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Entscheidungsstichwort (Thema)
R眉ckwirkende Erteilung des K枚rperschaftsteuertarifs f眉r den VZ 1951 f眉r beschr盲nkt Steuerpflichtige
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Leitsatz (amtlich)
搂 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erg盲nzung des Einkommensteuergesetzes und des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 vom 20. Mai 1952 (BGBl I S 302) ist nichtig, soweit darin die Anwendung des 搂 3 Nr. 1 des Gesetzes f眉r den Veranlagungszeitraum 1951 angeordnet wird.
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Normenkette
GG Art.听20 Abs. 3, Art.听2; UStG 搂 19 Abs. 1
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Tatbestand
A.
I.
1. Das 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 (KStG) unterscheidet zwischen unbeschr盲nkt und beschr盲nkt Steuerpflichtigen. Steuerpflicht und Gegenstand der Besteuerung sind bei beiden Gruppen verschieden abgegrenzt. 搂 1 Abs. 1 KStG in der f眉r das vorliegende Verfahren ma脽gebenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1950 (BGBl 1951 I S 34) bestimmte:
Unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen, die ihre Gesch盲ftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften);
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
- nichtrechtsf盲hige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckverm枚gen;
- Betriebe gewerblicher Art von K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts.
Dagegen waren gem盲脽 搂 2 Abs. 1
beschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtig
K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen, die weder ihre Gesch盲ftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,
mit ihren inl盲ndischen Eink眉nften;
- K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen, die nicht unbeschr盲nkt steuerpflichtig sind,
mit den inl盲ndischen Eink眉nften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist.
F眉r beide Gruppen betrug der Regelsatz der K枚rperschaftsteuer in den Veranlagungszeitr盲umen 1948 II, 1949 und 1950 50 v. H. des Einkommens (Art. II Nr. 6 Anhang zum MilRegGes Nr. 64 鈥 WiGBl 1948, Beil Nr. 4; 搂 19 Abs. 1 KStG idF vom 28. Dezember 1950).
2. Das Gesetz zur 脛nderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 (ESt- und KSt-脛nderungsgesetz 1951) vom 27. Juni 1951 (BGBl I S 411) 鈥 脛nderungsgesetz 鈥 盲nderte 鈥 mit Wirkung f眉r den ganzen Veranlagungszeitraum 1951 (搂 4 aaO) 鈥 den K枚rperschaftsteuersatz. 搂 3 Nr. 3 Buchstabe a fa脽te 搂 19 Abs. 1. KStG wie folgt:
Die K枚rperschaftsteuer betr盲gt:
1. 60 vom Hundert des Einkommens bei den in 搂 1 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 und 6 bezeichneten Steuerpflichtigen,
2. 50 vom Hundert des Einkommens bei allen 眉brigen Steuerpflichtigen.
Daraufhin entstanden Meinungsverschiedenheiten dar眉ber, welcher Steuersatz f眉r die in 搂 2 Abs. 1 KStG bezeichneten beschr盲nkt. K枚rperschaftsteuerpflichtigen gelte. 搂 19 Abs. 1 KStG erhielt daher ein Jahr sp盲ter durch 搂 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Erg盲nzung des Einkommensteuergesetzes und des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 (ESt- und KSt-Erg盲nzungsgesetz) vom 20. Mai 1952 (BGBl I S 302) 鈥 Erg盲nzungsgesetz 鈥 folgende neue Fassung:
Die K枚rperschaftsteuer betr盲gt vorbehaltlich des Absatzes 2:
1. 60 vom Hundert des Einkommens bei
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften),
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit,
- Betrieben gewerblicher Art von K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts,
- K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen ausl盲ndischen Rechts, die mit einer der unter Buchstaben a bis d bezeichneten K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen vergleichbar sind;.
2. 50 vom Hundert des Einkommens bei allen 眉brigen K枚rperschaften, Personenvereinigungen und. Verm枚gensmassen.
