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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegatten-Arbeitsverh盲ltnissen bei einmaliger Zahlung bzw. Pensionszusage
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Leitsatz (redaktionell)
1. Verfassungsgerichtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Ehegatten-Arbeitsverh盲ltnis steuerlich nicht anerkannt wird, weil statt laufender Gehaltszahlungen nur eine einmalige Zahlung am Jahresende erfolgt.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich dagegen erheben, da脽 nach der Rechtsprechung des BFH eine GmbH f眉r laufende Beratung in der Betriebsleitung einem an ihr beherrschend beteiligten Gesellschafter anstelle laufender Bez眉ge eine Pensionszusage mit steuerlicher Wirkung erteilen kann, Gleiches aber nicht gelten soll, wenn ein Unternehmer seinem Ehegatten f眉r laufende Mitarbeit im Betrieb anstelle eines laufenden Gehalts ausschlie脽lich eine der H枚he nach angemessene Pension zusagt. Viel spricht daf眉r, da脽 die Anforderungen, die die Rechtsprechung in Steuersachen an das Entgelt stellt, bei Ehegatten-Arbeitsverh盲ltnissen nicht strenger sein d眉rfen als im Verh盲ltnis zwischen einer GmbH und dem an ihr beherrschend beteiligten Gesellschafter.
3. Da脽 in Gewinnfeststellungssachen die Revision ohne Zulassung durch das Finanzgericht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nur statthaft ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10000,鈥 DM 眉bersteigt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht zu beanstanden, da脽 in Gewinnfeststellungssachen auf das einkommensteuerliche Interesse, das mit der eingelegten Revision verfolgt wird, abgestellt wird und da脽 die kirchensteuerlichen Auswirkungen unber眉cksichtigt bleiben.
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Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1977 搂 4 Abs. 4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
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Verfahrensgang
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Gewerbesteuer-Me脽bescheid 1978, den Gewerbesteuerbescheid 1978 und den Einkommensteuerbescheid 1978 richtet, also gegen Verwaltungsakte, die bereits im Jahre 1980 ergangen sind, ist die Frist des 搂 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt.
Dem Urteil des Finanzgerichts betreffend die Feststellung der Eink眉nfte 1978 und dem Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs 眉ber die Zur眉ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt die rechtliche Vorstellung zugrunde, da脽 ein Arbeitsverh盲ltnis zwischen Ehegatten der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen ist, wenn es ernsthaft, wie unter Fremden 眉blich, klar und eindeutig vereinbart ist und tats盲chlich durchgef眉hrt wird, und da脽 zur tats盲chlichen Durchf眉hrung sowohl die vertragsm盲脽ige Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung als auch die laufende, in der Regel monatliche Auszahlung des Arbeitslohns geh枚rt. Die einmalige 脺berweisung eines Geldbetrags am 27. Dezember 1978 brauchte vom Finanzgericht nicht als Erf眉llung der Gehaltszahlungsverpflichtung f眉r den Lohnzahlungszeitraum 1978 anerkannt zu werden. Fehlt es aber an der tats盲chlichen Durchf眉hrung des Arbeitsverh盲ltnisses, k枚nnen daraus von den Finanzbeh枚rden und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit R眉ckschl眉sse auf mangelnde Ernsthaftigkeit des Vertragsabschlusses gezogen werden. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn in der steuerrechtlichen Beurteilung die betriebliche Veranlassung der Einmalzahlung und dar眉ber hinaus der Lebensversicherung und der Pensionszusage nicht anerkannt worden ist.
Ohne Erfolg beruft sich die Verfassungsbeschwerde darauf, da脽 nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 506) eine GmbH f眉r laufende Beratung in der Betriebsleitung einem an ihr beherrschend beteiligten Gesellschafter anstelle laufender Bez眉ge eine Pensionszusage mit steuerlicher Wirkung erteilen kann. Allerdings lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erheben, da脽 nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gleiches nicht gelten soll, wenn ein Unternehmer seinem Ehegatten f眉r laufende Mitarbeit im Betrieb anstelle eines laufenden Gehalts ausschlie脽lich eine der H枚he nach angemessene Pension zusagt (vgl. BFHE 140, 553). Denn ebenso wie zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter kann auch unter Ehegatten eine Vereinbarung dar眉ber getroffen werden, ob die Mitarbeit im Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Viel spricht daf眉r, da脽 die Anforderungen, die die Rechtsprechung in Steuersachen an das Entgelt stellt, bei Ehegatten-Arbeitsverh盲ltnissen nicht strenger sein d眉rfen als im Verh盲ltnis zwischen einer GmbH und dem an ihr beherrschend beteiligten Gesellschafter.
Es besteht jedoch ein Unterschied, ob f眉r eine Mitarbeit im Betrieb ausschlie脽lich eine Pensionszusage erteilt wird oder ob au脽er einer zugesagten Pension Gehalt geschuldet, aber nicht laufend ausgezahlt wird. So aber liegen die Dinge hier. Wenn die Beschwerdef眉hrerin geltend macht, da脽 ihr Ehemann im Hinblick auf die von ihm bezogenen Leistungen aus der Kriegsopferversorgung und der Angestelltenrente wegen Erwerbsunf盲higkeit auf laufende Gehaltsauszahlungen nicht angewiesen sei, kann dies durchaus zutreffen. Dasselbe aber mu脽 dann auch f眉r sp盲ter zu erwartende Pensionszahlungen gelten.
Der Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs 眉ber die Verwerfung der Revision verletzt die Beschwerdef眉hrerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Verfahrensrechten. Da脽 in Gewinnfeststellungssachen die Revision ohne Zulassung durch das Finanzgericht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nur statthaft ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10000,鈥 DM 眉bersteigt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die das Gericht grunds盲tzlich nicht nachzupr眉fen hat; (BVerfGE 18, 85 鈮92 f.鈮). Es ist nicht zu beanstanden, da脽 in Gewinnfeststellungssachen auf das einkommensteuerliche Interesse, das mit der eingelegten Revision verfolgt wird, abgestellt wird und da脽 die kirchensteuerlichen Auswirkungen unber眉cksichtigt bleiben. Da der Gewerbesteuer-Me脽bescheid 1978 nicht zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Ausgangsverfahrens gemacht worden war, brauchten auch die gewerbesteuerlichen Folgerungen aus der Nichtanerkennung des Ehegatten-Arbeitsverh盲ltnisses nicht in die Streitwertberechnung einbezogen zu werden.
Da脽 der Bundesfinanzhof in dem Beschlu脽 眉ber die Zur眉ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von der Mitteilung von Entscheidungsgr眉nden nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Dem Grundgesetz ist nicht zu entnehmen, da脽 h枚chstrichterliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen ausnahmslos mit Entscheidungsgr眉nden versehen sein m眉脽ten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Fundstellen