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Leitsatz (amtlich)
1. Die sichere Erwartung der sp盲teren Hof眉bernahme durch einen mitarbeitenden Familienangeh枚rigen schlie脽t nicht aus, da脽 dieser in einem entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnis steht (Vergleiche BSG 1956-04-05 3 RK 65/55 = BSGE 3, 30). Ein die Versicherungspflicht begr眉ndendes "eigentliches Arbeitsverh盲ltnis" mit Entgeltzahlung (RVO vgl 搂 176 Abs 1 Nr 2) ist jedoch nicht anzunehmen, wenn die Mitarbeit 眉berwiegend auf Grund familienhafter Bindung geleistet wird und der freie Unterhalt nicht Gegenleistung f眉r die Arbeit ist.
2. Werden dem in der Familiengemeinschaft lebenden Angeh枚rigen im Rahmen seines freien Unterhalts neben Kost, Wohnung und Kleidung nur geringf眉gige Barbetr盲ge (Taschengeld) gew盲hrt, so wird im allgemeinen kein entgeltliches Besch盲ftigungsverh盲ltnis vorliegen. Erh盲lt er dagegen neben freiem Unterhalt laufend feste Barbez眉ge, die sich dem orts眉blichen Barlohn vergleichbarer fremder Arbeitskr盲fte n盲hern, so spricht dies f眉r das Bestehen eines entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses. Ein Indiz daf眉r ist die steuerliche Behandlung der Bez眉ge der mitarbeitenden Familienangeh枚rigen, insbesondere die Abf眉hrung von Lohnsteuer.
3. Auch 2 S枚hne k枚nnen auf dem Hof ihres Vaters familienhafte Mitarbeit leisten, ohne da脽 ein entgeltliches Besch盲ftigungsverh盲ltnis vorliegt. Dabei ist nicht entscheidend, welcher von ihnen voraussichtlich den Hof 眉bernehmen wird.
4. Auch der Schwiegersohn eines Hofbesitzers kann ohne "eigentliches Arbeitsverh盲ltnis" und ohne Entgelt auf dem Hof seines Schwiegervaters mitarbeiten und daher versicherungsfrei sein.
5. Legt in einem Rechtsstreit, der die Rechtm盲脽igkeit eines mehrere Versicherungszweige betreffenden Beitragsbescheides einer Krankenkasse zum Gegenstand hat, nur der Tr盲ger der Rentenversicherung ein Rechtsmittel ein, so ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahren nur der Streit 眉ber die Beitr盲ge zur Rentenversicherung. Die Krankenkasse bleibt, obwohl die Beitr盲ge zur Krankenversicherung nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind, an diesem Verfahren als Beklagte beteiligt.
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Normenkette
RVO 搂听160 Abs. 1 Fassung: 1941-07-01, 搂听165 Abs. 1 Fassung: 1949-06-17, 搂听176 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-07-27, 搂听1226 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17, 搂听1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23, 搂听1228 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23; BGB 搂 1617 Fassung: 1896-08-18; RVO 搂 1399 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; SGG 搂 75 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; BGB 搂 611 Abs. 2 Fassung: 1896-08-18; RVO 搂 165 Abs. 2 Fassung: 1956-06-12
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Tenor
Die Revision der beigeladenen Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 1959 wird zur眉ckgewiesen.
Die Landesversicherungsanstalt hat dem Kl盲ger und seinem beigeladenen Sohn die au脽ergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
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I.
