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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnungsverbot. Entstehen des Anspruchs auf Energiesteuerentlastung nach 搂 53 EnergieStG. Verbrauch versteuerten Erdgases als anfechtbare Rechtshandlung
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Leitsatz (redaktionell)
1. Das Aufrechnungsverbot nach 搂 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nicht, wenn die Forderung 鈥瀒hrem Kern nach鈥 bereits vor der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens begr眉ndet ist, d. h. s盲mtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen f眉r die Entstehung des Erstattungsanspruchs 鈥 im Zeitpunkt der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 鈥 erf眉llt waren. Auf den Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies gilt f眉r den Antrag auf Steuerentlastung bzw. -verg眉tung gem盲脽 搂 53 Abs. 1 EnergieStG entsprechend.
2. Der Entlastungsanspruch nach 搂 53 EnergieStG entsteht mit der steuerbeg眉nstigten Verwendung des Energieerzeugnisses.
3. Der Verbrauch versteuerten Erdgases stellt einen Realakt dar, der bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des 搂 53 EnergieStG geeignet ist, Rechtswirkungen 鈥 n盲mlich das Entstehen eines Entlastungsanspruchs 鈥 auszul枚sen und damit grunds盲tzlich die Voraussetzungen f眉r das Vorliegen einer 鈥濺echtshandlung鈥 im Sinne der 搂 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO und 搂 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO 别谤蹿眉濒濒迟.
4. Das Entstehen des Entlastungsanspruchs kraft der gesetzlichen Regelung in dem Zeitpunkt, als feststand, dass auch die weiteren Voraussetzungen des 搂 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG 鈥 hier insbesondere das Erreichen eines Jahresnutzungsgrades von mindestens 70 % 鈥 vorgelegen haben, stellt keine anfechtbare Rechtshandlung dar, da sie nicht an ein von einem Willen getragenes Handeln ankn眉pft.
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Normenkette
AO 搂搂听226, 218 Abs. 2; InsO 搂听96 Abs. 1 Nrn.听1, 3, 搂搂听129, 131 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG 搂 53 Abs.听1, 5
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kl盲ger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Abrechnungsbescheids um die Frage der Unzul盲ssigkeit einer Aufrechnung gem盲脽 搂 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung 鈥揑nsO鈥 bzw. 搂 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 搂 131 InsO.
Mit Beschluss des Amtsgerichts B鈥 vom 01.03.2012 (36s IN 5692/11) wurde 眉ber das Verm枚gen der C鈥 (nachfolgend: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunf盲higkeit und 脺berschuldung er枚ffnet und der Kl盲ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfahrenser枚ffnung erfolgte aufgrund Eigenantrags der Schuldnerin vom 13.12.2011, welcher am 14.12.2011 im Amtsgericht B鈥 eingegangen ist.
Mit Antrag vom 18.12.2012, eingegangen im Hauptzollamt E鈥 am 21.12.2012, beantragte der Kl盲ger als Insolvenzverwalter der C鈥 gem盲脽 搂 53 Energiesteuergesetz 鈥 EnergieStG 鈥 die Steuerentlastung f眉r Erdgas, welches die Schuldnerin in ihrem Blockheizkraftwerk f眉r die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und W盲rme im Kalenderjahr 2011 verwendet hatte. Das Hauptzollamt E鈥 setzte die Steuerentlastung daraufhin mit Bescheid vom 14.11.2013 auf 53.437,30 EUR fest. Dabei rechnete es gleichzeitig gem盲脽 搂 226 Abgabenordnung 鈥揂O鈥 seine Forderungen von Einfuhrumsatzsteuer aus Zollabfertigungen im Jahr 2011 in H枚he von insgesamt 35.105,17 EUR sowie 1.080,00 EUR S盲umniszuschl盲ge, insgesamt 36.185,17 EUR, mit dem Steuerentlastungsbetrag auf. Es handelt sich im Einzelnen um die Bescheide
des Hauptzollamts D鈥, Zollamt F鈥
vom 17.10.2011 AT/C/40/001166/10/2011/2105
des Hauptzollamts E鈥, Zollamt G鈥,
vom 17.10.2011 AT/C/40/000207/10/2011/2101,
vom 28.10.2011 AT/C/40/000400/10/2011/2101,
vom 28.10.2011 AT/C/40/000403/10/2011/2101,
vom 31.10.2011 AT/C/40/000421/10/2011/2101,
des Hauptzollamts H鈥, Zollamt I鈥,
vom 14.11.2011 AT/C/40/034177/11/2011/4851,
vom 14.11.2011 AT/C/40/034202/11/2011/4851,
vom 15.11.2011 AT/C/40/037183/11/2011/4851,
vom 15.11.2011 AT/C/40/037506/11/2011/4851,
vom 29.11.2011 AT/C/40/072130/11/2011/4851,
vom 14.12.2011 AT/C/40/036009/12/2011/4851.
Den Restbetrag von 17.252,13 EUR zahlte das Hauptzollamt E鈥 an den Kl盲ger aus.
Mit Schreiben vom 23.04.2015 forderte der Kl盲ger das Hauptzollamt E鈥 unter Fristsetzung auf, den aufgerechneten Betrag in H枚he von 36.185,17 EUR auf das Notaranderkonto zu zahlen, und wies darauf hin, dass die Aufrechnung nach 搂 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzul盲ssig gewesen sei. Nach Mitteilung des Hauptzollamts E鈥 vom 03.06.2015, dass es keine Zahlung leisten werde, da die Aufrechnung zul盲ssig gewesen sei, erhob der Kl盲ger beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg zun盲chst Leistungsklage auf Zahlung des Betrags in H枚he von 36.185,17 EUR nebst Zinsen in H枚he von 5 Prozentpunkten 眉ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 an den Kl盲ger zur Masse, die zum Aktenzeichen 1 K 1172/15 gef眉hrt wurde. Nach entsprechendem Hinweis durch die Berichterstatterin beantragte der Kl盲ger beim Beklagten den Erlass eines Abrechnungsbescheids gem盲脽 搂 218 Abs. 2 Abgabenordnung 鈥揂O鈥, der mit Datum vom 16.09.2015 erteilt wurde. Das Hauptzoll...