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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zul盲ssigkeit eines erst nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheids 眉ber die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids gestellten Antrags auf Anordnung des Ausschlusses einer Sicherheitsleistung. Rechtswidrigkeit eines statt des erforderlichen Zuteilungsbescheids ergangenen Zerlegungsbescheids
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Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf Anordnung des Ausschlusses einer Sicherheitsleistung in einem Grundlagenbescheid ist auch dann noch zul盲ssig, wenn er erstmals gestellt wird, nachdem die Finanzbeh枚rde eine Aussetzung der Vollziehung f眉r den Grundlagenbescheid ohne eine solche Anordnung des Ausschlusses einer Sicherheitsleistung gew盲hrt hat und die Frist f眉r einen Einspruch gegen den AdV-Bescheid bereits abgelaufen ist.
2. Ein ausdr眉cklicher Ausschluss einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides kommt nur in Betracht, wenn der gegen diesen gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder gro脽er Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird; diese Voraussetzung ist erf眉llt, wenn die Finanzbeh枚rde einen Zerlegungsbescheid erlassen hat und richtigerweise einen Zuteilungsbescheid h盲tte erlassen m眉ssen.
3. Ist klar, dass nur eine Betriebsst盲tte existiert oder nur einer von mehreren Betriebsst盲tten ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen ist, und ist lediglich streitig, wo die einzige Betriebsst盲tte belegen ist oder welcher von mehreren Betriebsst盲tten der gesamte Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen ist, sieht 搂 190 AO einen Zuteilungsbescheid vor. Ergeht in einem solchen Fall dennoch ein Zerlegungs- und kein Zuteilungsbescheid, ist der Zerlegungsbescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben (vgl. FG Niedersachsen, Urteil v. 20.10.2009, 15 K 30359/06).
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Normenkette
FGO 搂 69 Abs.听2 S. 6, Abs.听3 S. 1, Abs.听4 S盲tze听1, 2 Nr. 2; AO 搂搂听185, 188, 190, 361 Abs. 3 S. 3
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Tenor
In Bezug auf die bereits erfolgte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide f眉r die Jahre 2014, 2015 und 2016 眉ber die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vom 17.06.2022 wird die Anforderung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Folgebescheide ausgeschlossen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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Tatbestand
I. Die Antragstellerin beantragt, nachdem der Antragsgegner die Vollziehung der Gewerbesteuerzerlegungsbescheide 2014 bis 2016 ausgesetzt hat, nach 搂 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs., Abs. 2 Satz 6 Finanzgerichtsordnung 鈥 FGO 鈥 die Sicherheitsleistung bei der Folgeaussetzung der Gewerbesteuerbescheide auszuschlie脽en.
Die Antragstellerin behauptet, sie habe ihre Gesch盲ftsleitung und einzige Betriebsst盲tte in den Streitjahren in B鈥 gehabt. Unter dem 20.05.2016 (2014), 27.09.2017 (2015) und 28.5.2018 (2016) erlie脽 der Antragsgegner f眉r die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide (diese liegen dem Gericht nicht vor), bei denen sowohl der Antragsteller und der Antragsgegner als auch die Stadt B鈥 davon ausgingen, dass die Gewerbesteuermessbetr盲ge einzig der Stadt B鈥 zuzuteilen seien. Die Gewerbesteuermessbescheide und die von der Stadt B鈥 erlassenen Gewerbesteuerbescheide (die dem Gericht ebenfalls nicht vorliegen) wurden bestandskr盲ftig.
Ab dem Jahr 2018 wurde eine Steuerfahndungspr眉fung durchgef眉hrt. Die Pr眉fer kamen im Bericht vom 15.02.2022 (Bl. 13ff. der Gerichtsakte 鈥揋-A鈥) zu der Einsch盲tzung, in B鈥 habe sich nur eine Scheinadresse befunden, w盲hrend sich die Gesch盲ftsleitung und einzige Betriebsst盲tte in Wahrheit im C鈥 befunden habe. Daraufhin erlie脽 der Antragsgegner die hier verfahrensgegenst盲ndlichen Zerlegungsbescheide f眉r 2014 bis 2016 vom 17.06.2022 (Bl. 21ff. G-A), in denen er der Stadt C鈥 100% und der Stadt B鈥 0% der Gewerbesteuermessbetr盲ge zurechnete.
Unter dem 07.07.2022 erlie脽 die Stadt C鈥 Gewerbesteuerbescheide (diese liegen dem Gericht nicht vor) auf Grundlage der Zerlegungsbescheide vom 17.06.2022, aus denen sich Gewerbesteuerforderungen i. H. v. insgesamt 536.564,75 EUR ergeben.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 12.07.2022 (dieses liegt dem Gericht nicht vor) Einspruch gegen die drei Zerlegungsbescheide f眉r 2014 bis 2016 vom 17.06.2022 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung 鈥 AdV 鈥 der Zerlegungsbescheide, wohl ohne dabei den Ausschluss einer Sicherheitsleistung nach 搂 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs., Abs. 2 Satz 6 FGO zu beantragen. Auch gegen die Gewerbesteuerbescheide vom 07.07.2022 legte die Antragstellerin Widerspr眉che ein (diese liegen dem Gericht ebenfalls nicht vor).
Mit Bescheiden vom 12.09.2022 (auch diese liegen dem Gericht nicht vor) bewilligte der Antragsgegner die AdV der Zerlegungsbescheide vom 17.06.2022, mutma脽lich ohne sich zu der Frage einer Sicherheitsleistung zu 盲u脽ern.
Mit Schreiben vom 02.11.2022 (welches dem Gericht nicht vorliegt) k眉ndigte die Stadt C鈥 an, die Folge-AdV der Gewerbesteuerbescheide nur gegen Sicherheitsleistung zu gew盲hren.
Mit Schreiben vom 07.12.2022 (dieses liegt dem Gericht wiederum nicht vor) beantragte die Antragstel...