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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
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Leitsatz (amtlich)
搂 622 Abs 2 BGB ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) unvereinbar, soweit hiernach die K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter k眉rzer sind als f眉r Angestellte.
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Orientierungssatz
1. Es ist daran festzuhalten, da脽 aus verfassungsrechtlicher Sicht (GG Art 3 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip GG Art 20 Abs 3) keine Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten bestehen (vgl BVerfG, 1982-11-16, 1 BvL 16/75, BVerfGE 62, 256 (275)).
2. Die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei den gesetzlichen K眉ndigungsfristen (Arbeiter BGB 搂 622 Abs 2 S 1: 2 Wochen 鈥 Angestellte BGB 搂 622 Abs 1: 6 Wochen) ist betr盲chtlich: so kann die Kombination von Frist und Termin zu einer erheblichen Verl盲ngerung der Zeitspanne f眉hren, die zwischen einer K眉ndigung und der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses eines Angestellten liegt. Die Arbeitsplatzsuche ist erleichtert, wenn infolge der K眉ndigungstermine f眉r Angestellte Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt auf bestimmte Zeitpunkte konzentriert werden. Die Benachteiligung setzt sich auch bei den verl盲ngerten K眉ndigungsfristen nach BGB 搂 622 Abs 2 f眉r die Arbeiter fort, wobei das Ma脽 der Ungleichbehandlung bei weiter zunehmender Betriebszugeh枚rigkeit bis zu 20 Jahren in etwa konstant bleibt. Die Chance, einen neuen Arbeitsplatz mit gleichem Verdienst und gleichwertigen Bedingungen zu finden, w盲chst mit der Dauer der K眉ndigungsfrist.
3. Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten, die zur Rechtfertigung der ungleichen K眉ndigungsfristen herangezogen werden, sind
- nicht geeignet, da es an einem Legitimationszusammenhang zwischen ihnen und den K眉ndigungsfristen fehlt bzw
- nicht hinreichend gruppenspezifisch, weil sie nur f眉r eine Teilgruppe der Normadressaten zutreffen.
4. zu a): Kopf- und Handarbeiter verdienen denselben Schutz bei Arbeitsplatzverlust. Aus der Art ihrer T盲tigkeit oder der besonderen Gruppenmentalit盲t der Angestellten allein ergibt sich kein erh枚htes Schutzbed眉rfnis, insoweit gelten die Grunds盲tze in BVerfGE 62, 256 (276) auch f眉r die Grundfristen von BGB 搂 622 Abs 1 u Abs 2.
Eine 鈥 m枚gliche 鈥 Billigung der k眉rzeren K眉ndigungsfristen durch die Gesamtgruppe der Arbeiter k枚nnte eine objektive Benachteiligung durch das Gesetz nicht rechtfertigen, da insoweit durch die Billigung ein Verfassungsversto脽 nicht ausger盲umt wird.
Der Aspekt, wonach die Gesamtlebensarbeitszeit der Angestellten k眉rzer als die der Arbeiter sei, trifft im wesentlichen nur f眉r die Angestellten mit akademischer Ausbildung zu, wodurch sich eine Beg眉nstigung der Gesamtgruppe der Angestellten nicht rechtfertigen lie脽e.
Das Bestreben, durch unterschiedliche K眉ndigungsfristen einen zus盲tzlichen Leistungsanreiz zu geben, stellt angesichts der gleichartigen Schutzbed眉rfnisse beider Gruppen keinen Sachgesichtspunkt f眉r die Ungleichbehandlung dar.
5. Zu b): Statistisch gesehen lassen sich keine gruppenspezifischen Schwierigkeiten der Angestellten bei der Stellensuche ableiten, die der Gesetzgeber durch l盲ngere K眉ndigungsfristen ausgleichen k枚nnte, vielmehr ist die unterschiedliche Dauer der Arbeitslosigkeit auf 骋谤眉苍诲别 zur眉ckzuf眉hren, die nur f眉r einen Teil, n盲mlich den der h枚her und hoch qualifizierten Angestellten, zutreffen. Gemessen an der Gesamtgruppe der Angestellten ist der Anteil jedoch nicht so gro脽, da脽 im Rahmen der zul盲ssigen Typisierung (vgl BVerfG, 1969-07-02, 1 BvR 669/64, BVerfGE 26, 265 (275f)) eine gr枚脽ere Zahl von Betroffenen ohne rechtfertigenden Grund st盲rker zu belasten w盲re (vgl BVerfG, 1985-10-15, 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39 (50)).
Es stellt keinen sachlichen Grund f眉r die gruppenspezifische Benachteiligung der Arbeiter dar, da脽 eine Verl盲ngerung ihrer K眉ndigungsfristen K眉ndigungen und Sozialpl盲ne verteuern w眉rde, denn der Gesetzgeber darf, wenn er es f眉r geboten erachtet, die Arbeitgeber von den Folgekosten bei K眉ndigungen zu entlasten, dieses Ziel nicht einseitig auf Kosten einer der beiden Gruppen von Arbeitnehmern verfolgen.
Fr眉her mag es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsfreiraumes nicht verwehrt gewesen sein, funktions- oder auch betriebsspezifischen Interessen der Arbeitgeber an gr枚脽erer personalwirtschaftlicher Flexibilit盲t im produktiven Bereich durch verk眉rzte gesetzliche K眉ndigungsfristen Rechnung zu tragen. Die der Regelung zugrunde liegenden tats盲chlichen Voraussetzungen haben sich jedoch im Laufe der Entwicklung als evident unzutreffend erwiesen (wird ausgef眉hrt).
6. Gibt es danach schon f眉r die ungleichen Grundfristen keinen rechtfertigenden Grund, so gilt das erst recht f眉r die noch weiter auseinanderklaffenden Fristen bei l盲ngerer Besch盲ftigungsdauer. Gruppenspezifische Unterschiede, die sich erst bei l盲ngerer Besch盲ftigungsdauer oder bei h枚herem Lebensalter ergeben, bestehen nicht (BVerfGE 62, 256 (281ff)).
7. Der Verfassungsversto脽 kann nur durch eine Neuregelung der einschl盲gigen Vorschriften durch den Gesetzgeber beseitigt werden. Durch eine Nichtigerkl盲rung von BGB 搂 622 Abs 2 w眉rde die bestehende Ungleichheit nur noch vertieft werden. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt 鈥 hierzu wird dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 1993 gesetzt 鈥 m眉ssen die Gerichte anh盲ngige Verfahren, bei denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm abh盲ngt, aussetzen (vgl BVerfG, 1974-05-21, 1 BvL 22/71, BVerfGE 37, 217 (260f)).
Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.
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Normenkette
GG Art.听3 Abs. 1, Art.听20 Abs. 3; BGB 搂 622 Abs.听2 S盲tze听1, 2 Hs. 1, Abs.听1; AnKSchG 搂 2 Abs. 1; ArbRBerG 搂 1 Art. 2 Nr. 4
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Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 23.04.1982; Aktenzeichen 3 Sa 10/82) |
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Tenor
1. 搂 622 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des B眉rgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur 脛nderung des K眉ndigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl I Seite 1106) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit hiernach die K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter k眉rzer sind als f眉r Angestellte.
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骋谤眉苍诲别
A.
In den Vorlageverfahren ist dar眉ber zu entscheiden, ob 搂 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. In dieser Vorschrift des B眉rgerlichen Gesetzbuches werden die K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter festgesetzt, und zwar k眉rzer als f眉r Angestellte. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdef眉hrer gegen arbeitsgerichtliche Urteile, in denen das Ende seines Arbeitsvertrages nach 搂 622 Abs. 2 BGB bestimmt worden ist.
I.
Das Gesetz bestimmt K眉ndigungsfristen, die vom Beginn des Arbeitsverh盲ltnisses an gelten (im folgenden: Grundfristen). Dar眉ber hinaus sieht es verl盲ngerte Fristen vor, die ein bestimmtes Lebensalter und eine l盲ngere Betriebszugeh枚rigkeit voraussetzen. Sowohl die Grundfristen als auch die verl盲ngerten Fristen sind f眉r Arbeiter und Angestellte verschieden. Die urspr眉nglich h枚here Lebensaltersschwelle bei Arbeitern soll durch ein vom Bundestag bereits verabschiedetes Arbeitsgerichtsgesetz-脛nderungsgesetz auf 25 Jahre herabgesetzt und damit der f眉r Angestellte geltenden Regelung angeglichen werden.
Die entsprechenden Vorschriften im B眉rgerlichen Gesetzbuch und im Gesetz 眉ber die Fristen f眉r die K眉ndigung von Angestellten (AngKSchG) lauten
Durch Tarifvertrag k枚nnen k眉rzere als die in 搂 622 BGB vorgesehenen Fristen bestimmt werden (搂 622 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Fristen des Angestelltenk眉ndigungsschutzgesetzes sind hingegen nicht tarifdispositiv.
Einzelvertraglich kann nur die Grundfrist des 搂 622 Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Monat zum Monatsende verk眉rzt werden.
II.
Die Entwicklung des Rechtsbegriffs der Angestellten und ihrer k眉ndigungsrechtlichen Besserstellung reicht in das vorige Jahrhundert zur眉ck.
Die sechsw枚chige K眉ndigungsfrist zum Quartalsende war schon im Allgemeinen Handelsgesetzbuch von 1851 f眉r Handlungsgehilfen vorgesehen. Sie wurde in das Handelsgesetzbuch von 1897 (RGBl. S. 219) 眉bernommen und um die unabdingbare Monatsfrist zum Monatsende (heute 搂 622 Abs. 1 Satz 2 BGB) erg盲nzt.