Das Erg盲nzungsgesetz trat am 27. Mai 1952 in Kraft (搂 6). 搂 5 Abs. 1 Satz 1 bestimmte jedoch:
Die Vorschriften des 搂 1 Ziff 3 und des 搂 3 sind erstmals f眉r den Veranlagungszeitraum 1951 anzuwenden.
Der neu gefa脽te 搂 19 Abs. 1 KStG sollte also schon f眉r den abgeschlossenen Veranlagungszeitraum 1951 gelten.
II.
1. Das Finanzamt hatte die Vorauszahlungen auf die K枚rperschaftsteuer 1951, die eine beschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtige inl盲ndische Zweigniederlassung einer Societ茅 Anonyme des franz枚sischen Rechts zu entrichten hatte, nach Erla脽 des 脛nderungsgesetzes zun盲chst nach einem Steuersatz von 60 v. H. berechnet, auf Gegenvorstellungen jedoch den alten Steuersatz von 50 v. H. angewandt. Durch vorl盲ufigen Bescheid vom 10. Juni 1953 wurde die K枚rperschaftsteuer f眉r das Jahr 1951 in H枚he von 60 v. H. des Einkommens veranlagt. Dem dagegen erhobenen Einspruch, mit dem das Unternehmen geltend machte, die auf den Veranlagungszeitraum 1951 zur眉ckwirkende Erh枚hung der K枚rperschaftsteuer von 50 auf 60 v. H. versto脽e gegen das Grundgesetz, hat der Steuerausschu脽 stattgegeben. Gegen seine Entscheidung richtet sich die Berufung des Vorstehers des Finanzamts, 眉ber die das Finanzgericht im Ausgangsverfahren zu entscheiden hat.
Das Finanzgericht will die Berufung des Finanzamts zur眉ckweisen. Es h盲lt die durch das Gesetz vom 20. Mai 1952 in bezug auf beschr盲nkt Steuerpflichtige getroffene Anordnung, da脽 auch f眉r den abgelaufenen Veranlagungszeitraum 1951 der erh枚hte Steuertarif von 60 v. H. anzuwenden sei, f眉r verfassungswidrig. Daher hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob 搂 3 Nr. 1 des Erg盲nzungsgesetzes verfassungsm盲脽ig ist. Das Gericht f眉hrt aus:
Das 脛nderungsgesetz habe die beschr盲nkt K枚rperschaftsteuerpflichtigen von der Steuererh枚hung im Jahre 1951 ausgenommen. Erst das Erg盲nzungsgesetz habe auch sie 鈥 r眉ckwirkend f眉r den bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum 1951 鈥 der erh枚hten K枚rperschaftsteuer unterworfen. Dieses Gesetz versto脽e gegen Art. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die K枚rperschaftsteuer sei in der Praxis ein wichtiger Faktor der Kalkulation. Ihre Erh枚hung f眉r einen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum mache eine Vorausberechnung unm枚glich; sie beeintr盲chtige das Vertrauen in das bestehende Recht. Erschwerend falle hier ins Gewicht, da脽 der Gesetzgeber die beschr盲nkt K枚rperschaftsteuerpflichtigen von der allgemeinen Steuererh枚hung im Jahre 1951 ausgenommen habe, so da脽 sie von der R眉ckwirkung des Erg盲nzungsgesetzes 眉berrascht worden seien.
