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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Heilbehandlung, Humanmedizin, Telefonische Patientenberatung, Patientenbegleitprogramm
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
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Beteiligte
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tenor
1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen k枚nnen, sofern sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen; dies zu pr眉fen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte, die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbringen, aufgrund der Tatsache, dass diese Leistungen telefonisch erbracht werden, zus盲tzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation gen眉gen, damit diese Leistungen in den Genuss der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung kommen k枚nnen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie ein vergleichbares Qualit盲tsniveau aufweisen wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen; dies zu pr眉fen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2019, in dem Verfahren
X-GmbH
gegen
Finanzamt Z
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DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten M. Safjan sowie der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter) und N. J盲盲skinen,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der X-GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Burwitz,
- der deutschen Regierung, vertreten durch S. Eisenberg als Bevollm盲chtigte,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und L. Mantl als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X-GmbH und dem Finanzamt Z (Deutschland) 眉ber dessen Weigerung, telefonische Beratungen zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen sowie telefonische Patientenbegleitprogramme f眉r an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leidende Patienten, die von X im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen erbracht werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2006/112
Rz. 3
In Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 hei脽t es:
鈥濪ie Mitgliedstaaten befreien folgende Ums盲tze von der Steuer:
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b) Krankenhausbehandlungen und 盲rztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Ums盲tze, die von Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen f眉r diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren f眉r 盲rztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgem盲脽 anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgef眉hrt beziehungsweise bewirkt werden;
c) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus眉bung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten 盲rztlichen und arzt盲hnlichen Berufe durchgef眉hrt werden;
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Deutsches Recht
Rz. 4
搂 4 des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl. 2005 I S. 386) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 2794) bestimmt:
鈥濾on den unter 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Ums盲tzen sind steuerfrei:
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14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus眉bung der T盲tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer 盲hnlichen heilberuflichen T盲tigkeit durchgef眉hrt werden. 鈥︹赌
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rz. 5
X ist eine Gesellschaft mit beschr盲nkter Haftung nach deutschem Recht. Im Februar 2014 erbrachte sie im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen telefonische Beratungsleistungen zu verschiedenen Gesundheitsthemen und f眉hrte telefonische Patientenbegleitprogramme f眉r an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leidende Patienten durch.
Rz. 6
Diese Leistungen wurden durch Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte erbracht, die gr枚脽tenteils auch als sogenannter Gesundheitscoach ausgebildet waren. In mehr als einem Drittel der F盲lle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung 眉bernahm bzw. bei R眉ckfragen Anweisungen oder eine zweite Meinung erteilt...