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker wurden im Jahre 1900 durch eine Novelle zur Gewerbeordnung gleichgestellt (RGBl. S. 321). Das B眉rgerliche Gesetzbuch 眉bertrug diese Regelung auf die 鈥瀖it festen Bez眉gen zur Leistung von Diensten h枚herer Art Angestellten, insbesondere Lehrer, Erzieher, Privatbeamte, Gesellschafterinnen鈥. Mit dem Angestelltenk眉ndigungsschutzgesetz von 1926 (RGBl. I S. 399, ber. S. 412) wurden die nach der Dauer des Besch盲ftigungsverh盲ltnisses gestaffelten verl盲ngerten K眉ndigungsfristen eingef眉hrt. Die Grundfrist wurde durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz von 1969 (BGBl. I S. 1106) f眉r alle Angestellten zusammenfassend geregelt. Das B眉rgerliche Gesetzbuch kn眉pft an den Angestelltenbegriff des Angestelltenversicherungsgesetzes an (搂 616 Abs. 2 BGB).
Auch die Zweiwochenfrist f眉r Arbeiter hat eine lange Tradition. Bereits das Allgemeine Preu脽ische Berggesetz von 1865 (PrGS. S. 705) sah f眉r Bergleute eine 鈥 dispositive 鈥 vierzehnt盲gige K眉ndigungsfrist vor. Dieselbe Frist galt nach 搂搂 134, 122 der Gewerbeordnung f眉r Fabrikarbeiter, Gesellen und Gehilfen.
Das B眉rgerliche Gesetzbuch lie脽 urspr眉nglich f眉r Wochenlohnempf盲nger eine K眉ndigung nur vom ersten Werktag der Kalenderwoche zum Wochenende zu (搂 621 Abs. 2). Die heutige Regelung wurde mit dem Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz von 1969 eingef眉hrt. Allerdings sollte der weitergehende Schutz bei l盲ngerer Betriebszugeh枚rigkeit erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres einsetzen (搂 622 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz). Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlu脽 vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256) f眉r unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl盲rt worden und soll inzwischen 鈥 wie bereits erw盲hnt 鈥 ge盲ndert werden. Die Lebensaltersgrenze soll dann auch f眉r Arbeiter 25 Jahre betragen.
III.
Bei den Ausgangsverfahren der Richtervorlagen handelt es sich um K眉ndigungsschutzprozesse. Die Arbeitsgerichte haben die Kl盲ger als Arbeiter eingestuft und die K眉ndigungen dem Grunde nach f眉r wirksam erachtet. Sie sehen sich an einer abschlie脽enden Entscheidung 眉ber den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses gehindert, weil sie 搂 622 Abs. 2 BGB f眉r verfassungswidrig halten. Die Vorschrift versto脽e angesichts der g眉nstigeren Regelung f眉r Angestellte gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Urteile, die auf 搂 622 Abs. 2 BGB gest眉tzt sind. Der Beschwerdef眉hrer r眉gt einen Versto脽 gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Arbeitsvertrag eines Angestellten bei gleicher Besch盲ftigungsdauer erst zu einem sp盲teren Zeitpunkt geendet h盲tte.
1. Das Normenkontrollverfahren 1 BvL 2/83
a) Der Kl盲ger des Ausgangsverfahrens ist Tischlergeselle.
Die Beklagte k眉ndigte das Arbeitsverh盲ltnis zum 31. August 1981, weil der Kl盲ger wegen des R眉ckgangs von Auftr盲gen nicht mehr ben枚tigt werde. Die K眉ndigungsschutzklage blieb erfolglos. In der Berufungsinstanz verfolgt der Kl盲ger nur noch das Ziel, festzustellen, da脽 sein Arbeitsvertrag nicht bereits zum 31. August 1981, sondern erst zum 30. September 1981 geendet habe. Er meint, er sei Angestellter und nicht Arbeiter. Deswegen h盲tte sein Arbeitsverh盲ltnis nur mit sechsw枚chiger Frist zum Quartalsende gek眉ndigt werden k枚nnen (搂 622 Abs. 1 BGB).
b) Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar眉ber eingeholt, ob 搂 622 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Versto脽es gegen Art. 3 GG insoweit verfassungswidrig ist, als dort f眉r Arbeiter k眉rzere K眉ndigungsfristen bestimmt werden als gem盲脽 搂 622 Abs. 1 BGB f眉r Angestellte.
Es geht davon aus, da脽 der Kl盲ger Arbeiter sei. Bei Anwendung des 搂 622 Abs. 2 Satz 1 BGB m眉sse die Berufung zur眉ckgewiesen werden. Diese Bestimmung versto脽e aber im Hinblick auf die g眉nstigere Regelung f眉r Angestellte in 搂 622 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG und k枚nne deswegen nicht angewendet werden.
An der Entscheidungserheblichkeit der genannten Bestimmungen 盲ndere auch der hier ma脽gebliche allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag vom 27. Februar 1981 f眉r alle Besch盲ftigten in den Betrieben des Einzelhandels im Lande Niedersachsen nichts. Soweit 搂 2 dieses Tarifvertrages unterschiedliche K眉ndigungsfristen f眉r Angestellte und Arbeiter vorsehe, sei er ebenfalls wegen Versto脽es gegen Art. 3 GG unwirksam. Auch die Tarifvertragsparteien seien an die Grundrechte gebunden. Die Unwirksamkeit f眉hre zur Anwendung der den Lebenssachverhalt regelnden gesetzlichen Bestimmungen.
Die unterschiedlichen K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter und Angestellte lie脽en sich nur historisch erkl盲ren, seien aber unter den heutigen sozialen und 枚konomischen Verh盲ltnissen nicht mehr gerechtfertigt. Die sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung sei am Zweck der Norm zu messen.
K眉ndigungsfristen dienten prim盲r dem Schutz des Arbeitnehmers, daneben aber auch dem Schutz des Arbeitgebers. Daran gemessen verbiete sich eine Differenzierung nach der Art der T盲tigkeit.
Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Arbeitern und Angestellten seien immer fragw眉rdiger und widerspr眉chlicher geworden. Sie spiegelten die heutige gesellschaftliche Arbeitsteilung nicht wider. Mit zunehmender Industrialisierung der B眉ro- und Verwaltungsarbeit vergr枚脽ere sich im Angestelltenbereich der Anteil monoton-mechanischer Arbeiten, w盲hrend das Qualifikationsniveau der Facharbeiterschaft durch den technischen Wandel in der Produktion st盲ndig steige. Die Unterscheidung zwischen beiden Gruppen von Arbeitnehmern lasse sich auch nicht mit einem abweichenden Qualifikationsniveau begr眉nden. In Tarifvertr盲gen werde h盲ufig als Merkmal der untersten Gruppe der Angestellten eine einfache, schematische und mechanische T盲tigkeit aufgef眉hrt, die keine Berufsausbildung erfordere. Demgegen眉ber werde f眉r die h枚chste Gruppe der Arbeiter hochwertige Facharbeit verlangt, die 眉berragendes K枚nnen, v枚llige Selbst盲ndigkeit, Dispositionsverm枚gen, umfassendes Verantwortungsbewu脽tsein sowie entsprechende theoretische Kenntnisse voraussetze. Rund 200 Tarifvertr盲ge verzichteten ganz auf eine Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern. Nach dem Schweizer Obligationenrecht richte sich die L盲nge der K眉ndigungsfristen allein nach der Dauer des Arbeitsverh盲ltnisses. Die Sachverst盲ndigenkommission zur Schaffung eines Arbeitsgesetzbuches halte die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ebenfalls nicht mehr aufrecht.
Der Sinn des Gesetzes, sein Schutzzweck, werde durch die k眉rzeren K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter verfehlt. Arbeiter w眉rden weit eher von einer K眉ndigung betroffen als Angestellte. Nach einer im Auftrage des Bundesministers f眉r Arbeit und Sozialordnung durchgef眉hrten Untersuchung betrage der Anteil der Angestellten bei ordentlichen K眉ndigungen 23,5 vom Hundert bei einem Belegschaftsanteil von 43,8 vom Hundert. Der Anteil der Arbeiter an ordentlichen K眉ndigungen betrage 76,5 vom Hundert, ihr Belegschaftsanteil 56,2 vom Hundert. Die seit etwa 1974 zu verzeichnende strukturelle Arbeitslosigkeit wirke sich am st盲rksten in der Arbeiterschaft aus.
Die kurzen K眉ndigungsfristen des 搂 622 Abs. 2 BGB tr盲fen dar眉ber hinaus weibliche Arbeitnehmer in besonderem Ma脽e. Die erwerbst盲tigen Frauen seien in der Mehrzahl Arbeiterinnen, und ihnen werde zudem 眉berproportional oft gek眉ndigt. Auch dies ergebe sich aus der bereits erw盲hnten Auftragsstudie 眉ber die K眉ndigungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Normenkontrollverfahren 1 BvL 9 und 10/84
a) Beklagter der Ausgangsverfahren ist der Konkursverwalter des im Januar 1984 er枚ffneten Konkursverfahrens 眉ber das Verm枚gen einer M枚belfabrik. Die Kl盲ger der Ausgangsverfahren waren Arbeiter bei der Gemeinschuldnerin. Ihnen sowie s盲mtlichen gewerblichen Arbeitnehmern ohne Sonderk眉ndigungsschutz wurde unter Berufung auf die wirtschaftlich aussichtslose Lage der Gemeinschuldnerin zum 31. M盲rz 1984 gek眉ndigt.
b) Das Arbeitsgericht hat die Verfahren gem盲脽 Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und hierzu ausgef眉hrt: Die K眉ndigungen seien durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und deswegen sozial gerechtfertigt. Nach 搂 622 Abs. 2 Satz 2 BGB w盲re die von der Gemeinschuldnerin gew盲hlte K眉ndigungsfrist bis 31. M盲rz 1984 ausreichend bemessen. Demgegen眉ber w眉rden die K眉ndigungen bei einer Fristberechnung nach 搂 2 Abs. 1 AngKSchG erst zum 30. Juni 1984 wirken. Diese Schlechterstellung der Arbeiter gegen眉ber den Angestellten sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zur Begr眉ndung dieser Auffassung werden im wesentlichen dieselben 骋谤眉苍诲别 aufgef眉hrt wie im Vorlagebeschlu脽 zu 1 BvL 2/83.
