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Entscheidungsstichwort (Thema)
Eink眉nfte aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften 鈥 Zuordnung von Aufwand zu einer nachtr盲glich parzellierten Teilfl盲che 鈥 Auswirkung auf Ver盲u脽erungspreis 鈥 Werbungskostenabzug eines Bankvorstandsmitglieds bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit
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Leitsatz (redaktionell)
- Abbruchkosten f眉r ein Geb盲ude auf einer nachtr盲glich parzellierten Teilfl盲che eines im 脺brigen f眉r die Errichtung eines Geb盲udes zu eigenen Wohnzwecken erworbenen Grundst眉cks, die sich erh枚hend auf den Ver盲u脽erungspreis dieser Teilfl盲che auswirken, sind durch ein damit get盲tigtes Spekulationsgesch盲ft veranlasst und stellen deshalb Werbungskosten bei den Eink眉nften aus privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften dar.
- Aufgrund ihrer von der beruflichen Veranlassung nicht abgrenzbaren privaten Mitveranlassung sind Aufwendungen eines Vorstandssprechers einer Bank f眉r die Besch盲ftigung seiner Ehefrau zur Koordination seiner 脰ffentlichkeitsarbeit in au脽erhalb des gesch盲ftlichen Bet盲tigungsfeldes seines Arbeitgebers liegenden Institutionen (u.a. Brauchtumsvereine) sowie f眉r den Bezug der FAZ nicht als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit abziehbar.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S盲tze听1, 3 Nr. 6, 搂听12 Nr. 1, 搂听22 Nr. 2, 搂听23 Abs. 1 S. 1
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Tatbestand
Strittig ist die Ber眉cksichtigung von Aufwendungen f眉r den Bezug der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) als Werbungskosten bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, einer Betriebsausgabenpauschale in H枚he von 25 v. H. der Betriebseinnahmen bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus selbst盲ndiger Arbeit als Beiratsmitglied einer Bank und von Kosten f眉r den Abbruch eines Geb盲udes als Werbungskosten bei den sonstigen Eink眉nften der Kl盲ger aus einem privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ft i. S. von 搂 22 Nr. 2 i. V. m. 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kl盲ger war im Streitjahr Sprecher des Vorstands der C-Bank-AG. Er war aufgrund dieser Funktion zudem Mitglied des Fachbeirats der D-Bank-AG. [...].
Die Kl盲gerin ging im Streitjahr einer gewerblichen T盲tigkeit als Handelsvertreterin nach. Zwischen dem Kl盲ger und der Kl盲gerin bestand seit dem 1. April 2004 ein schriftlicher Arbeitsvertrag 眉ber eine Aushilfst盲tigkeit der Kl盲gerin als B眉rokraft. Die w枚chentliche Arbeitszeit betrug zehn Stunden. Sie war zu gleichen Teilen montags und donnerstags zu leisten. Die monatliche Verg眉tung betrug 400 鈧. Der Kl盲ger 眉bernahm die Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Rentenversicherung (2004: 828 鈧) und versteuerte das Arbeitsentgelt pauschal (2004: 72 鈧). Das Finanzamt Z bat dazu im Rahmen eines den Veranlagungszeitraum 2004 betreffenden Einspruchsverfahrens, das u. a. den Abzug des der Kl盲gerin zugeflossenen Arbeitsentgelts nebst Nebenleistungen als Werbungskosten des Kl盲gers bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit betraf, mit Schreiben vom 17. Mai 2006 u. a. um Vorlage einer Arbeitgeberbest盲tigung 眉ber die Notwendigkeit der Besch盲ftigung der Kl盲gerin f眉r die T盲tigkeit des Kl盲gers als Arbeitnehmer der C-Bank-AG, um Erl盲uterung der von der Kl盲gerin zu erbringenden Leistungen und um Auskunft, warum die von der Kl盲gerin zu erbringenden Leistungen nicht von Arbeitnehmern der C-Bank-AG (z. B. einer Sekret盲rin) erbracht werden k枚nnten. Die seinerzeitigen steuerlichen Berater des Kl盲gers teilten dazu mit Schreiben vom 2. Juni 2006 mit, dass sie die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung f眉r wenig zweckm盲脽ig hielten, weil der Kl盲ger als Mitglied des Vorstands der Bank selbst Arbeitgeber sei. Zu den von der Kl盲gerin zu erbringenden Leistungen geh枚rten u. a. die Koordination von Terminen, das Ausarbeiten von Reden und Begr眉脽ungsworten, der Postverkehr und Internetrecherchen einschlie脽lich des Sammelns von Informationen z. B. 眉ber Gesch盲ftspartner. Diese T盲tigkeiten w眉rden 眉berwiegend in den Abendstunden vorbereitet. Die Sekret盲rin des Kl盲gers arbeite lediglich acht Stunden t盲glich. Da der Kl盲ger aufgrund seiner gesellschaftlichen Verpflichtungen um ein Vielfaches mehr arbeite, ben枚tige er zu seiner Entlastung eine Aushilfe. Kostenersatz seitens der Bank erhalte er nicht.
Das Anstellungsverh盲ltnis wurde am 1. M盲rz 2010 als Vertrag 眉ber eine geringf眉gige Besch盲ftigung i. S. von 搂 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch neu geregelt. Der Kl盲ger stellte die Kl盲gerin danach ab dem 1. Februar 2010 als kaufm盲nnische Angestellte f眉r B眉rot盲tigkeiten ein. Die regelm盲脽ige monatliche Arbeitszeit der Kl盲gerin betrug 50 Stunden, ihre monatliche Verg眉tung 380,40 鈧. Die Kl盲gerin erhielt zudem vom Kl盲ger eine Zusage 眉ber eine betriebliche Altersversorgung [...] in H枚he von monatlich 220 鈧 als Direktversicherung. Durch einen Nachtrag vom 29. Dezember 2014 wurde die monatliche Verg眉tung der Kl盲gerin ab dem 1. Januar 2015 auf 450 鈧 erh枚ht. Im Rahmen eines die Einkommensteuer f眉r 2017 betreffenden Einspruchsverfahrens teilten die Kl盲ger durch ihre Prozessbevollm盲chtigte mit Schreiben vom 26. Februar 2019 mit, dass der Kl盲ger als Sprecher des [...] Vorstan...