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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Instandsetzungsarbeiten an einer Immobilie durch eine GmbH an den Gesellschafter bei vorheriger Einr盲umung eines dinglichen Nutzungsrechts an der Immobilie durch den Gesellschafter, Entgeltlichkeit, tausch盲hnlicher Umsatz
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Leitsatz (amtlich)
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements als entgeltlich anzusehen sind, wenn sich der Erbringer dieser Leistungen nach dem mit dem Eigent眉mer dieses Appartements geschlossenen Vertrag zum einen verpflichtet, diese Dienstleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, und zum anderen das Recht erh盲lt, 眉ber dieses Appartement zu verf眉gen, um es, ohne zur Zahlung von Mietzins verpflichtet zu sein, f眉r die Dauer dieses Vertrags f眉r seine wirtschaftliche T盲tigkeit zu nutzen, w盲hrend der Eigent眉mer das hergerichtete Appartement am Vertragsende zur眉ckerh盲lt.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1
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Beteiligte
Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto - Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite |
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Verfahrensgang
Administrativen sad Varna (Bulgarien) (Urteil vom 29.05.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 243/9) |
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Tatbestand
鈥濵ehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 26, 62 und 63 鈥 Steuertatbestand 鈥 Gegenseitige Leistungen 鈥 Entgeltliche Ums盲tze 鈥 Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, wenn die Gegenleistung aus Dienstleistungen besteht 鈥 脺berlassung des Rechts, Immobilien zu nutzen und an Dritte weiterzuvermieten, an eine Gesellschaft durch eine nat眉rliche Person, wobei diese Gesellschaft im Gegenzug Dienstleistungen der Verbesserung und Einrichtung dieser Verm枚gensgegenst盲nde erbringt鈥
In der Rechtssache C-283/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Varna (Bulgarien) mit Entscheidung vom 29. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2012, in dem Verfahren
Serebryannay vek EOOD
gegen
Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i upravlenie na izpalnenieto鈥 鈥怴arna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten E. Jara拧i奴nas (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und Y. Atanasov als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und R. Lyal als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 26, 62 und 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Serebryannay vek EOOD (im Folgenden: Serebryannay vek) und dem Direktor na Direktsia 鈥濷bzhalvane i upravlenie na izpalnenieto鈥 鈥 Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite (Direktor der Direktion 鈥濧nfechtung und Verwaltung des Vollzugs鈥 der Stadt Varna bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur f眉r Einnahmen, im Folgenden: Direktor) 眉ber einen Steuerpr眉fungsbescheid, durch den Serebryannay vek zur Zahlung von Mehrwertsteuer f眉r den Monat Juli 2010 verpflichtet wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hei脽t es:
鈥濪er Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums盲tze:
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c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;
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Rz. 4
Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
鈥濫iner Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sind folgende Ums盲tze:
a) Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands f眉r den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, f眉r den Bedarf seines Personals oder allgemein f眉r unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat;
b) unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen f眉r seinen privaten Bedarf, f眉r den Bedarf seines Personals oder allgemein f眉r unternehmensfremde Zwecke.鈥
Rz. 5
Art. 62 der Richtlinie lautet:
鈥濬眉r die Zwecke dieser Richtlinie gilt
(1) als 鈥歋teuertatbestand鈥 der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen f眉r den Steueranspruch verwirklicht werden;
(2) als 鈥歋teueranspruch鈥 der Anspruch auf Zahlung der Steuer, den der Fiskus kraft Gesetzes gegen眉ber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gew盲hrt werden kann.鈥
Rz. 6
Nach Art. 63 der Mehrwertsteuerrichtlinie tret...