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Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitr盲ge f眉r Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei den 贰颈苍办眉苍蹿迟别n aus Vermietung und Verpachtung
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Leitsatz (redaktionell)
1. Pr盲mien f眉r klassische Risikolebensversicherungen sind nicht als Werbungskosten bei den 贰颈苍办眉苍蹿迟别n aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn ein durch die Vermietung bedingtes Risiko nicht ersichtlich ist. F眉r die Pr眉fung der Veranlassung von Versicherungspr盲mien ist allein auf die Art des versicherten Risikos abzustellen.
2. Dass die Risikolebensversicherungen der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung bzw. Refinanzierung des Erwerbs des vermieteten Objekts bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsma脽nahmen abgeschlossen wurden, ist unerheblich.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听12 Nr. 1 S. 2, 搂听10 Abs. 1 Nr. 3
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Nachgehend
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kl盲ger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Abziehbarkeit von Pr盲mien f眉r verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei den 贰颈苍办眉苍蹿迟别n aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kl盲ger war bis zum Jahr 2011 Dienstgruppenleiter der C. Polizei und war im Streitjahr in der D.-Stra脽e in C. t盲tig. Er wohnte im Streitjahr in der B.-stra脽e, E.. Der Kl盲ger hat eine Tochter, Frau F., die ebenfalls in der B.-stra脽e, E. wohnt.
Der Kl盲ger erwarb bereits im Jahr 1995 mit seiner damaligen Ehefrau das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundst眉ck G.-Stra脽e in C.. Im Jahr 1999 verstarb die Ehefrau des Kl盲gers. Erben waren der Kl盲ger und seine Tochter. Im Jahr 2001 erwarb der Kl盲ger den Miteigentumsanteil seiner Tochter an dem Grundst眉ck G.-Stra脽e.
Im Streitjahr war das Grundst眉ck G.-Stra脽e vermietet. In seiner Steuererkl盲rung f眉r 2008 vom 12. Juli 2010 erkl盲rte der Kl盲ger 贰颈苍办眉苍蹿迟别 aus Vermietung und Verpachtung (搂 21 Einkommensteuergesetz 鈥 EStG 鈥) in H枚he von ./. 16.054 EUR. Diese ermittelte er wie folgt:
Mieteinnahmen |
10.620 EUR |
Sonstige Einnahmen |
151 EUR |
Abschreibung |
./. 834 EUR |
Schuldzinsen |
./. 12.768 EUR |
Geldbeschaffungskosten |
./. 1.077 EUR |
Erhaltungsaufwand |
./. 9.564 EUR |
laufende Betriebskosten |
./. 739 EUR |
Verwaltungskosten |
./. 302 EUR |
sonstige Werbungskosten |
./. 1.541 EUR |
贰颈苍办眉苍蹿迟别 |
./. 16.054 EUR |
Den Schuldzinsen lagen, ausweislich einer Anlage zur Anlage V, folgende Teilbetr盲ge zugrunde:
H. |
635,00 EUR |
I. |
2,23 EUR |
J. |
142,73 EUR |
K. |
5.495,35 EUR |
K. |
5.515,83 EUR |
L. |
478,14 EUR |
脺berziehungszins Mietgirokonto |
173,14 EUR |
M. (Heizung) |
325,08 EUR |
Summe |
12.767,50 EUR |
Unter den Geldbeschaffungskosten und den sonstigen Werbungskosten erfasste der Kl盲ger Aufwendungen f眉r Risikolebensversicherungen wie folgt:
I. |
0,76 EUR |
J. |
34,72 EUR |
N. |
661,08 EUR |
H. |
230,00 EUR |
O. |
1.540,68 EUR |
Summe |
2.467,24 EUR |
Den Beitr盲gen f眉r die Risikolebensversicherungen lagen folgende Vereinbarungen zugrunde:
Den Beitrag in H枚he von 661,08 EUR leistete der Kl盲ger f眉r eine Versicherung bei der N. AG 眉ber 167.568 DM (Vertrag vom 12. November 1999). Als Bezugsberechtigte wurde Frau F鈥 angegeben. Die Versicherungssumme wurde in voller H枚he an die P. Bank zur Sicherung abgetreten, da der Kl盲ger mit dieser am 07. August 2000 einen Darlehensvertrag (Refinanzierung) 眉ber einen Gesamtbetrag von 420.000 DM mit einer Restlaufzeit von 32 Jahren und 7 Monaten abschloss. Das Darlehen wurde ferner mit einer Grundschuld zu Lasten des Grundst眉cks G.-Stra脽e abgesichert. Zum Ende der Zinsbindungsfrist am 13. August 2010 sollte sich eine Restschuld von 183.341,47 EUR ergeben.
Dem Beitrag an die O. lag ein Vertrag vom 10. Oktober 2000 mit Versicherungsbeginn 01. M盲rz 2000 und einer Versicherungssumme 眉ber 165.000 DM zugrunde. Bezugsberechtigte war ebenfalls Frau F.. Bei dem Beitrag in H枚he von 34,72 EUR (鈥濲.鈥) handelt es sich um einen Beitrag zur N. mit Versicherungsbeginn 01. Oktober 2003. Ausweislich des Versicherungsscheins bestand eine Versicherungssumme in H枚he von 4.967 EUR zugunsten eines Bausparvertrags bei der J.. Der Beitragszahlung an die H. lag eine Versicherung 眉ber 12.000 EUR zugrunde, die einen Bausparvertrag 眉ber ebenfalls 12.000 EUR ab dem 26. November 2007 absichern sollte. Zur Zahlung an die I. hat der Kl盲ger keine weiteren Nachweise vorgelegt, da dies bei einer Beitragszahlung in H枚he von 0,76 EUR untunlich sei.
Bei den 贰颈苍办眉苍蹿迟别n aus nichtselbst盲ndiger Arbeit erkl盲rte der Kl盲ger u.a. die Entfernungspauschale f眉r 251 Fahrten 脿 54 km Entfernung.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 die Einkommensteuer f眉r 2008 auf 4.882 EUR fest. Hierbei ging er u.a. von 贰颈苍办眉苍蹿迟别n aus Vermietung und Verpachtung in H枚he von ./. 13.162 EUR aus. Die Schuldzinsen ber眉cksichtigte er in voller H枚he als Werbungskosten. Der Beklagte verweigerte jedoch den Abzug der Beitr盲ge f眉r die Risikolebensversicherungen. Ferner erh枚hte der Beklagte die Mieteinnahmen um 424 EUR auf den Betrag der Mieteinnahmen des Vorjahres.
Der Beklagte wich auch bei den Werbungskosten aus nichtsel...