听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erl枚schen der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK bei Verbringung eines Bootes aus der Schweiz nach Deutschland ohne vorherige Zollabwicklung zur Vornahme von Reparaturarbeiten. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 17/22)
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff der Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ist restriktiv und insbesondere unter Ber眉cksichtigung des Wirtschaftszollgedankens auszulegen (vgl. FG Baden-W眉rttemberg, Urteil v. 22.10.2019, 11 K 2256/17, ZfZ 2020 S. 139). Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK schlie脽t nicht jede Verwendung und jeden Verbrauch aus, sondern nur Ma脽nahmen, die im Anschluss an die Zollschuldentstehung stattfinden und faktisch ein Eingehen der Waren in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf darstellen w眉rden.
2. Wird ein Segelboot ohne vorherige Zollabwicklung aus der Schweiz ausschlie脽lich zur Vornahme von Wartungsarbeiten kurzfristig in das Zollgebiet der Union ein- und danach sofort wieder ausgef眉hrt, wird das Segelboot im Zollgebiet nicht als Bef枚rderungsmittel genutzt und tritt es deshalb nicht in Konkurrenz zu unionsans盲ssigen Vermietern oder Verk盲ufern von Booten, w盲ren die im Zollgebiet der Union durchgef眉hrten Arbeiten am Segelboot im Rahmen eines (bewilligten) Verfahrens der aktiven Veredelung unstreitig m枚glich gewesen, ohne dass f眉r das Boot Einfuhrabgaben entstanden w盲ren, so stellen die Einfuhr des Bootes und die Vornahme von Arbeiten an demselben keine das Erl枚schen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ausschlie脽ende 鈥濾erwendung鈥 dar.
3. Sind die Voraussetzungen des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erf眉llt, so erlischt nach dieser Vorschrift nicht nur die Zollschuld, sondern aufgrund der in 搂 21 Abs. 2 UStG angeordneten sinngem盲脽en Anwendung auch eine etwa entstandene Einfuhrumsatzsteuer.
4. Die einzelnen Erl枚schenstatbest盲nde des Art. 124 Abs. 1 UZK sind unabh盲ngig voneinander und stehen untereinander in keinem Rangverh盲ltnis; insbesondere kommt es nicht auf eine zeitliche Reihenfolge der Verwirklichung einzelner Tatbest盲nde an.
听
Normenkette
UZK Art.听79, 124 Abs. 1 Buchst.听b, h, k, Art.听6; UStG 搂 21 Abs. 2
听
Tenor
1. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 28. M盲rz 2017 (鈥) und die Einspruchsentscheidung vom 18. September 2017 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Erm枚glicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kl盲ger in H枚he des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur H枚he von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorl盲ufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kl盲ger nicht zuvor in H枚he des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird zugelassen.
听
Tatbestand
Der Kl盲ger, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben f眉r ein Segelboot.
Der Kl盲ger verbrachte das besagte Boot vom Typ 鈥炩︹, das in der Schweiz mit dem Kennzeichen 鈥 auf ihn zugelassen war, am 28. M盲rz 2017 auf einem Bootsanh盲nger mit seinem PKW (Schweizer Kennzeichen 鈥) aus der Schweiz kommend 眉ber den Grenz眉bergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland, ohne hierf眉r an der Grenze eine Zollabfertigung durchzuf眉hren. Eine Zollstreife folgte dem Gespann und hielt es auf der Bundesstra脽e 鈥 in Fahrtrichtung B an. Zum Sachverhalt befragt, erl盲uterte der Kl盲ger den Kontrollbeamten, dass er zur Firma XY in B unterwegs sei, um an dem Au脽enbordmotor f盲llige Service- und Wartungsarbeiten durchf眉hren zu lassen. Die Beamten leiteten daraufhin gegen den Kl盲ger ein Steuerstrafverfahren ein und setzten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28. M盲rz 2017 (鈥) 鈥 ausgehend von einem gesch盲tzten Zollwert des eingef眉hrten Bootes von 21.000 EUR 鈥 Zoll in H枚he von 357,00 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in H枚he von 4.057,83 EUR fest. Nachdem der Kl盲ger die Einfuhrabgaben in H枚he von 4.414,83 EUR bezahlt und eine Strafsicherheit in H枚he von 3.580,00 EUR hinterlegt hatte, setzte er seine Fahrt zur Firma XY, die sich ungef盲hr 2 km vom Grenzzollamt A-Autobahn entfernt befindet, fort. Dort lie脽 er folgende Arbeiten durchf眉hren: Die Kielschwerthalterung wurde abge盲ndert und das Kielschwert wieder eingesetzt, der Motor wurde kontrolliert, die Kraftstofffilteranlage instandgesetzt und der Abgasschwamm erneuert; die Kosten f眉r die Arbeiten beliefen sich auf insgesamt 1.173,70 EUR. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz, die ausweislich eines vom Zollamt A-Autobahn hier眉ber erstellten Beschaubefundes am 18. Mai 2017 erfolgte, wurde das Boot nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Kl盲gers im Zollgebiet nicht anderweitig genutzt.
Gegen den Einfuhrabgabenbescheid lie脽 der Kl盲ger am 31. M盲rz 2017 Einspruch einlegen und vortragen, dass die Einfuhr des Bootes im Zollverfahren der vor眉bergehenden Verwendung einfuhrabgabenfrei m枚glich gewesen sei; d...