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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anschaffungskosten des Grundst眉cks durch 脺bernahme dinglicher Belastungen. Nutzung durch Verwandte in gerader Linie ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. v. 搂 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
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Leitsatz (redaktionell)
1. Anders als im Fall der 脺bernahme schuldrechtlich begr眉ndeter Verpflichtungen beinhaltet der 脺bergang dinglicher Belastungen (dazu geh枚ren auch dingliche Nutzungsrechte) keine Gegenleistung des Erwerbers an den Ver盲u脽erer, mit der Konsequenz, dass insoweit keine Anschaffungskosten des Grundst眉cks gegeben sind.
2. Mit dem Grundst眉ckserwerb ohne 脺bernahme der abgesicherten Darlehen 眉bernommene Grundschulden stehen der Annahme eines unentgeltlichen Erwerbs nicht entgegen.
3. Eine Nutzung zu 鈥瀍igenen Wohnzwecken鈥 im Sinne von 搂 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Eigent眉mer seine Nutzungsbefugnis von einem anderen ableitet, wie dies etwa im Fall eines Vorbehaltsnie脽brauchs mit 脺berlassung der Wohnung an den Eigent眉mer w盲re.
4. Die unentgeltliche Nutzung des Grundst眉cks durch Verwandte gerader Linie reicht f眉r die Anwendung des 搂 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht aus.
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Normenkette
EStG 搂听22 Nr. 2, 搂听23 Abs.听1 S. 1 Nr. 1, Abs.听3
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Kl盲gerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 (Streitjahr) die Erfassung eines Gewinns aus der privaten Ver盲u脽erung eines Grundst眉cks nach 搂 22 Nr. 2 i. V. m. 搂 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) strittig.
Die 1979 geborene ledige Kl盲gerin wurde vom Finanzamt B鈥 (fortan FA) im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit und bezog au脽erdem Arbeitslosengeld.
Aufgrund notariellen 脺bertragungsvertrages vom 27.10.2004 鈥 auf den das Gericht wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt (H眉lle ESt-Akte) 鈥 erwarb die Kl盲gerin von ihrer Mutter (die Zeugin C鈥) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter 脺bernahme der in Abteilung III des Grundbuchs zugunsten der D鈥 AG sowie der E鈥 Bank eingetragenen brieflosen Grundschulden in H枚he von (insgesamt) 450.000 DM einen Vierseitenhof in F鈥 (Brandenburg), G鈥-stra脽e (Streitgrundst眉ck) mit einer Gr枚脽e von zirka 81.660 m虏. Nicht 鈥灻糱ernommen鈥 von der Kl盲gerin wurden die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen, die auch nach der Grundst眉cks眉bertragung weiterhin von der Mutter der Kl盲gerin bedient wurden. Nach den Angaben der Zeugin C鈥 im Termin beruhen die betreffenden Darlehen zur H盲lfte auf Betriebsmittelkrediten einer von der Zeugin seinerzeit betriebenen Buchbinder-GmbH bei der E鈥 Bank. Zur anderen H盲lfte handelte es sich um Kreditaufnahmen der Zeugin, mit denen diese die Anschaffung und den Ausbau der Bauten auf dem Streitgrundst眉ck finanzierte.
Auf dem von der Kl盲gerin erworbenen Streitgrundst眉ck befanden sich (u.a.) ein Haupthaus (120 m虏) sowie ein Nebengeb盲ude (ca. 60 m虏), das ehemals als Stallung diente (Skizze Erdgeschoss/Haupthaus, vgl. Einheitswertakte [EW-Akte] zur Steuernummer 鈥, Fach 2001). Zugleich mit der 脺bertragung des Grundst眉cks bestellte die Kl盲gerin ihrer Mutter und deren Lebensgef盲hrten als Gesamtberechtigte im Sinne des 搂 428 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine beschr盲nkte pers枚nliche Dienstbarkeit (lebenslanges Wohnrecht nach 搂 1093 BGB), die im Grundbuch eingetragen wurde. Die Aus眉bung des Wohnrechts durfte nach IV. des notariellen 脺bertragungsvertrages nicht durch Dritte ausge眉bt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den diesbez眉glichen notariellen Vertrag erg盲nzend Bezug (vgl. Bl. 59 f 鈮61鈮 ESt-Akte).
Das Streitgrundst眉ck hatte die Mutter der Kl盲gerin im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens am 08.12.1998 zu einem Barmeistgebot von 285.000 DM ersteigert. Seinerzeit war das Grundst眉ck mit einem Wohnhaus, mehreren Stallgeb盲uden, einer Scheune, einer Futterk眉che, einer Garage und einem Schuppen bebaut (siehe Beschluss des Amtsgerichts B鈥 vom 10.09.1998, Bl. 131 f ESt-Akte).
Nach dem Grundst眉ckserwerb setzte die Mutter der Kl盲gerin das Haupt- und Nebengeb盲ude instand und baute das Nebengeb盲ude 2002/2003 zu Wohnraum (Wohnk眉che, Bad und Schlafzimmer) aus. Die Instandsetzungs- und Ausbaukosten betrugen (zwischen den Beteiligten unstrittig) etwa 70.000 EUR. Das Hauptgeb盲ude (120 m虏) nutzte die Mutter der Kl盲gerin zusammen mit ihrem Lebensgef盲hrten (heutiger Ehegatte) vom Zeitpunkt des Grundst眉ckserwerbs im Jahre 1998 bis zur Ver盲u脽erung im Jahre 2007 zu eigenen Wohnzwecken. Das Nebengeb盲ude wurde ab dessen Fertigstellung in den Jahren 2002/2003 bis zur Ver盲u脽erung (was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist) von der Kl盲gerin haupts盲chlich an den Wochenenden zu privaten Wohnzwecken genutzt. Unter der Woche wohnte die Kl盲gerin wegen einer Ausbildung andernorts. Bis zur Fertigstellung des Nebengeb盲udes wohnte die K...