3. Das Normenkontrollverfahren 1 BvL 3/85
a) Der am 20. Mai 1939 geborene Kl盲ger des Ausgangsverfahrens war seit dem 1. April 1968 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Lagerarbeiter besch盲ftigt. Sein Arbeitsverh盲ltnis wurde zum 29. Februar 1984 wegen Betriebsaufgabe gek眉ndigt. Er nahm die K眉ndigung dem Grunde nach hin, verlangte jedoch eine Berechnung der K眉ndigungsfrist auf der Grundlage von 搂 2 AngKSchG.
b) Das Arbeitsgericht hat das K眉ndigungsschutzverfahren ausgesetzt. Es ist der Auffassung, nach 搂 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei die K眉ndigung zum 29. Februar 1984 fristgem盲脽. Einem vergleichbaren Angestellten h盲tte jedoch gem盲脽 搂 2 Abs. 1 AngKSchG erst zum 30. Juni 1984 gek眉ndigt werden d眉rfen. Diese Ungleichbehandlung versto脽e gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die verl盲ngerten K眉ndigungsfristen f眉r l盲nger besch盲ftigte und damit notwendigerweise 盲ltere Arbeiter und Angestellte bezweckten, diesem Personenkreis in etwa die gleiche Chance zu geben wie einem j眉ngeren Arbeitnehmer, sich nach einem neuen Arbeitsplatz umzusehen und sein zuk眉nftiges Leben darauf einzurichten. Es sei nicht erkennbar, warum Arbeitnehmer, die 眉berwiegend geistige T盲tigkeiten verrichteten, in diesem Zusammenhang schutzw眉rdiger sein sollten als Arbeitnehmer, die 眉berwiegend k枚rperlich-motorische Arbeit verrichteten. Die Art der T盲tigkeit stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den unterschiedlich langen K眉ndigungsfristen. 骋谤眉苍诲别, die die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der K眉ndigungsfristen rechtfertigen k枚nnten, seien nicht ersichtlich.
4. Die Normenkontrollverfahren 1 BvL 11 bis 13/89
a) Die Kl盲ger der Ausgangsverfahren arbeiteten als Schlosser und Schichtmeister im Torfkokswerk der Beklagten. Diese k眉ndigte ihnen zum 31. Oktober 1988.
b) Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, die K眉ndigungen seien gem盲脽 搂 1 Abs. 2 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe die K眉ndigungsfristen des 搂 622 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB eingehalten. Der Hauptantrag der Kl盲ger w盲re deshalb in vollem Umfang abzuweisen, wenn diese gesetzliche Bestimmung g眉ltig w盲re. Sie sei jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie Arbeiter im Vergleich zu Angestellten ungerechtfertigt benachteilige. Die historisch gewachsene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern allein k枚nne die Verfassungsm盲脽igkeit differenzierender gesetzlicher Vorschriften nicht begr眉nden. Sonstige 骋谤眉苍诲别, welche die unterschiedlichen Fristen rechtfertigen k枚nnten, gebe es nicht.
Arbeiter verdienten nach einer Besch盲ftigungsdauer von zw枚lf Jahren keinen geringeren Schutz als Angestellte.
5. Das Normenkontrollverfahren 1 BvL 4/90
a) Die Kl盲gerin des Ausgangsverfahrens arbeitete im Damenbekleidungsgesch盲ft der Beklagten als 脛nderungsschneiderin. Die Beklagte k眉ndigte der zu diesem Zeitpunkt 眉ber 15 Jahre in ihrem Betrieb besch盲ftigten Kl盲gerin zum 31. M盲rz 1989. 搂 16 Nr. 6 des auf das Besch盲ftigungsverh盲ltnis der Parteien anwendbaren allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages f眉r den Hamburger Einzelhandel vom 26. April 1985 sieht f眉r gewerbliche Arbeitnehmer nach zehnj盲hriger Betriebszugeh枚rigkeit eine K眉ndigungsfrist von acht Wochen auf den Schlu脽 des Kalendervierteljahres vor. Demgegen眉ber gelten nach Nr. 1 und 4 der genannten Vorschrift f眉r die K眉ndigung der Angestellten die Bestimmungen der 搂搂 622 und 626 BGB sowie des Angestelltenk眉ndigungsschutzgesetzes.
b) Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die Wirksamkeit der K眉ndigung wegen dringender betrieblicher Bed眉rfnisse bejaht. Die nach dem Manteltarifvertrag geltende K眉ndigungsfrist sei eingehalten. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages seien jedoch, soweit sie gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte bei der K眉ndigungsfrist ungleich behandelten, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und damit gem盲脽 搂 134 BGB nichtig.
Tarifvertr盲ge seien Gesetze im materiellen Sinn. Sie setzten objektives Recht f眉r eine Vielzahl von Arbeitsverh盲ltnissen. Die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien sei 眉ber das Tarifvertragsgesetz (TVG) auf staatliche Gewalt zur眉ckzuf眉hren. Deshalb seien die Tarifvertragsparteien unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Denn auch der Gesetzgeber k枚nne keine weitergehenden Befugnisse 眉bertragen, als ihm selber zust眉nden.
Die durch die Nichtigkeit des Manteltarifvertrages entstehende unbewu脽te Regelungsl眉cke k枚nne nicht durch erg盲nzende Vertragsauslegung geschlossen werden, da keine Anhaltspunkte daf眉r erkennbar seien, wie die Tarifvertragsparteien eine Gleichbehandlung der Arbeiter und der Angestellten hinsichtlich der K眉ndigungsfristen hergestellt h盲tten.
Mangels einer wirksamen tarifvertraglichen Regelung sei an sich 搂 622 Abs. 2 Satz 2 BGB anzuwenden. Diese Bestimmung sei jedoch verfassungswidrig. Es sei mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, da脽 der Kl盲gerin zum 31. M盲rz 1989 gek眉ndigt werden k枚nne, w盲hrend eine vergleichbare Angestellte gem盲脽 搂 2 Abs. 1 AngKSchG eine K眉ndigungsfrist zum 30. September 1989 gehabt h盲tte.
6. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 764/86
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer K眉ndigungsschutzklage und zweier Zahlungsklagen.
a) Der am 15. Oktober 1929 geborene Beschwerdef眉hrer arbeitete im Elektrogesch盲ft des Beklagten der Ausgangsverfahren. Dieser k眉ndigte das Arbeitsverh盲ltnis zum 31. M盲rz 1985 wegen Gesch盲ftsaufgabe. Der Beschwerdef眉hrer erhob K眉ndigungsschutzklage mit dem Antrag, festzustellen, da脽 das Arbeitsverh盲ltnis erst zum 30. Juni 1985 aufgel枚st werde. Dar眉ber hinaus verlangte er mit zwei weiteren Klagen die Verg眉tung f眉r die Monate April und Mai 1985.
b) Seine Klagen waren in zweiter Instanz erfolglos. Das Landesarbeitsgericht stufte den Beschwerdef眉hrer als Arbeiter ein und stellte fest, das Arbeitsverh盲ltnis habe gem盲脽 搂 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem 31. M盲rz 1985 geendet. Die weitergehenden Klagen seien abzuweisen.
c) Mit der am 8. Juli 1986 eingegangenen Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdef眉hrer alle drei Berufungsurteile an. Er r眉gt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Zur Begr眉ndung bezieht er sich insbesondere auf die Vorlage im Verfahren 1 BvL 2/83. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschlu脽 vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 ff.) f眉r eine Reihe von Unterscheidungsmerkmalen zwischen Arbeitern und Angestellten dargelegt, da脽 sie unterschiedliche K眉ndigungsfristen nicht zu rechtfertigen verm枚chten.
IV.
Zu den Verfahren haben sich ge盲u脽ert: der Bundesminister f眉r Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, der Pr盲sident des Bundesarbeitsgerichts, die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 2/83, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb盲nde und der Bundesverband der Deutschen Industrie, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund.
Arbeitgeber die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen entgegenhalten.
Die Angestellten und ihre Verb盲nde w眉rden sich mit allem Nachdruck gegen jede Verschlechterung der K眉ndigungsfristen zur Wehr setzen. Sie k枚nnten dabei darauf verweisen, da脽 diese Fristen zum erheblichen Teil bereits im vorigen Jahrhundert eingef眉hrt worden seien. Eine Verk眉rzung sei vor allem in der heutigen Zeit mit ihrer hohen Arbeitslosigkeit ein unzumutbarer sozialer R眉ckschritt.