2. Die Bundesregierung ist dem Verfahren beigetreten (搂搂 82, 77 BVerfGG). Der Bundesminister der Finanzen hat sich wie folgt ge盲u脽ert:
Das Erg盲nzungsgesetz sehe eine R眉ckwirkung nicht vor, sondern stelle nur die schon durch das 脛nderungsgesetz geschaffene Rechtslage klar. Das ergebe eine verst盲ndige Auslegung des 搂 19 Abs. 1 KStG in der Fassung des 脛nderungsgesetzes, die den Gesamtzusammenhang und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ber眉cksichtige. Mit der Bezugnahme auf die 鈥瀒n 搂 1 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 und 6 bezeichneten Steuerpflichtigen鈥 seien nur die einzelnen Arten von Unternehmen beschrieben, die der erh枚hten Steuer unterliegen sollten. Der Gesetzgeber habe sich dieser Ausdrucksweise bedient, weil lediglich 搂 1 KStG zwischen den einzelnen Arten von Unternehmen differenziere, w盲hrend 搂 2 KStG nur Sammelbegriffe wie 鈥濳枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen鈥 verwende. Beschr盲nkt Steuerpflichtige, deren rechtliche Struktur jener der in 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 KStG bezeichneten Unternehmen vergleichbar sei, seien daher schon von der durch das 脛nderungsgesetz angeordneten Steuererh枚hung erfa脽t worden. Diese Auslegung werde 眉brigens durch die Entstehungsgeschichte des Erg盲nzungsgesetzes best盲tigt; in der amtlichen Begr眉ndung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz sei ausdr眉cklich betont worden, da脽 es sich nur um eine Klarstellung handle. Aber selbst wenn das Erg盲nzungsgesetz eine echte R眉ckwirkung vors盲he, verstie脽e es nicht gegen das Grundgesetz. Die Erh枚hung des Steuersatzes sei voraussehbar gewesen. Sp盲testens von der Einbringung des Regierungsentwurfs im Herbst 1951, an, also noch w盲hrend des Veranlagungszeitraums, h盲tten die beschr盲nkt Steuerpflichtigen damit rechnen m眉ssen, da脽 der Gesetzgeber die zu enge Fassung des 搂 19 Abs. 1 KStG 盲ndern werde. Die R眉ckwirkung h盲tte 眉berdies keine schutzw眉rdigen Positionen der ausl盲ndischen Unternehmen getroffen, sondern nur das vom Gesetzgeber nicht gewollte grundgesetz- und sinnwidrige Ergebnis des 脛nderungsgesetzes beseitigt. Denn f眉r eine Bevorzugung der Zweigniederlassungen ausl盲ndischer Unternehmen beim Steuersatz h盲tte nicht nur kein sachlicher Grund vorgelegen, sondern sie w盲re sogar mit Art. 3 GG unvereinbar gewesen.
3. Der Vorsteher des Finanzamts vertritt wie der Bundesminister der Finanzen die Auffassung, die umstrittene Bestimmung des Erg盲nzungsgesetzes enthalte nur eine Legalinterpretation des 脛nderungsgesetzes. Wenn gleichwohl angenommen werde, sie wirke zur眉ck, so sei zu bedenken, da脽 sich die nachtr盲gliche K枚rperschaftsteuererh枚hung f眉r die Betroffenen erst k眉nftig in einer erh枚hten Abschlu脽zahlung auswirke. Die Erh枚hung treffe sie daher nicht anders als Nachzahlungen auf Grund einer Betriebspr眉fung und versto脽e ebensowenig wie diese gegen das Grundgesetz.
Die steuerpflichtige Gesellschaft macht geltend, es sei mit der verfassungsm盲脽igen Ordnung unvereinbar, wenn ein Steuergesetz den Steuertarif f眉r abgelaufene Veranlagungszeitr盲ume erh枚he. Die beschr盲nkt K枚rperschaftsteuerpflichtigen h盲tten sich auf das 脛nderungsgesetz verlassen d眉rfen, das sie mit 鈥瀉bsoluter Eindeutigkeit鈥 von der Steuererh枚hung im Jahre 1951 ausgenommen habe.
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B.
Die Auslegung des Vorlagebeschlusses ergibt, da脽 das Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegt, ob 搂 5 Abs. 1 Satz 1 des Erg盲nzungsgesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er die Anwendung des 搂 3 Nr. 1 dieses Gesetzes f眉r den Veranlagungszeitraum 1951 anordnet. Diese Frage ist f眉r das vorlegende Gericht nach seinen Ausf眉hrungen entscheidungserheblich. Die Vorlage ist demnach zul盲ssig.
