听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtr眉ckkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 bei Gesch盲ftsreisen in Drittstaaten
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Tage, an denen der Steuerpflichtige von Gesch盲ftsreisen aus einem Drittstaat tats盲chlich an seinen inl盲ndischen Wohnsitz zur眉ckgekehrt ist sowie Wochenendtage, an denen er im Zusammenhang mit einer Gesch盲ftsreise in Drittstaaten tats盲chlich nicht an seinen Wohnsitz im Inland zur眉ckgekehrt ist, sind keine Nichtr眉ckkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992.
2. Die anderslautenden Bestimmungen in 搂 8 Abs. 1 Satz 3 und 搂 8 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind unwirksam und daher nicht zu beachten.
听
Normenkette
DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2; KonsVerCHEV 搂 8 Abs.听1 S. 3, Abs.听5 S. 2; AO 搂 2 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3
听
Nachgehend
听
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kl盲ger tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
听
Tatbestand
Streitig ist im zweiten Rechtsgang, ob der Kl盲ger Grenzg盲nger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) 鈥揇BA-Schweiz 1971/1992鈥 ist, und 鈥揵ei Aberkennung der Grenzg盲ngereigenschaft鈥, ob er ein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 ist.
Der am xx.xx.xxxx geborene und seit dem xx.xx.xxxx verheiratete Kl盲ger wird f眉r den Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) gem盲脽 dem in der Einkommensteuererkl盲rung gestellten Antrag getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kl盲ger hatte im Streitjahr im Inland in der A-Stra脽e 1 in X seinen Wohnsitz im Sinne von 搂 1 Abs. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2010) und war dort ans盲ssig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des DBA-Schweiz 1971/1992.
Er arbeitet seit dem xx.xx.xxxx als Arbeitnehmer bei der Y in Z/Schweiz (im Folgenden: Y-AG; Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx, Bl. 110-116 der FG-Akten 3 K 1189/13, und das Schreiben der Y-AG vom xx.xx.xxxx zu Vertrag und Sonderkonditionen, Bl. 107-108 der FG-Akten 3 K 1189/13). Mit Beschluss des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx wurde er als ein aus der Konzerngesellschaft Q nach Z berufener Mitarbeiter als Vizedirektor eingegliedert (Hinweis auf Seite 7 des Protokolls 眉ber die Sitzung des Verwaltungsrats der Y-AG vom xx.xx.xxxx, Bl. 30, 38 der FG-Akten 3 K 1189/13). Laut der Verf眉gung des Handelsregisters des Kantons Z/Schweiz vom xx.xx.xxxx wurde der Kl盲ger (lediglich) mit dem Zeichnungsrecht 鈥濳ollektivunterschrift zu zweien鈥 eingetragen (Bl. 40, 41 der FG-Akten 3 K 1189/13; Hinweis auf die Anmeldung der Y-AG an das Handelsregisteramt Z vom xx.xx.xxxx, unterschrieben vom Pr盲sidenten der Y-AG W und dem Mitglied des Verwaltungsrats T 鈥揃l. 30, 47 und 50 der FG-Akten 3 K 1189/13鈥).
Im 脺brigen wurde mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt eine Unterschriftenliste mit der Unterschrift des Kl盲gers vom xx.xx.xxxx eingereicht (ohne Funktionsbezeichnung; Bl. 51, 62 der FG-Akten 3 K 1189/13). Aus der Unterschriftenliste ergibt sich, dass der Kl盲ger ohne den Zusatz 鈥濾izedirektor鈥 f眉r die Y-AG im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Nach der Unterschriftsregelung der Y-AG vom Dezember xxxx und April xxxx (Bl. 60 der Einkommensteuerakten Band II 鈥搃m Folgenden: ESt-Akten鈥; Bl. 142, 143 der FG-Akten 3 K 1189/13) werden Direktionsmitglieder 鈥搘ie der Kl盲ger鈥 im Handelsregister eingetragen, sie unterzeichnen ohne Zusatzangabe.
Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Pr盲sidenten des Verwaltungsrats der Y-AG erkl盲rte dieser, dass er sich freue, dem Kl盲ger bekanntzugeben, dass der Verwaltungsrat der Y-AG ihn, den Kl盲ger, zum xx.xx.xxxx zum Vizedirektor ernannt habe. Die Bef枚rderung solle die Bedeutung seiner wichtigen Aufgabe als Leiter des 脺 Betriebes in E/Kanton U/Schweiz zum Ausdruck bringen (Bl. 58 der ESt-Akten). Mit Schreiben vom Dezember xxxx des Leiters der Personalabteilung (Bl. 59 der ESt-Akten), dem die Betreuung u.a. der Vizedirektoren obliegt, wurde dem Kl盲ger zu seiner Bef枚rderung zum Vizedirektor und dem damit verbundenen Aufstieg in den Direktionsbereich gratuliert.
Nach Art. 13 (Zeichnungsberechtigung) der auch im Streitjahr wirksamen Statuten der Y-AG vom xx.xx.xxxx (Bl. 132-140 der FG-Akten 3 K 1189/13) bezeichnet der Verwaltungsrat die Personen aus seiner Mitte und au脽erhalb derselben (wie z.B. den Kl盲ger), denen die rechtsverbindliche Unterschrift f眉r die Gesellschaft zukommt. Das in den Statuten in Bezug genommene Organisationsreglement (s. etwa Art. 12 Nr. 1 Satz 2 bzw. Art. 12 Nr. 4 der Statuten) wurde dem Finanzgericht (FG) nicht vorgel...