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Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage zum umsatzsteuerlichen Leistungsort bei 脺berlassung von Fahrzeugen einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg zur Privatnutzung durch in Deutschland wohnende Mitarbeiter der Aktiengesellschaft
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Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Gerichtshof der Europ盲ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit 鈥濾ermietung eines Bef枚rderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige鈥 auch die 脺berlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses daf眉r kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barverg眉tung daf眉r verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen w盲hlt?
2. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die 脺berlassung von Fahrzeugen einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg zur Privatnutzung an in Deutschland wohnende Mitarbeiter der Aktiengesellschaft unter den unter 1. beschriebenen Bedingungen nicht als Vermietung eines Bef枚rderungsmittels i.S.v. Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL anzusehen, sodass sie nach geltendem Unionsrecht entweder als entgeltliche Dienstleistung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL an einen Nichtsteuerpflichtigen oder aber als eine einer entgeltlichen Dienstleistung nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gleichgestellte Leistung gem. Art 45 MwStSystRL an dem Ort erbracht ist, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit hat, vorliegend also in Luxemburg; die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge w盲re demnach in Deutschland nicht umsatzsteuerbar (gegen Aufassung der deutschen Finanzverwaltung in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE, wonach die 脺berlassung eines Firmenfahrzeugs durch einen Unternehmer an sein Personal zur privaten Nutzung regelm盲脽ig eine langfristige Vermietung eines Bef枚rderungsmittels und die anteiligen Arbeitsleistung, die der Mitarbeiter f眉r die Privatnutzung erbringt, ein Entgelt sein soll).
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Normenkette
UStG 2013 搂听1 Abs. 1 Nr. 1, 搂听3 Abs. 9a Nrn.听1-2, 搂听3a Abs.听1, 3 Nrn.听1, 2 S. 3, Abs.听2; MwStSystRL Art.听2 Abs. 1 Buchst. c, Art.听56 Abs. 2, Art.听26 Abs. 1, Art.听45
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Nachgehend
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Tenor
Dem Gerichtshof der Europ盲ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass mit 鈥濾ermietung eines Bef枚rderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige鈥 auch die 脺berlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses daf眉r kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barverg眉tung daf眉r verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen w盲hlt?
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union ausgesetzt.
Der Beschluss ergeht unanfechtbar.
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骋谤眉苍诲别
1. |
I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Die Kl盲gerin ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (S. A.), die ihren Sitz in 鈥 im Gro脽herzogtum Luxemburg hat. Sie 眉berl盲sst zwei in ihrem Unternehmen in Luxemburg t盲tigen Mitarbeitern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, jeweils ein zu ihrem Unternehmensverm枚gen geh枚rendes Firmenfahrzeug auch f眉r Privatfahrten. Von einem der beiden Mitarbeiter behielt sie in den Streitjahren eine Beteiligung an den Kosten des ihm 眉berlassenen Dienstwagens vom Gehalt ein (5.688 EUR p.a.). Die Kl盲gerin ist in Luxemburg im sogenannten 鈥瀡ereinfachten Besteuerungsverfahren鈥 registriert, in dem keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Sie hat demzufolge f眉r die Kosten betreffend die beiden Dienstwagen keine Vorsteuer in Anspruch genommen; im Gegenzug fand durch das vereinfachte Besteuerungsverfahren in Luxemburg auch keine Besteuerung der Fahrzeug眉berlassung an die Arbeitnehmer statt. |
2. |
Die Kl盲gerin lie脽 sich im November 2014 wegen der Fahrzeug眉berlassung in Deutschland beim f眉r die deutsche Besteuerung von in Luxemburg ans盲ssigen Unternehmen zust盲ndigen Beklagten umsatzsteuerlich registrieren. In ihren am 27. Juli 2015 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre meldete die Kl盲gerin f眉r diese Fahrzeug眉berlassung ab 2013 zu 19 % steuerpflichtige sonstige Leistungen in H枚he von 7.904 EUR (2013) bzw. 20.767 EUR (2014) und die darauf entfallende Umsatzsteuer an. Der Beklagte stimmte dem zu. Eingehend am 30. Juli 2015 legte die Kl盲gerin Einspruch gegen di... |