I.
搂 3 Nr. 1 des Erg盲nzungsgesetzes hat den K枚rperschaftsteuertarif gegen眉ber dem bis dahin geltenden Recht zu Lasten der beschr盲nkt Steuerpflichtigen sachlich ge盲ndert und nicht, wie die Bundesregierung meint, die bestehende Rechtslage lediglich klargestellt. Nach dem 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 in der Fassung vom 27. Juni 1951 betrug n盲mlich der K枚rperschaftsteuertarif f眉r beschr盲nkt Steuerpflichtige nur 50 v. H. des Einkommens.
1. Das ergibt in erster Linie die Wortinterpretation des 搂 19 Abs. 1 KStG in der Fassung des 脛nderungsgesetzes. Der Wortlaut l盲脽t nur eine Auslegung zu. In Nummer 1 wird der K枚rperschaftsteuersatz f眉r die in 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 KStG bezeichneten Steuerpflichtigen auf 60 y. H. festgelegt, f眉r eine Gruppe also, die durch die Verweisung abgegrenzt und umschrieben ist. Ihr Umfang l盲脽t sich ermitteln, wenn an die Stelle der Verweisung der Wortlaut der Bestimmungen gesetzt wird, auf die verwiesen ist.
Nummer 2 setzt demgegen眉ber f眉r 鈥瀉lle 眉brigen Steuerpflichtigen鈥, f眉r die Steuerpflichtigen also, die nicht zu der in Nummer 1 abgegrenzten Gruppe geh枚ren, den K枚rperschaftsteuersatz auf 50 v. H. fest. Da die beschr盲nkt Steuerpflichtigen (搂 2 KStG) in Nummer 1 nicht erw盲hnt sind, werden sie von Nummer 2 erfa脽t.
2. Zweifel 眉ber den Inhalt der Vorschrift sind nur verst盲ndlich, wenn man ihre Entstehungsgeschichte ungeb眉hrlich in den Vordergrund r眉ckt. 搂 3 Nr. 3 des 脛nderungsgesetzes ist in der Fassung des Regierungsentwurfs (BT I/1949 Drucks. Nr. 1982) Gesetz geworden. In der amtlichen Begr眉ndung (zu 搂 3 Nr. 3) werden die beiden Arten der Steuerpflicht nicht erw盲hnt. Es wird nur ausgef眉hrt, der Entwurf sehe eine Erh枚hung des K枚rperschaftsteuertarifs bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Betrieben gewerblicher Art von K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts vor. Bei den 鈥瀞onstigen juristischen Personen des privaten Rechts鈥, den nicht rechtsf盲higen Vereinen, Stiftungen und anderen Zweckverm枚gen solle es bei dem Steuersatz von 50 v. H. verbleiben, um sie nicht in ihrer Existenz zu gef盲hrden. Anhaltspunkte daf眉r, da脽 die beschr盲nkt Steuerpflichtigen anders als die unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen behandelt werden sollten, lassen sich der Begr眉ndung nicht entnehmen. Der Gesetzgeber mag die Absicht gehabt haben, den Steuersatz auch f眉r die vergleichbar beschr盲nkt Steuerpflichtigen zu erh枚hen; diese Absicht ist aber im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck gekommen. Da dies nicht geschehen ist, mu脽 eine solche Absicht bei der Auslegung des Gesetzes unbeachtet bleiben (vgl. BVerfGE 11, 126 [129 f]).
