Allgemeines
听(1) 1Der Begriff Fahrzeug im Sinne dieses Abschnitts ist gleichzusetzen mit dem Begriff Kraftfahrzeug und umfasst damit auch Elektrofahrr盲der, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder F眉hrerscheinpflicht unterliegen. 2F眉r die Frage der Zuordnung eines angeschafften, hergestellten, eingef眉hrten oder innergemeinschaftlich erworbenen Fahrzeugs sind die Zuordnungsgrunds盲tze nach Abschnitt 15.2c zu beachten. 3Auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung als Betriebs- oder Privatverm枚gen kommt es grunds盲tzlich nicht an. 4Ma脽gebend f眉r die Zuordnung ist die im Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs beabsichtigte Verwendung f眉r den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 12). 5Dabei ist auf das voraussichtliche Verh盲ltnis der Jahreskilometer f眉r die unterschiedlichen Nutzungen abzustellen. 6Im Falle einer Ersatzbeschaffung kann das Aufteilungsverh盲ltnis des Vorjahres herangezogen werden. 7Seine Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen und in gutem Glauben erkl盲ren.
Zuordnung zum Unternehmen und Vorsteuerabzug
听(2) 1Betr盲gt der Umfang der unternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs weniger als 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach 搂 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. 2Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsst盲tte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begr眉ndeten doppelten Haushaltsf眉hrung sind dabei der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerk眉rzung nach 搂 15 Abs. 1a UStG. 3Ma脽gebend f眉r die 10 %-Grenze nach 搂 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei einem Fahrzeug das Verh盲ltnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. 4In Zweifelsf盲llen muss der Unternehmer dem Finanzamt die unternehmerische Mindestnutzung glaubhaft machen. 5Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmert盲tigkeit ist regelm盲脽ig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. 6Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, f眉r die weiteren privat genutzten Fahrzeuge. 7Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2022 鈥 V R 26/21, BStBl II 2023 S. 361.
听(3) 1Bei ausschlie脽lich unternehmerischer Verwendung des Fahrzeugs kann der Unternehmer die auf die Anschaffung des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbetr盲ge abziehen (搂 15 Abs. 1 Satz 1 UStG), sofern kein Ausschlusstatbestand nach 搂 15 Abs. 1a und 2 in Verbindung mit Abs. 3 UStG vorliegt. 2Das Gleiche gilt bei teilunternehmerischer Verwendung des Fahrzeugs f眉r unternehmensfremde (private) T盲tigkeiten, wenn der Unternehmer das Fahrzeug vollst盲ndig seinem Unternehmen zuordnet. 3In diesem Fall unterliegt die unternehmensfremde Nutzung unter den Voraussetzungen des 搂 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. 4Ordnet der Unternehmer nur den unternehmerisch genutzten Fahrzeugteil seinem Unternehmen zu (unter Beachtung der unternehmerischen Mindestnutzung), darf er nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nach 搂 15 Abs. 1 Satz 1 UStG abziehen, wobei die erforderliche Vorsteueraufteilung nach den Grunds盲tzen des 搂 15 Abs. 4 UStG zu erfolgen hat. 5Die auf den anderen Fahrzeugteil entfallende unternehmensfremde Nutzung unterliegt dann nicht der Wertabgabenbesteuerung nach 搂 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. 6Bei einer teilunternehmerischen Verwendung f眉r nichtwirtschaftliche T盲tigkeiten i. e. S. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a) geh枚rt das Fahrzeug nur in H枚he der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Unternehmen. 7Dementsprechend ist ein Vorsteuerabzug nur f眉r den dem Unternehmen zugeordneten Anteil des Fahrzeugs zul盲ssig, sofern kein Ausschlusstatbestand nach 搂 15 Abs. 1a und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2).
听(4) 1Zu Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fahrzeug vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 2 bis 6. 2Werden zum Gebrauch des Fahrzeugs Gegenst盲nde bezogen, die keine vertretbaren Sachen sind, gelten f眉r diese die allgemeinen Zuordnungsgrunds盲tze. 3Aus Vereinfachungsgr眉nden kann der Unternehmer auf das Verh盲ltnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs abstellen.
Beispiel:
1Erwirbt der Unternehmer f眉r ein Fahrzeug, das zu weniger als 10 % f眉r sein Unternehmen genutzt wird und deshalb nicht dem Unternehmen zugeordnet ist, z. B. einen Satz Winterreifen, k枚nnen diese wie das Fahrzeug selbst nicht zugeordnet werden; ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht insoweit nicht, es sei denn, der Unternehmer weist eine h枚here unternehmerische Nutzung der Winterreifen nach. 2Wird das Fahrzeug dagegen beispielsweise zu 40 % unternehmerisch und zu 60 % unternehmensfremd (privat) genutzt, kann der Unternehmer die Winterreifen im vollen Umfang seinem Unternehmen zuordnen (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz ...