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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abw盲gung. 脛mterpatronage. Amtsperiode. Anrechnung. Anreizfunktion. Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung. Beachtung. Beamtenrecht. Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit. Beamtenverh盲ltnis auf Probe. Beamtenverh盲ltnis auf Zeit. Beamter. Bef枚rderungsamt. Ber眉cksichtigung. Bestenauslese. dienstliche Beurteilung. Ernennung. Flexibilit盲t. Fortentwicklung des Beamtenrechts. F眉hrungsamt auf Zeit. F眉hrungsamt. F眉hrungsposition. Funktionsf盲higkeit der 枚ffentlichen Verwaltung. F眉rsorgepflicht. hergebrachte Grunds盲tze des Berufsbeamtentums. Kernbestand von Strukturprinzipien. Korrektur von Fehlentscheidungen. Laufbahnprinzip. Lebenszeitprinzip. Leistungsf盲higkeit. Leistungsgrundsatz. leitende Funktion auf Probe. leitende Funktion auf Zeit. Mobilit盲t. Nichtigkeit. Personalf眉hrung. Pflicht zur Hingabe. politischer Beamter. Rahmenrecht. Remonstrationspflicht. statusrechtliches Amt. Unabh盲ngigkeit. Verfassungsm盲脽igkeit. Verh盲ltnism盲脽igkeit. Vertrauensschutz. Zugang zu 枚ffentlichen 脛mtern
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Leitsatz (amtlich)
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art.听33 Abs.听5 GG verfassungsrechtlich gew盲hrleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein F眉hrungsamt f眉r die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit zu 眉bertragen.
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Normenkette
GG Art.听33 Abs.听2, 5, Art.听74a a.F., Art.听75 a.F., Art.听100 Abs. 1, Art.听125a Abs. 1; BRRG 搂搂听12a, 12b; LBG NRW 搂听5 Abs. 2, 搂搂听25a, 25b
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Verfahrensgang
OVG f眉r das Land NRW (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 6 A 3599/05) |
OVG f眉r das Land NRW (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen 6 A 4501/03) |
VG Gelsenkirchen (Urteil vom 24.08.2005; Aktenzeichen 1 K 3053/02) |
VG M眉nster (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen 4 K 3158/02) |
VG D眉sseldorf (Urteil vom 21.10.2003; Aktenzeichen 2 K 8116/02) |
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Tenor
Die Verfahren BVerwG 2 C 21.06, BVerwG 2 C 26.06 und BVerwG 2 C 29.07 werden ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht werden gem盲脽 Art.听100 Abs.听1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob
鈥撎齣n den Verfahren BVerwG 2 C 21.06 und BVerwG 2 C 26.06
搂听25b Abs.听1 Satz听1 und 2 zweiter Halbsatz, Abs.听7 Ziffer听1.3 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Art.听I des Gesetzes vom 20.听April 1999 (GV.NRW. S.听148) in Verbindung mit Art.听7 Abs.听5 des 2.听Schulrechts盲nderungsgesetzes vom 27.听Juni 2006 (GV.NRW. S.听278)
鈥撎齣m Verfahren BVerwG 2 C 29.07
搂听25b Abs.听1 Satz听1 und 2, Abs.听7 Ziffer听1.2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Art.听3 Nr.听2 Buchst.听a) des 2.听Schulrechts盲nderungsgesetzes vom 27.听Juni 2006 (GV.NRW. S.听278)
mit Art.听33 Abs.听5 GG unvereinbar und nichtig sind.
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Tatbestand
I
1.听Die Kl盲gerin und die Kl盲ger sind auf Lebenszeit ernannte Landesbeamte im Dienste Nordrhein-Westfalens, denen F眉hrungs盲mter f眉r eine noch nicht abgelaufene Dauer von zehn Jahren lediglich im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit 眉bertragen worden sind. Mit ihren Klagen begehren sie, ihnen diese 脛mter stattdessen im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu 眉bertragen.
a)听Verfahren BVerwG 2 C 21.06:
Die 1947 geborene Kl盲gerin zu 1 ist seit 1974 Lehrerin und steht seit 1982 im Schuldienst des beklagten Landes. Im August 1995 wurde sie beauftragt, kommissarisch die Dienstgesch盲fte der stellvertretenden Schulleiterin eines Gymnasiums wahrzunehmen. 1996 wurde sie zur Studiendirektorin als st盲ndige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums ernannt. Im August 1998 wurde sie an ein Gymnasium in G鈥 versetzt, wo sie kommissarisch die Dienstgesch盲fte der Schulleiterin 眉bernahm. Mit Wirkung vom 1.听August 1999 wurde sie unter Fortdauer ihres Beamtenverh盲ltnisses auf Lebenszeit f眉r die Dauer von zwei Jahren in ein Beamtenverh盲ltnis auf Zeit berufen und zur Oberstudiendirektorin als Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums (BesGr. A 16 LBesO) ernannt. In gleicher Weise wurde sie mit Wirkung vom 1.听August 2001 f眉r weitere acht Jahre ernannt.
Ihre wiederholt gestellten Antr盲ge, sie zur Oberstudiendirektorin im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu ernennen, blieben erfolglos. Gegen die Ablehnung ihres Begehrens hat die Kl盲gerin jeweils in den Jahren 2000 und 2002 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen verbunden und abgewiesen. Die Berufung der Kl盲gerin ist erfolglos geblieben.
b)听Verfahren BVerwG 2 C 26.06:
Der 1952 geborene Kl盲ger zu 2 ist seit 1982 im Schuldienst des beklagten Landes t盲tig und seit 1984 Beamter auf Lebenszeit. 1986 wurde er zum Oberstudienrat bef枚rdert.
1992 wurde er an die neu eingerichtete Gesamtschule W鈥 versetzt, um sie als Schulleiter aufzubauen. 1994 wurde er zum Gesamtschuldirektor 鈥撎齛ls Leiter einer Gesamtschule听鈥 (BesGr. A 15 FN 12 LBesO) bef枚rdert. Nachdem die Gesamtschule die erforderliche Gr枚脽e erreicht hatte, wurde er mit Wirkung vom 1.听August 2000 unter Fortdauer seines Beamtenverh盲ltnisses auf Lebenszeit f眉r die Dauer von zwei Jahren in ein Beamtenverh盲ltnis auf Zeit berufen und zum Leitenden Gesamtschuldirektor 鈥撎齛ls Leiter einer Gesamtschule听鈥 (BesGr. A 16 LBesO) ernannt. Da seine Leistungen in dieser Amtszeit mit dem Gesamturteil 鈥渟ehr gut鈥 beurteilt wurden, wurde ihm das statusrechtliche Amt eines Schulleiters der Besoldungsgruppe听A听16 mit Wirkung vom 1.听August 2002听f眉r eine weitere Amtszeit von acht Jahren, d.h. bis zum 31.听Juli 2010 im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit 眉bertragen.
Der Kl盲ger macht einen Anspruch auf 脺bertragung des auf Zeit verliehenen Amtes im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit geltend. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
c)听Verfahren BVerwG 2 C 29.07:
Der 1949 geborene Kl盲ger zu 3 ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Forstverwaltung des beklagten Landes. Seit 1990 leitete er in der damaligen Landesanstalt f眉r 脰kologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung als Forstdirektor die Abteilung 鈥淔orstplanung und Wald枚kologie鈥. 1991 wurde er zum Leitenden Forstdirektor bef枚rdert. Von 1994 bis zur Aufl枚sung der Beh枚rde am Ende des Jahres 2006 war er Leiter der Forstabteilung der Landesanstalt f眉r 脰kologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt f眉r Agrarordnung. Inzwischen leitet er die Abteilung 鈥淲ald枚kologie, Forsten und Jagd鈥 beim Landesbetrieb Wald und Holz.
Am 30.听August 2000 wurde er f眉r f眉nf Jahre in ein Beamtenverh盲ltnis auf Zeit berufen und zum Abteilungsdirektor ernannt (Besoldungsgruppe听B听2 BBesO). Am 30.听August 2005 wurde er f眉r eine weitere Amtszeit von f眉nf Jahren in diesem Amt ernannt. Seine Antr盲ge, ihn zum Abteilungsdirektor auf Lebenszeit zu ernennen, blieben im Vorverfahren und im gerichtlichen Instanzenzug ohne Erfolg.
2.听Zur Begr眉ndung hat das Berufungsgericht in allen drei F盲llen 鈥撎齣m Falle BVerwG 2 C 29.07 im Wege der Bezugnahme听鈥 im Wesentlichen ausgef眉hrt (ZBR 2006, 424):
a)听Die Kl盲gerin und die Kl盲ger h盲tten weder Anspruch auf Ernennung im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Antr盲ge. Abweichend vom Regelfall der Berufung in ein Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit gem盲脽 搂听3 Abs.听1 Satz听2 BRRG und 搂听5 Abs.听2 LBG NRW sei f眉r bestimmte Aufgabenfelder ein Beamtenverh盲ltnis auf Zeit gesetzlich vorgesehen. In Aus眉bung der rahmenrechtlichen Erm盲chtigung des 搂听12b Abs.听1 BRRG habe der Landesgesetzgeber in 搂听25b Abs.听1 Satz听1 LBG NRW geregelt, dass ein Amt mit leitender Funktion aus dem 脛mterkatalog des Absatzes听7 dieser Vorschrift 鈥撎齢ierzu z盲hlten auch die der Kl盲gerin und den Kl盲gern 眉bertragenen 脛mter听鈥 im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit f眉r l盲ngstens zwei Amtszeiten 眉bertragen wird. Mit Ablauf der ersten Amtszeit sei die 脺bertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit solle dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit 眉bertragen werden. Diese Regelung stehe der Ernennung im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zum jetzigen Zeitpunkt entgegen. Sie sei mit 搂听12b Abs.听3 Satz听1 BRRG vereinbar und versto脽e auch nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes.
b)听Art.听3 Abs.听1 GG sei nicht deshalb verletzt, weil von den der Besoldungsgruppe听A听16 und darunter zugeordneten 脛mtern nur die der Leiter 枚ffentlicher Schulen und der Leiter von Studienseminaren den Regelungen des 搂听25b LBG NRW unterfielen. Besonderheiten des Schulbereiches rechtfertigten dies, weil die Leitungsfunktion in der Schule schon wegen der zum Teil gro脽en Anzahl von Lehrerkollegen und Sch眉lern ein hohes Ma脽 an dauerhafter Leistungsf盲higkeit und Leistungsbereitschaft erfordere. Die vielf盲ltigen Aufgaben des Schulleiters, die an ihn gestellten Anforderungen sowie seine Stellung im st盲ndigen Blickfeld der 脰ffentlichkeit br盲chten es mit sich, dass mangelnde Eignung oder Fehlleistungen im Einzelfall das 枚ffentliche Ansehen einer Schule oder des Schulwesens insgesamt empfindlich beeintr盲chtigen k枚nnten, weshalb es m枚glich sein m眉sse, einen Schulleiter abzuberufen, der sich dem Amt nicht gewachsen zeige.
c)听Die Regelungen verstie脽en auch nicht gegen Art.听33 Abs.听5 GG, und zwar weder in seiner alten noch in seiner neuen, zum 1.听September 2006 in Kraft getretenen Fassung. Zwar werde durch die in 搂听25b LBG NRW vorgesehene Besetzung bestimmter F眉hrungspositionen auf Zeit der hergebrachte Grundsatz der 脛mtervergabe auf Lebenszeit durchbrochen, der sich auch auf das statusrechtliche Amt und nicht allein auf einen blo脽en Grundstatus beziehe und deshalb auch die dauerhafte 脺bertragung eines Bef枚rderungsamtes umfasse. Diese Einschr盲nkung stelle aber eine zul盲ssige Fortentwicklung des 枚ffentlichen Dienstrechts dar und lasse den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums letztlich unangetastet. Sie solle das Leistungsprinzip im Interesse einer modernen und flexiblen Verwaltung st盲rker betonen, den Wettbewerb bei der Besetzung von F眉hrungspositionen steigern, die Mobilit盲t der F眉hrungskr盲fte vergr枚脽ern, als Anreiz f眉r mehr Leistung dienen und zugleich den Spielraum f眉r die Personalf眉hrung erweitern. Die zeitlich befristete 脺bertragung einer F眉hrungsposition schaffe einen dauerhaften Anreiz f眉r den jeweiligen Amtsinhaber, Bestleistungen zu erbringen, denn nur dann k枚nne er die 脺bertragung des Amts f眉r eine zweite Amtszeit und schlie脽lich auf Lebenszeit erwarten. Die Aufteilung in zwei Amtsperioden verbessere die Grundlage f眉r eine gesicherte Eignungsprognose. Im Einzelfall erlaube die Regelung nach vergleichsweise kurzer Zeit eine Korrektur der Besetzungsentscheidung. Schlie脽lich verbessere die Regelung ein flexibles personalwirtschaftliches Handeln.
Vor dem Hintergrund einer jahrelang 枚ffentlich ausgetragenen Diskussion habe der Gesetzgeber den Konflikt zwischen dem Lebenszeitprinzip und dem Leistungsprinzip sorgf盲ltig abgewogen und verfassungsrechtlich unbedenklich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz gel枚st, ohne den Kernbestand beider Prinzipien aufzugeben. Er sei mit vertretbarer Prognose davon ausgegangen, dass die mit dem Gesetz verfolgten Wirkungen auch tats盲chlich eintreten und nachteilige Folgen f眉r die Funktionsf盲higkeit der 枚ffentlichen Verwaltung sich verhindern lassen.
搂听25b LBG NRW stehe auch nicht im Widerspruch zu den hergebrachten Grunds盲tzen des Laufbahn- und des Alimentationsprinzips.
d)听Die Kl盲gerin zu 1 k枚nne ihren Anspruch nicht aus der F眉rsorgepflicht des beklagten Landes herleiten, weil sie vor der Einf眉hrung des 搂听25b LBG NRW erwartet habe, nach Ablauf der Haushaltssperre auf die Stelle als Schulleiterin bef枚rdert zu werden, die sie bereits kommissarisch innegehabt habe. Die Kl盲gerin habe keine schutzw眉rdige Vertrauensposition erlangt, die es erlauben k枚nnte, die zwingende Vorschrift des 搂听25b LBG NRW zu missachten. Sie sei nicht anders zu behandeln als diejenigen, die nach Einf眉hrung des 搂听25b LBG NRW erstmals auf eine Schulleiterstelle berufen worden seien. Der Gesetzgeber habe eine 脺bergangsvorschrift f眉r solche Beamte nicht f眉r erforderlich gehalten, die bei Einf眉hrung des 搂听25b LBG NRW eine Schulleiterstelle aus Haushaltsgr眉nden nur kommissarisch besetzt h盲tten.
Schlie脽lich stehe der Kl盲gerin zu 1 und den Kl盲gern zu 2 und 3 der Anspruch auf Ernennung im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit auch unter Ber眉cksichtigung ihrer Vordienstzeiten nicht zu. 搂听25b LBG NRW in der am 1.听Juni 1999 in Kraft getretenen Fassung habe eine Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Amtszeiten im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit nicht vorgesehen. Diese M枚glichkeit sei erst ab dem 1.听Januar 2004 f眉r die erste Amtszeit geschaffen worden. Nach der damals geltenden Rechtslage seien die Kl盲gerin zu 1 und der Kl盲ger zu 2 zun盲chst auf zwei Jahre, der Kl盲ger zu 3 auf f眉nf Jahre in ein Beamtenverh盲ltnis auf Zeit berufen worden. Diese erste Amtszeit habe zu einem Zeitpunkt geendet, in der die Anrechnungsm枚glichkeit noch nicht bestanden habe. Derzeit bef盲nden sich die Kl盲gerin zu 1 und die Kl盲ger zu 2 und 3 in ihrer zweiten Amtszeit, f眉r die die Anrechnungsm枚glichkeit ausdr眉cklich nicht gelte.
3.听Mit der Revision r眉gen die Kl盲gerin und die Kl盲ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Im Verfahren BVerwG 2 C 21.06 beantragt die Kl盲gerin zu 1,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts f眉r das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.听September 2006 und des Verwaltungsgerichts M眉nster vom 16.听M盲rz 2004 sowie die eine Ernennung der Kl盲gerin zur Oberstudiendirektorin im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit ablehnenden Bescheide vom 21.听Juli 1999, 21.听Juni 1999, 10.听Februar 2000, 5.听Juni 2001, 27.听Juli 2001 und 23.听September 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kl盲gerin zur Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe听A听16) im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu ernennen und ihr die Leitung des Gymnasiums Augustinianum in G鈥 zu 眉bertragen.
Im Verfahren BVerwG 2 C 26.06 beantragt der Kl盲ger zu 2,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts f眉r das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.听September 2006 und des Verwaltungsgerichts D眉sseldorf vom 21.听Oktober 2003 sowie den Bescheid der Bezirksregierung D眉sseldorf vom 8.听November 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13.听Dezember 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Kl盲ger zum Leitenden Gesamtschuldirektor 鈥撎齛ls Leiter einer Gesamtschule听鈥 (BesGr. A 16 LBesO NRW) im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu ernennen.
Im Verfahren BVerwG 2 C 29.07 beantragt der Kl盲ger zu 3,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts f眉r das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.听Mai 2007 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24.听August 2005 sowie die Bescheide des Beklagten vom 27.听August 2000, vom 4.听September 2001, vom 24.听August 2005 und vom 16.听November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kl盲ger zum Abteilungsdirektor (BesGr. B 2 BBesO) im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu ernennen.
Der Beklagte tritt den Revisionen entgegen und beantragt jeweils,
die Revision zur眉ckzuweisen.
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II
Im Einverst盲ndnis aller Beteiligten entscheidet der Senat 眉ber die Revision der Kl盲gerin in dem Verfahren BVerwG 2 C 21.06 ohne m眉ndliche Verhandlung (搂听141 Satz听1, 搂听125 Abs.听1 Satz听1, 搂听101 Abs.听2 VwGO).
Der Senat hat beschlossen, die drei Verfahren gem盲脽 搂听93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Die Verfahren sind gem盲脽 Art.听100 Abs.听1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob 搂听25b LBG NRW in den im Tenor genannten Fassungen mit Art.听33 Abs.听5 GG vereinbar ist.
III
1.听In der in den beiden Verfahren BVerwG 2 C 21.06 und BVerwG 2 C 26.06 ma脽gebenden Fassung des Art.听I des Neunten Gesetzes zur 脛nderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.听April 1999 (GV.NRW. S.听148) lautet 搂听25b des nordrhein-westf盲lischen Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) wie folgt:
鈥溌25b
Leitende Funktion auf Zeit
(1)听Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes听7 wird im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit f眉r l盲ngstens zwei Amtszeiten 眉bertragen. Eine Amtszeit betr盲gt f眉nf Jahre; abweichend hiervon betr盲gt bei Leitern 枚ffentlicher Schulen oder Studienseminare die erste Amtszeit zwei, die zweite Amtszeit acht Jahre. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die 脺bertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit 眉bertragen werden.
(2)听搂听25a Abs.听2, Abs.听3 Satz听1 und Abs.听4 Satz听1 gilt entsprechend.
(3)听Wird dem Beamten in einem Amt auf Zeit nach Absatz听1 ein anderes Amt nach Absatz听1 眉bertragen, das in eine h枚here Besoldungsgruppe eingestuft ist als das ihm zuvor 眉bertragene Amt nach Absatz听1, ist ihm dieses Amt gleichzeitig auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu 眉bertragen, sofern die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erf眉llt sind. Mit der 脺bertragung des h枚her eingestuften Amtes nach Absatz听1 beginnt eine erneute erste Amtszeit; Absatz听1 S盲tze听2 und 3 finden Anwendung.
(4)听Der Beamte ist mit
a)听Ablauf der Amtszeit,
b)听der Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach 搂听28 Abs.听2 Satz听2,
c)听der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
d)听der 脺bernahme eines Mandates, das mit dem Amt nach Absatz听1 unvereinbar ist,
e)听der Zur眉ckstufung nach den Vorschriften des Disziplinargesetzes f眉r das Land Nordrhein-Westfalen,
f)听der 脺bertragung eines Amtes nach Absatz听8 bei demselben Dienstherrn,
g)听Beendigung seines Beamtenverh盲ltnisses oder Richterverh盲ltnisses auf Lebenszeit oder
h)听der Ernennung unter Verleihung eines anderen, nicht im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit zu verleihenden Amtes
aus dem Beamtenverh盲ltnis auf Zeit nach Absatz听1 entlassen. Die 搂搂听31 bis 33 bleiben unber眉hrt.
(5)听Mit dem Ende des Beamtenverh盲ltnisses auf Zeit nach Absatz听1 endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Anspr眉che bestehen nicht. In den F盲llen des Absatzes听4 Satz听1 Buchstaben听a bis f wird das Beamtenverh盲ltnis oder das Richterverh盲ltnis auf Lebenszeit fortgesetzt.
(6)听搂听25 Abs.听3 Satz听1 und 搂听78e Abs.听1 Nr.听1听finden keine Anwendung.
(7)听脛mter im Sinne des Absatzes听1 sind
1.听im Landesdienst die
1.1听mindestens der Besoldungsgruppe听B听4 angeh枚renden 脛mter der in den obersten Landesbeh枚rden oder den diesen angegliederten Dienststellen t盲tigen Beamten,
1.2听der Besoldungsordnung听B angeh枚renden 脛mter der Leiter sowie der Leiter von Teilen (Abteilungen) der den obersten Landesbeh枚rden unmittelbar nachgeordneten Beh枚rden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
1.3听der Besoldungsgruppe听A听16 angeh枚renden 脛mter der Leiter 枚ffentlicher Schulen oder Studienseminare,
2.听im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverb盲nde die 脛mter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der F眉hrungsfunktion vergleichbaren Besch盲ftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein f眉r diese 脛mter die 脺bertragung auf Zeit bestimmt ist,
3.听im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K枚rperschaften, Anstalten und Stiftungen des 枚ffentlichen Rechts die 脛mter, die nach Ma脽gabe einer von der zust盲ndigen obersten Aufsichtsbeh枚rde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
(8)听Absatz听1 gilt nicht f眉r die 脛mter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach 搂听2 Abs.听1 des Gesetzes 眉ber den Landesrechnungshof, die 脛mter gem盲脽 搂听25a Abs.听8 Nr.听1.5 sowie f眉r die 脛mter, die
a)听aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit 眉bertragen werden oder
b)听in 搂听38 Abs.听1 genannt sind.
