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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verwertungsverbot f眉r die im Rahmen einer Bankenpr眉fung rechtswidrig erlangten Erkenntnisse 眉ber anonymisiert abgewickelte Tafelgesch盲fte. Erstellung und Auswertung von Kontrollmitteilungen 眉ber steuerlich erhebliche Sachverhalte
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Leitsatz (redaktionell)
Erlangt der Betriebspr眉fer im Rahmen der Au脽enpr眉fung einer Bank die Namen der Kunden der Bank, die offensichtlich anonymisierte Tafelgesch盲fte get盲tigt haben, in einer nicht durch 搂 194 Abs. 3 AO 1977 gedeckten rechtswidrigen Weise, ist die Fertigung von Kontrollmitteilungen 眉ber die jeweiligen Bankkunden und die von ihnen get盲tigten Tafelgesch盲fte gleichwohl zul盲ssig.
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Normenkette
AO 1977 搂听194 Abs. 3, 搂听30a
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tr盲gt die Kl盲gerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Kl盲gerin ist Rechtsnachfolgerin der 鈥 bank 鈥 (Bank). Auf den Konten 鈥濿ertpapiervermittlung鈥 (Nr. 鈥) und 鈥濿ertpapiervermittlungtafelgesch盲fte鈥 (Nr. 鈥) verbuchte die Bank im Jahre 1992 5 F盲lle mit einem Umsatz von je 眉ber 100.000 DM (鈥 DM), in denen sie Tafelpapiere verkaufte oder vermittelte. Die Bareinzahlung des Kaufpreises wurde auf dem Konto Kasse erfasst. In unmittelbarer r盲umlicher und zeitlicher N盲he mit den Bareinzahlungen f眉r die Tafelgesch盲fte sind im Kassenkonto pfenniggleiche Barauszahlungen an Bankkunden dokumentiert, die bei der Bank Spar-, Giro- und (oder) andere Geldkonten unterhielten.
In einem weiteren Fall mit einem Umsatz von 107.875 DM l枚ste ein Bankkunde sein Tafelpapier nebst Coupon ein. Die Einl枚sung wurde auf dem Wertpapiervermittlungskonto verbucht. Im Kassenkonto ist eine Barauszahlung des Einl枚sebetrags ausgewiesen und gleichzeitig eine betragsgleiche Bareinzahlung des Kunden auf ein ihm geh枚rendes Konto bei der Bank.
In einem siebten Fall schlie脽lich mit einem Volumen von 155.785 DM wurden zwei Tafelpapiere 眉ber das Konto Wertpapiervermittlung-Tafelgesch盲fte eingel枚st und gleichzeitig ein neues Tafelpapier gekauft. Auch dieser Vorgang wurde auf dem Konto Wertpapiervermittlung-Tafelgesch盲fte als Bargesch盲ft verbucht. In dem Kassenkonto ist eine Barauszahlung f眉r die eingel枚sten Papiere sowie eine Barauszahlung aus dem Kundenkonto in H枚he des Differenzbetrags zwischen dem Einl枚sebetrag und dem Kaufpreis des neuen Papiers ausgewiesen. Das Entgelt f眉r das neue Tafelpapier wurde wiederum als Bareinzahlung erfasst.
Bei einer regul盲ren Betriebspr眉fung lie脽 sich der Pr眉fer die Konten Wertpapiervermittlung und Wertpapiervermittlung-Tafelgesch盲fte vorlegen, die dazugeh枚rende Primanota des Kassenkontos und schlie脽lich weitere Unterlagen, aus denen sich in den oben genannten 7 F盲llen die Namen der Bankkunden ergaben, aus deren oder in deren Geldkonten bei der Bank die mit den Tafelgesch盲ften verbundenen Zahlungen flossen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 teilte der Pr眉fer der Kl盲gerin mit, er beabsichtige, den Veranlagungsfinanz盲mtern der sieben Tafelgesch盲ftskunden Kontrollmitteilungen zukommen zu lassen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Unterlassungsklage.
Die Kl盲gerin ist der Ansicht, die Voraussetzung des 搂 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) f眉r die Fertigung von Kontrollmitteilungen l盲ge nicht vor. Der Pr眉fer habe seine Erkenntnisse 眉ber die Tafelgesch盲fte nicht anl盲sslich der Au脽enpr眉fung gewonnen. Zwischen der Au脽enpr眉fung und den Erkenntnissen des Pr眉fers 眉ber die Tafelgesch盲fte bestehe kein sachlicher Zusammenhang. Die n盲heren Umst盲nde der Tafelgesch盲fte seien dem Pr眉fer nicht w盲hrend einer in seinem Aufgabenbereich liegenden T盲tigkeit bekannt geworden. Denn der Pr眉fer habe die Konten Wertpapiervermittlung, Wertpapiervermittlung-Tafelgesch盲fte und Kasse nicht mit dem Ziel 眉berpr眉ft, steuerlich relevante Verh盲ltnisse der Kl盲gerin zu ermitteln. Diese Konten seien einer Ordnungsm盲脽igkeitspr眉fung nicht zug盲nglich. Der Pr眉fer habe vielmehr die Beauftragten der Kl盲gerin unmittelbar aufgefordert, bez眉glich des Pr眉fungszeitraums s盲mtliche Tafelgesch盲fte 眉ber 100.000 DM festzustellen und ihm die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. S盲mtliche Belege (脺bersichtsbl盲tter des Kontos Wertpapiervermittlungen, Eingangsprotokolle Kasse, Einzahlungs- und Auszahlungsbelege), die der Betriebspr眉fer als Grundlage seiner Kontrollmitteilung in den H盲nden halte, seien aufgrund dieser Generalanforderung von Mitarbeitern der Kl盲gerin und ohne Kenntnis des Vorstands herausgesucht worden.
Die Kl盲gerin beantragt,
dem Beklagten zu untersagen, aus den sieben streitbefangenen F盲llen, wie sie sich aus der von dem Beklagten 眉bersandten Akte 鈥濧uskunftsersuchen鈥 ergeben, Kontrollmitteilungen zu fertigen.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er habe seine Kenntnisse, die er zum Gegenstand von Kontrollmitteilungen machen wolle, in legaler und nicht gegen 搂 194 Abs. 3 AO versto脽ender Art. erlangt. Dem Pr眉fer sei schon vor Pr眉fungsbeginn bekannt gewesen, auf welche Weise Banken das Tafelpapiergesch盲ft mit ihren eigenen Kunden anonym verbuchen. Er habe bei Beginn der Pr眉fung seine Ansprechpartner in der Bank der ...