Der Gesetzgeber m眉sse gegebenenfalls den Gesamtkomplex der K眉ndigungsfristen 鈥 einschlie脽lich der F盲lle l盲ngerer Betriebszugeh枚rigkeit 鈥 regeln. Dies w眉rde einen gr枚脽eren Zeitraum erfordern. Dem m枚ge das Bundesverfassungsgericht durch eine ausreichend lange Frist Rechnung tragen. 脛hnlich wie in der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschlu脽 vom 16. November 1982 angetroffenen Lage k枚nne sich auch hier eine stufenweise Angleichung der K眉ndigungsfristen als sinnvoll erweisen, um die Schwierigkeiten einer Neuregelung zu vermindern.
2. Der Pr盲sident des Bundesarbeitsgerichts h盲lt ebenfalls die tragenden 骋谤眉苍诲别 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 f眉r einschl盲gig. Zur Verfassungswidrigkeit von 搂 622 Abs. 2 Satz 2 BGB w眉rden unter den Berufsrichtern unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits werde darauf verwiesen, da脽 nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei l盲nger besch盲ftigten und damit in der Regel 盲lteren Arbeitern die Bindung an den Betrieb und die Schutzbed眉rftigkeit nicht geringer seien als bei Angestellten. Andererseits werde die F枚rderung der Mobilit盲t der Arbeiter weiterhin als ein Gesichtspunkt angesehen, der k眉rzere K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter rechtfertigen k枚nne. Daf眉r spreche auch die Erw盲gung des Bundesverfassungsgerichts, die l盲ngeren K眉ndigungsfristen bei Langzeitbesch盲ftigten sollten dazu beitragen, da脽 diesen in der Regel 盲lteren Arbeitnehmern nicht oder doch nur in zweiter Linie gek眉ndigt werde. Dieses Anliegen werde innerhalb der Gruppe der Arbeiter bei K眉ndigungen auch dann noch verwirklicht, wenn der Arbeitgeber gegen眉ber 盲lteren Arbeitern l盲ngere Fristen einzuhalten habe als gegen眉ber Arbeitern mit k眉rzerer Betriebszugeh枚rigkeit. F眉r den Fall der Verfassungswidrigkeit von 搂 622 Abs. 2 BGB bittet das Bundesarbeitsgericht um Klarstellung, wie die Arbeitsgerichte zu verfahren h盲tten. Zweifelhaft sei vor allem, ob Verfahren ausgesetzt werden m眉脽ten, bis der Gesetzgeber eine neue Regelung getroffen habe.
3. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens 1 BvL 2/83 tr盲gt vor: Die grunds盲tzliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten habe auch heute noch nicht an Relevanz verloren. Die Tatsache, da脽 sich das Qualifikationsniveau von Arbeitern und Angestellten in Teilbereichen angeglichen habe, f眉hre noch nicht zu einer homogenen Gruppe der abh盲ngig Besch盲ftigten. Unter betrieblichen und unternehmerischen Gesichtspunkten sei eine Vereinheitlichung der gesamten Arbeitnehmerschaft auch nicht w眉nschenswert. Die Notwendigkeit einer betrieblichen Gliederung und Stufenordnung innerhalb der Belegschaft liege im Wesen einer Leistungsgesellschaft begr眉ndet. Arbeitnehmer, die leitende oder sonst gehobene T盲tigkeit verrichteten und an die spezielle Anforderungen in bezug auf Vorbildung, Kenntnisse und Verantwortungsbewu脽tsein gestellt w眉rden, sollten sich als besondere Gruppe aus der Masse der Besch盲ftigten hervorheben und in den Genu脽 besserer Arbeitsbedingungen kommen. Durch die Aufrechterhaltung einer betrieblichen Leistungspyramide, innerhalb derer mit dem Erreichen der h枚heren Stufe Belohnungen in Form von besseren Arbeitsbedingungen verbunden seien, w眉rden die Aufstiegsorientiertheit gef枚rdert und damit ein Leistungsanreiz geschaffen.
Die bestehenden Unterschiede zwischen den Gruppen der Arbeiter und der Angestellten rechtfertigten die unterschiedlichen K眉ndigungsfristen.
Angestellte f盲nden nicht so schnell eine neue Arbeitsstelle wie Arbeiter. Im manuellen T盲tigkeitsbereich, insbesondere unter ungelernten Arbeitern, sei ein Stellungswechsel leichter und auch 眉blicher als bei geistiger Arbeit. Die Bindung an den Betrieb sei bei ungelernten und angelernten Arbeitern in der Regel wesentlich geringer als bei den Angestellten. Die k眉rzeren K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter f盲nden ihre Rechtfertigung in deren eigenem Verhalten, w盲hrend die l盲ngeren Fristen f眉r Angestellte deren st盲rkerer beruflicher Stetigkeit Rechnung tr眉gen. Die k眉rzeren K眉ndigungsfristen seien bei Arbeitern gerade deshalb angebracht, weil auf dem f眉r sie ma脽geblichen Sektor des Arbeitsmarktes die gr枚脽ere Fluktuation herrsche. Zu Unrecht folgere deshalb das vorlegende Gericht aus der h盲ufigeren Betroffenheit der Arbeiter von K眉ndigungen, da脽 sie st盲rker dagegen gesch眉tzt werden m眉脽ten.
搂 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB k枚nnten tarifvertraglich abbedungen werden. Damit stehe den Sozialpartnern eine abweichende Regelungsm枚glichkeit offen.
4. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft h盲lt 搂 622 Abs. 2 BGB f眉r verfassungsgem盲脽.
Es gebe zahlreiche gesetzliche, tarifvertragliche und sonstige Differenzierungen zwischen Arbeitern und Angestellten. Folgte man der Auffassung der vorlegenden Gerichte und des Beschwerdef眉hrers, dann w盲ren alle diese Rechtsnormen verfassungswidrig, was ernsthaft nicht vertreten werden k枚nne. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beruhe auf einer geschichtlich gewachsenen Entwicklung, die auch heute noch von den Arbeitnehmergruppen 眉berwiegend akzeptiert werde. Angestellte und Arbeiter verhielten sich in einer F眉lle von Einzelfragen unterschiedlich. Die Unterscheidung zwischen ihnen sei historisch gesichert und k枚nne auch heute nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
Die unterschiedlichen K眉ndigungsfristen seien aus sachlichen 骋谤眉苍诲别n gerechtfertigt. Ein Arbeitsplatzwechsel sei beim Angestellten in der Regel mit gr枚脽eren Schwierigkeiten verbunden als beim gewerblichen Arbeitnehmer. Je qualifizierter eine T盲tigkeit sei, desto l盲nger dauere es, einen neuen Arbeitsvertrag zu schlie脽en. Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit sei bei Angestellten erheblich h枚her als bei Arbeitern. Angestellte mit einfacher T盲tigkeit seien im Durchschnitt 19,5 Wochen, bei gehobener T盲tigkeit 18,6 Wochen arbeitslos. Demgegen眉ber betrage die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit von Nichtfacharbeitern 14,7, von Facharbeitern 12,4 Wochen.
Die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschlu脽 vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 ff.) entschiedene Frage d眉rfe mit der vorliegenden Problematik nicht gleichgestellt werden. Das Gericht habe seine Erw盲gungen mehrfach selbst als nicht vorgreiflich f眉r die Beurteilung der Verfassungsm盲脽igkeit verschiedener K眉ndigungsfristen bezeichnet. So lasse es ausdr眉cklich dahinstehen, ob die Unterscheidung von geistiger und manueller Arbeit nicht doch die verschieden langen K眉ndigungsfristen rechtfertige. An anderer Stelle werde darauf hingewiesen, da脽 der Gesichtspunkt unterschiedlich langer Arbeitslosigkeitszeiten sich 鈥瀉llenfalls auf die L盲nge der K眉ndigungsfristen selbst鈥 auswirken, also insoweit durchaus ein taugliches Unterscheidungsmerkmal sein k枚nne.
5. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb盲nde und der Bundesverband der Deutschen Industrie machen geltend:
Ein Differenzierungsverbot widerspr盲che der 枚konomischen und sozialen Realit盲t. Angestellte seien auch heute noch vorwiegend geistig, Arbeiter vorwiegend manuell t盲tig. 脺berlappungen seien Ausnahmen geblieben. Die historisch gewachsene Unterscheidung der beiden Gruppen sei als gesellschaftliche Wertung tief im Allgemeinbewu脽tsein verwurzelt.
Die l盲ngere K眉ndigungsfrist f眉r Angestellte sei wegen der erh枚hten Schutzbed眉rftigkeit dieser Gruppe sachlich gerechtfertigt. Ihre T盲tigkeit erfordere in der Regel eine intensivere Schul- und Berufsausbildung. Die h枚here Qualifikation erschwere die Suche nach einer ad盲quaten Besch盲ftigung.
Je qualifizierter eine T盲tigkeit sei, desto l盲nger dauere es, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Daher bed眉rfe der Angestellte im Vergleich zum gewerblichen Arbeitnehmer eines verst盲rkten Schutzes durch l盲ngere K眉ndigungsfristen. Au脽erdem trete der Angestellte regelm盲脽ig sp盲ter in das Erwerbsleben ein als der Arbeiter. Auch im Hinblick auf seine damit insgesamt k眉rzere Gesamterwerbszeit sei der verbesserte Schutz durch die l盲ngeren K眉ndigungsfristen gerechtfertigt.
Ein weiterer sachlicher Grund f眉r die unterschiedlich langen K眉ndigungsfristen ergebe sich aus einem spezifischen Interesse der Arbeitgeber. Bei den Angestellten erschwere die h枚here und speziellere Qualifikation die Suche nach geeigneten Nachfolgern. Durch die l盲ngere K眉ndigungsfrist werde der Arbeitgeber in die Lage versetzt, sich fr眉hzeitig darum zu bem眉hen und neue Mitarbeiter einzuarbeiten.