(9)听Der Beamte f眉hrt w盲hrend seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz听1 眉bertragenen Amtes. In den F盲llen des Absatzes听4 Buchstaben听a bis d findet 搂听92 Abs.听3 S盲tze听2 und 3 nur dann entsprechende Anwendung, wenn das Amt nach Absatz听1 mindestens eine Amtszeit wahrgenommen worden ist.鈥
2.听Die in Bezug genommene Vorschrift des 搂听25a LBG NRW lautet:
鈥溌25a
Leitende Funktion auf Probe
(2)听In ein Amt nach Absatz听1 darf nur berufen werden, wer sich in einem Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverh盲ltnis auf Lebenszeit befindet und in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden k枚nnte. Ein Richter darf in ein Beamtenverh盲ltnis auf Probe nach Absatz听1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverh盲ltnisses auf Lebenszeit nach Absatz听6 Satz听4 auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(3)听Vom Tage der Ernennung ruhen f眉r die Dauer des Beamtenverh盲ltnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverh盲ltnis oder im Richterverh盲ltnis auf Lebenszeit 眉bertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverh盲ltnis oder das Richterverh盲ltnis auf Lebenszeit besteht fort.
(4)听Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz听2 Satz听1 zulassen.鈥
3.听Durch Art.听I des am 1.听Januar 2004 in Kraft getretenen Zehnten Gesetzes zur 脛nderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.听Dezember 2003 (GV.NRW. S.听814) wurde in 搂听25b Abs.听1 folgender Satz听3 eingef眉gt:
鈥淶eiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz听1 bereits 眉bertragen worden ist, k枚nnen bis zu einer Dauer von h枚chstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit angerechnet werden.鈥
4.听Die Abs盲tze听1 und 7 des 搂听25b LBG NRW sind durch Art.听3 Nr.听2a) des 2.听Schulrechts盲nderungsgesetzes vom 27.听Juni 2006 (GV.NRW. S.听278) mit Wirkung vom 1.听August 2006 wie folgt ge盲ndert worden:
鈥渁)听In Absatz听1 erh盲lt Satz听2 folgende Fassung:
鈥楨ine Amtszeit betr盲gt f眉nf Jahre鈥.
b)听Abs.听7 Nr.听1.3 wird wie folgt gefasst:
鈥1.3听脛mter der Leiter 枚ffentlicher Schulen oder die der Besoldungsgruppe听A听16 angeh枚renden 脛mter der Leiter von Studienseminaren鈥.鈥
Damit ist seit 1.听August 2006 die Sonderregelung des 搂听25b Abs.听1 Satz听2 zweiter Halbsatz LBG NRW f眉r die Dauer der Amtszeiten von Schulleitern, n盲mlich zwei und acht Jahre anstelle von zweimal f眉nf Jahren, gestrichen worden. Allerdings enth盲lt Art.听7 Abs.听5 des 2.听Schulrechts盲nderungsgesetzes folgende 脺bergangsregelung:
鈥(5)听F眉r Leiterinnen und Leiter von Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in Besoldungsgruppe听A听16, denen ihr Amt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gem盲脽 搂搂听25a und 25b LBG 眉bertragen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.鈥
Dies bedeutet, dass in den beiden Verfahren BVerwG 2 C 21.06 und BVerwG 2 C 26.06 搂听25b Abs.听1 Satz听2 zweiter Halbsatz i.V.m. Abs.听7 Ziff.听1.3 LBG NRW i.d.F. vom 20.听April 1999 (GV.NRW. S.听148) weiterhin anwendbar ist.
5.听In der f眉r das Verfahren BVerwG 2 C 29.07 ma脽geblichen Fassung des Art.听3 Nr.听2 Buchst.听a) und b) des 2.听Schulrechts盲nderungsgesetzes vom 27.听Juni 2006 (GV.NRW. S.听278) lautet die Vorschrift, soweit sie von der vorstehend wiedergegebenen Fassung abweicht:
鈥溌25b
Leitende Funktion auf Zeit
(1)听Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes听7 wird im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit f眉r l盲ngstens zwei Amtszeiten 眉bertragen. Eine Amtszeit betr盲gt f眉nf Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz听1 bereits 眉bertragen worden ist, k枚nnen bis zu einer Dauer von h枚chstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit angerechnet werden. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die 脺bertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit 眉bertragen werden.鈥
IV
Die Voraussetzungen f眉r Sachentscheidungen des Senats 眉ber die Klagebegehren sind erf眉llt.
1.听Die Klagen sind s盲mtlich zul盲ssig. Mit Recht hat sich das Berufungsgericht an einer Sachentscheidung nicht dadurch gehindert gesehen, dass im Zeitpunkt der m眉ndlichen Verhandlung die erste 鈥撎齴weij盲hrige bzw. f眉nfj盲hrige听鈥 Amtszeit der Kl盲ger bereits abgelaufen war und damit die auf diese Amtszeit bezogenen Bescheide des beklagten Landes gegenstandslos geworden waren. Eigentlicher Streitgegenstand der Klagen ist in allen drei Verfahren der Verpflichtungsantrag mit dem Ziel, schon vor Ablauf der zehnj盲hrigen Frist des 搂听25b LBG NRW im jeweiligen Bef枚rderungsamt im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Dieses Rechtsschutzziel ist nach wie vor nicht erreicht, die darauf gerichteten Klagen sind daher nach wie vor in vollem Umfang zul盲ssig. Der beantragten Aufhebung entgegenstehender Bescheide kommt demgegen眉ber nur klarstellende Bedeutung zu.
2.听Einer Zur眉ckverweisung an das Berufungsgericht bedarf es im Verfahren BVerwG 2 C 21.06 nicht. Ohne Erfolg beanstandet die Kl盲gerin zu 1 mit ihrer Geh枚rs- und Aufkl盲rungsr眉ge, das Berufungsgericht habe sein Urteil unter anderem auf 鈥渄ie bisherigen Erfahrungen der Schulverwaltung mit den Regelungen des 搂听25b LBG NRW鈥 gest眉tzt. Hierzu habe das beklagte Land erst in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, ohne dass die Kl盲gerin Gelegenheit gehabt habe, hierzu zu recherchieren oder hierauf einzugehen. Das Berufungsgericht habe deshalb den Vortrag als streitig behandeln und ihm n盲her nachgehen m眉ssen. Diese R眉ge greift schon deshalb nicht durch, weil ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 13.听September 2006 die anwaltlich vertretene Kl盲gerin nach der Er枚rterung der Sach- und Rechtslage ebenso wie die Gegenseite Gelegenheit hatte, ihre Antr盲ge zu stellen und zu begr眉nden. Sie hat dabei keinerlei Anstalten gemacht, ihre erst im Revisionsverfahren erhobene R眉ge geltend zu machen und etwa auf eine Vertagung, eine Schriftsatzfrist oder auf weitere Aufkl盲rung hinzuwirken. Entsprechende Antr盲ge hat sie nicht gestellt. Damit kann sie mit diesen R眉gen im Revisionsverfahren nicht mehr geh枚rt werden. Zu den Obliegenheiten der Partei geh枚rt es, die prozessualen M枚glichkeiten auszusch枚pfen, um sich Geh枚r zu verschaffen oder eine weitere Sachaufkl盲rung zu erreichen (vgl. Beschl眉sse vom 13.听Januar 2000 鈥撎鼴VerwG 9 B 2.00听鈥 Buchholz听310 搂听133 鈮猲.F.鈮 VwGO Nr.听53 S.听13听f. und vom 13.听Dezember 2002 鈥撎鼴VerwG 1 B 95.02听鈥 Buchholz a.a.O. Nr.听67 S.听28).
V
Ohne Erfolg machen die Kl盲ger geltend, 搂听25b LBG NRW in s盲mtlichen Fassungen sei mit Bundesrahmenrecht 鈥撎12b BRRG听鈥 nicht vereinbar und deshalb gem盲脽 Art.听75 Abs.听3 GG a.F. von Anfang an nichtig gewesen.
1.听Nach 搂听12b BRRG kann das Amt nach Ablauf der ersten Amtszeit auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit 眉bertragen werden (Ermessensvorschrift), w盲hrend 搂听25b Abs.听1 Satz听2 bzw. Satz听3 LBG NRW zwingend vorsieht, dass dies gerade nicht geschehen darf (Mussvorschrift). Diese Abweichung h盲lt sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Das Rahmenrecht war von vornherein auf Ausf眉llung durch die L盲nder angelegt, musste den L盲ndern also einen gewissen Gestaltungsspielraum 眉berlassen (vgl. Urteil vom 24.听November 2005 鈥撎鼴VerwG 2 C 32.04听鈥 BVerwGE 124, 347 鈮349, Rn.听11鈮; BVerfG, Urteil vom 27.听Juli 2004 鈥撎2 BvF 2/02听鈥 BVerfGE 111, 226 鈮248听ff.鈮). Da nach der Bundesregelung die Amtszeit, die im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit zur眉ckzulegen ist, zehn Jahre dauern kann, eine Teilung in zwei Amtszeiten jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist, h盲tte der Landesgesetzgeber auch eine einheitliche Amtsdauer von zehn Jahren vorschreiben k枚nnen, vor deren Ablauf eine Ernennung im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit nicht m枚glich ist. Erst recht muss dann gelten, dass er die H枚chstdauer von zehn Jahren auch in zwei Abschnitte 鈥撎齰on gleicher oder unterschiedlicher L盲nge听鈥 aufteilen darf, ohne mit der bundesrechtlichen Vorgabe zu kollidieren. Die Abweichung des 搂听25b LBG NRW ist damit in beiden hier ma脽geblichen Fassungen (zwei plus acht bzw. f眉nf plus f眉nf Jahre) von der bundesgesetzlichen Vorschrift 鈥撎齞eren Fortgeltung unterstellt听鈥 gedeckt. Das Amt kann, muss aber nicht bereits nach der ersten Amtszeit im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit 眉bertragen werden.
2.听Deshalb bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob 搂听25b LBG NRW weiterhin auf diese Erm盲chtigungsgrundlage gest眉tzt werden kann, oder ob als Folge des am 1.听September 2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur 脛nderung des Grundgesetzes vom 28.听August 2006 (BGBl I S.听2034), durch das u.a. Art听75 GG aufgehoben worden ist, die rahmenrechtliche Bindung des Landesgesetzgebers entfallen ist.
VI
Der Erfolg der Revisionen h盲ngt davon ab, ob 搂听25b LBG NRW mit dem Grundgesetz vereinbar und g眉ltig oder mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist. Die Frage ist entscheidungserheblich.
