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Entscheidungsstichwort (Thema)
Differenzbesteuerung, Begriff des Gebrauchtgegenstands, Weiterverkauf von Schmuck aus Edelmetallen, Pfandhaus, Verkauf von Schmuck zum Zweck der Herausl枚sung von Edelmetallen
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Leitsatz (amtlich)
Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff 鈥濭ebrauchtgegenst盲nde鈥 gebrauchte Gegenst盲nde, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, nicht erfasst, wenn diese Gegenst盲nde ihre urspr眉ngliche Funktion nicht mehr erf眉llen k枚nnen und nur die diesen Metallen und Steinen innewohnenden Funktionen behalten haben, was das nationale Gericht unter Ber眉cksichtigung aller objektiven ma脽geblichen Umst盲nde des Einzelfalls zu pr眉fen hat.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 311 Abs. 1 Nr. 1
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Beteiligte
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Verfahrensgang
Augstakas tiesas Senats (Lettland) (Beschluss vom 21.03.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 195/14) |
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Tatbestand
鈥濾orlage zur Vorabentscheidung 鈥 Steuerrecht 鈥 Mehrwertsteuer 鈥 Richtlinie 2006/112/EG 鈥 Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 鈥 Sonderregelung f眉r Gebrauchtgegenst盲nde 鈥 Begriff 鈥欸ebrauchtgegenst盲nde鈥 鈥 Gegenst盲nde, die von einem H盲ndler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine enthalten 鈥 Verarbeitung dieser Gegenst盲nde nach dem Verkauf 鈥 Wiedergewinnung von Edelmetallen oder Edelsteinen 鈥 Begriff 鈥欵delmetalle oder Edelsteine鈥樷
In der Rechtssache C-154/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augst膩k膩 tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 21. M盲rz 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. M盲rz 2017, in dem Verfahren
SIA ,,E LATS鈥
gegen
Valsts ie艈膿mumu dienests
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten E. Levits sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2018,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der SIA ,,E LATS鈥, vertreten durch 艆. Podvinska, advok膩te, und J. Lagzdi艈拧, advok膩ts,
鈥 der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina und J. Davidovi膷a als Bevollm盲chtigte,
鈥 der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und E. Kalni艈拧 als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2018
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SIA 鈥濫 LATS鈥 (im Folgenden: E LATS) und der Valsts ie艈膿mumu dienests (Finanzverwaltung Lettland) wegen der Zahlung der Mehrwertsteuer und insbesondere der Anwendbarkeit der Regelung 眉ber die Differenzbesteuerung auf den Verkauf von Gegenst盲nden, die u. a. aus Gold, Silber und Edelsteinen gefertigt sind.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Der 51. Erw盲gungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
鈥濫s sollte eine gemeinschaftliche Regelung f眉r die Besteuerung auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenst盲nde, Kunstgegenst盲nde, Antiquit盲ten und Sammlungsst眉cke erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.鈥
Rz. 4
In Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie hei脽t es:
鈥濪as gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenst盲nde und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Ums盲tze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenst盲nde und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
Bei allen Ums盲tzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abz眉glich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.
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Rz. 5
Titel XII (鈥濻onderregelungen鈥) der Mehrwertsteuerrichtlinie enth盲lt ein Kapitel 4 (鈥濻onderregelungen f眉r Gebrauchtgegenst盲nde, Kunstgegenst盲nde, Sammlungsst眉cke und Antiquit盲ten鈥), das aus den Art. 311 bis 343 besteht.
Rz. 6
Art. 311 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
鈥濬眉r die Zwecke dieses Kapitels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folgende Begriffsbestimmungen:
1. 鈥欸ebrauchtgegenst盲nde鈥 sind bewegliche k枚rperliche Gegenst盲nde, die keine Kunstgegenst盲nde, Sammlungsst眉cke oder Antiquit盲ten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;
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5. 鈥歴teuerpflichtiger Wiederverk盲ufer鈥 ist jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen T盲tigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenst盲nde, Kunstgeg...