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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung einer Zusatzrentenversicherung, Versicherungsgeber in anderem Mitgliedstaat
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Leitsatz (amtlich)
Artikel 49 EG steht einer Regelung entgegen, nach der eine Versicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und die alle Anforderungen, die das nationale Recht an eine Betriebsrentenversicherung stellt, mit Ausnahme der Bedingung erf眉llt, dass sie bei einem im Inland niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen ist, steuerlich anders behandelt wird als diese, wenn die Auswirkungen dieser Behandlung auf die Einkommensteuer nach Ma脽gabe des Einzelfalls weniger g眉nstig sein k枚nnen.
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Normenkette
EG Art. 49
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Beteiligte
F枚rs盲kringsaktiebolaget Skandia (publ) u |
F枚rs盲kringsaktiebolaget Skandia (publ) |
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Verfahrensgang
Regeringsr盲tt (Schweden) (Beschluss vom 23.10.2001) |
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Tatbestand
Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung - Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG
In der Rechtssache C-422/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom schwedischen Regeringsr盲tt in dem bei diesem Gericht anh盲ngigen Rechtsstreit
F枚rs盲kringsaktiebolaget Skandia (publ),
Ola Ramstedt
gegen
Riksskatteverket
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung 眉ber die Auslegung des EG-Vertrags, insbesondere von Artikel 49 EG,
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (F眉nfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und A. Rosas,
Generalanwalt: P. L茅ger,
Kanzler: R. Grass,
unter Ber眉cksichtigung der schriftlichen Erkl盲rungen
- der F枚rs盲kringsaktiebolag Skandia (publ) und von O. Ramstedt, vertreten durch J.-M. Bexhed, chefsjurist,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollm盲chtigten,
- der d盲nischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollm盲chtigten,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollm盲chtigten, Beistand: G. Fiengo, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und R. Lyal als Bevollm盲chtigte,
- der EFTA-脺berwachungsbeh枚rde, vertreten durch E. Wright und P. A. Bj酶rgan als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anh枚rung der m眉ndlichen Ausf眉hrungen der F枚rs盲kringsaktiebolag Skandia (publ) und von O. Ramstedt, vertreten durch J.-M. Bexhed, des Riksskatteverk, vertreten durch G. B盲ck als Bevollm盲chtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und K. Wistrand als Bevollm盲chtigte, der Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und R. Lyal, und der EFTA-脺berwachungsbeh枚rde, vertreten durch E. Wright und P. A. Bj酶rgan, in der Sitzung vom 30. Januar 2003,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Regeringsr盲tt (Oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2001, gem盲脽 Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags und insbesondere des Artikels 49 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem sich die F枚rs盲kringsaktiebolag Skandia (publ) (im Folgenden: Skandia) und Herr Ramstedt (Kl盲ger) einerseits und das Riksskatteverk (Zentralamt f眉r Steuern und Finanzen) andererseits wegen der steuerlichen Behandlung einer Zusatzrentenversicherung gegen眉berstehen, die die Kl盲gerin Skandia zugunsten des Kl盲gers Ramstedt bei Gesellschaften mit Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten abgeschlossen hat.
Der nationale rechtliche Rahmen
Schwedisches Recht
3.
Die Besteuerung von Versicherungen ist insbesondere im Kommunalskattelag (1928:370) (Kommunalabgabengesetz) und ab dem Steuerjahr 2002 (Eink眉nfte des Jahres 2001) im Inkomstskattelag (1999:1229) (Einkommensteuergesetz, im Folgenden: IL) geregelt, dessen Vorschriften denen des Kommunalskattelag in dem hier fraglichen Bereich entsprechen.
4.
Insbesondere hinsichtlich der Zusatzrentenversicherungen, die von einem Arbeitgeber, der die Pr盲mien zahlt, zugunsten eines seiner Arbeitnehmer abgeschlossen werden, unterscheiden die gesetzlichen Vorschriften zwischen Renten- und Kapitalversicherungen.
5.
Eine Versicherung kann grunds盲tzlich nur als Rentenversicherung angesehen werden, wenn sie unter anderem bei einem in Schweden niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird.
6.
Kapitel 58 搂 5 IL stellt indessen klar, dass eine Versicherung, die nicht bei einem in Schweden t盲tigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, dennoch eine Rentenversicherung darstellt, wenn
a) die Versicherung haupts盲chlich eine Alters-, Krankheits- oder Hinterbliebenenrente gew盲hrt, der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bei Versicherungsabschluss im Ausland hatte und dort ein Abzug, eine Steuererm盲脽igung oder eine vergleichbare...