1.听Ist 搂听25b LBG NRW g眉ltig, k枚nnen die Revisionen der Kl盲gerin und der Kl盲ger keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat diese Vorschrift in allen drei F盲llen fehlerfrei angewandt.
a)听Das Amt der Oberstudiendirektorin der Besoldungsgruppe听A听16 an einem Gymnasium ist ebenso wie das Amt des Leitenden Gesamtschuldirektors 鈥撎齛ls Leiter einer Gesamtschule听鈥 ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des 搂听25b Abs.听1 und Abs.听7 LBG NRW. 脛mter im Sinne der genannten Bestimmungen sind nach Nr.听1.3 auch die 脛mter der Leiter 枚ffentlicher Schulen oder die der Besoldungsgruppe听A听16 angeh枚renden 脛mter der Leiter von Studienseminaren. Ebenso z盲hlt das dem Kl盲ger zu 3 verliehene Amt eines Abteilungsdirektors der Besoldungsgruppe听B听2 BBesO an einer der obersten Landesbeh枚rde unmittelbar nachgeordneten Beh枚rde zu den von der Regelung erfassten F眉hrungs盲mtern (搂听25b Abs.听7 Nr.听1.2 LBG NRW).
b)听Nach 搂听25b Abs.听1 LBG NRW wird ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes听7 im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit f眉r l盲ngstens zwei Amtszeiten 眉bertragen. Mit Ablauf der ersten Amtszeit ist die 脺bertragung des Amtes auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit 眉bertragen werden. Danach ist es in allen drei F盲llen ausgeschlossen, das im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit verliehene F眉hrungsamt vor Ablauf der zweiten Amtszeit im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu 眉bertragen.
c)听Die Kl盲gerin zu 1 kann auch nicht beanspruchen, dass die Zeit von August 1998 bis Ende Juli 1999 auf die noch abzuleistende zweite Amtszeit angerechnet wird. In dieser Zeit war sie an ihr jetziges Gymnasium in G鈥 versetzt worden und hatte dort bereits kommissarisch die Dienstgesch盲fte der Schulleiterin 眉bernommen. Nach 搂听25b Abs.听1 Satz听3 LBG NRW k枚nnen Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits 眉bertragen worden ist, bis zu einer Dauer von h枚chstens zwei Jahren auf die erste Amtszeit angerechnet werden. Die erste Amtszeit der Kl盲gerin ist bereits abgelaufen. Eine Anrechnung auf die zweite Amtszeit sieht das Gesetz nicht vor. Die M枚glichkeit der Anrechnung fr眉herer Dienstzeiten in leitender Funktion auf die erste Amtszeit war zun盲chst 眉berhaupt nicht vorgesehen. Sie ist erst durch das am 1.听Januar 2004 in Kraft getretene Zehnte Gesetz zur 脛nderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.听Dezember 2003 (GV.NRW. S.听814) geschaffen worden, als die Kl盲gerin die erste Amtszeit bereits absolviert hatte. Das Gesetz sieht keine 脺bergangsregelung f眉r Amtsinhaber vor, deren erste Amtszeit bei Inkrafttreten der neuen Verg眉nstigung bereits abgelaufen war. Da es solche F盲lle zwangsl盲ufig in nennenswerter Anzahl gegeben haben muss (die Vorschrift, 脛mter in leitender Funktion nur auf Zeit zu vergeben, galt seit 1999), k枚nnen sie der Aufmerksamkeit des Gesetzgebers kaum entgangen sein. Das Schweigen des Gesetzes ist deshalb als eine negative Regelung zu verstehen, die durch Analogie nicht zu 眉berwinden ist. Au脽erdem w眉rde, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Anrechnung eines Jahres ebenfalls nicht zu dem mit der Klage verfolgten Ziel der sofortigen Ernennung im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit f眉hren, sondern lediglich zu einer Verk眉rzung der zweiten Amtszeit um ein Jahr.
Nichts anderes gilt f眉r den Kl盲ger zu 3. Auch bei ihm k枚nnen die Zeiten, in denen er vor seiner Ernennung die Funktion eines Abteilungsleiters ausge眉bt hatte, nicht auf seine derzeit laufende zweite Amtszeit angerechnet werden.
Die Kl盲gerin zu 1 kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie leitet ihren auf diesen Gesichtspunkt gest眉tzten Anspruch daraus her, dass sie bei ihrer Versetzung an ihr jetziges Gymnasium in G鈥 im Sommer 1998 nur deshalb noch nicht zur Oberstudiendirektorin bef枚rdert werden konnte, weil damals aus Haushaltsgr眉nden eine einj盲hrige Besetzungssperre galt, die am 31.听Juli 1999 ausgelaufen ist. Ihre Erwartung, demn盲chst zur Oberstudiendirektorin bef枚rdert und auf Lebenszeit ernannt zu werden, hatte sich nicht bereits zu einer durchsetzbaren Rechtsposition verdichtet. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb ausgef眉hrt, die Kl盲gerin habe keine schutzw眉rdige Vertrauensposition erlangt, die es erlauben k枚nnte, die zwingende Vorschrift des 搂听25b LBG NRW zu missachten. Sie sei nicht anders zu behandeln als diejenigen, die nach Einf眉hrung des 搂听25b LBG NRW erstmals auf eine Schulleiterstelle berufen worden seien. Der Gesetzgeber habe demgem盲脽 eine 脺bergangsvorschrift f眉r solche Beamte nicht f眉r erforderlich gehalten, die bei Einf眉hrung des 搂听25b LBG NRW eine Schulleiterstelle aus Haushaltsgr眉nden nur kommissarisch besetzt h盲tten.
2.听Ist 搂听25b LBG NRW dagegen verfassungswidrig und nichtig, haben die Revisionen der Kl盲gerin und der Kl盲ger Erfolg. Ihnen st眉nde dann der mit den Klagen jeweils geltend gemachte Anspruch auf 脺bertragung der innegehabten 脛mter im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu. Denn dann greift der Grundsatz durch, dass auf Lebenszeit ernannte Beamte auch auf einer Bef枚rderungsstelle regelm盲脽ig auf Lebenszeit zu berufen sind (搂听5 Abs.听2 LBG NRW). Die erforderlichen Planstellen sind vorhanden. Die Kl盲gerin und die Kl盲ger sind in einem den Anforderungen des Art.听33 Abs.听2 GG Rechnung tragenden Stellenbesetzungsverfahren f眉r die ihnen nur auf Zeit 眉bertragenen 脛mter ausgew盲hlt worden. Eine Zweijahresfrist, f眉r die F眉hrungs盲mter im Beamtenverh盲ltnis auf Probe vergeben werden k枚nnen, um die Auswahlentscheidung unter praktischen Bedingungen nachpr眉fen zu k枚nnen (搂听25a LBG NRW), ist in allen drei F盲llen seit langem abgelaufen (vgl. Urteil vom 22.听M盲rz 2007 鈥撎鼴VerwG 2 C 10.06听鈥 NVwZ 2007, 1094). Die getroffenen Auswahlentscheidungen haben sich bereits in einer ersten Amtszeit im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit als richtig erwiesen. Infolgedessen hat sich der Anspruch der Kl盲gerin und der Kl盲ger auf fehlerfreie Aus眉bung des dem Dienstherrn zustehenden Ernennungsermessens zu einem durchsetzbaren Anspruch auf Ernennung im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit verdichtet.
VII
搂听25b LBG NRW ist nach 脺berzeugung des Senats mit Art.听33 Abs.听5 GG unvereinbar.
1.听Der in der Literatur und teilweise auch in der Politik bereits seit Anfang der 70-er Jahre (Nachweise bei B枚hm, D脰V 1996, 403听f., insbes. Fn.听2, 3 und 7 und Bayer, PersV 1999, 338; vgl. auch Lorse, ZBR 2002, 162,166听ff.) diskutierte Vorschlag, Leitungspositionen Beamten zun盲chst nur auf Zeit zu 眉bertragen, fand 1995 seinen ersten bundesrechtlichen Niederschlag in einem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates zur Erg盲nzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRDrucks 885/95 S.听4). Ihm folgte der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des 枚ffentlichen Dienstrechts vom 6.听M盲rz 1996 (BTDrucks 13/3994). Erstmals durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 (BGBl I S.听322) wurde den L盲ndern die M枚glichkeit einger盲umt, F眉hrungsfunktionen zun盲chst auf Zeit zu vergeben. Nach 搂听12b BRRG kann durch Gesetz bestimmt werden, dass ein Amt mit leitender Funktion f眉r maximal zwei Amtszeiten bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit 眉bertragen werden kann. Die hierf眉r in Frage kommenden 脛mter waren nach 搂听12b Abs.听5 BRRG 脛mter der Besoldungsgruppe听B mit leitender Funktion sowie mindestens der Besoldungsgruppe听A听16 angeh枚rende 脛mter der Leiter von Beh枚rden, soweit sie nicht richterliche Unabh盲ngigkeit besa脽en. Das Besoldungsstrukturgesetz (Art.听2 Nr.听1a des Gesetzes vom 21.听Juni 2002听鈥撎鼴GBl I S.听2138, in Kraft seit 1.听Juli 2002) griff einen Wunsch der L盲nder auf, diesen Kreis der 脛mter zu erweitern. Nach der Neufassung des 搂听12b Abs.听5 BRRG konnten nun auch 脛mter der Leiter 枚ffentlicher Schulen und 脛mter der Leiter von Teilen der Beh枚rden der Gemeinden und Gemeindeverb盲nde unabh盲ngig von der besoldungsrechtlichen Einordnung einbezogen werden. Obwohl diese Erweiterung des Anwendungsbereichs gerade auf einer Gesetzesinitiative des Bundesrates beruhte (BTDrucks 14/3458), hatte dieser dennoch beschlossen, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel anzurufen, diese Bestimmung zu streichen (BTDrucks 14/8960). Zur Begr眉ndung hie脽 es, dass F眉hrungs盲mter auf Zeit auf besonders herausgehobene Spitzenpositionen beschr盲nkt bleiben m眉ssten. Gerade auf kommunaler Ebene w眉rden aber im gro脽en Umfang Beamte des gehobenen Dienstes von der Neuerung erfasst. Die geplante Ausweitung auf einen derart gro脽en Kreis von Beamten liefe Gefahr, mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz des Lebenszeitbeamtentums zu kollidieren. Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses best盲tigte jedoch den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags (BRDrucks 435/02; vgl. zum Ganzen: Slowik/Wagner, ZBR 2002, 409, 416).
2.听Art.听33 Abs.听5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enth盲lt einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Urteil vom 6.听M盲rz 2007 鈥撎2 BvR 556/04听鈥 S.听21, DVBl 2007, 440; Beschluss vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听45, juris). Gegenstand der Einrichtungsgarantie ist der Kernbestand von Strukturprinzipien, die sich in der Tradition entwickelt und bew盲hrt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.听Februar 1957 鈥撎1 BvR 357/52听鈥 BVerfGE 6, 132 鈮164鈮). Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist historisch eng mit derjenigen des Rechtsstaats verkn眉pft: War der Beamte urspr眉nglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem ver盲nderten Staatsverst盲ndnis vom F眉rsten- zum Staatsdiener. Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des B眉rgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Die 脺bernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegr眉ndet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterf眉llung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegen眉ber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kr盲ften bilden soll (vgl. BVerfG, Beschl眉sse vom 17.听Oktober 1957 鈥撎1 BvL 1/57听鈥 BVerfGE 7, 155 鈮162鈮 und vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听46, a.a.O.; stRspr). Sie tr盲gt gleichzeitig auch der Tatsache Rechnung, dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsf眉hrung neutral sein muss. Insoweit kann die strikte Bindung an Recht und Gemeinwohl, auf die die historische Ausformung des deutschen Berufsbeamtentums ausgerichtet ist, auch als Funktionsbedingung der Demokratie begriffen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听47, a.a.O.).
Seine Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erf眉llen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.听Oktober 1957 鈥撎1 BvL 1/57听鈥 BVerfGE 7, 155 鈮163鈮). Nur wenn die innere und 盲u脽ere Unabh盲ngigkeit gew盲hrleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtstr盲gers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsf眉hrung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerw眉nscht sein sollte (BVerfG, Beschluss vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听49, a.a.O.).
3.听An dieser verfassungsrechtlichen Lage hat sich durch die Erg盲nzung des Art.听33 Abs.听5 GG um den Zusatz 鈥渦nd fortzuentwickeln鈥 durch das 52.听Gesetz zur 脛nderung des Grundgesetzes vom 28.听August 2006 (BGBl I S.听2034) nichts ge盲ndert.
Zum einen folgt dies bereits aus dem neuen Wortlaut des Art.听33 Abs.听5 GG. Der erg盲nzende Zusatz bezieht sich nicht auf die hergebrachten Grunds盲tze, die nach wie vor 鈥渮u ber眉cksichtigen鈥 sind, sondern auf das 鈥淩echt des 枚ffentlichen Dienstes鈥, das bislang 鈥渮u regeln鈥 war und nunmehr 鈥渮u regeln und fortzuentwickeln鈥 ist. Dass dieser Regelungsauftrag dem Gesetzgeber die Fortentwicklung des Dienstrechts unter Ber眉cksichtigung der hergebrachten Grunds盲tze des Berufsbeamtentums erm枚glicht, ist auch vor Beif眉gung des Zusatzes allgemein anerkannt gewesen. 鈥淩egeln鈥 ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes gerade auch als 鈥淔ortentwickeln鈥 verstanden worden.