Streitig ist die Sozialversicherungspflicht des auf dem Hofe des Kl盲gers t盲tigen Beigeladenen Hans-J眉rgen S seit dem 1. Oktober 1956. Der jetzt 62-j盲hrige Kl盲ger ist Eigent眉mer eines Hofes von etwa 23 ha, er bewirtschaftet ferner einige Hektar Pachtland. Von seinen sieben Kindern ist der 盲lteste Sohn nach R眉ckkehr aus der Kriegsgefangenschaft gestorben. Der zweit盲lteste Sohn hat im Jahre 1953 die Tochter eines B盲ckermeisters und Landwirts geheiratet, er bewirtschaftet eine "eigene Siedlung". Der j眉ngste Sohn des Kl盲gers ist Berufssoldat, ein weiterer Sohn ist als Radiomechanikermeister selbst盲ndig, die 盲lteste Tochter des Kl盲gers ist mit einem Landwirt verheiratet, die j眉ngste Tochter ist beim Bauernverband angestellt. Nur der beigeladene Sohn Hans-J眉rgen S arbeitet - seit dem Jahre 1952 - auf dem Hof seines Vaters. Er war w盲hrend seiner Lehrzeit und w盲hrend seiner T盲tigkeit auf fremden H枚fen pflichtversichert. Seit 1952 werden f眉r ihn freiwillige Beitr盲ge zur Invalidenversicherung (Rentenversicherung der Arbeiter) entrichtet. Gegen Krankheit ist er bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert, desgleichen seine ebenfalls auf dem Hof t盲tige Ehefrau, die er im Jahre 1958 geheiratet hat. Durch Bescheid vom 24. September 1957 forderte die beklagte Landkrankenkasse (LKK) von dem Kl盲ger f眉r seinen beigeladenen Sohn Beitr盲ge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeiter vom 25. M盲rz 1957 an. Der Beitragsberechnung legte sie neben freier Kost und Unterkunft ein monatliches Entgelt von 50,- DM zugrunde. Sie behielt sich jedoch vor, den Bescheid hinsichtlich des Beginns der Versicherungspflicht zu 盲ndern. Der Kl盲ger erhob Widerspruch und brachte vor, sein Sohn sei bei ihm nicht gegen Entgelt t盲tig, er habe seit 1928 auch keinen Knecht mehr besch盲ftigt. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 5. Dezember 1957 zur眉ckgewiesen. Nachdem der Kl盲ger den Widerspruchsbescheid mit der Klage beim Sozialgericht (SG) angefochten hatte, erlie脽 die beklagte LKK am 24. Februar 1958 einen weiteren Bescheid, durch den sie die Beitr盲ge zur Arbeiterrentenversicherung auch f眉r die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis zum 24. M盲rz 1957 nachforderte. Der Kl盲ger machte geltend, ein versicherungspflichtiges Besch盲ftigungsverh盲ltnis liege nicht vor, sein Sohn erhalte keinen Entgelt, ihm werde nur freier Unterhalt (Wohnung, Kost und Kleidung) und als Unterhaltszuschu脽 je nach pers枚nlichem Bedarf ein Taschengeld von 10,- bis 15,- DM w枚chentlich gew盲hrt.
Das SG hob durch Urteil vom 28. April 1958 den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1957, den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1957 und den Bescheid vom 24. Februar 1958 auf: Der Beigeladene stehe zu seinem Vater in keinem entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnis. Dem Kl盲ger sei nicht zu widerlegen, da脽 er seinem Sohn unregelm盲脽ig je nach Bedarf Taschengeld bis zur H枚he von h枚chstens 60,- DM im Monat gebe. Diese Summe liege weit unter den Bez眉gen, die nach dem vom 1. Januar 1957 an geltenden Lohntarifvertrag f眉r Landarbeiter in Schleswig-Holstein zu zahlen seien. Dieser Vertrag sei zwar nicht allgemein verbindlich, die L枚hne m眉脽ten aber mindestens als orts眉bliches Entgelt angesehen werden, zumal - was gerichtsbekannt sei - zum gro脽en Teil 眉bertarifliche L枚hne gew盲hrt w眉rden, um 眉berhaupt Arbeitskr盲fte zu erhalten. Nach Lohngruppe III st眉nden dem Sohn des Kl盲gers als Landarbeiter im Sommer 160,- DM, im Winter 143,- DM zu. Die Ermittlungen bei dem zust盲ndigen Finanzamt h盲tten ergeben, da脽 der Kl盲ger f眉r seinen Sohn keine Lohnsteuer abf眉hre.
