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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit der ungleichen Behandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht und sonstiger ehegattenbezogener Befreiungsvorschriften
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Leitsatz (amtlich)
1. Es verst枚脽t gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Eine von der grunds盲tzlichen R眉ckwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserkl盲rung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend gekl盲rter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
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Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung f眉r die vom Grunderwerbsteuergesetz i. d. F. vom 26.02.1997 (BGBl I, 418) betroffenen Altf盲lle zu treffen, die die Gleichheitsverst枚脽e in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften 鈥 Lebenspartnerschaften vom 16. 02.2001 (BGBl I, 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I, 1768) beseitigt.
2. Gerichte und Verwaltungsbeh枚rden d眉rfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
3. Die Befreiungsvorschriften in 搂 3 Nr. 3 S. 2 und S. 3, Nr. 5, Nr. 6 S. 3 und Nr. 7 S. 2 GrEStG a. F., die zwar Ehegatten, nicht aber eingetragene Lebenspartner beg眉nstigen, sind in die Unvereinbarkeitserkl盲rung einzubeziehen. Diese Bestimmungen sind zwar im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn im Normenkontrollverfahren ist eine gesetzliche Vorschrift grunds盲tzlich nur insoweit zu pr眉fen, als es bei der Entscheidung auf sie ankommt. Die Unvereinbarkeitserkl盲rung dieser weiteren Bestimmungen des 搂 3 GrEStG a. F. hat jedoch im Interesse der Rechtsklarheit nach 搂 78 S. 2 i. V. m. Art. 82 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, weil diese Befreiungen aus denselben Gr眉nden wie die entscheidungserhebliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.
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Normenkette
GG Art.听3 Abs. 1, Art.听6 Abs. 1; GrEStG 搂 3 Nr.听3 S盲tze听2-3, Nrn.听4-5, 6 S. 3, Nr.听7 S. 2 Fassung: 1997-02-26; JStG 2010; LPartEDiskrG; LPartG
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Verfahrensgang
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Tenor
1. 搂 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 f眉r den in Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgem盲脽e Regelung herbeizuf眉hren.
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Tatbestand
A.
Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar眉ber, ob 搂 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verst枚脽t, als der Grundst眉ckserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Ver盲u脽erers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
I.
1. a) Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines Grundst眉cks oder grundst眉cksgleichen Rechts nach Ma脽gabe der im Grunderwerbsteuergesetz im Einzelnen aufgef眉hrten Erwerbsvorg盲nge. 搂 3 GrEStG begr眉ndet Ausnahmen von der Besteuerung des Grunderwerbs. In 搂 3 Nr. 4 GrEStG war in der f眉r das Ausgangsverfahren ma脽gebenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (im Folgenden: a.F.) geregelt, dass der Grundst眉ckserwerb durch den Ehegatten des Ver盲u脽erers von der Besteuerung ausgenommen ist. Diese Steuerbefreiung wurde zun盲chst nicht auf Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Partnern erstreckt, die in einer seit dem 1. August 2001 erm枚glichten eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Daneben wies 搂 3 GrEStG a.F. eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen nur f眉r Ehegatten, nicht aber f眉r eingetragene Lebenspartner auf. 搂 3 GrEStG a.F. lautete auszugsweise wie folgt:
搂 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
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der Grundst眉ckserwerb von Todes wegen und Grundst眉cksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
der Erwerb eines zum Nachla脽 geh枚rigen Grundst眉cks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der 眉berlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten g眉tergemeinschaftliches Verm枚gen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachla脽 geh枚riges Grundst眉ck 眉bertragen wird. Den Miterben stehen au脽erdem ihre Ehegatten gleich;
der Grundst眉ckserwerb durch den Ehegatten des Ver盲u脽erers;
der Grundst眉ckserwerb durch den fr眉heren Ehegatten des Ver盲u脽erers im Rahmen der Verm枚gensauseinandersetzung nach der Scheidung;
der Erwerb eines Grundst眉cks durch Personen, die mit dem Ver盲u脽erer in gerader Linie verwandt sind. Den Abk枚mmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
der Erwerb eines zum Gesamtgut geh枚rigen Grundst眉cks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten G眉tergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten G眉tergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
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b) Im Grunderwerbsteuergesetz 1919 (RGBl I S. 1617) und auch noch im Grunderwerbsteuergesetz 1940 (RGBl I S. 585) waren Ehegatten nur beg眉nstigt, wenn zwischen ihnen eine G眉tergemeinschaft bestand oder bestanden hatte.