Zum anderen l盲sst auch die Entstehungsgeschichte der Erg盲nzung des Art.听33 Abs.听5 GG darauf schlie脽en, dass sich an der Bedeutung der hergebrachten Grunds盲tze des Berufsbeamtentums f眉r die Regelung des Dienstrechts nichts Greifbares ge盲ndert hat. So beschr盲nkt sich die amtliche Begr眉ndung des Gesetzesentwurfs f眉r die F枚deralismusreform auf eine Zusammenfassung des bislang allgemein anerkannten Verst盲ndnisses des Art.听33 Abs.听5 GG. Darin hei脽t es, mit der Erg盲nzung des Art.听33 Abs.听5 GG um die Worte 鈥渮u entwickeln鈥 werde die Notwendigkeit einer Modernisierung und Anpassung des 枚ffentlichen Dienstrechts an sich 盲ndernde Rahmenbedingungen hervorgehoben. Gesetzgebung und Rechtsprechung solle die Weiterentwicklung des 枚ffentlichen Dienstrechts erleichtert werden. Die hergebrachten Grunds盲tze des Berufsbeamtentums seien auch weiterhin zu ber眉cksichtigen. Unber眉hrt bleibe die verfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums (BTDrucks 16/813 S.听10).
Diese Formulierungen machen deutlich, dass es sich bei der Erg盲nzung des Art.听33 Abs.听5 GG um einen Kompromiss handelt, weil f眉r das Ziel, Art.听33 Abs.听5 GG substantiell mit dem Ziel der Verminderung der Bedeutung der hergebrachten Grunds盲tze zu 盲ndern, die erforderlichen Mehrheiten nicht zu erreichen waren (vgl. die chronologische Darstellung der 脛nderungsbem眉hungen bei Betzer, in: Kluth, F枚deralismusreformgesetz, Art.听33 GG Rn.听3听ff.; H枚fling/Burkiczak, D脰V 2007, 328 鈮331听ff.鈮; im 脺brigen BVerfG, Beschluss vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听83听ff., a.a.O.).
4.听Die hergebrachten Grunds盲tze und mithin die Institution des deutschen Berufsbeamtentums werden durch Art.听33 Abs.听5 GG demnach nicht um ihrer selbst willen gesch眉tzt. Die Verfassungsbestimmung 眉bernimmt nur die tradierten und funktionswesentlichen Grundstrukturen des Berufsbeamtentums. Der Parlamentarische Rat verstand das Berufsbeamtentum insoweit als ein Instrument zur Sicherung von Rechtsstaat und Gesetzm盲脽igkeit der Verwaltung. Hierf眉r erschien ihnen ein auf Sachwissen gegr眉ndeter, unabh盲ngiger Beamtenapparat unerl盲sslich (BVerfG, Beschluss vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听50, a.a.O.).
Die f眉r den Kerngehalt der hergebrachten Grunds盲tze des Berufsbeamtentums geltende Beachtenspflicht versperrt den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Ver盲nderungen durch den einfachen Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.听M盲rz 2007 鈥撎2 BvL 11/04听鈥 S.听12, NVwZ 2007, 679). Solange eine strukturelle Ver盲nderung an den f眉r Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird, steht Art.听33 Abs.听5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen (BVerfG, Urteil vom 6.听M盲rz 2007 鈥撎2 BvR 556/04听鈥 S.听26听f., DVBl 2007, 440; Beschluss vom 20.听M盲rz 2007 鈥撎2 BvL 11/04听鈥 S.听11听f., NVwZ 2007, 679). In der Pflicht zur 鈥淏er眉cksichtigung鈥 ist insoweit eine Entwicklungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen und das Beamtenrecht damit 鈥渋n die Zeit鈥 zu stellen. Die Strukturentscheidung des Art.听33 Abs.听5 GG bel盲sst hinreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzuf眉gen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.听Dezember 1953 鈥撎1 BvR 147/52听鈥 BVerfGE 3, 58 鈮137鈮; Beschl眉sse vom 14.听Dezember 1982 鈥撎2 BvR 1261/79听鈥 BVerfGE 62, 374 鈮382鈮 und vom 15.听Mai 1985 鈥撎2 BvL 24/82听鈥 BVerfGE 70, 69 鈮79鈮) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem 枚ffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfG, Beschl眉sse vom 17.听Oktober 1957 鈥撎1 BvL 1/57听鈥 BVerfGE 7, 155 鈮162鈮 und vom 11.听Juni 1958 鈥撎1 BvR 1/52, 46/52听鈥 BVerfGE 8, 1 鈮16鈮; Urteil vom 27.听April 1959 鈥撎2 BvF 2/58听鈥 BVerfGE 9, 268 鈮286鈮 und Beschluss vom 11.听Dezember 1962 鈥撎2 BvL 2, 3, 21, 24/60, 4, 17/61听鈥 BVerfGE 15, 167 鈮195鈮). Ver盲nderungen, mit denen die Funktionsf盲higkeit des Berufsbeamtentums aufrechterhalten und seine Leistungsf盲higkeit gesteigert werden sollen, versto脽en daher nur dann gegen Art.听33 Abs.听5 GG, wenn sie in den Kernbestand von Strukturprinzipien eingreifen. Das Grundgesetz erlaubt damit eine stete Fortentwicklung, die das Beamtenrecht in seinen einzelnen Auspr盲gungen den ver盲nderten Umst盲nden anpasst (BVerfG, Beschl眉sse vom 31.听M盲rz 1998 鈥撎2 BvR 1877/97 und 50/98听鈥 BVerfGE 97, 350 鈮376听f.鈮; vgl. auch Beschluss vom 15.听Dezember 1976 鈥撎2 BvR 841/73听鈥 BVerwGE 43, 154 鈮168鈮; Beschl眉sse vom 10.听April 1984 鈥撎2 BvL 19/82听鈥 BVerfGE 67, 1 鈮14鈮 und vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听51).
Nicht jede Regelung des Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.听M盲rz 2007 鈥撎2 BvR 556/04听鈥 S.听27). Bezugspunkt des Art.听33 Abs.听5 GG ist nicht das gewachsene Berufsbeamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum. Gesch眉tzt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner 眉berkommenen Gestalt ma脽geblich pr盲gen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten w眉rde (vgl. BVerfG, zu Beschluss vom 15.听Dezember 1976 鈥撎2 BvR 841/73听鈥 BVerfGE 43, 177 鈮185鈮 und Urteil vom 27.听September 2005 鈥撎2 BvR 1387/02听鈥 BVerfGE 114, 258 鈮286鈮). Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen einer Einrichtungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien 鈥撎齧ithin die Grunds盲tze, die nicht hinweggedacht werden k枚nnen, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend ver盲ndert w眉rde听鈥 dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben (vgl. Lecheler, A枚R 103 鈮1978鈮, S.听349 鈮363鈮). Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art.听33 Abs.听5 GG bei diesen Grunds盲tzen nicht nur 鈥淏er眉cksichtigung鈥, sondern auch 鈥淏eachtung鈥 verlangt (vgl. BVerfG, Beschl眉sse vom 11.听Juni 1958 鈥撎1 BvR 1/52, 46/52听鈥 BVerfGE 8, 1 鈮16听f.鈮, vom 14.听Juni 1960 鈥撎2 BvL 7/60听鈥 BVerfGE 11, 203 鈮210鈮, vom 7.听Juli 1982 鈥撎2 BvL 14/78, 2/79 und 7/82听鈥 BVerfGE 61, 43 鈮57听f.鈮 und vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听52, a.a.O.).
Zum Kernbestand der Strukturprinzipien geh枚rt unter anderem das Prinzip der lebenszeitigen Anstellung (BVerfG, Urteil vom 27.听April 1959 鈥撎2 BvF 2/58听鈥 BVerfGE 9, 268 鈮286鈮 und Beschluss vom 15.听Oktober 1985 鈥撎2 BvL 4/83听鈥 BVerfGE 71, 39 鈮60鈮) und der lebenszeitigen 脺bertragung aller einer Laufbahn zugeordneten 脛mter (BVerfG, Beschluss vom 3.听Juli 1985 鈥撎2 BvL 16/82听鈥 BVerfGE 70, 251 鈮266鈮). Art.听129 Abs.听1 Satz听1 WRV (鈥淒ie Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.鈥) hat die Anstellung auf Lebenszeit an die erste Stelle der Grundsatznormen 眉ber den Inhalt des Beamtenrechts gestellt; diese Regelung war das Ergebnis einer Verfassungs- und Rechtsentwicklung, die in den Grundz眉gen bereits in der Mitte des 19.听Jahrhunderts abgeschlossen war (Summer, in: GK脰D, Bd.听I, K 搂听2 BBG, Rn.听51). Der Grundsatz, dass 脛mter auf Lebenszeit zu vergeben sind, dient in besonderem Ma脽e der Unabh盲ngigkeit und einer in ihr gr眉ndenden Leistungsf盲higkeit und Leistungsbereitschaft des Beamten. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsf眉hrung f枚rdern und ihn zu unparteiischem Dienst f眉r die Gesamtheit bef盲higen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.听April 1959 鈥撎2 BvF 2/58听鈥 BVerfGE 9, 268 鈮286鈮). Diese von der Verfassung 鈥撎齯nbeschadet der Gebundenheit an die rechtm盲脽igen Anordnungen von Vorgesetzten听鈥 gew盲hrleistete Unabh盲ngigkeit enthebt den Beamten der Versuchung, w盲hrend seiner aktiven Dienstzeit aus Sorge um die Unsicherheit seines Arbeitsplatzes Vorsorge f眉r sich und seine Familie f眉r den Fall der Entlassung zu treffen; sie setzt den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen F眉hrung unbefangen nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu gen眉gen, wenn er Bedenken gegen die Rechtm盲脽igkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat (vgl. 搂听38 BRRG). Hierzu soll ihn die grunds盲tzlich lebenszeitige 脺bertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen Amtes seiner Laufbahn bef盲higen. Aus diesem Grunde verbietet es sich, dass der Beamte aus beliebigem Anlass aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabh盲ngigkeit (vgl. BVerfG, Beschl眉sse vom 17.听Oktober 1957 鈥撎1 BvL 1/57听鈥 BVerfGE 7, 155 鈮163鈮 und vom 3.听Juli 1985 鈥撎2 BvL 16/82听鈥 BVerfGE 70, 251 鈮267鈮; vgl. auch RGZ 104, 58, 鈮62鈮; 107, 1 鈮6鈮; 129, 236 鈮237鈮).
