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Entscheidungsstichwort (Thema)
Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 13/23)
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Leitsatz (redaktionell)
1. Ein am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligter stiller Gesellschafter ist nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn er weder am Unternehmenswert noch am Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsverm枚gens einschlie脽lich des Firmenwerts beteiligt ist und ihm auch keine 眉ber das Recht, die Jahresabschl眉sse einschlie脽lich der Pr眉fungsberichte des Abschlusspr眉fers einzusehen, hinausgehenden Stimm- oder Widerspruchsrechte zustehen.
2. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einr盲umung der stillen Beteiligung hat, spricht f眉r ein unabh盲ngig vom Arbeitsverh盲ltnis bestehendes Sonderrechtsverh盲ltnis.
3. Bei der M枚glichkeit, die stille Einlage durch stehengelassene Gewinnanteile zu erbringen, handelt es um eine 眉bliche M枚glichkeit zur Einlageerbringung.
4. Eine Veranlassung der stillen Beteiligung durch das Arbeitsverh盲ltnis l盲sst sich nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten 鈥 absoluten und angemessenen 鈥 Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt ist.
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Normenkette
EStG 搂听20 Abs.听1 Nr. 4, Abs.听8, 搂听19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
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Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide f眉r 2013 bis 2016 jeweils vom 10.04.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 08.06.2020 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens tr盲gt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Erm枚glicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kl盲ger in H枚he des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur H枚he von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorl盲ufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kl盲ger nicht zuvor in H枚he des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, 搂搂 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Einnahmen des Kl盲gers aus einer stillen Beteiligung zu Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen oder zu Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit f眉hren.
Die Kl盲ger wurden in den Jahren 2013 bis 2016 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger ist seit 19XX als A bei der B GmbH angestellt und erzielt aus dieser T盲tigkeit Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit i.S. des 搂 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 06.12.2010 schlossen der Kl盲ger und die B GmbH einen 鈥濭esellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung鈥 mit dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
摆鈥 Die Inhaberin (Anm.: B GmbH) bietet ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern die M枚glichkeit, sich als typisch stiller Gesellschafter f眉r die Dauer ihrer Anstellung bei der Inhaberin zu beteiligen.
Durch den Gesellschafterbeschluss der Inhaberin vom heutigen Tag wurde beschlossen, dass u.a. der Kl盲ger als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen der Inhaberin beteiligt wird. 摆鈥
Die Einlage des stillen Gesellschafters betr盲gt 鈥 EUR. Sie ist sofort f盲llig und geht in das Verm枚gen der Inhaberin 眉ber. Der stille Gesellschafter kann seine Einlage ganz oder teilweise durch Bareinzahlung, durch Stehenlassen von Tantieme- und sonstigen Verg眉tungsanspr眉chen und/oder durch Gutschrift der ihm k眉nftig zufallenden Gewinnanteile leisten.
(1) Die stille Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. 摆鈥
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搂 4 |
Rechtsverh盲ltnis zwischen Inhaberin und stillem Gesellschafter |
(1) Der Inhaberin steht allein die Gesch盲ftsf眉hrung des Unternehmens zu. Im Au脽enverh盲ltnis ist sie alleinige Tr盲gerin und Inhaberin des Unternehmens und wird durch die im Unternehmen geschlossenen Gesch盲fte allein berechtigt und verpflichtet.
(2) Der stille Gesellschafter ist am Ergebnis der gew枚hnlichen Gesch盲ftst盲tigkeit der Inhaberin nach dem Verh盲ltnis seiner stillen Einlage zum Gesamtkapital und nach Ma脽gabe der 搂搂 6 und 7 dieses Gesellschaftsvertrages beteiligt. Das Gesamtkapital ist die Summe aus dem Stammkapital der Inhaberin und dem Gesamtbetrag aller stillen Einlagen. Dem stillen Gesellschafter ist bekannt, dass die Inhaberin weitere stille Gesellschafter hat bzw. k眉nftig aufnehmen wird. Alle stillen Einlagen sollen insgesamt maximal 20 % des Gesamtkapitals betragen.
(3) Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust ist auf die H枚he seiner Einlage begrenzt. Sofern auf den stillen Gesellschafter Verluste entfallen, die die H枚he seiner Einlage 眉berschreiten, nimmt er jedoch an einem k眉nftigen Gewinn nur insoweit teil, als seine Gewinnanteile nicht zum Ausgleich von Verlustanteilen der Vorjahre zu verwenden sind, die aufgrund der vorgenannten Verlustbegrenzung nicht von ihm, sondern von der Inhaberin zu tragen waren. Seine k眉nftigen Gewinnanteile mindern sich damit um die Anteile an Verlusten, die er aufgrund der Verlust...