Mit dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 (BGBl I 1982 S. 1777) wurde vor allem die f眉r das Ausgangsverfahren ma脽gebende Regelung des 搂 3 Nr. 4 GrEStG eingef眉hrt, nach der der Grundst眉ckserwerb durch den Ehegatten des Ver盲u脽erers unabh盲ngig vom ehelichen G眉terstand von der Steuer befreit ist. Hieran ankn眉pfend wurde auch der Erwerb im Rahmen der Verm枚gensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den fr眉heren Ehegatten des Ver盲u脽erers von der Besteuerung ausgenommen (搂 3 Nr. 5 GrEStG 1983). Ferner wurden ohne die Beschr盲nkung auf den Erwerb eines Grundst眉cks aufgrund bestehender G眉tergemeinschaft den Miterben, Abk枚mmlingen und Teilnehmern einer fortgesetzten G眉tergemeinschaft deren Ehegatten gleichgestellt. Die Befreiung von Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Ehegatten begr眉ndete der Gesetzgeber damit, dass familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte, die f眉r Grundst眉cks眉bertragungen bei Verwandten in gerader Linie vielfach ma脽gebend seien und deren Freistellung von der Grunderwerbsteuer rechtfertigten, weitgehend auch f眉r Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Ehegatten Geltung beanspruchten; die Benachteiligung von Ehegatten gegen眉ber Verwandten in gerader Linie erscheine deshalb nicht gerechtfertigt und sto脽e bei den Beteiligten auf Unverst盲ndnis (vgl. BTDrucks 9/251, S. 17 f.).
c) Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768) hat der Gesetzgeber eingetragene Lebenspartner hinsichtlich s盲mtlicher f眉r Ehegatten geltenden Befreiungen des 搂 3 GrEStG a.F. den Ehegatten gleichgestellt. Insbesondere hat er auch den Grundst眉ckserwerb durch den Lebenspartner des Ver盲u脽erers von der Steuer befreit (搂 3 Nr. 4 GrEStG 2010 鈥 im Folgenden: n.F.).
Nach Art. 32 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) ist dieses Gesetz am Tag nach seiner Verk眉ndung und damit am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten. Die ge盲nderte Fassung des 搂 3 GrEStG ist nach 搂 23 Abs. 9 GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 erstmals auf Erwerbsvorg盲nge anzuwenden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht wurden.
Zur Begrenzung der Neuregelung auf die Zukunft vertraten die Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss die Auffassung, eine r眉ckwirkende Gleichstellung des Grundst眉ckserwerbs eines Lebenspartners sei im Grunderwerbsteuerrecht nicht geboten, weil man sich beim Erwerb eines Grundst眉cks 鈥 anders als im Erbfall 鈥 frei f眉r oder gegen den Erwerb entscheiden k枚nne. Der Grundst眉ckserwerb sei disponibel, der Erbschaftsfall hingegen nicht (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12).
2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut f眉r eine auf Dauer angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮206鈮; 126, 400 鈮408鈮). Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz 眉ber die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz 鈥 LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) und dem Gesetz zur 脺berarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begr眉ndung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die pers枚nlichen und verm枚gensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 鈮206 ff.鈮; 126, 400 鈮408 f.鈮).
II.
1. Die Kl盲ger des Ausgangsverfahrens begr眉ndeten im Jahre 2002 eine Lebenspartnerschaft und lebten seitdem im G眉terstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr 2009 schlossen die zu diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden Kl盲ger eine notariell beurkundete Auseinandersetzungsvereinbarung. Mit dieser hoben sie den gesetzlichen G眉terstand auf, vereinbarten G眉tertrennung und regelten den w盲hrend der Lebenspartnerschaft erzielten Zugewinn, indem sie die wechselseitige unentgeltliche 脺bertragung der Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur H盲lfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien gegen die 脺bernahme der zum Zwecke des Erwerbs der Immobilien (gesamtschuldnerisch) 眉bernommenen schuldrechtlichen und dinglichen Haftung durch den sp盲teren Alleineigent眉mer vereinbarten.
2. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen den Kl盲ger zu 1) in H枚he von 1.811,鈥 EUR sowie gegen den Kl盲ger zu 2) in H枚he von 2.699,鈥 EUR fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem die Kl盲ger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ihrer Lebenspartnerschaft gegen眉ber einer ehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht hatten, verfolgen die Kl盲ger ihr Begehren vor dem Finanzgericht weiter.
III.
Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verst枚脽t, als der Grundst眉ckserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Ver盲u脽erers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
1. Der Beklagte habe nach Ma脽gabe des einfachen Rechts die von den Kl盲gern vorgenommenen Grundst眉cks眉bertragungen zutreffend der Grunderwerbsteuer unterworfen.
In Betracht komme allein eine Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Eine Auslegung dieser Vorschrift zu Gunsten eingetragener Lebenspartner sei jedoch nicht m枚glich. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung f眉r Erwerbe zwischen Lebenspartnern sei nach dem Wortlaut des 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht vorgesehen; mit dem Begriff 鈥濫hegatten鈥 seien eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne des b眉rgerlichen Rechts gemeint. Ebenso wenig rechtfertigten Sinn und Zweck des 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. eine Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Steuerfreistellung habe die bis 1983 bestehende Ungleichbehandlung der Grundst眉ckserwerbe zwischen Ehegatten gegen眉ber Grundst眉ckserwerben zwischen Verwandten in gerader Linie beseitigt, weil familien- und erbrechtliche Erw盲gungen bei solchen Grundst眉cksgesch盲ften eine gewichtige Rolle spielten. Auch sollte mit der Steuerbefreiung in diesem Bereich ansonsten bestehenden M枚glichkeiten der Steuerumgehung der Boden entzogen werden. Da gleichgeschlechtliche Partner keine gemeinsamen Abk枚mmlinge h盲tten, sei zumindest der Zweck der Gleichstellung mit Verwandten in gerader Linie und einer gegebenenfalls vorzubeugenden Umgehung der Steuerpflicht nicht dadurch erreichbar, dass Lebenspartner ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit w眉rden.
Eine analoge Anwendung des 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. auf Grundst眉cks眉bertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern sei nicht m枚glich, weil es an einer planwidrigen Regelungsl眉cke fehle.
Eine verfassungskonforme Auslegung des 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. 眉ber dessen Wortlaut hinaus komme angesichts des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner mit der Ehe nicht r眉ckwirkend zu erreichen, nicht in Betracht.
2. Nach der 脺berzeugung des vorlegenden Finanzgerichts ist 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
Ausgehend von der Gesetzesbegr眉ndung zu 搂 3 Nr. 4 GrEStG (1983), wonach die familienrechtlichen Bindungen ma脽geblich f眉r die Einf眉hrung des Befreiungstatbestandes gewesen seien, habe der Gesetzgeber keine hinreichende Begr眉ndung vorgelegt, warum Lebenspartner an dieser steuerlichen Beg眉nstigung nicht partizipieren k枚nnten.
Das Familienprinzip sei der Grund f眉r die Einf眉hrung der Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 4 GrEStG (1983) f眉r Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Ehegatten. Der Gesetzgeber habe bei Einf眉hrung der Vorschrift erkannt, dass innerhalb einer Familie Grundst眉cks眉bertragungen deshalb erfolgten, weil die Familienmitglieder w盲hrend der Ehe 鈥瀉us einem Topf鈥 wirtschafteten. Bei der Entflechtung des gemeinsamen Wirtschaftens seien Grundst眉cks眉bertragungen nicht auszuschlie脽en. Gerade beim Wechsel des G眉terstandes seien die w盲hrend eines Ehelebens erwirtschafteten Verm枚genswerte von erheblicher Bedeutung. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei in vielen Bereichen der Ehe nachgebildet. Es best眉nden keine ausreichenden Gr眉nde, die Lebenspartnerschaft gegen眉ber der Ehe zu benachteiligen, obwohl beide Lebensformen vom Familienprinzip gepr盲gt seien.