3. Auch Sinn und Zweck des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 zwingen nicht dazu, 搂 19 Abs. 1 KStG in der Fassung des 脛nderungsgesetzes ausnahmsweise entgegen seinem klaren Wortlaut auszulegen.
a) Das 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 bezeichnet den Kreis der unbeschr盲nkt und der beschr盲nkt Steuerpflichtigen nach verschiedenen Kriterien. 搂 1 f眉hrt die verschiedenen Arten von inl盲ndischen K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen auf, die der unbeschr盲nkten K枚rperschaftsteuerpflicht unterliegen. 搂 2 (Abs. 1 Nr. 1) unterwirft dagegen alle K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen, die weder ihre Gesch盲ftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inl盲ndischen Eink眉nften der beschr盲nkten K枚rperschaftsteuerpflicht. Diese Abgrenzung geht auf die Fassung des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 des Jahres 1934 zur眉ck. Vorher waren der Kreis der unbeschr盲nkt und der der beschr盲nkt K枚rperschaftsteuerpflichtigen in derselben Weise umschrieben (搂 2 und 搂 3 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1925). Das 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 1934 gab diese Regelung zugunsten der jetzt geltenden auf. Die beschr盲nkte Steuerpflicht ist nun nicht nur anders umgrenzt als die unbeschr盲nkte; f眉r sie gelten auch sonst besondere Regelungen (vgl. beispielsweise 搂 4 Abs. 3 und 搂 9 KStG). Die Meinung des Bundesministers der Finanzen, durch die Bezugnahme auf die in 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 KStG bezeichneten unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen m眉脽ten auch die vergleichbaren beschr盲nkt Steuerpflichtigen getroffen sein, trifft deshalb nicht zu.
b) Die vom Bundesminister der Finanzen vertretene Auslegung des 搂 19 Abs. 1 KStG in der Fassung des 脛nderungsgesetzes l盲脽t sich auch nicht damit begr眉nden, da脽 f眉r unbeschr盲nkt und beschr盲nkt K枚rperschaftsteuerpflichtige seit jeher derselbe, Steuersatz gelte. Schon im 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 vom 10. August 1925 (RGBl I S 208) wurde f眉r unbeschr盲nkt k枚rperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung und f眉r Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ein besonders g眉nstiger Staffeltarif eingef眉hrt (搂 21 Nr. 2), den vergleichbare beschr盲nkt Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen konnten. Die Verordnung 眉ber die 脛nderung von Steuergesetzen (Steuer盲nderungs-Verordnung) vom 20. August 1941 (RGBl I S 510) befreite unbeschr盲nkt K枚rperschaftsteuerpflichtige, deren Einkommen 50.000 RM nicht 眉berstieg, vom sonst allgemein 鈥 u.a. von allen beschr盲nkt Steuerpflichtigen 鈥 erhobenen Kriegszuschlag zur K枚rperschaftsteuer. Endlich hat auch das Gesetz zur 脛nderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (BGBl I S 473) einen verschiedenen Steuersatz f眉r unbeschr盲nkt und beschr盲nkt K枚rperschaftsteuerpflichtige eingef眉hrt. Es hat 搂 19 KStG dahin abge盲ndert, da脽 f眉r unbeschr盲nkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ein Regelsteuersatz von 51 v. H., f眉r die 眉brigen K枚rperschaftsteuerpflichtigen 鈥 auch die beschr盲nkt Steuerpflichtigen 鈥 dagegen ein solcher von 49 v. H. gilt.
c) Die Auslegung des 搂 19 Abs. 1 KStG in der Fassung des 脛nderungsgesetzes nach seinem Wortlaut f眉hrt endlich nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis. Es lie脽en sich mit R眉cksicht auf die wirtschaftspolitische Situation der Bundesrepublik im Jahre 1951 gute Gr眉nde f眉r eine steuerliche Beg眉nstigung ausl盲ndischen Kapitals im Inland anf眉hren.
II.