Die von der beklagten LKK und der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) eingelegten Berufungen wurden vom Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 26. Mai 1959 zur眉ckgewiesen. Zur Begr眉ndung hat es im wesentlichen folgendes ausgef眉hrt: Der Auffassung der am Verfahren beteiligten Versicherungstr盲ger, die Kinder eines Hofeigent眉mers seien grunds盲tzlich versicherungspflichtig, wenn durch ihre Arbeitsleistung die sonst nicht entbehrliche Mitarbeit fremder Arbeitskr盲fte ersetzt werde, k枚nne nicht gefolgt werden. Eine Besch盲ftigung gegen Entgelt liege nicht vor, wenn die Kinder f眉r ihre Mitarbeit nur freien Unterhalt und ein Taschengeld erhielten. Bei dem verheirateten Sohn eines Hofeigent眉mers m眉sse ein Betrag bis zu 100,- DM monatlich als Bestandteil des freien Unterhalts und damit als Taschengeld angesehen werden. Die Annahme eines abh盲ngigen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses sei auch mit der Stellung des Hoferben nicht vereinbar. Nach den Umst盲nden des Falles sei es glaubhaft und wahrscheinlich, da脽 der beigeladene Sohn des Kl盲gers, obgleich er nicht als gesetzlicher Hoferbe berufen sei (搂 5 der H枚feordnung, VO Nr. 84 der BritMilReg. - Amtsbl. der MilReg.Br.Z. 1947, 500 Anlage B), den Hof des Kl盲gers 眉bernehmen werde. Die Regelung der H枚feordnung, die b盲uerlicher Denkweise entspreche, zwinge den Hofeigent眉mer, die vom Hof weichenden Kinder so weit beruflich zu f枚rdern, da脽 sie sich zu gegebener Zeit selbst unterhalten k枚nnten, und den k眉nftigen Hoferben so zur Mitarbeit heranzuziehen, da脽 er imstande sei, den Hof zu 眉bernehmen, die Eltern zu unterhalten und die Geschwister abzufinden. Bei einem solchen Familienbetrieb gehe die Wirtschaftsf眉hrung mit dem Nachlassen der Arbeitskraft des Hofeigent眉mers mehr und mehr auf den k眉nftigen Hoferben 眉ber. Dieser pflege in dem Bewu脽tsein, einmal den Hof zu erhalten, f眉r die Sicherheit und die Zukunft seiner Familie mit allen Kr盲ften auf dem Hof zu arbeiten; f眉r ihn sei im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer nicht der Lohnerwerb, sondern die Erhaltung und Verbesserung des Hofes ma脽gebend. Wenn der beigeladene Sohn f眉r sich und seine Ehefrau neben freiem Unterhalt monatlich ein Taschengeld bis zu 60,- DM erhalte, so spreche auch dies nicht f眉r eine entgeltliche Besch盲ftigung.
Die LVA wendet sich mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision gegen diese Rechtsauffassung. Sie macht vor allem geltend, der k眉nftige Hoferbe habe vor der 脺bernahme des Hofes in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht keine Sonderstellung. Die Voraussetzungen familienhafter Mitarbeit im Sinne des 搂 1617 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien nicht gegeben, wenn ein Kind im elterlichen Betrieb seine volle Arbeitskraft einsetze. Die Verh盲ltnisse in der Landwirtschaft erforderten im Hinblick auf den Mangel an fremden Arbeitskr盲ften die Arbeit der Kinder des Hofeigent眉mers, die eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen h盲tten. Diese seien auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen und bed眉rften des Schutzes der Sozialversicherung. F眉r die Annahme eines entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses spreche auch die Regelung des Steuerrechts 眉ber die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft.
Die LVA beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger und sein beigeladener Sohn beantragen,
die Revision der beigeladenen LVA zur眉ckzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil f眉r zutreffend.
II.
