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Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Pflicht von Steuerberatern zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) mit Erhalt des Registrierungscodes von der Bundessteuerberaterkammer
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Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Klageerhebung nach dem 1.1.2023 konnten Steuerberater jedenfalls bis zum Zugang des Registrierungscodes f眉r das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch per Fax oder Post Klage erheben, da f眉r sie bis zu diesem Moment der elektronische 脺bermittlungsweg noch nicht zur Verf眉gung stand. Auf den Zeitpunkt der Versendung der Registrierungscodes durch die Bundessteuerberaterkammer hatten sie keinen Einfluss. Solange noch kein Gerichtsverfahren geschwebt hat, waren sie auch nicht verpflichtet, sich um Zugang per 鈥瀎ast lane鈥 zu bem眉hen (gegen BFH, Beschluss v. 28.4.2023, XI B 101/22).
2. Ab dem Zugang des Registrierungscodes bestand f眉r Steuerberater die Verpflichtung zur elektronischen 脺bermittlung, und zwar unabh盲ngig davon, ob die Freischaltung dann tats盲chlich erfolgt ist. Denn Steuerberaterinnen und Steuerberater hatten grunds盲tzlich die Obliegenheit, f眉r die technischen Voraussetzungen rechtzeitig zu sorgen.
3. Im Streitfall: Gem盲脽 搂 52d FGO unwirksame Klageerhebung, wenn die Steuerberaterin ihren Registrierungscode bereits im Januar 2023 erhalten, sich infolge beruflicher 脺berlastung aber nicht um die Einrichtung des beSt gek眉mmert und noch im Mai 2023 eine Klage lediglich per Fax sowie Briefpost beim Finanzgericht eingereicht hat.
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Normenkette
FGO 搂搂听52a, 52d S盲tze听1-2
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens tr盲gt der Kl盲ger.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Steuerbarkeit ausl盲ndischer Eink眉nfte. Der Kl盲ger hat als in C鈥 wohnhafter Regisseur f眉r seine selbst盲ndige T盲tigkeit in Tschechien von einer tschechischen Kapitalgesellschaft im Streitjahr rund 142 TEUR erhalten, die das beklagte Finanzamt 鈥 FA 鈥 der Besteuerung unterwarf, weil die ausl盲ndische Besteuerung bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung vom 21.04.2023 nicht nachgewiesen worden war. Im Laufe des Klageverfahrens legt der Kl盲ger dazu Nachweise vor.
Vorab ist die Wirksamkeit der Klageerhebung unter dem Gesichtspunkt der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (搂 52d Finanzgerichtsordnung 鈥 FGO 鈥) zu kl盲ren. Die Klage wurde f眉r den Kl盲ger durch die in C鈥 kanzleians盲ssige Steuerberaterin B鈥 erhoben.
I.1.
Die Steuerberaterkammer C鈥 hat im Laufe des Jahres 2022 ihre Mitglieder in drei Sondernewslettern 眉ber die technischen Voraussetzungen zum 鈥瀊esonderen elektronischen Steuerberaterpostfach鈥 鈥 鈥瀊eSt鈥 informiert (vom 01.06.2022, 11.07.2022 und 21.10.2022). Wegen der Einzelheiten wird auf diese Newsletter Bezug genommen.
2.
Die Steuerberaterin B鈥 hat ihren Zugangscode zum beSt von der Bundessteuerberaterkammer im Laufe des Monats Januar 2023 erhalten.
II.1.
Mit Schriftsatz datierend auf den 12.05.2023, per Fax eingegangen am 16.05.2023 und per Briefpost im Original eingegangen am 17.05.2023, hat sie f眉r den Kl盲ger Klage erhoben. In der Klageschrift hei脽t es: 鈥濪ie Einrichtung der technischen Voraussetzung f眉r die 脺bermittlung der Schrifts盲tze gem盲脽 搂 52d Satz 2 FGO verz枚gert sich leider. Hier habe ich einen Technikertermin Anfang Juni 2023. Gem盲脽 搂 52d Satz 2 FGO 眉bermittle ich noch nach den allgemeinen Vorschriften. Sobald es technisch funktioniert, reiche ich auf elektronischem Weg alles nach.鈥
Zusammen mit der Eingangsverf眉gung vom 17.05.2023, ausgef眉hrt mit Schreiben vom 23.05.2023, der Kl盲gervertreterin zugestellt am 24.05.2023, wies der Berichterstatter auf Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Klageerhebung im Hinblick auf 搂 52d FGO hin. Er forderte auf, die technischen Probleme der Vertreterin bei der Einrichtung des beSt n盲her dazulegen und glaubhaft zu machen und dabei auch darzulegen, wann diese Probleme erstmal bekannt geworden sind, wodurch sie bekannt geworden sind und wieso sie nicht h盲tten vermieden werden k枚nnen, wenn die technischen Hinweise der Steuerberaterkammer im vergangenen Jahr zur Kenntnis genommen und umgesetzt worden w盲ren.
3.
Mit elektronischen eingereichtem Schriftsatz datierend auf den 29.06.2023, per EGVP 眉bermittelt am 02.07.2023, teilte die Kl盲gervertreterin mit, dass die Kommunikation 眉ber das beSt nunmehr funktioniere. Sie f眉hrt aus:
Die Informationen der Steuerberaterkammer im Jahr 2022 habe sie seinerzeit zur Kenntnis genommen. Die Einreichung des beSt habe sich bei ihr verz枚gert aufgrund der zahlreichen anderen Aufgaben (Routineaufgaben und au脽erordentliche Arbeiten seit Anfang 2023, wie Grundsteuererkl盲rungen bis Ende Januar 2023, Schlussabrechnungen der Coronahilfen mit europ盲ischem Beihilferecht bis Ende M盲rz 2023, Ver枚ffentlichungen von Bilanzen f眉r 2021 im Bundesanzeiger bis 11.04.2023, Schlussabrechnungen der Coronahilfen im 脺brigen bis Ende Juni 2023, Kurzarbeitergeldabrechnungen der Bundesanstalt f眉r Arbeit und Steuererkl盲rungen f眉r 2021 bis Ende Augus...