搂 5 Abs. 1 Satz 1 des Erg盲nzungsgesetzes hat durch die Anordnung, da脽 f眉r beschr盲nkt Steuerpflichtige der K枚rperschaftsteuersatz nicht nur f眉r die Zukunft, sondern auch f眉r den Veranlagungszeitraum 1951 von 50 v. H. auf 60 v. H. der Eink眉nfte erh枚ht wird, eine nachtr盲gliche und belastende Regelung getroffen. Der Tatbestand, der neu geregelt wurde, war abgeschlossen. Nach 搂 5 Abs. 1 KStG bemi脽t sich die K枚rperschaftsteuer nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres _ bezogen hat. Die K枚rperschaftsteuerschuld entsteht (abgesehen von Steuerabzugsbetr盲gen und Vorauszahlungen) mit Ablauf des Kalenderjahres, f眉r das die Veranlagung vorgenommen wird (搂 3 Abs. 5 Nr. 1c Steueranpassungsgesetz 鈥 StAnpG 鈥). Das Erg盲nzungsgesetz ist also, soweit es den K枚rperschaftsteuersatz f眉r das Kalenderjahr 1951 erh枚ht hat, ein r眉ckwirkendes Gesetz (BVerfGE 11, 139 [145 f]).
III.
Die verfassungsrechtliche Zul盲ssigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbest盲nde erfa脽t, ist nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtss盲tzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind (BVerfGE 7, 89 [92]; 7, 129 [152]; 8, 274 [304]; 11, 64 [72]). Daran wird festgehalten.
1. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips geh枚rt die Rechtssicherheit (BVerfGE 7, 89 [92]). Der Staatsb眉rger soll die ihm gegen眉ber m枚glichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten k枚nnen; er mu脽 darauf vertrauen k枚nnen, da脽 sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen urspr眉nglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt. In diesem Vertrauen wird der B眉rger aber verletzt, wenn der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbest盲nde ung眉nstigere Folgen kn眉pft als diejenigen, von denen der B眉rger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte. F眉r den B眉rger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz.
Das Bundesverfassungsgericht hat 鈥瀍s daher f眉r m枚glich gehalten, da脽 eine r眉ckwirkende Verschlechterung der Rechtspositionen des B眉rgers die Rechtssicherheit verletzt (BVerfGE 7, 129 [152]; 11, 64 [72]). Das gilt besonders f眉r Abgabengesetze. Sie fordern vom Staatsb眉rger Geldleistungen, wenn er bestimmte Tatbest盲nde verwirklicht. Deshalb orientiert er sich bei seinen Dispositionen an den jeweils geltenden Steuergesetzen. Soweit Steuertatbest盲nde an Handlungen ankn眉pfen, mu脽 also die Rechtsfolge bereits im Augenblick des Handelns gesetzlich vorgesehen sein. Daraus folgt, da脽 die Steuergesetze grunds盲tzlich nur solche Tatbest盲nde erfassen d眉rfen, die erst nach ihrer Verk眉ndung eintreten oder sich vollenden. Aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit l盲脽t sich daher der Verfassungsrechtssatz ableiten, da脽 belastende Steuergesetze grunds盲tzlich ihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene Tatbest盲nde erstrecken d眉rfen.
2. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Vertrauensschutz kann da nicht in Frage kommen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt w盲re. Es kommen unter anderem folgende F盲lle in Betracht:
a) Das Vertrauen ist nicht schutzw眉rdig, wenn der B眉rger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zur眉ckbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mu脽te (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [264 f]; 8, 274 [304]).
b) Der Staatsb眉rger kann auf das geltende Recht bei seinem Planen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist. In solchen F盲llen mu脽 es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage r眉ckwirkend zu kl盲ren (vgl. BVerfGE 11, 64 [72 f]).
c) Der Staatsb眉rger kann sich nicht immer auf den durch eine ung眉ltige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann daher unter Umst盲nden eine nichtige Bestimmung r眉ckwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (vgl. BVerfGE 7, 89 [94]).
d) Schlie脽lich k枚nnen zwingende Gr眉nde des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit 眉bergeordnet sind, eine R眉ckwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 380 [405]).
IV.