1.) Die Revision der beigeladenen LVA ist frist- und formgerecht eingelegt und rechtzeitig begr眉ndet worden. Auch gegen ihre Zul盲ssigkeit bestehen keine Bedenken. Selbst wenn die beigeladene LVA nur einfach Beigeladene im Sinne des 搂 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) w盲re, h盲tte sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das Recht zur Einlegung der Revision, weil sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. BSG 8, 291, 292 und BSG 10, 176, 178 mit weiteren Nachweisen). Gegenstand des Streits ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen Hans-J眉rgen S in der Kranken- und Angestelltenversicherung und die Beitragspflicht des Kl盲gers. Die Klage richtet sich gegen den Beitragsbescheid der beklagten LKK vom 24. September 1957 idF des Widerspruchsbescheids vom 4./5. Dezember 1957. Beide Bescheide betreffen die Versicherungs- und Beitragspflicht vom 25. M盲rz 1957 an. Aber auch der weitere, w盲hrend des sozialgerichtlichen Verfahrens ergangene Bescheid der beklagten Kasse vom 24. Februar 1958, der sich auf die Beitragsnachforderung vom 1. Oktober 1956 bis zum 24. M盲rz 1957 bezieht, ist Gegenstand des Verfahrens geworden (搂 96 SGG). Das SG hat in seinem Urteil vom 28. April 1958 auch diesen Bescheid aufgehoben. Obgleich das LSG diesen Bescheid weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgr眉nden des angefochtenen Urteils ausdr眉cklich erw盲hnt, ist er von dem angefochtenen Urteil miterfa脽t; denn das LSG hat das Urteil des SG, das diesen "Nachtragsbescheid" aufgehoben hat, in vollem Umfang aufrechterhalten.
2.) Die LVA ist insoweit als notwendig Beigeladene im Sinne des 搂 75 Abs. 2 SGG anzusehen, als die vom Kl盲ger angefochtenen Bescheide die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung der Arbeiter betreffen. Insoweit kann die Entscheidung beiden am Verfahren beteiligten Versicherungstr盲gern - der LKK als Einzugsstelle und der beitragsberechtigten LVA - gegen眉ber - nur einheitlich ergehen. Die beiden Versicherungstr盲ger sind insoweit auch notwendige Streitgenossen im Sinne des 搂 62 der Zivilproze脽ordnung (ZPO), 搂 202 SGG. Daher wirkt das von der LVA eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten der LKK, jedoch nur, soweit es sich um die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung der Arbeiter handelt. Dagegen ist die LVA nicht notwendiger Streitgenosse der Einzugsstelle (LKK), soweit der Rechtsstreit die Beitr盲ge zur Krankenversicherung betrifft. Die Revision der LVA erfa脽t daher nicht den Streit 眉ber die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung. Da die LKK das Urteil des LSG, das die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung verneint, nicht angefochten hat, ist dieses Urteil, soweit es die Beitr盲ge zur Krankenversicherung betrifft, rechtskr盲ftig geworden. Dem steht auch nicht entgegen, da脽 vor Inkrafttreten der 搂搂 1227 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO) nF, n盲mlich dem 1. M盲rz 1957 (Art. 3 搂 8 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG -), die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung grunds盲tzlich die Krankenversicherungspflicht voraussetzte (搂 1226 i.V.m. 搂搂 165, 165 a RVO idF der Ersten Vereinfachungsverordnung - 1. VereinfVO - vom 17.3.1945). Die LKK hat im Revisionsverfahren auch keine Antr盲ge gestellt. Ihre erst nach Ablauf der Revisionsbegr眉ndungsfrist abgegebene Erkl盲rung vom 4./6. November 1959, da脽 sie sich den Ausf眉hrungen der LVA anschlie脽e, kann, da sie kein Rechtsmittel eingelegt hat, auf die von ihr im eigenen Namen und f眉r eigene Rechnung geltend gemachte Beitragsforderung zur Krankenversicherung keinen Einflu脽 haben. Dem steht auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Juli 1959 (BSG 10, 176 ff) nicht entgegen. In diesem Verfahren handelt es sich allein um eine Feststellungsklage 眉ber die Versicherungspflicht zu allen drei Versicherungszweigen (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), w盲hrend im vorliegenden Fall ein nach 搂 1399 RVO ergangener Verwaltungsakt angefochten ist, der die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung betrifft. Im Vordergrund des vorliegenden Rechtsstreits steht die Beitragsforderung. Zwar handelt es sich bei den Beitr盲gen zu beiden Versicherungszweigen um Anspr眉che, die bis zum 28. Februar 1957 - also vor dem Inkrafttreten der 搂搂 1227, 1228 RVO nF - nach der gleichen rechtlichen Grundlage (搂 165 RVO) zu beurteilen sind. Streitig sind aber zwei Forderungen, die selbst盲ndig nebeneinander stehen, n盲mlich auf Entrichtung der Beitr盲ge zu zwei Versicherungszweigen, so da脽 eine abweichende Entscheidung 眉ber beide im Streit befindlichen Forderungen denkbar ist (vgl. BSG 11, 35, 37).