Die Grunderwerbsteuer sei als Verkehrsteuer ausgestaltet. Der Gesetzgeber verfolge mit ihr das Ziel, Grundst眉cksums盲tze zu besteuern. Dementsprechend sei der Grundst眉cksumsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz falle, von der Umsatzsteuer befreit. Eingetragene Lebenspartner lebten wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Da die Freistellung im Grunderwerbsteuerrecht gerade die Familie in familien- und erbrechtlicher Stellung von Ehegatten ber眉cksichtigen wolle, bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegen眉ber eingetragenen Lebenspartnern. Indem der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur eherechtlich, sondern auch erbrechtlich der Ehe angeglichen habe, bestehe kein hinreichender Rechtfertigungsgrund (mehr), die eingetragene Lebenspartnerschaft hier anders zu behandeln als die Ehe.
IV.
Zur Vorlage haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.
1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine r眉ckwirkende Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199) habe der Gesetzgeber davon ausgehen d眉rfen, dass die auf Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Ehegatten beschr盲nkte Steuerbefreiung in 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsm盲脽ig gewesen sei.
2. Die weiteren Stellungnahmen erachten 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer f眉r unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Lebenspartner seien auch r眉ckwirkend mit Ehegatten gleichzustellen. Die gesetzgeberische Begr眉ndung f眉r die blo脽 zuk眉nftige Gleichstellung trage aus mehreren Gr眉nden nicht. Die Benachteiligung von Minderheiten k枚nne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Betroffenen auf ihre Rechte verzichten k枚nnten. Die Begr眉ndung treffe zudem nicht zu, weil auch der Grundst眉ckserwerb nur eingeschr盲nkt disponibel sei, soweit dieser der Verm枚gensauseinandersetzung im Falle einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung und damit dem Ausgleich bestehender Anspr眉che diene.
Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung oder wegen einer nicht hinreichend gekl盲rten Verfassungsrechtslage komme angesichts der geringen Zahl von Altf盲llen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einf眉hrung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft f眉r gleichgeschlechtliche Paare (Verweis auf BVerfGE 105, 313) sowie der zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.
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B.
Die zul盲ssige Vorlage f眉hrt zur Feststellung der Unvereinbarkeit des 搂 3 GrEStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten, nicht aber Lebenspartner von der Grunderwerbsteuer befreit werden.
I.
1. Eingetragene Lebenspartner wurden 鈥 bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 鈥 im Grunderwerbsteuerrecht gegen眉ber Ehegatten dadurch benachteiligt, dass sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kamen, die 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. beim Grundst眉ckserwerb durch den Ehegatten des Ver盲u脽erers vorsah, so dass sie im Gegensatz zu Ehegatten Grunderwerbsteuer zahlen mussten.
2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Pr眉fung dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern anhand eines strengen Ma脽stabs.
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt f眉r ungleiche Belastungen und ungleiche Beg眉nstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 鈮119鈮; 121, 317 鈮370鈮; 126, 400 鈮416鈮). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Beg眉nstigungsausschluss, bei dem eine Beg眉nstigung einem Personenkreis gew盲hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 鈮180鈮; 121, 108 鈮119鈮; 121, 317 鈮370鈮; 126, 400 鈮416鈮). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bed眉rfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgr眉nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma脽 der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr眉fungsma脽stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 鈮157鈮; 93, 319 鈮348 f.鈮; 107, 27 鈮46鈮; 126, 400 鈮416鈮; 129, 49 鈮69鈮).
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f眉r den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willk眉rverbot beschr盲nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh盲ltnism盲脽igkeitserfordernissen reichen k枚nnen (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30鈮; 122, 1 鈮23鈮; 126, 400 鈮416鈮; 129, 49 鈮68鈮). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 鈮96鈮; 111, 176 鈮184鈮; 129, 49 鈮69鈮). Zudem versch盲rfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung ankn眉pft, f眉r den Einzelnen verf眉gbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 鈮96鈮; 129, 49 鈮69鈮) oder je mehr sie sich 鈥 wie im Fall der sexuellen Identit盲t 鈥 denen des Art. 3 Abs. 3 GG ann盲hern (vgl. BVerfGE 88, 87 鈮96鈮; 124, 199 鈮220鈮; 129, 49 鈮69鈮; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 鈥 1 BvL 14/07 鈥, juris Rn. 42).
Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grunds盲tzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30鈮; 120, 1 鈮29鈮; 126, 400 鈮416 f.鈮). Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf盲higkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30鈮; 121, 108 鈮119 f.鈮; 126, 400 鈮417鈮). Die Steuerpflichtigen m眉ssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats盲chlich gleichm盲脽ig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30鈮; 121, 108 鈮120鈮; 126, 400 鈮417鈮). Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot m枚glichst gleichm盲脽iger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30 f.鈮; 120, 1 鈮29鈮; 121, 108 鈮120鈮; 126, 400 鈮417鈮). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bed眉rfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮31鈮; 120, 1 鈮29鈮; 126, 400 鈮417鈮).
b) Ausgehend von diesen Grunds盲tzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der dem 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. zugrundeliegenden Beg眉nstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern 眉ber das blo脽e Willk眉rverbot hinaus und f眉hren, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl. BVerfGE 126, 400), zu einer strengen Verh盲ltnism盲脽igkeitspr眉fung.
Neben den spezifisch steuerrechtlichen Auspr盲gungen des Gleichheitssatzes, die ihre Ursache in der zu pr眉fenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands haben, muss sich die allein Ver盲u脽erungsgesch盲ften zwischen Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen Verh盲ltnism盲脽igkeitsanforderungen messen lassen, weil der Gesetzgeber hier eine die sexuelle Orientierung von Personen betreffende Differenzierung vornimmt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 124, 199 鈮220 f.鈮 m.w.N.). Die Entscheidung des Einzelnen f眉r eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮221鈮; 126, 400 鈮419鈮). Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮222鈮; 126, 400 鈮419鈮).
Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Ankn眉pfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮222鈮; 126, 400 鈮419鈮).
3. Derartige Unterschiede von hinreichendem Gewicht bestehen f眉r 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht.
a) Der Gesetzgeber hat die Privilegierung von Ehegatten in 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. damit begr眉ndet, dass f眉r Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Ehegatten 鈥 ebenso wie bei Verwandten in gerader Linie 鈥 vor allem familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte ma脽gebend seien (BTDrucks 9/251, S. 17 f.). Die hiermit offenbar verbundene Vermutung, dass Grundst眉cks眉bertragungen zwischen Ehegatten wie bei den nach 搂 3 Nr. 6 GrEStG a.F. befreiten nahen Verwandten h盲ufig zur Regelung familienrechtlicher Anspr眉che der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt aber auch f眉r eingetragene Lebenspartner, weil sich die rechtlichen und tats盲chlichen Grundlagen f眉r diese der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Annahme bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft entsprechen. Denn eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie pers枚nlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮206 ff.; 225鈮; 126, 400 鈮408 f.; 423鈮).
Nichts anderes gilt, wenn man, wie im Vorlagebeschluss erwogen, die ehelichen Verh盲ltnisse und das dem gegenseitigen Unterhalt dienende gemeinsame Wirtschaften (搂 1360 BGB) oder ein aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeistes Familienprinzip als f眉r die Befreiung des Ehegattenerwerbs ma脽gebend erachtet. F眉r eingetragene Lebenspartner bestehen jeweils entsprechende Regelungen.
b) Art. 6 Abs. 1 GG mit der darin verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu sch眉tzen und zu f枚rdern, kann die Ungleichbehandlung zu Lasten der Lebenspartner in 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung f眉r den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und 枚ffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 鈮72鈮; 55, 114 鈮126鈮; 105, 313 鈮346鈮; 126, 400 鈮420鈮). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grunds盲tzlich nicht verwehrt, sie gegen眉ber anderen Lebensformen zu beg眉nstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 鈮76 f.鈮; 105, 313 鈮348鈮; 126, 400 鈮420鈮). Geht jedoch die F枚rderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die blo脽e Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮226鈮; 126, 400 鈮420鈮). Eine solche Vergleichbarkeit liegt hier vor (s. vorstehend unter a).
II.
1. a) Die im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Befreiungsvorschrift des 搂 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ist f眉r unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erkl盲ren, weil eingetragene Lebenspartner in diese nur Ehegatten beg眉nstigende Regelung nicht einbezogen waren; mit einer Nichtigerkl盲rung kann die gebotene Einbeziehung nicht erreicht werden (vgl. BVerfGE 92, 158 鈮186鈮; 101, 397 鈮409鈮 sowie 126, 400 鈮431鈮).
