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Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft, Beschr盲nkung der Organschaft auf den Finanz- und Versicherungssektor
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Leitsatz (redaktionell)
Klageabweisung zu dem Antrag der Kommission auf Feststellung, dass das K枚nigreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der RL 2006/112/EG versto脽en hat, dass es die M枚glichkeit, eine Personengruppe (Organschaft) zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschr盲nkt hat.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 11
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Beteiligte
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Tatbestand
鈥濾ertragsverletzung eines Mitgliedstaats 鈥 Steuerwesen 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 11 鈥 Nationale Rechtsvorschriften, die die M枚glichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, auf die Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors beschr盲nken鈥
In der Rechtssache C-480/10
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 5. Oktober 2010,
Europ盲ische Kommission, vertreten durch R. Lyal und K. Simonsson als Bevollm盲chtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
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gegen
K枚nigreich Schweden, vertreten durch A. Falk und S. Johannesson als Bevollm盲chtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterst眉tzt durch:
Irland, vertreten durch D. O鈥橦agan als Bevollm盲chtigten im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL,
Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollm盲chtigte,
Streithelfer,
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DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Pr盲sidenten der Vierten Kammer, des Richters J.-C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jara拧i奴nas (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. J盲盲skinen,
Kanzler: C. Str枚mholm, Verwaltungsr盲tin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 6. September 2012,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2012
folgendes
Urteil
Rz. 1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europ盲ische Kommission, festzustellen, dass das K枚nigreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) versto脽en hat, dass es die M枚glichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschr盲nkt hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 2
Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
鈥濶ach Konsultation des Beratenden Ausschusses f眉r die Mehrwertsteuer (nachstehend 鈥歁ehrwertsteuerausschuss鈥 genannt) kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ans盲ssige Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene M枚glichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Ma脽nahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.鈥
Schwedisches Recht
Rz. 3
Kapitel 6a Art. 1 Merv盲rdesskattelag 1994:200 (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:
鈥濬眉r die Zwecke der Anwendung dieses Gesetzes k枚nnen zwei oder mehr Gewerbetreibende unter den in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen als ein einziger Gewerbetreibender (Mehrwertsteuergruppe) und kann die von der Mehrwertsteuergruppe ausge眉bte T盲tigkeit als eine einzige T盲tigkeit angesehen werden.鈥
Rz. 4
Kapitel 6a Art. 2 dieses Gesetzes sieht vor:
鈥濫iner Mehrwertsteuergruppe k枚nnen nur angeh枚ren:
1. unter Finanzaufsicht stehende Gewerbetreibende, die eine T盲tigkeit aus眉ben, die steuerbefreit ist, weil der aus dieser T盲tigkeit erzielte Umsatz nach Kapitel 3 Art. 9 oder 10 befreit ist, und
2. Gewerbetreibende, deren Hauptt盲tigkeit in der Lieferung von Gegenst盲nden oder in der Erbringung von Dienstleistungen an die in Nr. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden besteht, oder
3. Gewerbetreibende, bei denen es sich um Kommission盲re und Kommittenten handelt und zwischen denen ein Kommissionsverh盲ltnis wie das in Kapitel 36 des Einkommensteuergesetzes (1999:1229) bezeichnete besteht.鈥
Rz. 5
Nach Kapitel 3 Art. 9 des Mehrwertsteuergesetzes sind Bank- und Finanzdienstleistungen sowie der Handel mit Wertpapieren und 盲hnliche Ums盲tze befreit.
Rz. 6
Nach Kapitel 3 Art. 10 des genannten Gesetzes sind auch Versicherungs- und R眉ckversicherungsdienstleistungen befreit. Aus allen diesen Bestimmungen ergibt sich, dass haupts盲chlich Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors eine Mehrwertsteuergruppe bilden k枚nnen.
Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
Rz. 7
Da die Kommission der Ansicht war, dass die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes gegen Art. 11 der Mehrwertsteu...