Da im vorliegenden Streit nur die LVA Revision eingelegt hat, kann der Senat nur 眉ber die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeiterrentenversicherung entscheiden.
3.) Die Entscheidung h盲ngt davon ab, ob der beigeladene Sohn des Kl盲gers in der Zeit vom 1. Oktober 1956 an zu diesem in einem versicherungspflichtigen Besch盲ftigungsverh盲ltnis gestanden hat. Die Versicherungspflicht setzt nach 搂 1226 RVO aF i.V.m. 搂 165 Abs. 2 RVO ein entgeltliches Besch盲ftigungsverh盲ltnis voraus. Auch nach 搂 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO nF, der vom 1. M盲rz 1957 an Anwendung findet, ist Voraussetzung der Versicherungspflicht eine Besch盲ftigung gegen Entgelt (搂 160 RVO). Zum Entgelt im Sinne des 搂 160 geh枚ren neben Gehalt oder Lohn auch Sach- und andere Bez眉ge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsm盲脽ig, statt des Gehalts oder Lohns oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erh盲lt; jedoch ist nach 搂 1228 Abs. 1 Nr. 2 RVO nF versicherungsfrei, wem als Entgelt f眉r eine Besch盲ftigung, die nicht zur Berufsausbildung ausge眉bt wird, nur freier Unterhalt gew盲hrt wird.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. April 1956 (BSG 3, 30 ff), das sich mit der Versicherungspflicht eines im Handwerksbetrieb seines Schwiegervaters t盲tigen B盲ckermeisters befa脽t, ausgesprochen, da脽 sich auch bei "Meisters枚hnen", d.h. im Betrieb der Eltern mitarbeitenden Kindern oder anderen Verwandten, die Versicherungspflicht nach den gleichen Grunds盲tzen beurteilt, die allgemein f眉r das Bestehen der Versicherungspflicht gelten. Auch die sichere Erwartung der sp盲teren Hof眉bernahme durch einen mitarbeitenden Familienangeh枚rigen (Sohn, Schwiegersohn oder sonstigen Angeh枚rigen) schlie脽t nicht aus, da脽 dieser auf dem Hof gegen Entgelt abh盲ngige Arbeit leistet, und sie rechtfertigt - wie in der angef眉hrten Entscheidung f眉r "Meisters枚hne" n盲her dargelegt ist - f眉r sich allein nicht die Vermutung, da脽 kein versicherungspflichtiges Besch盲ftigungsverh盲ltnis besteht. F眉r die Frage, ob ein mitarbeitender Familienangeh枚riger zu dem Betriebsinhaber in einem entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnis steht, hat der Senat insbesondere die H枚he der gew盲hrten Leistungen (Geld- und Sachbez眉ge) sowie ihr Verh盲ltnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten T盲tigkeit als entscheidend angesehen; ferner hat er auf die Entrichtung von Lohnsteuer f眉r den Familienangeh枚rigen als wichtiges Indiz f眉r das Vorliegen eines entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses hingewiesen. An den in diesem Urteil aufgestellten Rechtsgrunds盲tzen ist festzuhalten. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein in der Landwirtschaft besch盲ftigter Angeh枚riger des Betriebsinhabers zu diesem in einem versicherungspflichtigen Besch盲ftigungsverh盲ltnis steht, kommt es danach entscheidend darauf an, ob nach den gesamten Umst盲nden des Einzelfalles abh盲ngige, d.h. weisungsgebundene Arbeit gegen Lohn oder "nur" Mithilfe auf Grund der Familienzugeh枚rigkeit ohne Entgeltzahlung geleistet wird. Wie auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betont wird (Urteil vom 17.2.1955 in NJW 1955, 1615, vgl. auch zur Frage des Arbeitsverh盲ltnisses zwischen Eltern und Kindern Urteil vom 6. 