandelt. Die Kaufpreisforderung wurde mit 511.292 EUR in voller H枚he aktiviert.
Zu dem Bilanzstichtag 30.09.2004 wurde die zu diesem Zeitpunkt noch verbliebene Kaufpreisforderung aus der Ver盲u脽erung der Beteiligung wegen drohenden Ausfalls in voller H枚he wertberichtigt. Die A KG erfasste den restlichen Forderungsbetrag von 382.825 EUR in voller H枚he gewinnmindernd. Diese Restforderung fiel in der Folge aus.
Im Rahmen einer Au脽enpr眉fung vertrat der Pr眉fer die Ansicht, die Gewinnminderung sei gem盲脽 搂 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht zu ber眉cksichtigen. Nach 搂 8 b Abs. 6 Satz 1 KStG seien die f眉r K枚rperschaften geltenden Vorschriften des 搂 8 b Abs. 1-5 KStG auch auf Gewinnminderungen anzuwenden, die der A B GmbH als Kommanditistin der A KG im Rahmen des Gewinnanteils aus der Mitunternehmerschaft zugerechnet w眉rden. Bei Gewinnfeststellungen ab 2004 werde im Rahmen des sogenannten Bruttoverfahrens die Gewinnminderung in voller H枚he bei der Gewinnfeststellung ber眉cksichtigt und w眉rden die unter 搂 8 b KStG fallenden Betr盲ge nur nachrichtlich mitgeteilt. Die entsprechende Hinzurechnung erfolge erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der Beteiligten, hier der A B GmbH. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sei jedoch gem盲脽 搂 7 Satz 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Ausgangsbetrag um die nach 搂 8 b KStG nicht zu ber眉cksichtigende Gewinnminderung von 382.825 EUR zu erh枚hen. 搂 7 Satz 4 GewStG 别谤办濒盲谤别 搂 8 b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eines Mitunternehmers f眉r anwendbar, soweit an der Mitunternehmerschaft K枚rperschaften unmittelbar 鈥 oder mittelbar 眉ber eine oder mehrere Personengesellschaften 鈥 beteiligt seien.
Der Beklagte 盲nderte dementsprechend gem盲脽 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 14.08.2009 den Gewerbesteuermessbescheid der A KG f眉r 2004 und mit Bescheid vom 30.07.2009 den Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004.
Die Kl盲gerin legte gegen diese 脛nderungsbescheide Einspruch ein. Sie machte geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Hinzurechnung nicht durch 搂 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG gedeckt sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 14.01.2009 (I R 52/08, Sammlung amtlich nicht ver枚ffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2009, 856) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Eigenkapital ersetzende Darlehen bis zur 脛nderung von 搂 8 b Abs. 3 KStG durch das Jahressteuergesetz 2008 keine zu ber眉cksichtigenden Gewinnminderungen dargestellt h盲tten. Wie der BFH ausf眉hre, gen眉ge f眉r die Anwendung von 搂 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht, dass ein Zusammenhang zwischen der Beteiligung und dem Darlehen (hier: der Kaufpreisforderung) bestehe. Es m眉sse die geltend gemachte Wertminderung vielmehr im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen (ausschlie脽lich 鈥瀞ubstanzbezogene Wertminderungen des Anteils鈥). Ein derartiger Zusammenhang k枚nne bei einem Anteil, der 鈥 wie im vorliegenden Fall 鈥 bereits ver盲u脽ert worden sei, nicht mehr bestehen.
Der Beklagte wie...