听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuer zehnj盲hriger Erdienenszeitraum bei Neuzusage einer Hinterbliebenenzusage der GmbH an namentlich benannte Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers, Tod der Ehefrau und Einsetzung der neuen Lebensgef盲hrtin als neue Beg眉nstigte der Hinterbliebenenversorgung. keine Anwendung von 搂 6a Abs. 4 S. 2 EStG bei durch ge盲nderte Berechnungsgrundlagen entstehendem Minderungsbetrag
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Der regelm盲脽ige Erdienenszeitraum f眉r Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer betr盲gt zehn Jahre; das gilt nicht nur f眉r erstmalig erteilte Pensionszusagen, sondern in gleicher Weise auch f眉r sp盲tere Zusagen, durch die die zun盲chst zugesagte Pension erh枚ht wird.
2. Hat eine GmbH der namentlich benannten Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt und verstirbt die beg眉nstigte Ehefrau vor Eintritt des Versorgungsfalls, so entf盲llt die Zusage der Hinterbliebenenversorgung ersatzlos. Wird die Zusage sp盲ter dahin 鈥瀍rg盲nzt鈥, dass nunmehr die neue Lebensgef盲hrtin des Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers zu unver盲nderten inhaltlichen und betraglichen Konditionen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben soll, so ist das steuerlich nicht als eine den ge盲nderten Verh盲ltnissen angepasste Wiederherstellung der bisherigen Zusage, sondern als Neuzusage zu werten, die bei Nichteinhaltung des zehnj盲hrigen Erdienenszeitraums zum Zeitpunkt der Neuzusage zu einer vGA f眉hrt.
3. 搂 6a Abs. 4 S. 2 EStG soll lediglich verhindern, dass sich ein Zuf眉hrungsmehrbetrag, der sich aus der erstmaligen Anwendung einer ge盲nderten biometrischen Rechnungsgrundlage ergibt, in geballter Form im ersten Jahr der ge盲nderten Bewertung auswirkt, und ist daher nicht anwendbar, wenn durch ge盲nderte Berechnungsgrundlagen im Streitjahr kein Zuf眉hrungsmehr-, sondern im Gegenteil ein Zuf眉hrungsminderbetrag entsteht.
听
Normenkette
EStG 搂 6a Abs.听1, 4 S. 2; KStG 搂 8 Abs. 3 S. 2
听
Nachgehend
听
Tenor
Die Bescheide f眉r 2005 眉ber K枚rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag werden abge盲ndert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die ge盲nderten Steuerfestsetzungen nach Ma脽gabe der Urteilsgr眉nde zu errechnen, ferner der Kl盲gerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverz眉glich mitzuteilen und die Bescheide mit dem ge盲nderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 90 % der Kl盲gerin und zu 10 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl盲gerin abwenden, wenn nicht die Kl盲gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H枚he leistet.
听
Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Zul盲ssigkeit von R眉ckstellungen f眉r eine dem Alleingesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin zugesagte Witwenpension.
Die im November 1986 errichtete Kl盲gerin ist im Bauhauptgewerbe t盲tig. Alleiniger Gesellschafter und von Beginn an einziger Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin ist der am 24. April 1943 geborene Herr B.. Nach den Regelungen des am 26. November 1986 abgeschlossenen und zum 01. Januar 1994 neu gefassten Arbeitsvertrages war das Arbeitsverh盲ltnis mit B. als Gesch盲ftsf眉hrer auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die K眉ndigungsfrist betrug f眉r beide Vertragsparteien sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres.
Am 01. Dezember 1989 erteilte die Kl盲gerin ihrem Gesch盲ftsf眉hrer eine Pensionszusage; danach sollte B. bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Kl盲gerin nach seinem vollendeten 65. Lebensjahr eine monatliche Pension in H枚he von 4.500 DM erhalten. Bei einem Ausscheiden in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres sollte B. die betriebliche Altersrente bereits von diesem Zeitpunkt an 鈥 in gek眉rzter H枚he 鈥 verlangen k枚nnen. Bestandteil der Zusage war unter deren Nr. 3 ferner eine Hinterbliebenenversorgung f眉r die damalige Ehefrau des B., die am 08. Januar 1946 geborene Frau C., 眉ber eine monatliche Pension von 3.600 DM, zahlbar l盲ngstens bis zu einer Wiederverheiratung. Die Zusage auf Hinterbliebenenrente sollte im Fall einer rechtskr盲ftigen Scheidung der Ehe erl枚schen.
C. verstarb am 06. November 1997. In der Folgezeit begr眉ndete B. mit der am 28. M盲rz 1951 geborenen Frau D. eine Lebensgemeinschaft. Am 23. Juni 1999 erkl盲rte die Kl盲gerin in einer 鈥濫rg盲nzung zur Pensionszusage鈥, der Vertrag vom 01. Dezember 1989 werde in seiner Nr. 3 insoweit 鈥瀏e盲ndert鈥, als nunmehr eine Hinterbliebenenrente zugunsten von D. zugesagt werde. Inhaltlich und betraglich entsprach diese Zusage derjenigen, die zuvor zugunsten von C. gegolten hatte.
B. und D. heirateten am 16. Juni 2000; die Ehe besteht bis heute fort.
Nach Durchf眉hrung einer die Jahre 2003 bis 2005 (Streitjahre) umfassenden Betriebspr眉fu...