Art.听33 Abs.听5 GG sch眉tzt dabei nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das Amt im statusrechtlichen Sinne gegen Beeintr盲chtigung durch Einzelakt. Bereits Art.听129 Abs.听2 WRV (鈥淒ie Beamten k枚nnen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorl盲ufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endg眉ltig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden鈥) hat dies ausdr眉cklich klargestellt (Summer, in: GK脰D, K鈥 搂听3 BBG Rn.听52). Der Grundsatz der Ernennung auf Lebenszeit erstreckt sich daher nicht nur auf das Grundamt, das der nach 搂听25b LBG NRW in ein F眉hrungsamt berufene Beamte auf Lebenszeit bekleidet und latent fortsetzt, sondern gerade auch auf das konkret 眉bertragene Bef枚rderungsamt. Die Gr眉nde, die f眉r die 脺bertragung eines Amtes im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit sprechen, treffen nicht nur auf das Grundamt, sondern gerade auch auf das Bef枚rderungsamt zu. Das Bef枚rderungsamt l盲sst sich von einem Basisamt nicht abtrennen. Das Lebenszeitprinzip gilt f眉r das unteilbare, ganze Amt. Die Verfassung sichert die Stabilit盲t und das Niveau f眉r den jeweils 眉bertragenen Dienstposten. Dieser bildet eine rechtliche Einheit, die sich nicht aufspalten l盲sst (Isensee, ZBR 1998, 295, 309). Zum gesch眉tzten Lebenszeitprinzip geh枚rt, dass nicht irgendein Amt, sondern das jeweils ausge眉bte auf Lebenszeit 眉bertragen wird. Das zeigt sich auch darin, dass der Beamte nur durch eine disziplinargerichtliche Entscheidung heruntergestuft werden kann (Leisner, ZBR 1996, 289 鈮290鈮). Das Bundesverfassungsgericht hat das 鈥淧rinzip der lebenszeitigen 脺bertragung aller einer Laufbahn zugeordneten 脛mter鈥 als auf 鈥渄en das deutsche Beamtenrecht seit jeher pr盲genden hergebrachten Grunds盲tzen des Berufsbeamtentums鈥 beruhend bezeichnet (BVerfG, Beschluss vom 3.听Juli 1985 鈥撎2 BvL 16/82听鈥 BVerfGE 70, 251 鈮266鈮).
4.听Von dem so verstandenen hergebrachten Grundsatz des Lebenszeitprinzips nimmt 搂听25b LBG NRW schon rein quantitativ in einem bisher nicht gekannten Ausma脽 eine bedeutende Gruppe von Beamten und 脛mtern aus. Betroffen sind n盲mlich im unmittelbaren Landesdienst Nordrhein-Westfalens die mindestens der Besoldungsgruppe听B听4 angeh枚renden 脛mter der in den obersten Landesbeh枚rden oder den diesen angegliederten Dienststellen t盲tigen Beamten, die der Besoldungsordnung听B angeh枚renden 脛mter der Leiter sowie der Leiter von Teilen (Abteilungen) der den obersten Landesbeh枚rden unmittelbar nachgeordneten Beh枚rden, Einrichtungen und Landesbetriebe, die 脛mter der Leiter 枚ffentlicher Schulen oder die der Besoldungsgruppe听A听16 angeh枚renden 脛mter der Leiter von Studienseminaren.
5.听Durch die Vergabe eines F眉hrungsamtes im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit an einen Beamten, der bereits auf Lebenszeit ernannt ist, wird der hergebrachte und vom Gesetzgeber zu beachtende Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass 脛mter grunds盲tzlich auf Lebenszeit zu 眉bertragen sind, verletzt und nicht nur eingeschr盲nkt. Dem Beamten, der das ihm 眉bertragene F眉hrungsamt zun盲chst nur im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit bekleiden kann, wird die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in diesem Bef枚rderungsamt, auch wenn er sich darin l盲ngst bew盲hrt hat, auf eine Dauer von zehn Jahren vorenthalten. Seine Unabh盲ngigkeit ist nicht dadurch ausreichend gesch眉tzt, dass der mit der F眉hrungsposition betraute Beamte weiterhin (latent) in seinem bisherigen Amt auf Lebenszeit verbleibt. Gerade in dem konkret 眉bertragenen und ausge眉bten F眉hrungsamt findet er den R眉ckhalt der auf Lebenszeit angelegten Amts眉bertragung nicht. Ebenso wie die richterliche Unabh盲ngigkeit ist auch die dem Beamten durch das Lebenszeitprinzip gew盲hrleistete Unabh盲ngigkeit kein pers枚nliches Privileg, auf das der Beamte verzichten k枚nnte, sondern ein im Gemeinwohl wurzelnder Grundsatz. Dieses herk枚mmliche, aus guten Gr眉nden entwickelte Amtsverst盲ndnis kann nicht zugunsten einer Auslegung aufgegeben werden, die es gestattet, Status und Funktion eines Beamten auf Dauer zu trennen (so Nessler, F眉hrungsposition auf Zeit, RiA 1997, 157 鈮159鈮).
6.听Die Einschr盲nkung des Lebenszeitprinzips ist jedenfalls deshalb mit Art.听33 Abs.听5 GG unvereinbar, weil sie mit tragf盲higen Erw盲gungen nicht zu rechtfertigen ist.
a)听Die nordrhein-westf盲lische Landesregierung hat gegen眉ber dem Landtag die Vergabe von F眉hrungs盲mtern auf Zeit wie folgt begr眉ndet (LTDrucks 12/3186 S.听37 und S.听44听f.):
鈥淒as Dienstrechtsreformgesetz (搂搂听12a, 12b BRRG) hat es erm枚glicht, k眉nftig 脛mter mit leitender Funktion nicht 鈥撎齱ie bisher听鈥 nur im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu 眉bertragen, sondern auch auf Probe oder auf Zeit zu vergeben. Die probe- wie die zeitweise Wahrnehmung von F眉hrungsfunktionen soll zu einer besseren Auswahl der F眉hrungskr盲fte im 枚ffentlichen Dienst beitragen sowie f盲higes und flexibles F眉hrungspersonal leichter einsetzbar machen.
F眉r h枚here F眉hrungsfunktionen als die, die im Beamtenverh盲ltnis auf Probe vergeben werden (vgl. 搂听25a Abs.听8), wird mit 搂听25b eine neue Art des Zeitbeamtenverh盲ltnisses eingef眉hrt. Die bisher 眉bliche Vergabe von F眉hrungsfunktionen unmittelbar im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit entf盲llt. Ein nur auf Zeit vergebenes Leitungsamt erweitert den Spielraum der Personalf眉hrung. Zugleich soll die befristete 脺bertragung den Wettbewerb und die Mobilit盲t steigern und als Anreiz dienen, um die Leistungsf盲higkeit und Leistungsbereitschaft der F眉hrungskr盲fte zu erh枚hen.
鈥
F眉r die Dauer beider Amtszeiten wird ein bestehendes Beamtenverh盲ltnis oder Richterverh盲ltnis auf Lebenszeit durch das Zeitbeamtenverh盲ltnis 眉berlagert. Erst nach Ablauf der zweiten Amtszeit darf dem Beamten das Amt auf Dauer 眉bertragen werden, sofern nicht zwingende Gr眉nde entgegenstehen. Die darin liegende zul盲ssige Abweichung von der Vorgabe des 搂听12b Abs.听3 Satz听1 BRRG erscheint gerechtfertigt, um unterschiedliche Entscheidungen im Einzelfall nach erfolgreicher erster Amtszeit auszuschlie脽en.鈥
b)听Diese Begr眉ndung ist, gemessen an den Anforderungen des Abs.听33 Abs.听5 GG, insgesamt nicht tragf盲hig.
aa)听Ma脽stab f眉r die verfassungsrechtliche Beurteilung des 搂听25b LBG NRW sind die in Art.听33 Abs.听5 GG gew盲hrleisteten hergebrachten Grunds盲tze des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechts des 枚ffentlichen Dienstes zu ber眉cksichtigen hat. Mit diesen wird die Einrichtung des Berufsbeamtentums, wie es sich in der deutschen Geschichte herausgebildet und um seiner Funktion willen Eingang in die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat, institutionell garantiert. Die in Art.听33 Abs.听5 GG niedergelegte Anweisung an den Gesetzgeber bedeutet, dass jeder einzelne Grundsatz in seiner Bedeutung f眉r die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu w眉rdigen ist. Von der W眉rdigung h盲ngt es ab, in welcher Weise und in welchem Ausma脽 der Gesetzgeber den einzelnen Grundsatz beachten muss (stRspr des Bundesverfassungsgerichts seit Beschluss vom 11.听Juni 1958 鈥撎1 BvR 1/52, 46/52听鈥 BVerfGE 8, 1 鈮11听ff., 16听f.鈮, vgl. Beschluss vom 5.听Juli 1983 鈥撎2 BvR 460/80听鈥 BVerfGE 64, 367 鈮379鈮 m.w.N. und Beschluss vom 31.听M盲rz 1998 鈥撎2 BvR 1877/97 und 50/98听鈥 BVerfGE 97, 350 鈮376鈮). Diese W眉rdigung muss nicht auf Dauer zum gleichen Ergebnis f眉hren. Der Gesetzgeber besitzt Spielraum f眉r die Fortentwicklung des Beamtenrechts. Dies entspricht seit jeher der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats und kommt nunmehr in der Neufassung des Art.听33 Abs.听5 GG auch normativ zum Ausdruck.
Inwieweit der Gesetzgeber einem hergebrachten Grundsatz Rechnung tragen muss, h盲ngt von dessen Bedeutung f眉r die Wahrnehmung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgabe im demokratischen Rechtsstaat ab. Soweit nach diesem Ma脽stab auf den Grundsatz nicht verzichtet werden kann, erstarkt die Ber眉cksichtigungspflicht des Gesetzgebers zu einer bindenden Beachtenspflicht. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist dann insoweit 鈥渁uf Null reduziert鈥 (BVerfG, Beschl眉sse vom 4.听Februar 1981 鈥撎2 BvR 570 u.a./76听鈥 BVerfGE 56, 146 鈮162鈮 und vom 5.听Juli 1983 鈥撎2 BvR 460/80听鈥 BVerfGE 64, 367 鈮379鈮; stRspr).
Die danach noch verbleibenden Gestaltungsm枚glichkeiten des Gesetzgebers h盲ngen entscheidend von der inhaltlichen Bestimmtheit des jeweiligen hergebrachten Grundsatzes ab. Gibt er 鈥撎齱ie etwa das Alimentationsprinzip oder die F眉rsorgepflicht听鈥 einen weit gefassten Rahmen vor, stellt er sich lediglich als 鈥淕estaltungsdirektive鈥 f眉r den Gesetzgeber dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.听M盲rz 2007 a.a.O.). Sein Bedeutungsgehalt besteht darin, dem Gesetzgeber die Respektierung eines 鈥撎齱ie auch immer zu bestimmenden听鈥 Kernbereichs abzuverlangen. Innerhalb der Grenzen des Rahmens kann der Gesetzgeber t盲tig werden, ohne den Grundsatz inhaltlich einzuschr盲nken. Hat ein hergebrachter Grundsatz dagegen 鈥撎齱ie das Lebenszeitprinzip听鈥 einen konkreten, inhaltlich nicht weiter ausf眉llungsbed眉rftigen Inhalt, so erh枚ht sich der dem Gesetzgeber abzuverlangende Begr眉ndungsaufwand mit der Intensit盲t des Eingriffs. Je weiter die 脛nderung des Inhalts und damit die Einschr盲nkung des Grundsatzes reicht, desto bedeutsamer m眉ssen die f眉r die 脛nderung sprechenden Gr眉nde, desto wahrscheinlicher muss der Eintritt der vom Gesetzgeber erwarteten Vorteile sein, damit die gesetzliche Regelung vor Art.听33 Abs.听5 GG Bestand hat (vgl. Lecheler, ZBR 1998, 331 鈮332听f.鈮; Bochmann, ZBR 2005, 126 鈮127鈮).
