听
Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckkauf von Aktien, Abzugsf盲higkeit der Einstandskosten der Aktien, Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich/Schweden, unterschiedliche Behandlung Inl盲nder/Ausl盲nder
听
Leitsatz (amtlich)
1. Die Artikel 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ausschlie脽en, wonach bei einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der an einen gebietsfremden Aktion盲r gezahlte Betrag aus dem R眉ckkauf von Aktien als Dividendenaussch眉ttung besteuert wird, ohne dass ein Recht auf Abzug der Einstandskosten dieser Aktien besteht, w盲hrend der an einen gebietsans盲ssigen Aktion盲r gezahlte gleiche Betrag als Ver盲u脽erungsgewinn besteuert wird, wobei ein Recht auf Abzug der Einstandskosten besteht.
2. Die Artikel 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen wie dem am 27. November 1990 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Franz枚sischen Republik und der Regierung des K枚nigreichs Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen ergibt, das f眉r gebietsfremde Aktion盲re eine Obergrenze der Dividendenbesteuerung festlegt, die niedriger ist als die f眉r gebietsans盲ssige Aktion盲re geltende, und durch Auslegung dieses Abkommens im Licht der Erl盲uterungen der Organisation f眉r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu ihrem einschl盲gigen Musterabkommen den Abzug des Nennwerts dieser Aktien vom Betrag aus dem Aktienr眉ckkauf erlaubt, es sei denn, die gebietsfremden Aktion盲re werden nach dieser nationalen Regelung nicht weniger g眉nstig behandelt als die gebietsans盲ssigen Aktion盲re. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies im konkreten Fall des Ausgangsverfahrens zutrifft.
听
Normenkette
EGVtr Art.听56, 58
听
Beteiligte
听
Verfahrensgang
Kammarr盲tten i Sundsvall (Schweden) (Entscheidung vom 17.06.2004) |
听
Tatbestand
鈥淒irekte Besteuerung 鈥 Freier Kapitalverkehr 鈥 Dividendensteuer 鈥 R眉ckkauf von Aktien 鈥 Abzugsf盲higkeit der Einstandskosten der Aktien 鈥 Unterschiedliche Behandlung von Gebietsans盲ssigen und Gebietsfremden 鈥 Doppelbesteuerungsabkommen鈥
In der Rechtssache C-265/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Kammarr盲tt Sundsvall (Schweden) mit Entscheidung vom 17. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2004, in dem Verfahren
Margaretha Bouanich
gegen
Skatteverket
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovsk媒, S. von Bahr, A. Borg Barthet und U. L玫hmus (Berichterstatter),
Generalanw盲ltin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 von Frau Bouanich, vertreten durch J. Gr枚nlund, skattejurist,
鈥 der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollm盲chtigten,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und L. Str枚m van Lier als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 14. Juli 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 43 EG, 48 EG, 56 EG und 58 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Bouanich, einer franz枚sischen Staatsangeh枚rigen und Aktion盲rin einer schwedischen Aktiengesellschaft, der F枚rvaltnings AB Ratos (im Folgenden: Ratos), und dem Skatteverk (schwedische Steuerverwaltung) 眉ber dessen Weigerung, ihr die gesamten Steuern zu erstatten, die beim R眉ckkauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft im Rahmen einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals erhoben worden waren.
Nationaler rechtlicher Rahmen
Das Gesetz 眉ber die Dividendensteuer
3
Das schwedische Recht unterscheidet zwischen gebietsans盲ssigen und gebietsfremden Aktion盲ren bei der Besteuerung der Auszahlungen an den Aktion盲r beim R眉ckkauf von Aktien zum Zweck der Einziehung. Im Fall der gebietsans盲ssigen Aktion盲re wird der Aktienr眉ckkauf als Ver盲u脽erungsgewinn besteuert, und es besteht ein Recht auf Abzug der Einstandskosten der zur眉ckgekauften Aktien. Der Restbetrag wird mit einem Satz von 30 % besteuert. Im Fall der nicht in Schweden ans盲ssigen Aktion盲re gilt der R眉ckkauf jedoch als Dividendenaussch眉ttung, die nicht zu einem solchen Abzug berechtigt.
4
Die Regelung 眉ber die Dividendenaussch眉ttung ist im Gesetz 眉ber die Dividendensteuer (lag [1970:624] om kupongskatt, im Folgenden: Gesetz von 1970) enthalten, das nur f眉r nat眉rliche oder juristische Personen gilt, die weder in Schweden ans盲ssig sind noch dort ihren st盲ndigen Aufenthalt haben (im Folgenden: gebietsfremde Aktion盲re).
5
Nach 搂 1 des Gesetzes von 1970 ist die Steuer an den Staat f眉r jede Aussch眉ttung von Dividenden auf Aktien, die von einer schwedischen Gesellschaft begeben worden sind, zu entrichten. Nach 搂 2 Absatz 2 dieses Gesetzes bedeutet 鈥...