Gegen眉ber Arbeitern m眉sse dem Arbeitgeber die M枚glichkeit erhalten bleiben, Umgruppierungen in eine niedrigere Lohngruppe kurzfristig zu realisieren.
Derartige Umgruppierungen w眉rden nicht selten f眉r einen begrenzten Zeitraum vorgenommen. Eine in guten Zeiten aus Arbeitsmarktgr眉nden vorgenommene Eingruppierung in h枚here Lohngruppen m眉sse bei schlechter wirtschaftlicher Lage m枚glichst schnell korrigiert werden k枚nnen. So k枚nnten Arbeitspl盲tze erhalten werden. Eine Gleichstellung der K眉ndigungsfristen durch Anhebung der f眉r Arbeiter geltenden Vorschriften laufe den Flexibilisierungsbem眉hungen des Gesetzgebers zuwider.
In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage w盲ren bei einer Angleichung der K眉ndigungsfristen weitere wirtschaftliche und soziale Gef盲hrdungen unausweichlich. Konjunkturschwankungen wirkten sich in der Produktion st盲rker aus als in der Verwaltung. L盲ngere K眉ndigungsfristen der vorwiegend in der Produktion t盲tigen Arbeiter w眉rden oft kurzfristig notwendig werdende Anpassungen verhindern. Dies k枚nne vor allem bei kleineren Unternehmen zu ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis hin zur Existenzgef盲hrdung f眉hren. Aber auch gr枚脽ere Betriebe m眉脽ten auf Auftragsspitzen und Konjunkturschwankungen flexibel reagieren k枚nnen. Eine Verl盲ngerung der K眉ndigungsfristen f眉r gewerbliche Arbeitnehmer k枚nne m枚glicherweise zu einer weiteren Verteuerung der ohnehin 眉berfrachteten Sozialpl盲ne und damit zu h枚herer Kostenbelastung und in der Folge zu einer Versch盲rfung der Arbeitslosigkeit f眉hren.
Die unmittelbar betroffenen Kreise seien von der Notwendigkeit k眉rzerer K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter 眉berzeugt. Es gebe nur vereinzelt Tarifvertr盲ge, in denen K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter teilweise denen f眉r Angestellte angeglichen seien. Auch dann unterl盲gen Arbeiter jedenfalls in den ersten f眉nf Jahren ihrer Betriebszugeh枚rigkeit oft wesentlich k眉rzeren Fristen als Angestellte. In zahlreichen Tarifvertr盲gen werde zudem die gesetzliche K眉ndigungsfrist f眉r Arbeiter sogar noch verk眉rzt.
Die l盲ngeren K眉ndigungsfristen der Angestellten entspr盲chen auch der gr枚脽eren Verantwortung, die diese Gruppe von Arbeitnehmern durchweg zu tragen habe. Sie bes盲脽en daher das besondere Vertrauen des Arbeitgebers. Insbesondere nach einer Betriebszugeh枚rigkeit von zw枚lf Jahren habe ein Angestellter oftmals eine Vertrauensstellung inne, wie sie ein Arbeiter niemals erlangen k枚nne.
Sollte 搂 622 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sein, w盲re eine 脺bergangsregelung bis zur gesetzlichen Neuregelung unerl盲脽lich, um eine gravierende Rechtsunsicherheit zu vermeiden, wie sie schon durch den Beschlu脽 vom 16. November 1982 ausgel枚st worden sei.
6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund h盲lt 搂 622 Abs. 2 BGB f眉r unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.
F眉r die nach geltendem Recht bestehenden Unterschiede bei den K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter und Angestellte sei ein vern眉nftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht ersichtlich. Bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise m眉sse die Regelung daher als willk眉rlich angesehen werden. Deswegen versto脽e sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Herausbildung der verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern in der historischen Entwicklung habe ausschlie脽lich der Privilegierung bestimmter Arbeitnehmerschichten gedient. Schon deshalb k枚nne an dieser Differenzierung unter der Geltung des Grundgesetzes nicht festgehalten werden.
Die Abgrenzungskriterien zwischen den beiden Gruppen von Arbeitnehmern seien im Laufe der Zeit immer fragw眉rdiger und widerspr眉chlicher geworden. Zwar sei die grunds盲tzliche Andersartigkeit der k枚rperlichen und der geistigen Arbeit auch heute noch Ausdruck der gesellschaftlichen Arbeitsteilung. Die in der Sozialversicherung und der Rechtsprechung entwickelten Berufsgruppenkataloge spiegelten aber diese Arbeitsteilung nicht wider. Es gebe vielfache 脺berschneidungen. Eine klare Grenzziehung sei nicht m枚glich. Im Zuge der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung steige der Qualifikationsgrad der Facharbeiter an, w盲hrend sich im Verwaltungsbereich die Mechanisierung ausbreite. Technische Angestellte w眉rden zunehmend auch in den Produktionsproze脽 einbezogen, wo sie teilweise akkord盲hnlichen Arbeitsbewertungssystemen unterl盲gen. Jedenfalls verm枚ge die Unterscheidung zwischen geistiger und k枚rperlicher Arbeit eine rechtliche Trennung der beiden Arbeitnehmergruppen und eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen; denn die sozialen Grundinteressen seien bei Angestellten und Arbeitern dieselben.
Die 脺berschneidungen w眉rden auch in den Tarifvertr盲gen deutlich. Merkmal f眉r die unterste Angestelltentarifgruppe seien einfachste schematische und mechanische T盲tigkeiten. Die obersten Tarifgruppen der Arbeiter seien hingegen durch hochwertige Facharbeit gekennzeichnet, die 眉berragendes K枚nnen, v枚llige Selbst盲ndigkeit, Dispositionsverm枚gen, umfassendes Verantwortungsbewu脽tsein und entsprechende theoretische Kenntnisse voraussetze. In der gewerkschaftlichen Tarifpolitik sei man 鈥 im Einklang mit der Personalpolitik mancher Unternehmen - darum bem眉ht, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten abzubauen. Es gebe bereits einheitliche Manteltarife, Urlaubsabkommen und Arbeitsbewertungssysteme, Monatsl枚hne f眉r Arbeiter und analytische Verfahren zur Ermittlung der Bezahlung f眉r Angestellte.
Differenzierende arbeitsrechtliche Regelungen seien an sich notwendig. Dar眉ber k枚nne aber stets nur sachgerecht im Zusammenhang mit der Regelung einer konkreten Einzelfrage entschieden werden. Eine rein formale Unterscheidung wie die zwischen Arbeitern und Angestellten k枚nne jedoch eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Es m枚ge sogar f眉r bestimmte Wirtschaftsbereiche, wie etwa den Bausektor, ein Bed眉rfnis nach k眉rzeren K眉ndigungsfristen geben. Das habe aber mit der formalen Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten nichts zu tun. Soweit ein entsprechendes Bed眉rfnis bestehe, k枚nne dem durch tarifvertragliche K眉ndigungsregeln Rechnung getragen werden.
Eine Verl盲ngerung der K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter werde jedoch zu keinerlei finanziellen Auswirkungen f眉r die Unternehmen f眉hren. Die personalplanerischen M枚glichkeiten der Unternehmen 鈥 und nicht nur der Gro脽unternehmen 鈥 reichten aus, um untragbare finanzielle Belastungen auch dann zu vermeiden, wenn bei Arbeitern dieselben K眉ndigungsfristen einzuhalten w盲ren wie bei Angestellten.
Die l盲ngeren K眉ndigungsfristen w眉rden lediglich den Zwang begr眉nden, den Besch盲ftigten rechtzeitig von einer beabsichtigten K眉ndigung in Kenntnis zu setzen.
F眉r jeden Arbeitnehmer bestehe ein erhebliches Interesse an einer m枚glichst langen K眉ndigungsfrist, damit er sich fr眉hzeitig um einen neuen Arbeitsplatz bem眉hen k枚nne. Eine kurzfristige K眉ndigung k枚nne den Betroffenen n枚tigen, die erstbeste Arbeitsstelle anzunehmen, um nicht arbeitslos zu werden oder eine Sperrung des Arbeitslosengeldes zu riskieren. Bei Konjunktureinbr眉chen seien insbesondere Arbeitnehmer mit k眉rzerer K眉ndigungsfrist betroffen.
B.
Die Vorlagen und die Verfassungsbeschwerde sind zul盲ssig.
I.
In den Vorlagebeschl眉ssen wird dargelegt, da脽 es auf die Verfassungsm盲脽igkeit der vorgelegten Norm entscheidungserheblich ankomme. Die Auffassung, da脽 搂 622 Abs. 2 BGB gegen das Grundgesetz versto脽e, wird unter Ber眉cksichtigung der einschl盲gigen Literatur begr眉ndet. Soweit die Entscheidungen vorrangig von der G眉ltigkeit eines Manteltarifvertrages abh盲ngen (1 BvL 2/83 und 1 BvL 4/90), wird in nachvollziehbarer Weise ausgef眉hrt, da脽 auch die tarifvertraglichen Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstie脽en und deswegen ung眉ltig seien. Ob das zutrifft, ist eine Frage, die weitgehend mit der Vorlagefrage 眉bereinstimmt; deshalb braucht ihr im Rahmen der Zul盲ssigkeitspr眉fung nicht weiter nachgegangen zu werden (vgl. BVerfGE 63, 1 (28); 盲hnlich auch BVerfGE 75, 166 (175 f.)).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls zul盲ssig. Sie ist fristgerecht eingelegt und ordnungsgem盲脽 begr眉ndet. Ihre Zul盲ssigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, da脽 die Beklagte der Ausgangsverfahren, eine offene Handelsgesellschaft, zwischenzeitlich im Handelsregister gel枚scht wurde. Ihre Proze脽f盲higkeit bleibt davon zun盲chst unber眉hrt (Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28.