In formeller Hinsicht folgt daraus, dass der Gesetzgeber zumindest verpflichtet ist, die 脛nderungsnotwendigkeiten nachvollziehbar darzulegen und zu begr眉nden. In der Sache muss die Einschr盲nkung des Grundsatzes geeignet, erforderlich und verh盲ltnism盲脽ig im engeren Sinne sein, um die vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen zu f枚rdern (vgl. Urteil vom 24.听November 2005 鈥撎鼴VerwG 2 C 32.04听鈥 BVerwGE 124, 347 鈮353鈮).
bb)听An diesen Ma脽st盲ben gemessen ist die Begr眉ndung, mit der die nordrhein-westf盲lische Landesregierung ihren Gesetzentwurf dem Landtag vorgelegt und die der Landtag sich zu eigen gemacht hat, insgesamt nicht geeignet, den mit der Einf眉hrung der F眉hrungs盲mter auf Zeit verbundenen Einbruch in das verfassungsrechtlich gew盲hrleistete Lebenszeitprinzip zu rechtfertigen.
(1)听Die in der Begr眉ndung erw盲hnte leichtere Einsetzbarkeit eines f盲higen und flexiblen F眉hrungspersonals ist dem Leistungsgrundsatz ebenso wenig zuzuordnen wie die Erweiterung des Spielraums der Personalf眉hrung und die Steigerung der Mobilit盲t. Abgesehen davon, dass diese 脺berlegungen v枚llig pauschal gehalten sind, sind sie verwaltungstechnischer und personalwirtschaftlicher Natur; ihnen kommt kein Verfassungsrang zu. F眉r sie m枚gen Gesichtspunkte der Zweckm盲脽igkeit streiten, sie sind aber nicht geeignet, die in Art.听33 Abs.听5 GG angelegte Sperre gegen die Einschr盲nkung grundlegender Strukturprinzipien zu 眉berwinden (vgl. schon zu vergleichbaren Argumenten gegen眉ber dem Leistungsgrundsatz: Urteil vom 25.听November 2004 鈥撎鼴VerwG 2 C 17.03听鈥 BVerwGE 122, 237 鈮243鈮 鈥撎齍nabk枚mmlichkeit; Urteil vom 28.听Oktober 2004 鈥撎鼴VerwG 2 C 23.03听鈥 BVerwGE 122, 147 鈮150听ff.鈮 Mindestwartezeit und Verbesserung des Altersaufbaus; Urteil vom 17.听August 2005 鈥撎鼴VerwG 2 C 37.04听鈥撎BVerwGE 124, 99 鈮102鈮 Vermeidung von Reibungsverlusten bei einer personellen Umstrukturierung). Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend ausgef眉hrt, der Gesetzgeber k枚nne die hergebrachten Grunds盲tze des Berufsbeamtentums nicht durch von ihm als f枚rderungsw眉rdig erachtete Ziele des Personalmanagements 鈥渁nreichern鈥; vielmehr setzen die Grunds盲tze der Umsetzung solcher Ziele Grenzen (Entscheidung vom 26.听Oktober 2004 鈥撎齎f 15-VII-01听鈥 D脰V 2005, 341 鈮343鈮=听DVBl 2005, 306 鈮309). Die hergebrachten Grunds盲tze des Berufsbeamtentums sind nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.听September 2005 鈥撎2 BvR 1387/02听鈥 BVerfGE 114, 258 鈮289鈮 und Beschluss vom 20.听M盲rz 2007 鈥撎2 BvL 11/04听鈥 Rn.听39, a.a.O.; stRspr).
(2)听Demgegen眉ber ist eine der verbesserten Entfaltung des Leistungsprinzips dienende Regelung jedenfalls im Grundsatz geeignet, die Einschr盲nkung des Lebenszeitprinzips zu rechtfertigen. Der in Art.听33 Abs.听2 GG besonders hervorgehobene und als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art.听33 Abs.听5 GG verankerte Leistungsgrundsatz entfaltet sich im Beamtenrecht in zwei Auspr盲gungen: Zum einen beherrscht er als Grundsatz der Bestenauslese den Zugang zu 枚ffentlichen 脛mtern, also die Auswahl, Einstellung und Bef枚rderung der Beamten (vgl. Urteile vom 28.听Oktober 2004 鈥撎鼴VerwG 2 C 23.03听鈥 BVerwGE 122, 147 鈮149鈮 und vom 25.听November 2004 鈥撎鼴VerwG 2 C 17.03听鈥 BVerwGE 122, 237 鈮239鈮). Zum anderen verpflichtet er den Beamten, sich st盲ndig mit ganzer Kraft und voller Hingabe seinem Beruf und seinen dienstlichen Aufgaben zu widmen und sein Amt uneigenn眉tzig nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten (vgl. 搂听36 BRRG, 搂听54 BBG; BVerfG, Beschl眉sse vom 11.听April 1967 鈥撎2 BvL 3/62听鈥 BVerfGE 21, 329 鈮345鈮 und vom 19.听September 2007 鈥撎2 BvF 3/02听鈥 Rn.听54, a.a.O.; stRspr).
In diesem Sinne leistungsbezogen ist allein der Hinweis des Gesetzgebers darauf, die befristete 脺bertragung eines F眉hrungsamtes verst盲rke den Wettbewerb und k枚nne als Anreiz dienen, die Leistungsf盲higkeit und Leistungsbereitschaft der F眉hrungskr盲fte zu erh枚hen. Dieser Hinweis betrifft beide Aspekte des Leistungsgrundsatzes.
Dem Grundsatz der Bestenauslese dienen die Vorschriften 眉ber die Probezeit, die nach 搂听10 Abs.听4 der nordrhein-westf盲lischen Laufbahnverordnung obligatorisch zu absolvierende Erprobungszeit von mindestens drei Monaten auf dem h枚herbewerteten Dienstposten, die Vorschriften 眉ber die aussagekr盲ftige, an den Anforderungen des zu besetzenden Bef枚rderungsdienstpostens ausgerichtete dienstliche Beurteilung sowie neuerdings die vom Senat f眉r verfassungsrechtlich unbedenklich gehaltene 脺bertragung des F眉hrungsamtes auf Probe f眉r eine Dauer von bis zu zwei Jahren gem盲脽 搂听25a LBG NRW (vgl. Urteil vom 22.听M盲rz 2007 鈥撎鼴VerwG 2 C 10.06听鈥 NVwZ 2007, 1094). Der Gesetzesbegr眉ndung ist nicht zu entnehmen, wieso diese bereits vorhandenen Instrumente des Beamtenrechts nicht ausreichen, den Zugang zu F眉hrungs盲mtern im Sinne der Bestenauslese zu steuern. In der m眉ndlichen Verhandlung vor dem Senat konnte nicht plausibel gemacht werden, inwiefern 搂听25b LBG NRW als Instrument geeignet und erforderlich ist, den Wettbewerb zwischen den Konkurrenten um ein F眉hrungsamt zu verbessern. Auch ohne diese Regelung gilt, dass die F眉hrungsposition nur dem Bestqualifizierten 眉bertragen werden darf (wobei es Sache des Dienstherrn bleibt, das entsprechende Anforderungsprofil festzulegen, vgl. Urteile vom 7.听Mai 1981 鈥撎鼴VerwG 2 C 42.79听鈥 Buchholz听232 搂听8 BBG Nr.听19 und vom 16.听August 2001 鈥撎鼴VerwG 2 A 3.00听鈥 BVerwGE 115, 58 鈮60鈮). Soweit die Gesetzesbegr眉ndung auch auf eine 鈥渂essere Auswahl der F眉hrungskr盲fte鈥, die 鈥淪teigerung der Mobilit盲t鈥 und eine 鈥淓rweiterung des Spielraums der Personalf眉hrung鈥 abstellt, scheint sie damit anzudeuten, dass 眉ber die Besetzung von F眉hrungsposten eben nicht nur einmal, sondern 枚fter, n盲mlich jeweils nach Ablauf einer Amtszeit, unter strikter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (hier in der Auspr盲gung der Bestenauslese) entschieden werden solle. Dem widerspricht jedoch die auch in der m眉ndlichen Verhandlung als st盲ndige Praxis geschilderte Handhabung der Vorschrift, bei der Vergabe des F眉hrungsamtes f眉r eine zweite Amtszeit und bei der endg眉ltigen 脺bertragung des Amtes nach Ablauf beider Amtszeiten kein neues Besetzungsverfahren durchzuf眉hren und andere, gegebenenfalls besser qualifizierte Bewerber nicht zuzulassen. Ob diese 鈥撎齠眉r den betroffenen Beamten g眉nstigste听鈥 Praxis in einem Konkurrentenstreit gerichtlicher Nachpr眉fung standhielte, erscheint immerhin zweifelhaft. Denn auch die Bestimmung, derzufolge dem Beamten das Amt mit Ablauf der zweiten Amtszeit auf Dauer im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit 眉bertragen werden 鈥渟oll鈥 (搂听25b Abs.听1 letzter Satz LBG NRW), vermag den in Art.听33 Abs.听2 GG vorbehaltlos verankerten Leistungsgrundsatz nicht au脽er Kraft zu setzen und k枚nnte sich nur dann durchsetzen, wenn kein besser geeigneter Bewerber zur Verf眉gung steht.
Ein Beamter, dem eine F眉hrungsposition zun盲chst im Beamtenverh盲ltnis auf Zeit 眉bertragen worden ist und der mit der 脺bertragung dieses Amts im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit nur rechnen kann, wenn er sich in diesem Amt bew盲hrt, wird nachhaltige Anstrengungen unternehmen, dieser Erwartung zu gen眉gen. Allerdings hat der Gesetzgeber die Frage nicht einmal erwogen, geschweige denn in einer dem hier geltenden Begr眉ndungserfordernis gen眉genden Weise beantwortet, ob f眉r die Schaffung einer derartigen Anreizfunktion 眉berhaupt ein ausreichender Anlass besteht. Nach Auffassung des Gesetzgebers wohnt dem geltenden Lebenszeitprinzip offenbar der Mangel inne, dass der bef枚rderte und auf Lebenszeit in seinem Bef枚rderungsamt verbleibende Beamte fr眉her oder sp盲ter, freiwillig oder als Folge abnehmender Motivation oder nat眉rlichen Kr盲fteverschlei脽es in seiner Leistungsf盲higkeit nachl盲sst und es pflichtwidrig unterl盲sst, hiergegen durch verst盲rkten Einsatz anzugehen, weil die Abnahme seiner Leistungsf盲higkeit und seiner Leistungsbereitschaft unterhalb der Grenze disziplinarischer Relevanz dienstrechtlich sanktionslos bleibt, also weder einen Amtsverlust noch eine Besoldungseinbu脽e zur Folge hat. Ob diese 鈥撎齡egen das Lebenszeitprinzip an sich streitende听鈥 脺berlegung ausgerechnet f眉r F眉hrungspositionen zutrifft, ist eine Frage, die angesichts der Schwere des Eingriffs in das Lebenszeitprinzip h盲tte in den Blick genommen werden m眉ssen. Auch insoweit leidet die gesetzliche Regelung an einem Abw盲gungs- und einem Begr眉ndungsdefizit. Inhaber von F眉hrungs盲mtern haben sich in aller Regel bereits in besonderem Ma脽e bew盲hrt und ihre Eignung durch entsprechend qualifizierte dienstliche Beurteilungen und in aller Regel auch durch die bereits erw盲hnte, nach 搂听10 Abs.听4 der nordrhein-westf盲lischen Laufbahnverordnung auf dem h枚herbewerteten Dienstposten zu absolvierende obligatorische Erprobungszeit von mindestens drei Monaten nachgewiesen.