10. 1961 in NJW 1962, 79), k枚nnen zwischen dem Hofbesitzer und den mitarbeitenden Familienangeh枚rigen echte Arbeitsverh盲ltnisse und damit versicherungspflichtige Besch盲ftigungsverh盲ltnisse bestehen, und h盲ufig wird die Interessenlage der Beteiligten daf眉r sprechen, da脽 die Mitarbeit des Sohnes oder der Tochter oder sonstiger Anverwandter im Rahmen eines Arbeitsverh盲ltnisses unter dem damit gegebenen Versicherungsschutz geleistet wird. Andererseits darf jedoch bei der Pr眉fung, ob ein "eigentliches Arbeitsverh盲ltnis" vorliegt (vgl. 搂 176 Abs. 1 Nr. 2 RVO), die erfahrungsgem盲脽 bestehende enge familienhafte Bindung der auf dem Hof mitarbeitenden Familienangeh枚rigen - wie sie auch im H枚ferecht sowohl gegen眉ber dem k眉nftigen Hoferben als auch gegen眉ber den weichenden Miterben zum Ausdruck kommt (vgl. 搂搂 5, 12 H枚feordnung) - nicht unber眉cksichtigt bleiben. Es bedarf daher in jedem Falle sorgf盲ltiger Abw盲gung, ob es dem Willen von Vater und Sohn (Tochter oder sonstigen Anverwandten) entsprochen hat, miteinander ein Arbeitsverh盲ltnis einzugehen - was am deutlichsten durch Abschlu脽 eines Arbeitsvertrages zum Ausdruck k盲me -, oder ob der Sohn ohne Arbeitsentgelt und deshalb nicht als Arbeitnehmer lediglich auf Grund seiner Zugeh枚rigkeit zur Familie und vielleicht auch in Erwartung der sp盲teren Hof眉bernahme die Arbeit leistet; wenn er keinen Arbeitsvertrag - sei es schriftlich oder m眉ndlich abgeschlossen hat, kann sogar eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitarbeit nach 搂 1617 BGB bestehen. Unter Ber眉cksichtigung der besonderen l盲ndlichen Verh盲ltnisse wird, sofern nicht ein Arbeitsvertrag abgeschlossen ist und nicht besondere Umst盲nde des Einzelfalles dagegen sprechen, im allgemeinen familienhafte Mitarbeit ohne Bestehen eines entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses anzunehmen sein, wenn der in der Familiengemeinschaft lebende Angeh枚rige im Rahmen seines freien Unterhalts neben Kost, Wohnung und Kleidung nur geringf眉gige Barbetr盲ge (Taschengeld) erh盲lt. Werden ihm dagegen neben freiem Unterhalt laufend feste Barbez眉ge gew盲hrt, die sich dem orts眉blichen Barlohn vergleichbarer fremder Arbeitskr盲fte n盲hern, so spricht dies f眉r das Bestehen eines abh盲ngigen, entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses, auch wenn ein Arbeitsvertrag nicht ausdr眉cklich vereinbart worden ist. Ein wesentliches Anzeichen f眉r das Bestehen eines versicherungspflichtigen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses ist ferner in dem Umstand zu erblicken, da脽 der Betriebsinhaber f眉r den Familienangeh枚rigen Lohnsteuer entrichtet und den gew盲hrten Entgelt als Betriebsausgabe verbucht.
