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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug f眉r Erschlie脽ungsleistungen. Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997
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Leitsatz (redaktionell)
1. Erwirbt ein Erschlie脽ungsunternehmen von einer 枚ffentlich-rechtlichen K枚rperschaft unerschlossene Grundst眉cksfl盲chen zum Zwecke der gewinnbringenden Ver盲u脽erung von erschlossenen Baugrundst眉cken an Gewerbetreibende, steht dem Vorsteuerabzug f眉r die in Zusammenhang mit der Erschlie脽ung bezogenen Leistungen nicht der Umstand entgegen, dass ein Teil der erschlossenen Grundst眉cksfl盲che umsatzsteuerfrei an die 枚ffentlich-rechtliche K枚rperschaft zur眉ckver盲u脽ert wird.
2. 脺bernimmt ein Erschlie脽ungsunternehmen von einer 枚ffentlich-rechtlichen K枚rperschaft die Verpflichtung zur Erschlie脽ung eines Grundst眉cks gegen Erhalt eines Zuschusses, unterliegt der Zuschuss als Entgelt f眉r die Erbringung der umsatzsteuerbaren Erschlie脽ungsleistung auch dann der Umsatzsteuer, wenn eine Pflicht zur Weitergabe des Zuschusses an die Grundst眉cksk盲ufer besteht.
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Normenkette
UStG 搂听15 Abs.听2 S. 1 Nrn.听1, 3, Abs.听1 S. 1 Nr. 1, 搂听1 Abs. 1 Nr. 1
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Nachgehend
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Tenor
Unter 脛nderung der Umsatzsteuerbescheide 1995 und 1996, jeweils vom 11.07.2000, und der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2001 wird die Umsatzsteuer 1995 auf ./. 45.106,17 Euro (./. 88.220,鈥 DM) und die Umsatzsteuer 1996 auf ./. 315.967,13 Euro (./. 617.978,鈥 DM) festgesetzt.
Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Kl盲gerin zu 28 v.H. und dem Beklagten zu 72 v.H. auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he des zu erstattenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H枚he leistet.
Beschluss:
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Kl盲gerin, deren Mehrheitsgesellschafter die Stadt L鈥 ist, befasste sich mit dem Erwerb, der Erschlie脽ungsplanung und Erschlie脽ung sowie der Vermarktung von Grundst眉cken in Entwicklungsgebieten von L鈥. Durch notariellen Kaufvertrag vom 13.04.1994 erwarb die Kl盲gerin von der Stadt L鈥 Grundbesitz im Erschlie脽ungsgebiet 鈥濧n der M鈥︹ zu einem Festpreis von 2,2 Mio. DM. Die Kl盲gerin verpflichtete sich, das Grundst眉ck entsprechend dem noch zu best盲tigenden Bebauungsplan 鈥濭ewerbegebiet an der M鈥︹ bis zum 31.12.1996 zu erschlie脽en und die Fl盲chen, auf denen sich 枚ffentliche Erschlie脽ungsanlagen befinden, zu dem vereinbarten Ankaufspreis auf die Stadt L鈥 zur眉ckzu眉bertragen. Ein Ausgleich f眉r die durch die Erschlie脽ung eingetretene Wertsteigerung sollte nicht erfolgen. Die Kosten der Erschlie脽ung sollte die Kl盲gerin tragen. In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 23.02.1995 verpflichtete sich die Stadt L鈥, den ihr bewilligten Zuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe 鈥濾erbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur鈥 in H枚he von 6.750.000,00 DM der Kl盲gerin f眉r die von dieser durchzuf眉hrenden Erschlie脽ungsma脽nahmen zur Verf眉gung zu stellen. Die Kl盲gerin war verpflichtet, die Mittel entsprechend den Richtlinien des geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zu verwenden sowie mindestens 50,1 % der Gewerbefl盲che f眉r f枚rderf盲hige Investitionsvorhaben zu vergeben und den F枚rdervorteil an die Investoren weiterzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses an die Kl盲gerin erfolgte in den Jahren 1995 und 1996. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertr盲ge vom 13.04.1994 und 23.02.1995 Bezug genommen.
Die erschlossenen Grundst眉cke ver盲u脽erte die Kl盲gerin ab 1995 an gewerbliche Investoren unter offenem Ausweis der Umsatzsteuer. Den Brutto-Kaufpreis reduzierte sie um die auf die verkaufte Fl盲che entfallenden F枚rdermittel. Die Grundst眉cksfl盲chen, auf denen sich die Erschlie脽ungsanlagen befinden, 眉bertrug die Kl盲gerin gem盲脽 notariellem Vertrag vom 03.04.1995 nach Ma脽gabe des im Kaufvertrag vom 13.04.1994 vereinbarten Kaufpreises auf die Stadt L鈥 zur眉ck. Die Erschlie脽ungsanlagen wurden nach Fertigstellung aufgrund gesonderter 脺bergabe-/脺bernahmevereinbarung vom 09.12.1996 von der Stadt L鈥 眉bernommen.
Der Beklagte begann im November 1996 mit einer Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung bei der Kl盲gerin betreffend den Pr眉fungszeitraum 1995 bis 1997. Der letzte Bericht hier眉ber wurde am 29.03.2000 geschrieben. Die Pr眉fer gelangten dabei zu der Auffassung, dass sich die 脺bertragung der Erschlie脽ungsanlagen auf die Stadt L鈥 im Rahmen eines Leistungsaustausches vollzogen habe, da die Kl盲gerin als Gegenleistung den von der Stadt L鈥 weitergeleiteten steuerbaren Zuschuss erhalten habe. Die Vorsteuern aus den Erschlie脽ungsma脽nahmen seien den an die Stadt L鈥 erbrachten Ausgangsleistungen zuzuordnen. Da die Grundst眉cks眉bertragungen auf die Stadt nach 搂 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz 鈥 UStG 鈥 steuerfrei seien, beschr盲nke sich die Besteuerung des Zuschusses wie auch der Vorsteuerabzug aus den Erschlie脽ungsma脽nahmen auf die von der Kl盲gerin hergestellten Betriebsvorrichtungen, deren 脺bertragung steuerpflichtig sei. Wegen der Feststellungen im Einz...