Die in diesem Zusammenhang vom beklagten Land geltend gemachten M枚glichkeiten, Fehlentscheidungen bei der Bewerberauswahl zeitnah zu korrigieren, sind in der m眉ndlichen Verhandlung ebenfalls nicht plausibel gemacht worden. Anders als bei der nach 搂听25a LBG NRW zul盲ssigen Vergabe von F眉hrungs盲mtern auf Probe f眉r eine Dauer von bis zu zwei Jahren erm枚glicht 搂听25b LBG NRW die Korrektur einer Fehlentscheidung erst nach jeweils f眉nf Jahren (bzw. nach zwei und nach acht Jahren). Inwiefern dies eine Verbesserung der Personalauswahl gegen眉ber der nach 搂听25a LBG NRW zul盲ssigen zweij盲hrigen Probezeit bedeutet, ist nicht deutlich geworden. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, welches der besondere Vorteil der Regelung des 搂听25b LBG NRW gegen眉ber der des 搂听25a LBG NRW sein soll, der eine zehnj盲hrige Suspendierung des Lebenszeitprinzips zu rechtfertigen vermag. Ein Zeitraum von zwei Jahren, nach dessen Ablauf die Eignung des Beamten durch eine aussagekr盲ftige Beurteilung zu 眉berpr眉fen ist, reicht jedenfalls dann aus, wenn es sich um einen Spitzenbeamten handelt, der bereits im Wege der Bestenauslese mehrfach bef枚rdert worden und schlie脽lich in das F眉hrungsamt gelangt ist. Eine weitere Einschr盲nkung des Lebenszeitprinzips ist zur sachgerechten praktischen Nachpr眉fung der Auswahlentscheidung weder geeignet noch erforderlich (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.听Oktober 2004 a.a.O. S.听343 bzw. 309).
Eine ausreichende Rechtfertigung ist auch sonst nicht ersichtlich. Empirische Erhebungen 眉ber die Anzahl der Beamten, die wegen mangelnder Eignung bereits aus dem nach 搂听25a LBG NRW (oder vergleichbaren Regelungen) begr眉ndeten, leichter zu l枚senden Probebeamtenverh盲ltnis ausgeschieden sind, sprechen keineswegs f眉r die Annahme, dass der Gesetzgeber sich hier vor Handlungsbedarf gestellt sah (im vierj盲hrigen Zeitraum von 1997 bis 2001 ist im Bundesgebiet nur einem von 267 Bundesbeamten und 10 von 1听760听Landesbeamten die 脺bertragung des Bef枚rderungsamtes im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit verweigert worden听鈥撎齰gl. Lorse, ZBR 2002, 162 鈮164 m.w.N.鈮). Dass in Nordrhein-Westfalen andere Bedingungen herrschen, die sich von denen im 眉brigen Bundesgebiet signifikant unterscheiden, ergibt sich weder aus der Gesetzesbegr眉ndung noch ist dies vom beklagten Land vorgetragen oder vom Berufungsgericht festgestellt worden.
Was den zweiten Aspekt des Leistungsgrundsatzes 鈥撎齞ie Pflicht zu voller Hingabe听鈥 angeht, so l盲sst sich der Gesetzgeber, soweit dies der Begr眉ndung zu entnehmen ist, von der Vorstellung leiten, dass Beamte in F眉hrungspositionen der st盲ndigen Ermunterung und des dauerhaften Anreizes bed眉rfen, ihre objektive Leistungsf盲higkeit und ihre subjektive Leistungsbereitschaft zu erh枚hen. Zugleich nimmt der Gesetzgeber an, ein hierzu taugliches Mittel sei der 眉ber einen Zeitraum von zehn Jahren ausge眉bte Druck, das F眉hrungsamt schlie脽lich doch nicht im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit zu 眉bertragen.
Bei der Wahl seiner Mittel hat der Gesetzgeber in einem Bereich, in dem er in die Kernstrukturen des Berufsbeamtentums eingreift, zu pr眉fen und abzuw盲gen, welche negativen Folgen mit der Regelung zwangsl盲ufig verbunden sind. Nimmt er wie hier an, dass der Beamte dem zehn Jahre lang auf ihn ausge眉bten Druck zur Leistungssteigerung nachgeben werde, so kann er nicht au脽er Acht lassen, dass der Beamte in gleicher Weise auch einem Druck zu Anpassung und Willf盲hrigkeit nachgeben wird, der von der M枚glichkeit ausgeht, das F眉hrungsamt nicht zu 眉bertragen. Es liegt auf der Hand, dass der Beamte sich gegen眉ber einem Dienstherren bzw. gegen眉ber denjenigen, die f眉r diesen handeln oder dabei mitwirken, wenn in der durch 搂听25b LBG NRW er枚ffneten Weise 眉ber seine berufliche Zukunft zu entscheiden ist, zumindest tendenziell in der Sache anpassungsbereiter zeigen wird als ein Beamter, der seine Funktion in voller pers枚nlicher und sachlicher Unabh盲ngigkeit aus眉ben kann. Mangels irgendwelcher empirischer Erhebungen, die das Gegenteil belegen oder auch nur plausibel erscheinen lassen, spricht nichts f眉r die Annahme, dass der Beamte den Leistungsdruck zur Entfaltung seiner F盲higkeiten ben枚tigen und sich zugleich dem Anpassungsdruck widersetzen werde.
Das gilt umso mehr, als die endg眉ltige Nichtverleihung des F眉hrungsamtes im Beamtenverh盲ltnis auf Lebenszeit schwerwiegende Folgen f眉r den Beamten hat, die weit 眉ber die blo脽en mit dem R眉ckfall in sein fr眉heres Amt verbundenen finanziellen Auswirkungen hinausgehen. Da die Entscheidung, dem Beamten das Amt nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht zu 眉bertragen, rechtm盲脽igerweise nur auf leistungsbezogene Gesichtspunkte im Sinne des Art.听33 Abs.听2 GG gest眉tzt werden darf, ist die R眉ckstufung 鈥撎齛nders als im Falle des politischen Beamten im Sinne der 搂听31 BRRG, 搂听36 BBG听鈥 zwangsl盲ufig mit einem Versagensvorwurf verbunden, der sich generell als demotivierend und insbesondere dann als ansehenssch盲digend auswirken muss, wenn der Beamte in seiner bisherigen Beh枚rde verbleibt und fortan als Untergebener Dienst tun muss听鈥撎齱obei keineswegs fernliegend ist, dass dies sogar unter einem Beamten der Fall ist, dessen Vorgesetzter er bisher war. Auf diese Gesichtspunkte hatte bereits die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Vorschl盲gen des Bundesrates hingewiesen, F眉hrungs盲mter auf Zeit einzuf眉hren (BTDrucks 13/3994 S.听79).
Die negative Beurteilung des Beamten als notwendige Voraussetzung eines R眉ckfalls in das niedriger eingestufte Amt muss insbesondere dann als diskriminierend empfunden werden, wenn Anhaltspunkte es m枚glich erscheinen lassen, dass sachwidrige, im Bereich der 脛mterpatronage liegende Gr眉nde verschleiert werden sollen (vgl. hierzu Bochmann, F眉hrungsfunktionen auf Zeit gem盲脽 搂听12b BRRG und ihre Bedeutung f眉r Berufsbeamtentum und Verwaltung unter besonderer Ber眉cksichtigung des Problems der 脛mterpatronage, Aachen 2000, S.听178听ff). Unter 脛mterpatronage ist die Vergabe von 脛mtern nach anderen als allein leistungsbezogenen Gesichtspunkten zu verstehen (vgl. hierzu und zu anderen Definitionsversuchen Bochmann, a.a.O., S.听160听ff.). Im Vordergrund steht die Vergabe an politisch oder pers枚nlich Nahestehende, vor allem aber an Beamte, bei denen Willf盲hrigkeit in der Durchsetzung politischer Ziele zu vermuten ist. Dass 搂听25b LBG NRW kein Beitrag zur Bek盲mpfung der 脛mterpatronage ist, sondern ihr sogar Vorschub leistet, ist selbst von dem beklagten Land nicht bestritten, sondern ausdr眉cklich einger盲umt worden. Das Instrument der Vergabe von F眉hrungspositionen auf Zeit kann vor allem und in einer von den Verwaltungsgerichten kaum effektiv kontrollierbaren Weise (vgl. Lorse, ZBR 2002, 162 鈮176鈮) daf眉r eingesetzt werden, die hohen H眉rden der Amtsenthebung 鈥減olitischer Beamter鈥 im Sinne der 搂听31 BRRG, 搂听36 BBG zu umgehen und eine nach parteipolitischen Gesichtspunkten genehme Beamtenstruktur auch weit unterhalb dieser Ebene herzustellen.
Mit dieser zwangsl盲ufigen Folge der gesetzlichen Regelung setzt sich das Gesetz in einen Widerspruch zu dem durch das Lebenszeitprinzip von Verfassungs wegen gesch眉tzten Anliegen, die rechtliche Stellung des Beamten so auszugestalten, dass er sich Versuchen sachwidriger Einflussnahme auf seine Entscheidungen sanktionslos widersetzen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese naheliegende Gefahr hinreichend in seine 脺berlegungen eingestellt und abgewogen hat. Die vom Berufungsgericht aufgestellte Behauptung, der Gesetzgeber habe den Konflikt zwischen dem Lebenszeitprinzip und dem Leistungsprinzip sorgf盲ltig abgewogen und verfassungsrechtlich unbedenklich nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz gel枚st, findet in den Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. Der blo脽e Hinweis auf den 鈥淗intergrund鈥 einer jahrelang 枚ffentlich ausgetragenen Diskussion, mit dem das Berufungsgericht eigene, eingehendere 脺berlegungen des Gesetzgebers f眉r entbehrlich gehalten hat, vermag schon deshalb nicht zu 眉berzeugen, weil bereits im Zeitpunkt der gesetzgeberischen Entscheidung (20.听April 1999) die Zahl der Stimmen, die die beabsichtigte Regelung f眉r verfassungsrechtlich zweifelhaft oder sogar eindeutig f眉r verfassungswidrig hielten, die der Gegenmeinung 眉berwog (vgl. G眉nther ZBR 1996, 65 鈮71鈮; Leisner, ZBR 1996, 289; Studenroth, ZBR 1997, 212 鈮220鈮; Ziemske D脰V 1997, 605, 鈮610鈮; Battis NJW 1997, 1033; Isensee ZBR 1998, 295 鈮309鈮; Lecheler ZBR 1998, 331 鈮332鈮; Schnellenbach, ZBR 1998, 223; Summer, ZBR 1999, 181 鈮183鈮 ; vgl. zur neueren Literatur auch: Lorse, Entwurf eines F眉hrungskr盲ftegesetzes, ZBR 2002, 162; Summer, ZBR 2002, 109 鈮113鈮; Pechstein, ZBR 2006, 159, 163; anderer Auffassung: B枚hm D脰V 1996, 403; Nessler, F眉hrungsposition auf Zeit, RiA 1997, 157 鈮158鈮; weitere Nachweise bei Bochmann, ZBR 2004, 405 鈮411 Fn.听117鈮).
cc)听Nach alldem fehlt es 搂听25b LBG NRW an einer tragf盲higen Begr眉ndung, die die mit der Anwendung der Vorschrift verbundene Verletzung des Lebenszeitprinzips zu rechtfertigen verm枚chte. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift scheidet eine verfassungskonforme Auslegung aus. Die Vorschrift ist damit als mit Art.听33 Abs.听5 GG unvereinbar und nichtig anzusehen.
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Unterschriften
Albers, Dr.听Kugele, Groepper, Dr.听Heitz, Thomsen
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1850025 |
BVerwGE 2008, 273 |
DVP 2007, 520 |
Nord脰R 2007, 449 |