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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzug, In anderem Mitgliedstaat belegene Betriebst盲tte, Abzug von Verlusten, die in einer EU-ausl盲ndischen Betriebst盲tte anfallen, DBA Deutschland/Vereinigtes K枚nigreich
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Normenkette
AEUV Art.听49, 54
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Beteiligte
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tenor
Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsans盲ssige Gesellschaft die endg眉ltigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsst盲tte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ans盲ssigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Befugnis zur Besteuerung der Eink眉nfte dieser Betriebsst盲tte verzichtet hat.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2020, in dem Verfahren
Finanzamt B
gegen
W AG
Beteiligter:
Bundesministerium der Finanzen
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DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und J.-C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,
Generalanwalt: A. M. Collins,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen:
- der W AG, vertreten durch Rechtsanwalt P. Dodos,
- der deutschen Regierung, vertreten durch R. Kanitz und J. M枚ller als Bevollm盲chtigte,
- der franz枚sischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und E. Toutain als Bevollm盲chtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen, A. Laine und H. Leppo als Bevollm盲chtigte,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch W. Roels und V. Uher als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. M盲rz 2022
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Art. 49 und 54 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt B (Deutschland) und der W AG, einer in Deutschland ans盲ssigen Aktiengesellschaft, wegen der Weigerung des Finanzamts, die Verluste einer im Vereinigten K枚nigreich belegenen und 2007 geschlossenen Betriebsst盲tte der W AG bei der Berechnung der von W f眉r das Jahr 2007 geschuldeten Steuer zu ber眉cksichtigen.
Rechtlicher Rahmen
Deutsches Recht
Rz. 3
搂 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: KStG) bestimmt:
鈥(1) Unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen, die ihre Gesch盲ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europ盲ische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung);
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(2) Die unbeschr盲nkte K枚rperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf s盲mtliche Eink眉nfte.
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Rz. 4
Nach 搂 8 Abs. 2 KStG sind bei unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen im Sinne von 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alle Eink眉nfte als Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Rz. 5
Art. III Abs. 1 des Abkommens vom 26. November 1964 zwischen dem Vereinigten K枚nigreich Gro脽britannien und Nordirland und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk眉rzung in der durch das Revisionsprotokoll vom 23. M盲rz 1970 ge盲nderten Fassung (BGBl. 1966 II, S. 359; BGBl. 1967 II, S. 828 und BGBl. 1971 II, S. 46) (im Folgenden: DBA) sieht vor:
鈥濭ewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines der Gebiete werden nur in diesem Gebiete besteuert, es sei denn, dass das Unternehmen in dem anderen Gebiet eine gewerbliche T盲tigkeit durch eine dort gelegene Betriebst盲tte aus眉bt. 脺bt das Unternehmen durch eine Betriebst盲tte in dem anderen Gebiet eine gewerbliche T盲tigkeit durch eine dort gelegene Betriebst盲tte aus, so k枚nnen die Gewinne in dem anderen Gebiete besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebst盲tte zugerechnet werden k枚nnen.鈥
Rz. 6
Art. XVIII Abs. 2 DBA sieht vor:
鈥濱m Falle einer in der Bundesrepublik ans盲ssigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Besteuerungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik werden die Eink眉nfte aus Quellen innerhalb des Vereinigten K枚nigreichs und die innerhalb des Vereinigten K枚nigreichs gelegenen Verm枚gensteile ausgenommen, die 鈥 im Vereinigten K枚nigreich besteuert werden k枚nnen 鈥; die in Artikel VIII Absatz 1 genannten Gewinne werden aber nur dann ausgenommen, wenn sie im Vereinigten K枚nigreich steuerpflichtig sind. Deutschland beh盲lt aber das Recht, die so ausgenommenen Eink眉nfte und Verm枚gensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu ber眉cksichtigen.
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rz. 7
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