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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der Differenzierung bei Abzug von Aufwendungen f眉r den Erwerb von Beteiligungen an ausl盲ndischen und inl盲ndischen Tochtergesellschaften
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Leitsatz (amtlich)
Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach 脛nderung jetzt Artikel 43 EG) und 31 des Abkommens 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Finanzierungsaufwendungen einer in diesem Mitgliedstaat unbeschr盲nkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft f眉r den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsf盲hig sind, soweit diese Aufwendungen auf Dividenden entfallen, die von der Steuer befreit sind, weil sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des genannten Abkommens ans盲ssigen mittelbaren Tochtergesellschaft stammen, obwohl solche Aufwendungen dann abzugsf盲hig sind, wenn sie auf Dividenden entfallen, die von einer mittelbaren Tochtergesellschaft, die in demselben Mitgliedstaat wie dem Staat des Gesch盲ftssitzes der Muttergesellschaft ans盲ssig ist, ausgesch眉ttet werden und die faktisch ebenfalls von der Steuer entlastet sind.
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Normenkette
EGVtr Art. 52; EWR-Abk Art. 31; KStG 1991 搂听8b Abs. 1 S. 1, 搂听30 Abs. 2 Nr. 1
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Beteiligte
Finanzamt Offenbach am Main-Land |
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Verfahrensgang
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Tatbestand
鈥濶iederlassungsfreiheit 鈥 K枚rperschaftsteuer 鈥 Recht einer Muttergesellschaft auf Abzug der Aufwendungen f眉r ihre Beteiligungen 鈥 Nichtabzugsf盲higkeit der Finanzierungsaufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Dividenden stehen 鈥 Dividenden, die von einer mittelbaren Tochtergesellschaft ausgesch眉ttet werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gesellschaftssitzes der Muttergesellschaft ans盲ssig ist鈥
In der Rechtssache C-471/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2004, in dem Verfahren
Finanzamt Offenbach am Main-Land
gegen
Keller Holding GmbH
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten P. Jann sowie der Richterin N. Colneric und der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), E. Juh谩sz und E. Levits,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: B. F眉l枚p, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 des Finanzamts Offenbach am Main-Land, vertreten durch V. Hageb枚ck als Bevollm盲chtigten,
鈥 der Keller Holding GmbH, vertreten durch K. Friedrich und H. Rehm, Steuerberater, und J. Nagler, Rechtsanwalt,
鈥 der deutschen Regierung, vertreten durch N. Wunderlich und U. Forsthoff als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollm盲chtigte im Beistand von S. Moore und J. Stratford, Barristers,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und K. Gross als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach 脛nderung jetzt Artikel 43 EG), 58 EG-Vertrag und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG und 56 EG).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Offenbach am Main-Land und der Keller Holding GmbH (im Folgenden: Keller Holding), einer in Deutschland unbeschr盲nkt steuerpflichtigen Gesellschaft, wegen der steuerlichen Nichtabzugsf盲higkeit von Finanzierungsaufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Dividenden stehen, die sie von einer in 脰sterreich ans盲ssigen mittelbaren Tochtergesellschaft bezogen hat.
Rechtlicher Rahmen
Das Abkommen 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum
3
Artikel 6 des Abkommens 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) lautet:
鈥濽nbeschadet der k眉nftigen Entwicklung der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags 眉ber die Gr眉ndung der Europ盲ischen Gemeinschaft f眉r Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Vertr盲ge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchf眉hrung und Anwendung im Einklang mit den einschl盲gigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.鈥
4
Artikel 31 Absatz 1 des EWR-Abkommens bestimmt:
鈥濱m Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangeh枚rigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines Staates [der EFTA] [der Europ盲ischen Freihandelsassoziation] im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschr盲nkungen....