听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerschuldnerschaft
听
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 203
听
Beteiligte
听
Verfahrensgang
Bundesfinanzgericht (脰sterreich) (Beschluss vom 21.06.2021; Aktenzeichen RE/7100001/2021; ABl. EU 2021 Nr. C 349/22) |
听
Tenor
Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 ge盲nderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gef盲hrdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschlie脽lich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
听
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzgericht (脰sterreich) mit Entscheidung vom 21. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2021, in dem Verfahren
P GmbH
gegen
Finanzamt 脰sterreich
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpr盲sidenten sowie der Richter N. Wahl und J. Passer,
Generalanw盲ltin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der 枚sterreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollm盲chtigten,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und R. Pethke als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 8. September 2022
folgendes
Urteil
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 (ABl. 2016, L 177, S. 9) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der P GmbH und dem Finanzamt 脰sterreich (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung der Mehrwertsteuererkl盲rung von P durch das Finanzamt. Die Berichtigung sollte erfolgen, da P in ihren Rechnungen einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hatte, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet worden war.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
鈥濪ie Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenst盲nde steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, au脽er in den F盲llen, in denen die Steuer gem盲脽 den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 von einer anderen Person geschuldet wird.鈥
Rz. 4
Art. 203 dieser Richtlinie sieht vor:
鈥濪ie Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.鈥
Rz. 5
In Art. 220 Abs. 1 der Richtlinie hei脽t es:
鈥濲eder Steuerpflichtige stellt in folgenden F盲llen eine Rechnung entweder selbst aus oder stellt sicher, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempf盲nger oder in seinem Namen und f眉r seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:
1. er liefert Gegenst盲nde oder erbringt Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;
鈥︹赌
脰sterreichisches Recht
Rz. 6
搂 11 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (Bundesgesetz 眉ber die Besteuerung der Ums盲tze, BGBl. Nr. 663/1994) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UStG 1994) sieht vor:
鈥濬眉hrt der Unternehmer Ums盲tze im Sinne des 搂 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. F眉hrt er die Ums盲tze an einen anderen Unternehmer f眉r dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. F眉hrt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundst眉ck an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet[,] eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausf眉hrung des Umsatzes nachzukommen.鈥
Rz. 7
搂 11 Abs. 6 UStG 1994 bestimmt:
鈥濨ei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht 眉bersteigt, gen眉gen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:
- Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
- die Menge und die handels眉bliche Bezeichnung der gelieferten Gegenst盲nde oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
- der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, 眉ber den sich die Leistung erstreckt;
- das Entgelt und der Steuerbetrag f眉r die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
- der Steuersatz.鈥
Rz. 8
搂 11 Abs. 12 US...