Aufl., 1989, 搂 124 Anm. 5 E). Bei einer Vollbeendigung der Gesellschaft mit Abschlu脽 ihrer Auseinandersetzung kann die Klage gegen Gesellschafter umgestellt werden, die gem盲脽 搂 128 HGB f眉r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft pers枚nlich haften. Der Beschwerdef眉hrer kann seine Anspr眉che also nach einer Aufhebung der angegriffenen Urteile weiterverfolgen.
C.
搂 622 Abs. 2 BGB ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
I.
1. Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, da脽 sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k枚nnen. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund m眉ssen in einem angemessenen Verh盲ltnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 58, 369 (373 f.); 60, 123 (133 f.); 60, 329 (346); 62, 256 (274); 72, 141 (150)). Dabei f盲llt insbesondere ins Gewicht, ob eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 (274)).
2. Die vorlegenden Gerichte halten die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mangels hinreichender Abgrenzungskriterien insgesamt f眉r nicht (mehr) durchf眉hrbar. Auch in der Literatur wird dieser Standpunkt vertreten (vgl. dazu etwa Nikisch, Zur Neuabgrenzung der Begriffe Angestellter und Arbeiter, 1959; Trieschmann, Ungleichbehandlung im Arbeitsvertragsrecht, in:
Festschrift f眉r Herschel, 1982, S. 421 ff. (425 ff.); Klinkhammer, Der Betriebsrat 1981, S. 555 (557); Lipke, DB 1983, S. 111 (113 f.); Kehrmann, Arbeitsrecht im Betrieb 1983, S. 36 f.; ders., Arbeitsrecht im Betrieb 1987, S. 55 (56); Schusser, Die Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten aus betrieblicher Sicht, in: Hromadka (Hrsg.), Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten, 1989, S. 61 (71)). Das Bundesverfassungsgericht ist dem in seinem Beschlu脽 vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 (275)) nicht gefolgt. Daran ist festzuhalten. Anhand der von den Arbeitsgerichten entwickelten Kriterien lassen sich Arbeiter und Angestellte hinreichend deutlich unterscheiden. Jedenfalls bestehen dagegen aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) keine Bedenken.
3. Die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei den gesetzlichen K眉ndigungsfristen ist betr盲chtlich. Zwei Wochen werden dem Arbeiter zugebilligt, sechs Wochen betr盲gt demgegen眉ber die K眉ndigungsfrist f眉r Angestellte. Diese Frist kann zwar einzelvertraglich auf einen Monat herabgesetzt werden. Das ist aber nicht die Regel. F眉r Angestellte gelten zudem feste K眉ndigungstermine. Bei der Regelfrist ist das der Schlu脽 des Kalendervierteljahres, bei der Mindestfrist das Monatsende. Die K眉ndigung eines Arbeiters ist erst nach l盲ngerer Betriebszugeh枚rigkeit an Termine gebunden.
Die Kombination von Frist und Termin kann zu einer erheblichen Verl盲ngerung der Zeitspanne f眉hren, die zwischen einer K眉ndigung und der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses liegt. Entschlie脽t sich ein Arbeitgeber in der zweiten H盲lfte eines Quartals zur K眉ndigung eines Angestellten, dann kann er das Arbeitsverh盲ltnis nach 搂 622 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des 眉bern盲chsten Vierteljahres beendigen. Die K眉ndigungstermine bewirken weiteren Schutz.
Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt werden auf bestimmte Zeitpunkte konzentriert; das erleichtert die Arbeitsplatzsuche.
Auch bei den verl盲ngerten K眉ndigungsfristen nach 搂 622 Abs. 2 BGB bleiben die Arbeiter benachteiligt. Nach f眉nf Jahren k枚nnen sie mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, Angestellte hingegen mit einer Dreimonatsfrist zum Quartalsende gek眉ndigt werden (搂 2 AngKSchG). Das Ma脽 der Ungleichbehandlung bleibt bei weiter zunehmender Betriebszugeh枚rigkeit in etwa konstant. Erst nach 20 Jahren verringert sich der Abstand. Die K眉ndigungsfristen der Arbeiter sind dann halb so lang wie die der Angestellten.
Die K眉ndigung eines Arbeitsverh盲ltnisses kann den Arbeitnehmer empfindlich treffen. Die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses zwingt ihn, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen und sich auf neue Arbeitsbedingungen einzustellen, m枚glicherweise sogar den Wohnort zu wechseln. Ob er einen neuen Arbeitsplatz mit gleichem Verdienst und gleichwertigen Bedingungen findet, h盲ngt wesentlich auch davon ab, wieviel Zeit ihm f眉r die Arbeitsplatzsuche zur Verf眉gung steht.
Dem sollen die K眉ndigungsfristen Rechnung tragen. Der Gek眉ndigte kann schon vor der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses eine neue Stelle suchen und die erforderlichen Dispositionen im privaten Bereich treffen. Er erh盲lt die Chance, sofort nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses eine neue Stelle anzutreten. Die Chance w盲chst mit der Dauer der K眉ndigungsfrist.
Das Interesse des Arbeitnehmers an einer m枚glichst langen K眉ndigungsfrist wird auch nicht dadurch abgeschw盲cht oder gar aufgewogen, da脽 er ebenfalls eine K眉ndigungsfrist einhalten mu脽, wenn er die Arbeitsstelle wechseln will. Um diese Frist geht es hier nicht. Sie h盲ngt mit der K眉ndigungsfrist des Arbeitgebers auch nicht notwendig zusammen. Beide Fristen k枚nnen unterschiedlich lang sein. So gelten die Fristen des 搂 2 AngKSchG nur f眉r den Fall einer K眉ndigung durch den Arbeitgeber (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 1971 - 2 AZR 62/71 -, AP Nr. 11 zu 搂 622 BGB).
4. Einige der Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten, die zur Rechtfertigung der ungleichen K眉ndigungsfristen herangezogen werden, sind dazu von vornherein nicht geeignet, weil es an einem Legitimationszusammenhang zwischen ihnen und den K眉ndigungsfristen fehlt (a-e). Andere Unterscheidungsmerkmale k枚nnten ungleiche Fristen an sich rechtfertigen, sind aber nicht hinreichend gruppenspezifisch (f-h). Sie treffen nur f眉r eine Teilgruppe der Normadressaten zu. Wenn der Gesetzgeber mit R眉cksicht auf sie abweichende K眉ndigungsfristen festsetzen wollte, dann durfte er nicht pauschal Arbeiter und Angestellte verschieden behandeln.
a) Der wesentliche Unterschied zwischen den Gruppen der Arbeiter und der Angestellten wird allgemein darin gesehen, da脽 diese 眉berwiegend geistige, jene hingegen 眉berwiegend k枚rperliche Arbeit verrichteten. Ob und inwieweit das (noch) zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn ein rechtfertigender Grund f眉r die ungleichen K眉ndigungsfristen liegt darin nicht. Kopf- und Handarbeiter verdienen denselben Schutz bei Arbeitsplatzverlust. Aus der Art ihrer T盲tigkeit allein ergibt sich kein erh枚htes Schutzbed眉rfnis. Das hat der Senat bereits in seinem Beschlu脽 vom 16. November 1982 ausgesprochen (BVerfGE 62, 256 (276)). Was dort f眉r die K眉ndigung l盲nger besch盲ftigter Arbeitnehmer gesagt wurde, trifft auch f眉r die Grundfristen des 搂 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu.
b) Nichts anderes gilt f眉r die vielfach behauptete besondere Gruppenmentalit盲t der Angestellten. Sie k枚nnte eine weiterreichende Schutzw眉rdigkeit im Hinblick auf l盲ngere K眉ndigungsfristen nicht begr眉nden.
c) Die betroffenen Kreise sollen, so wird vorgetragen, von der Notwendigkeit k眉rzerer K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter 眉berzeugt sein. Auch eine solche Einstellung, wenn es sie in der Gesamtgruppe der Arbeiter tats盲chlich g盲be, k枚nnte eine objektive Benachteiligung durch das Gesetz nicht rechtfertigen.
Ein Verfassungsversto脽 wird nicht dadurch ausger盲umt, da脽 Betroffene ihn billigen. Au脽erdem d眉rfte das Bewu脽tsein der beteiligten Kreise durch die seit langem bestehende Rechtslage wesentlich gepr盲gt sein. Schon deswegen kann es zur Rechtfertigung dieser Rechtslage nicht beitragen. Schlie脽lich fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten daf眉r, da脽 auch nur die Mehrzahl der Arbeiter l盲ngere K眉ndigungsfristen nicht anstrebt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist nicht dieser Auffassung. Die einschl盲gigen Manteltarife sind kein Indiz f眉r mangelndes Interesse der Arbeiter an l盲ngeren K眉ndigungsfristen. Sie orientieren sich ersichtlich an der bestehenden gesetzlichen Regelung. Ohne n盲here Einsicht in die 骋谤眉苍诲别 f眉r ihr Zustandekommen l盲脽t sich ihnen wenig 眉ber die Interessenlage der beteiligten Kreise entnehmen. 脺berdies enth盲lt eine nicht geringe Zahl von Manteltarifvertr盲gen l盲ngere als die gesetzlichen K眉ndigungsfristen.
d) Als Grund f眉r die l盲ngeren K眉ndigungsfristen der Angestellten wird weiter geltend gemacht, diese ben枚tigten eine l盲ngere vorberufliche Ausbildung und tr盲ten deshalb sp盲ter ins Erwerbsleben ein. Ihre Gesamtlebensarbeitszeit sei k眉rzer als die der Arbeiter. Deswegen verdienten sie st盲rkeren Schutz vor Arbeitslosigkeit.
