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Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft, Organtr盲ger als einziger Steuerpflichtiger Mehrwertsteuergruppe, Organgesellschaft als selbst盲ndige Einheit des Organkreises, Finanzielle Eingliederung bei einer Organschaft, Mehrheitsbeteiligung, Stimmrechtsmehrheit
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
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Beteiligte
Norddeutsche Gesellschaft f眉r Diakonie |
Norddeutsche Gesellschaft f眉r Diakonie mbH |
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tenor
1. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 ge盲nderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, den Organtr盲ger dieser Gruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, und unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten f眉hrt.
2. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2000/65 ge盲nderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die M枚glichkeit einer Einheit, mit dem Unternehmen des Organtr盲gers eine Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zu bilden, an die Bedingung kn眉pft, dass der Organtr盲ger zus盲tzlich zu einer Mehrheitsbeteiligung an dieser Einheit 眉ber eine Stimmrechtsmehrheit bei ihr verf眉gt.
3. Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2000/65 ge盲nderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388 in ge盲nderter Fassung
dahin auszulegen, dass
er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, Einheiten im Wege der Typisierung als nicht selbst盲ndig anzusehen, wenn sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in den Organtr盲ger einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabh盲ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, eingegliedert sind.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 23. M盲rz 2020, in dem Verfahren
Finanzamt Kiel
gegen
Norddeutsche Gesellschaft f眉r Diakonie mbH
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Arabadjiev, der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter), T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,
Generalanw盲ltin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der Norddeutschen Gesellschaft f眉r Diakonie mbH, vertreten durch Rechtsanwalt B. Richter,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. M枚ller, S. Eisenberg und S. Heimerl als Bevollm盲chtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollm盲chtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und R. Pethke als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 13. Januar 2022
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 4 sowie von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 (ABl. 2000, L 269, S. 44) ge盲nderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Kiel (Deutschland) (im Folgenden: Finanzamt) und der Norddeutschen Gesellschaft f眉r Diakonie mbH (im Folgenden: NGD mbH) wegen der Umsatzbesteuerung dieser Gesellschaft f眉r das Steuerjahr 2005.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Sechste Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des entscheidungserheblichen Zeitraums unterliegt der Ausgangsrechtsstreit jedoch weiterhin der Sechsten Richtlinie.
Rz. 4
Art....