听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterung des Pr眉fungszeitraums wegen zu erwartender 鈥瀗icht unerheblicher Steuernachforderungen鈥. Bekanntgabe der erweiternden Pr眉fungsanordnung erst bei Pr眉fungsbeginn. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Au脽enpr眉fung f眉r das Jahr 1991
听
Leitsatz (amtlich)
1. Das FA hat den Pr眉fungszeitraum f眉r eine Au脽enpr眉fung zul盲ssig wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen 鈥撀 4 Abs. 2 Satz 2 BpO(St) vom 27.4.1978, BStBl I. 1978, 195鈥 erweitert, wenn bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung 眉ber die Erweiterungs-Pr眉fungsanordnung vom Pr眉fer erhebliche Gewinnerh枚hungen aus ungekl盲rten Geldzufl眉ssen im urspr眉nglichen Pr眉fungszeitraum festgestellt worden sind und dies auch im erweiteren Pr眉fungszeitraum zu erwarten war, also mehr Umst盲nde f眉r als gegen erhebliche Steuernachforderungen sprachen.
2. Die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums ist in diesem Fall auch dann zul盲ssig, wenn sie Veranlagungszeitr盲ume betrifft, f眉r die die regul盲re vierj盲hrige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, wenn aber dem Verdacht einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverk眉rzung nachgegangen werden soll.
3. Eine erweiternde oder erg盲nzende Pr眉fungsanordnung muss anders als eine erstmalige Pr眉fungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Pr眉fungsbeginn bekanntgegeben werden, sondern sie kann mit dem tats盲chlichen Pr眉fungsbeginn f眉r die zus盲tzlichen Jahre zusammenfallen, wenn hinsichtlich des Rechtsgrundes und des Pr眉fers keine Abweichung von der ersten Pr眉fungsanordnung feststellbar ist und zudem der Ablauf der Festsetzungsfrist droht.
听
Normenkette
AO 1977 搂 194 Abs. 1 S. 2; BpO (St) 搂 4 Abs. 2 S. 2; AO 1977 搂听197 Abs. 1 S. 1, 搂听193
听
Nachgehend
听
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kl盲ger tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
听
Tatbestand
Streitig ist die Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Pr眉fungsanordnung zur Erweiterung des Pr眉fungszeitraums auf das Jahr 1991.
Der Kl盲ger (Kl) betreibt eine Industrieberatung f眉r PPS-Systeme, die f眉r die Jahre 1991鈥1994 entsprechend den Gr枚脽enmerkmalen des 搂 3 Betriebspr眉fungsordnung (BPO) als Kleinstbetrieb einzustufen war.
Mit Datum vom 22.07.1997 erlie脽 der Beklagte (Bekl) f眉r die Jahre 1992鈥1994 eine Pr眉fungsanordnung. Mit der Pr眉fung wurde ausweislich des Berichts 眉ber die Au脽enpr眉fung vom 11.02.2000 am 26.08.1997 begonnen. Das Ende der Pr眉fung war am 14.01.2000 (mit Unterbrechungen). In einem Schreiben vom 11.09.1997 wurde der Kl盲ger zur Vorlage verschiedener Unterlagen aufgefordert, u. a. Kontoausz眉ge der Jahre 1992鈥1994 und Ausgangsrechnungen; diese wurde dann teilweise im Januar 1999 vorgelegt.
Am 22.12.1998 erlie脽 der Bekl eine Pr眉fungsanordnung auch f眉r das Jahr 1991, die dem Kl durch einfachen Brief am 23.12.1998 bekannt gegeben wurde und als Pr眉fungsbeginn den 22.12.1998 festsetzte. Als Begr眉ndung f眉r die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums f眉hrte der Beklagte an, dass die Ausdehnung des Pr眉fungszeitraums auf das Jahr 1991 aufgrund der Pr眉fungsfeststellungen in den Jahren 1992鈥1994 erfolge. Es sei mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen.
Hiergegen legte der Kl mit Schreiben vom 25.01.1999 Einspruch ein mit der Begr眉ndung, dass die Pr眉fungsanordnung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit vor Beginn der Pr眉fung bekannt gegeben worden sei. Am 04.02.1999 erging durch das Amtsgericht 鈥 ein Durchsuchungsbeschluss gegen眉ber dem Kl盲ger wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1992鈥1994. Durch Einspruchsentscheidung vom 27.06.2000 hat der Bekl den Einspruch gegen die Pr眉fungsanordnung als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Er argumentierte, dass die Ausdehnung des Pr眉fungszeitraums mit zu erwartenden nicht unerheblichen Steuernachforderungen begr眉ndet worden und somit ermessensgerecht sei. Die Gef盲hrdungsgr眉nde l盲gen bei der Erweiterung des Pr眉fungszeitraums wegen zu erwartender Mehrsteuern in der Sph盲re des Steuerpflichtigen. Der Bekl habe sich auf den Fristablauf nicht einstellen k枚nnen. Der drohende Ablauf der Festsetzungsverj盲hrungsfrist (die Steuererkl盲rungen f眉r das Jahr 1991 waren am 26.03.1993 abgegeben worden) sei deshalb ausreichender Rechtfertigungsgrund f眉r die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist. Da der Betriebspr眉fer die Pr眉fung ohnehin an Amtsstelle vorgenommen und die Unterlagen bei sich gehabt habe, habe er auch bereits am 22.12.1998 mit der Pr眉fung des Jahres 1991 beginnen k枚nnen.
Hiergegen wendet sich der Kl mit der 鈥 rechtzeitig 鈥 beim Finanzgericht am 13.07.2000 eingegangenen Klage.
Zur Begr眉ndung tr盲gt er vor, dass bei einer Ausdehnung des Pr眉fungszeitraums gem盲脽 搂 4 BPO die H枚he der zu erwartenden Mehrsteuern zum Zeitpunkt der Erweiterung der Pr眉fungsanordnung zu beurteilen und zu begr眉nden sei, weshalb mit Mehrsteuern gerechnet werde. Seitens des Bekl sei weder eine Pr眉fung zur H枚he der zu erwartenden Mehrsteuer...