Auch dieser Gesichtspunkt vermag die ungleichen K眉ndigungsfristen von vornherein nicht zu rechtfertigen. K眉ndigungsfristen sollen den 脺bergang zu einer neuen Stelle erleichtern. Sie sind nicht dazu bestimmt, die aktive Arbeitszeit insgesamt zu verl盲ngern. Au脽erdem haben im wesentlichen nur die Angestellten mit akademischer Ausbildung eine signifikant k眉rzere Gesamtlebensarbeitszeit als andere Arbeitnehmer. Ihretwegen allein lie脽e sich eine Beg眉nstigung der Gesamtgruppe der Angestellten vor den Arbeitern nicht rechtfertigen.
e) Ebensowenig l盲脽t sich die Ungleichbehandlung mit einem dadurch angeblich erzielbaren Leistungsansporn begr眉nden. Der behauptete Zusammenhang zwischen den l盲ngeren K眉ndigungsfristen der Angestellten und einem h枚heren Leistungswillen der Arbeiter bleibt in tats盲chlicher Hinsicht ungreifbar. Ein Arbeiter kann im allgemeinen nur nach 脛nderung seines T盲tigkeitsbereiches und nicht durch bessere Leistung Angestellter werden. Zwischen beiden Arbeitnehmergruppen besteht nur eine geringe Durchl盲ssigkeit. 脺brigens w盲re das Bestreben, durch unterschiedliche K眉ndigungsfristen einen zus盲tzlichen Leistungsanreiz zu geben, angesichts der gleichartigen Schutzbed眉rfnisse beider Gruppen kein Sachgesichtspunkt, der nach Gewicht und Tragweite die Ungleichbehandlung rechtfertigen k枚nnte.
f) Angestellte sind nach den vorliegenden Statistiken im Durchschnitt einige Wochen l盲nger arbeitslos als Arbeiter (Karr/Apfelthaler, Zur Dauer der Arbeitslosigkeit, Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 1981, S. 384 ff.; Arbeitsmarktanalyse 1988 anhand ausgew盲hlter Bestands- und Bewegungsdaten ANBA 1989, S. 621 (677)). Aus den Zahlen lassen sich jedoch keine gruppenspezifischen Schwierigkeiten der Angestellten bei der Stellensuche ableiten, die der Gesetzgeber durch l盲ngere K眉ndigungsfristen ausgleichen k枚nnte. Vielmehr ist die unterschiedliche Dauer der Arbeitslosigkeit auf 骋谤眉苍诲别 zur眉ckzuf眉hren, die nur f眉r einen Teil der Angestellten zutreffen.
Objektive Gegebenheiten, die die Stellensuche verz枚gern, liegen nur bei h枚her- und hochqualifizierten Arbeitnehmern vor. Diese Gruppe ist bei den Angestellten 眉berrepr盲sentiert. Das erkl盲rt die im Durchschnitt 鈥 geringf眉gig - l盲ngere Dauer der Arbeitslosigkeit von Angestellten. Der Anteil der H枚herqualifizierten an der Gesamtgruppe der Angestellten ist jedoch nicht so gro脽, da脽 die bestehende Ungleichheit im Rahmen zul盲ssiger Typisierung gerechtfertigt w盲re.
Die Anspr眉che eines Arbeitnehmers bei der Arbeitsplatzsuche steigen mit seiner Qualifikation. Wer 眉ber spezielle Kenntnisse und Erfahrungen verf眉gt, mu脽 die daf眉r passende Aufgabe finden. Nur in dem Ma脽e, in dem das gelingt, kann er mit der Erhaltung seines Lebensstandards rechnen und zugleich erwarten, da脽 sich seine F盲higkeiten am neuen Arbeitsplatz weiterentwickeln werden und da脽 seine Qualifikation erhalten bleibt. Je spezieller das Interesse des Arbeitsuchenden ausgepr盲gt ist, desto beschr盲nkter ist das einschl盲gige Stellenangebot. Entsprechend schwieriger ist es f眉r ihn, das Passende zu finden, und entsprechend aufwendiger und zeitraubender ist seine Suche.
Qualifizierte Angestellte m眉ssen ihren Arbeitsplatz h盲ufig auf 眉berregionalen Arbeitsm盲rkten suchen und sich in der Regel ausf眉hrlich schriftlich bewerben (Karr/ Apfelthaler, a.a.O., S. 386; so auch Trieschmann, a.a.O., S. 434; Dieterich, VSSR 1976, S. 61 (68)).
Wie im einzelnen die Gruppe der Arbeitnehmer zu bestimmen w盲re, denen der Gesetzgeber zum Ausgleich f眉r eine besonders zeitaufwendige Arbeitsplatzsuche eine l盲ngere K眉ndigungsfrist zubilligen k枚nnte, kann offenbleiben. Abzustellen w盲re auf Merkmale wie vorberufliche Ausbildung, Qualifizierung und Spezialisierung im Beruf, Verantwortungsbereich und F眉hrungsposition. Der Angestelltenbegriff geht urspr眉nglich zwar auf ein von diesen Merkmalen gepr盲gtes Leitbild zur眉ck. Inzwischen hat er sich jedoch weit davon entfernt.
脺ber die H盲lfte aller Arbeitnehmer sind Angestellte (Statistisches Jahrbuch 1989, S. 95), mehr als ein Drittel davon einfache Angestellte (vgl. Brill, DB 1981, S. 316). Das sind 眉ber vier Millionen Arbeitnehmer. Ihr T盲tigkeitsfeld umfa脽t Arbeiten, die ohne besondere Vorbildung und ohne herausgehobene Qualifikation erledigt werden k枚nnen. Das Angebot derartiger Stellen ist 盲hnlich breit gestreut wie das f眉r gew枚hnliche manuelle T盲tigkeiten. Es gibt keinen Grund f眉r die Annahme, da脽 einfache Angestellte mehr Zeit f眉r die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ben枚tigten als Arbeiter mit entsprechend geringem Spezialisierungsgrad.
Angesichts dieser Zahlen lassen sich l盲ngere K眉ndigungsfristen f眉r die gesamte Gruppe der Angestellten nicht mit dem Hinweis auf besondere Schwierigkeiten bei der Stellensuche rechtfertigen. Jede gesetzliche Regelung mu脽 verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden und dabei von dem Gesamtbild ausgehen, das sich aus den vorliegenden Erfahrungen ergibt (BVerfGE 78, 214 (226 f.) m.w.N.; st. Rspr.). Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verh盲ltnism盲脽ig kleine Gruppe benachteiligt wird und der Gleichheitsversto脽 nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265 (275 f.)). Es geht nicht an, eine gr枚脽ere Zahl von Betroffenen ohne rechtfertigenden Grund st盲rker zu belasten (vgl. BVerfGE 71, 39 (50)). Dasselbe gilt, wenn eine privilegierende Regelung ohne rechtfertigenden Grund auf eine gro脽e Gruppe von Normadressaten erstreckt wird. Die Privilegierung b眉脽t damit ihre Rechtfertigung vor der Gruppe der Benachteiligten ein, die ihren Anspruch auf Gleichbehandlung einfordert.
g) Ein weiterer, die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten rechtfertigender Umstand wird darin gesehen, da脽 eine Verl盲ngerung der K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter K眉ndigungen und Sozialpl盲ne verteuern w眉rde.
Dieses Interesse des Arbeitgebers w盲re geeignet, differenzierende Regelungen im Arbeitsvertragsrecht zu rechtfertigen. Der Schutz der Arbeitnehmer durch eine gesetzliche Festlegung von K眉ndigungsfristen ber眉hrt auch die wirtschaftlichen Interessen der Arbeitgeber. Dem mu脽 der Gesetzgeber ausgewogen Rechnung tragen.
Der pauschale Hinweis auf eine Verteuerung von K眉ndigungen und Sozialpl盲nen vermag jedoch die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten vor dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu rechtfertigen. Ein sachlicher Grund f眉r die gruppenspezifische Benachteiligung der Arbeiter l盲脽t sich darin nicht erkennen. Wenn der Gesetzgeber es f眉r geboten erachtet, die Arbeitgeber von den Folgekosten bei K眉ndigungen zu entlasten, dann darf er dieses Ziel nicht einseitig auf Kosten einer der beiden Gruppen von Arbeitnehmern verfolgen.
h) Schlie脽lich wird geltend gemacht, da脽 die Unternehmer in der Lage sein m眉脽ten, im produktiven Bereich schneller Personal zu entlassen. Ein Bed眉rfnis nach erh枚hter personalwirtschaftlicher Flexibilit盲t im produktiven Bereich ist grunds盲tzlich geeignet, unterschiedliche K眉ndigungsfristen f眉r Arbeiter und Angestellte zu rechtfertigen. Dem Gesetzgeber ist es durch das Grundgesetz nicht verwehrt, funktions- oder auch betriebsspezifischen Interessen der Arbeitgeber an gr枚脽erer personalwirtschaftlicher Beweglichkeit durch verk眉rzte gesetzliche K眉ndigungsfristen Rechnung zu tragen.