b) Die 眉brigen Befreiungsvorschriften in 搂 3 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3, Nr. 5, Nr. 6 Satz 3 und Nr. 7 Satz 2 GrEStG a.F., die zwar Ehegatten, nicht aber eingetragene Lebenspartner beg眉nstigen, sind in die Unvereinbarkeitserkl盲rung einzubeziehen. Diese Bestimmungen sind zwar im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Im Normenkontrollverfahren ist eine gesetzliche Vorschrift grunds盲tzlich nur insoweit zu pr眉fen, als es bei der Entscheidung auf sie ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331 鈮354鈮 m.w.N.). Die Unvereinbarkeitserkl盲rung dieser weiteren Bestimmungen des 搂 3 GrEStG a.F. hat jedoch im Interesse der Rechtsklarheit nach 搂 78 Satz 2 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, weil diese Befreiungen aus denselben Gr眉nden wie die entscheidungserhebliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 94, 241 鈮265鈮; 104, 126 鈮150鈮).
Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin finden, dass der Grundst眉ckserwerb mit der Begr眉ndung oder Aufhebung eines G眉terstandes zwischen Ehegatten zusammenh盲ngt, gilt f眉r eingetragene Lebenspartner nichts anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der G眉terst盲nde Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400 鈮409鈮).
Soweit die Befreiung der Ehegatten von der Grunderwerbsteuer der Vermeidung der 鈥瀂ersplitterung von Grundst眉cken in unwirtschaftlicher Weise鈥 bei einem Erwerb durch einen Miterben oder Teilnehmer einer Gemeinschaft dienen soll (vgl. RStBl 1940, S. 387 鈮394鈮 zu Vorg盲ngerregelungen im Grunderwerbsteuergesetz 1940), indem den Miterben ihre Ehegatten und der 眉berlebende Ehegatte des Erblassers gleichgestellt werden (搂 3 Nr. 3 GrEStG a.F.), ist dies bei eingetragenen Lebenspartnern nicht weniger geboten als bei Ehegatten.
2. Gerichte und Verwaltungsbeh枚rden d眉rfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 鈮101鈮; 105, 73 鈮134鈮; 126, 400 鈮431鈮).
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung f眉r die vom Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) betroffenen Altf盲lle zu treffen, die die Gleichheitsverst枚脽e in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I S. 1768) beseitigt.
Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von dieser Pflicht zur r眉ckwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.
Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 鈮148鈮; 105, 73 鈮134鈮; 111, 191 鈮224 f.鈮; 117, 1 鈮70鈮; 126, 400 鈮431 f.鈮) ist nicht geboten, weil diese durch eine r眉ckwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen F盲lle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gef盲hrdet ist.
Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer zuvor nicht hinreichend gekl盲rten Verfassungsrechtslage anzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 239 鈮284鈮; 120, 125 鈮168鈮; 125, 175 鈮258鈮). Eine solche, von der grunds盲tzlichen R眉ckwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserkl盲rung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 110, 94 鈮138鈮; 120, 125 鈮168鈮). Allein die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verst枚脽t, vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungekl盲rte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur r眉ckwirkenden Behebung verfassungswidriger Zust盲nde zu befreien. Sonst w盲re dies grunds盲tzlich bei jedem festgestellten Verfassungsversto脽 der Fall.
Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber hier aus diesem Grund eine 脺bergangsfrist einzur盲umen. Die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner war seit Einf眉hrung dieses Instituts und der bereits zum 1. August 2001 weitgehenden Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten 鈥 vor allem im Familien- und Erbrecht 鈥 erkennbar. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 鈮348鈮) und damit die Grundlage f眉r die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 鈮226鈮; 126, 400 鈮420鈮).
Der Umstand, dass 鈥瀖an sich beim Erwerb eines Grundst眉cks 鈥 anders als im Erbfall 鈥 frei f眉r oder gegen den Erwerb entscheiden鈥 kann (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12), vermag den Verzicht auf eine r眉ckwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine verfassungswidrige Schlechterstellung bei der Besteuerung von Grundst眉cks眉bertragungen in der Zeit vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 hingenommen werden m眉sste, weil die Entscheidung 眉ber den Grundst眉ckserwerb grunds盲tzlich frei ist.
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Unterschriften
Kirchhof, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3220812 |
BFH/NV 2012, 1758 |
BVerfGE 2013, 179 |
DB 2012, 11 |
DB 2012, 1786 |
DStR 2012, 1649 |
DStR 2012, 8 |
DStRE 2012, 1163 |
HFR 2012, 1105 |