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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpf盲ndung von Gesellschaftsanteilen als Anwendungsfall des 搂 8a Abs. 2 KStG. Verfassungsm盲脽igkeit der Zinsschrankenregelung ernstlich zweifelhaft. 脰ffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsf眉hrung nicht vorrangig gegen眉ber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen
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Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Verpf盲ndung von Gesellschaftsanteilen an der fremdfinanzierten Gesellschaft einen Anwendungsfall des 搂 8a Abs. 2 KStG darstellt.
2. An der Verfassungsm盲脽igkeit der Regelungen der 搂搂 4h EStG, 8a KStG bestehen ernstliche Zweifel.
3. Der Einwand der Gr枚脽enordnung der mit der Zinsschrankenregelung verbundenen Steuermehreinnahmen ist nicht geeignet, das 枚ffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsf眉hrung als vorrangig gegen眉ber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes zu beurteilen.
4. Ein Antrag auf Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und Solidarit盲tszuschlag ist unzul盲ssig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung wendet.
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Normenkette
EStG 搂 4h Abs.听1-2; KStG 搂 8a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO 搂 69 Abs.听2-3; AO 搂 351 Abs. 2
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Tenor
Die Vollziehung der Bescheide 眉ber K枚rperschaftsteuer 2008 sowie Vorauszahlungen zur K枚rperschaftsteuer f眉r 2009 und 2010 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschlie脽enden Entscheidung in dem Verfahren 12 K 12163/11 ausgesetzt.
Im 脺brigen wird der Antrag zur眉ckgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Anwendbarkeit der 搂 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 搂 8a des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie 眉ber die Frage, ob diese Regelungen mit dem Grundgesetz und europarechtlichen Vorgaben vereinbar sind.
Die Antragstellerin ist eine nach luxemburgischem Recht gegr眉ndete Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung. Gesellschafter sind die C Ltd. zu 25 %, die D S.脿r.l zu 25 % und die E Ltd. zu 50%. Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist es, ein im Jahre 2006 zum Preis von EUR 鈥 angeschafftes inl盲ndisches Grundst眉ck in der 鈥 in 鈥 langfristig zu halten und zu verwalten. 脺ber die Vermietung des Grundst眉cks hinaus entfaltet die Antragstellerin keine inl盲ndischen oder ausl盲ndischen Aktivit盲ten.
Der Kaufpreis f眉r das Grundst眉ck wurde in H枚he von EUR 鈥 durch Eigenkapital, ein Darlehen von der F Bank Limited (F) in H枚he von EUR 鈥 sowie ein Darlehen einer G Bank in H枚he von EUR 鈥 finanziert. Zur Absicherung des Darlehens gew盲hrte die Antragstellerin dem Hauptdarlehensgeber F zahlreiche Sicherheiten, u.a. eine Grundschuld 眉ber das Grundst眉ck in der 鈥, die Sicherungsabtretung der eingehenden Mieten, die Verpf盲ndung von Bankkonten sowie die Verpf盲ndung von Versicherungsanspr眉chen. Zus盲tzlich wurden die Gesellschaftsanteile an die Bank verpf盲ndet.
Die Antragstellerin erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Verlust in H枚he von rund EUR 543 000. Hierin enthalten ist ein Zinsaufwand in H枚he von rund EUR 8,8 Mio. Das EBITDA der Gesellschaft betrug rund EUR 11,9 Mio. Da sich weder an der Vermietungssituation noch an den Aufwendungen (insbesondere Zinsen) der Folgejahre etwas ge盲ndert hat, wurden auch in den Jahren 2009 und 2010 盲hnliche operative Ergebnisse erzielt. Aufgrund der Anwendung der Regelungen des 搂 4h EStG und 搂 8a KStG zur sog. Zinsschranke ergibt sich f眉r 2008 demgegen眉ber ein Gesamtbetrag der Eink眉nfte der Antragstellerin in H枚he von rund EUR 4,7 Mio. Nach Ber眉cksichtigung von Verlustvortr盲gen betr盲gt das zu versteuernde Einkommen rund EUR 2,7 Mio.
Die Antragstellerin reichte ihre K枚rperschaftsteuererkl盲rung 2008 im Dezember 2009 bei dem Antragsgegner ein. Darin wendete sie die 搂 4h EStG, 搂 8a KStG an, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die Zinsschranke nicht anwendbar sei. Am 10. Januar 2011 erlie脽 der Antragsgegner die Bescheide 眉ber K枚rperschaftsteuer 2008 und Vorauszahlungen zur K枚rperschaftsteuer ab 2009. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein; gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. M盲rz 2011 ab. Am 31. Mai 2011 wies der Antragsgegner die Einspr眉che der Antragstellerin zur眉ck. Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 12163/11 anh盲ngig ist.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Verpf盲ndung der Gesellschaftsanteile an F nicht als sch盲dlicher R眉ckgriff im Sinne des 搂 8a Abs. 2 KStG auf ihre zu mehr als 25 % an ihr beteiligte Gesellschafterin E Ltd. anzusehen sei. Die vom Antragsgegner auf der Grundlage eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 04. Juli 2008 vertretene Gegenansicht stehe nicht mit Sinn und Zweck des 搂 8a Abs. 2 KStG im Einklang. Die Regelung solle ver...