Die Einsch盲tzung der tats盲chlichen Umst盲nde und Bed眉rfnisse, die zu einer solchen Regelung f眉hren, ist allein Sache des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Gestaltungsfreiraum grunds盲tzlich zu respektieren. Erst wenn die einem Gesetz zugrunde liegenden tats盲chlichen Voraussetzungen sich als evident unzutreffend erweisen, kann daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelung folgen. Ein Schutzbed眉rfnis des Arbeitgebers erscheint insoweit hinreichend begr眉ndbar. Konjunktureinbr眉che m枚gen sich in der Produktion rascher auswirken als im administrativen Bereich (so auch Molitor, RdA 1989, S. 240 (242); Trieschmann, a.a.O., S. 440).
Auch dieser rechtfertigende Grund f眉r die ungleichen K眉ndigungsfristen von Arbeitern und Angestellten hat jedoch im Laufe der Entwicklung seine Unterscheidungskraft verloren. Fr眉her mag es richtig gewesen sein, das T盲tigkeitsfeld des Arbeiters mit dem produktiven Sektor weitgehend gleichzusetzen. Heute trifft das jedoch nicht mehr zu. Zwar sind auch heute noch in der Produktion 眉berwiegend Arbeiter t盲tig, aber keineswegs alle Arbeiter stehen im Produktionsproze脽. Im Jahre 1989 waren nur etwa zwei Drittel der Arbeiterschaft (rund sieben Millionen) im produzierenden Gewerbe und in der Landwirtschaft besch盲ftigt (Statistisches Jahrbuch 1989, S. 96).
F眉r rund dreieinhalb Millionen Arbeiter, die im Dienstleistungsbereich t盲tig sind, trifft damit der rechtfertigende Grund nicht zu. Auch wenn man in Rechnung stellt, da脽 der Gesetzgeber in einem weiten Rahmen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen kann, sind das zu viele, um die Regelung insgesamt noch als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Es kommt hinzu, da脽 das Flexibilit盲tsargument die Ungleichbehandlung nicht nur im Hinblick auf die Gruppe der Normadressaten, sondern auch in sachlicher Hinsicht nur teilweise abdeckt. Es trifft allein f眉r betriebsbedingte K眉ndigungen zu. Bei normaler Konjunkturlage sind jedoch fast zwei Drittel aller K眉ndigungen verhaltens- oder personenbedingt. Auch in Zeiten schlechter Konjunktur sind weniger als die H盲lfte aller K眉ndigungen betriebsbedingt (Falke/H枚land/Rhode/ Zimmermann, K眉ndigungspraxis und K眉ndigungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 1981, S. 64 ff.).
5. Gibt es danach schon f眉r die ungleichen Grundfristen keinen rechtfertigenden Grund, so gilt das f眉r die noch weiter auseinanderklaffenden Fristen bei l盲ngerer Besch盲ftigungsdauer erst recht. Gruppenspezifische Unterschiede, die sich erst bei l盲ngerer Besch盲ftigungsdauer oder bei h枚herem Lebensalter ergeben, bestehen nicht. Dazu kann auf den Senatsbeschlu脽 vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 (281 ff.)) verwiesen werden. Die dort erwogenen Differenzierungsgr眉nde sind im vorliegenden Verfahren von den Beteiligten nicht wieder aufgegriffen worden.
6. 搂 622 Abs. 2 BGB ist deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ob und inwieweit Tarifvertr盲ge, die eine entsprechende Regelung enthalten, von Verfassungs wegen Beschr盲nkungen unterliegen k枚nnen, ist hier nicht zu entscheiden. Im 眉brigen ist der von tarifvertraglichen Regelungen erfa脽te Personenkreis mit den Gro脽gruppen der Angestellten und Arbeiter nicht identisch. Tarifvertr盲ge betreffen jeweils nur einen bestimmten Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum der Arbeitnehmerschaft.
II.
Steht eine Norm mit der Verfassung nicht im Einklang, so ist sie grunds盲tzlich f眉r nichtig zu erkl盲ren (搂 82 Abs. 1 i.V.m. 搂 78 Abs. 1 BVerfGG). Das gilt jedoch nicht, wenn sich ein Verfassungsversto脽 aus dem Zusammenwirken mehrerer Vorschriften ergibt und eine Korrektur auf verschiedene Weise vorgenommen werden kann. So liegt es hier. Die f眉r Arbeiter geltenden K眉ndigungsfristen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, weil sie ohne ausreichenden Grund die Arbeiter schlechter stellen als die Angestellten.
Durch eine Nichtigerkl盲rung von 搂 622 Abs. 2 BGB w眉rde die bestehende Ungleichheit nur noch vertieft werden. Beseitigt werden kann der Verfassungsversto脽 nur durch eine Neuregelung der einschl盲gigen Vorschriften durch den Gesetzgeber.
In einer solchen Lage mu脽 das Bundesverfassungsgericht sich grunds盲tzlich darauf beschr盲nken, die diskriminierende Bestimmung als unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erkl盲ren. Diese darf dann bis zur Neuregelung von staatlichen Stellen nicht mehr angewandt werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage unverz眉glich mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Gerichte m眉ssen anh盲ngige Verfahren, bei denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm abh盲ngt, aussetzen, bis eine Neuregelung in Kraft tritt (vgl. BVerfGE 37, 217 (260 f.); siehe auch Heu脽ner, NJW 1982, S. 257).
Ein solcher Schwebezustand kann seinerseits verfassungswidrig werden, wenn er zu lange andauert. Das Grundgesetz gew盲hrleistet wirksamen Rechtsschutz auch in b眉rgerlich- rechtlichen Streitigkeiten (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 74, 228 (234)). Eine Aussetzung von Gerichtsverfahren wegen einer verfassungswidrigen Rechtslage kann deswegen nur f眉r eine begrenzte Zeit hingenommen werden. Bereinigt der Gesetzgeber den Verfassungsversto脽 nicht in angemessener Frist, dann m眉ssen die Gerichte, wollen sie nicht selbst verfassungswidrig handeln, die bei ihnen anh盲ngigen Rechtsstreitigkeiten fortf眉hren und verfassungskonform entscheiden.
Hier kann nicht l盲nger als bis zum 30. Juni 1993 auf eine Neuregelung gewartet werden. Ein weiterer Aufschub w盲re mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Von der Verfassungswidrigkeit des 搂 622 Abs. 2 BGB werden alle K眉ndigungsschutzprozesse erfa脽t, in denen der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses von dieser Vorschrift abh盲ngt. Bei wirksamer K眉ndigung oder einer Aufl枚sung des Arbeitsvertrages nach 搂 9 KSchG kann 眉ber verbleibende Lohnanspr眉che oder eine Abfindung nicht abschlie脽end entschieden werden. Da脽 Rechtsschutzbegehren von solcher Dringlichkeit und in solcher Zahl vorerst unerledigt bleiben m眉ssen, ist schwer ertr盲glich. Dauert dieser Zustand l盲nger an, so droht ein noch verfassungsfernerer Zustand als der gegenw盲rtige.
Angesichts der langen Zeit, die der Gesetzgeber f眉r die infolge der Entscheidung vom 16. November 1982 erforderlich gewordene Korrektur ben枚tigt hat, und im Hinblick auf die eingehende Diskussion der einschl盲gigen Fragen in der Literatur sowie bereits vorliegende Reformvorschl盲ge erscheint es angemessen, dem Gesetzgeber f眉r die Neuregelung eine Frist bis zum 30. Juni 1993 zu setzen.
D.
Die Verfassungsbeschwerde ist begr眉ndet. Die angefochtenen Urteile beruhen auf der verfassungswidrigen Vorschrift des 搂 622 Abs. 2 BGB. Der Beschwerdef眉hrer wird dadurch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG). Die angefochtenen Urteile sind insoweit aufzuheben. Das Arbeitsgericht mu脽 die Verfahren nach Ma脽gabe der obigen Ausf眉hrungen zun盲chst aussetzen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 60521 |
BVerfGE 82, 126-156 (LT) |
BB Beilage 1990, Nr 27 (LT) |
DB 1990, 1565-1568 (LT) |
DB 1990, 1565-1568 (LT1) |
NJW 1990, 2246-2249 (LT) |
BGBl I 1990, 1727 |
RWP 1990, /1196 SG 30.0, 79 (T) |
ARST 1990, 140 (T) |
EEK, II/187 (LT1) |
EWiR 1990, 877-878 (L) |
NZA 1990, 721-724 (LT1) |
SAE 1991, 137-146 (LT1) |
WM IV 1990, 1334-1339 (ST) |
ZAP, EN-Nr 633/90 (S) |
ZIP 1990, 1015-1019 (LT) |
ZTR 1990, 385-386 (LT1) |
AP BGB 搂 622, Nr. 28 (LT1) |
AR-Blattei K眉ndigung V, Entsch. 27 (LT) |
AR-Blattei, ES 1010.5 Nr 27 (LT) |
DVBl 1990, 982-984 (ST) |
EzA BGB 搂 622 nF, Nr. 27 (LT1) |
JuS 1991, 150 (L) |
MDR 1990, 976-977 (ST) |
ND MBl 1990, 941 (L) |
NJ 1990, 461-465 (ST) |
PersR 1991, 109-112 (LT) |
SozVers 1990, 325-328 (KT) |
ZfPR 1990, 150 (L) |
ZfSH/SGB 1990, 412 (K) |
ZfSH/SGB 1990, 482-488 (T) |
br 1991, 18-21 (KT) |