Die K枚rperschaftsteuerschuld f眉r den Veranlagungszeitraum 1951 war mit dem Ablauf des Kalenderjahres 1951 in H枚he des bisherigen Steuersatzes entstanden (搂 3 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1c StAnpG). Die in 搂 5 Abs. 1 Satz 1 des Erg盲nzungsgesetzes angeordnete R眉ckwirkung ist verfassungsrechtlich unzul盲ssig; denn sie betrifft abgeschlossene Tatbest盲nde, die rechtlich endg眉ltig geregelt waren, und verschlechtert die Rechtsposition der Betroffenen, ohne da脽 die R眉ckwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt werden k枚nnte.
1. Mit der 脛nderung des K枚rperschaftsteuersatzes f眉r das Jahr 1951 mu脽te der beschr盲nkt Steuerpflichtige in Anbetracht der Rechtslage am 31. Dezember 1951 nicht rechnen.
Der Bundesminister der Finanzen will die Zul盲ssigkeit der r眉ckwirkenden Erh枚hung des K枚rperschaftsteuersatzes mit dem Hinweis begr眉nden, der Entwurf des Erg盲nzungsgesetzes sei den gesetzgebenden K枚rperschaften bereits im Herbst 1951 vorgelegt worden. Die Einbringung eines Gesetzentwurfs, der Steuern erh枚hen oder Steuerverg眉nstigungen beseitigen will, kann aber das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Bestand des geltenden Rechts nicht beeintr盲chtigen. Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG). Erst von dem Zeitpunkt ab, in dem der Bundestag ein r眉ckwirkendes Gesetz beschlossen hat, ist das Vertrauen des B眉rgers in den Bestand des geltenden Rechts nicht mehr schutzw眉rdig (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 8, 274 [304]). Entsprechendes gilt, wenn ein Gesetz den sp盲teren Erla脽 eines r眉ckwirkenden Gesetzes fordert oder voraussetzt (vgl. BVerfGE 2, 237 [266]; 7, 129 [151 f]).
2. Die r眉ckwirkende Erh枚hung des Steuersatzes ist auch nicht durch zwingende Gr眉nde des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit 眉bergeordnet sind, zu rechtfertigen. Da脽 der Gesetzgeber ein ihm bei der Gesetzesfassung unterlaufenes Versehen berichtigen will, berechtigt ihn noch nicht, dies f眉r einen vergangenen Veranlagungszeitraum zu tun. Nur wenn sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven L眉cken in der urspr眉nglichen gesetzlichen Regelung gef眉hrt h盲tte, w盲re eine R眉ckwirkung ausnahmsweise zul盲ssig (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff]; 11, 64 [72 f]). Hier jedoch war trotz des Versehens des Gesetzgebers eine Regelung entstanden, die als sinnvoll und als vom Gesetzgeber gewollt erscheinen konnte. Das 脛nderungsgesetz hatte auch keine Ungerechtigkeit entstehen lassen. Die Rechtslage w盲re nur dann anders zu beurteilen, wenn die verschiedene Behandlung der beschr盲nkt und unbeschr盲nkt Steuerpflichtigen durch das alte Recht willk眉rlich und damit verfassungswidrig gewesen w盲re. Es lassen sich aber sehr wohl sachliche Gr眉nde daf眉r finden, da脽 beschr盲nkt steuerpflichtige Unternehmen auch im Steuertarif anders behandelt werden als unbeschr盲nkt Steuerpflichtige.
C.
Soweit das Erg盲nzungsgesetz den K枚rperschaftsteuersatz f眉r beschr盲nkt Steuerpflichtige f眉r den Veranlagungszeitraum 1951 von 50 v. H. auf 60 v. H. der Eink眉nfte erh枚ht hat, verst枚脽t es gegen das Grundgesetz. 搂 5 Abs. 1 Satz 1 des Erg盲nzungsgesetzes ist insoweit nichtig, als er die Anwendung des 搂 19 Abs. 1 Nr. 1 des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉 in der Fassung des 搂 3 Nr. 1 des Erg盲nzungsgesetzes f眉r den Veranlagungszeitraum 1951 anordnet.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1179091 |
BStBl I 1962, 486 |
BVerfGE, 261 |