4.) Nach den von der Revision nicht angegriffenen tats盲chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erh盲lt der beigeladene Sohn des Kl盲gers von diesem au脽er freiem Unterhalt (Essen am Tisch der Eltern, Wohnen in der Wohngemeinschaft und freier Bekleidung) keine seiner Arbeitsleistung entsprechende Barverg眉tung, sondern nur einen Geldbetrag bis zu 60,- DM monatlich, der den Naturalunterhalt erg盲nzt und der Bestreitung kleinerer pers枚nlicher Ausgaben dient. Diesen Betrag, der erheblich unter dem 眉blichen Barlohn eines vergleichbaren Landarbeiters liegt, der im Hause des Arbeitgebers Wohnung und Verpflegung erh盲lt, hat das LSG mit Recht als Taschengeld angesehen, das der Annahme einer familienhaften Mitarbeit nicht entgegensteht. Da脽 der Beigeladene durch seine Mitarbeit eine volle Arbeitskraft ersetzt, rechtfertigt f眉r sich allein nicht die Annahme eines entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses (vgl. BSG 12, 153, 156 = SozR 搂 165 Bl. Aa 16 Nr. 18; vgl. auch BGH in NJW 1958, 708). - Wenn die Revision weiter darauf hinweist, da脽 der Hofbesitzer auf die Mitarbeit seiner Kinder angewiesen sei, weil in der Landwirtschaft die Abwanderung fremder Arbeitskr盲fte wesentlich zugenommen hat, so kann gerade der Umstand, da脽 die erwachsenen Kinder trotz mehr und mehr zunehmender Landflucht auf dem elterlichen Hof verbleiben und dort ohne eine entsprechende Verg眉tung mitarbeiten, daf眉r sprechen, da脽 f眉r ihre Mitarbeit in erster Linie die Erhaltung des Hofes ma脽gebend ist; denn die Kinder w眉rden - wenn sie auf eine entlohnte Erwerbst盲tigkeit Wert legten - in einem fremden Betrieb, besonders in der Industrie, h盲ufig wesentlich g眉nstigere Arbeitsbedingungen vorfinden.
Zwar kann sich die familienhafte Mitarbeit f眉r diejenigen Kinder, die den Hof nicht 眉bernehmen oder nicht in einen fremden Hof "einheirateten", im Alter bei fehlendem Versicherungsschutz zu ihrem Nachteil auswirken. Es steht aber im freien Willen der erwachsenen Kinder, ob sie auf dem Hof nur gegen freien Unterhalt mitarbeiten oder ihre Arbeitskraft und ihre beruflichen Kenntnisse durch Eingehen eines abh盲ngigen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses verwerten. Der Beirat f眉r die Neuordnung der sozialen Leistungen hatte auf seiner Arbeitstagung vom 6. und 7. M盲rz 1956 die Neuregelung der Altersversorgung f眉r selbst盲ndige Handwerker und eine Regelung der Altersvorsorge f眉r selbst盲ndige Landwirte sowie f眉r mithelfende Familienangeh枚rige beider Gruppen als dringlich angesehen (vgl. BABl 1956, 234, 235 unter B 3). Das sp盲ter verabschiedete Gesetz 眉ber eine Altershilfe f眉r Landwirte vom 27. Juli 1957 regelt jedoch nur die Versicherungspflicht hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer, befa脽t sich aber nicht mit der Versicherungspflicht der Familienangeh枚rigen. Wenn somit auch f眉r mitarbeitende Kinder, die den Hof nicht 眉bernehmen, im Alter oder bei Berufsunf盲higkeit wesentliche Nachteile eintreten k枚nnen, wenn sie in keinem versicherungspflichtigen Besch盲ftigungsverh盲ltnis gestanden haben, so kann es doch nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, ihre Mitarbeit auf dem elterlichen Hof nur deshalb als versicherungspflichtig zu beurteilen, weil sie andernfalls keinen hinreichenden sozialen Schutz genie脽en w眉rden. Es mu脽 vielmehr - im Rahmen der Vertragsfreiheit - den mitarbeitenden Familienangeh枚rigen und dem Hofbesitzer 眉berlassen bleiben, f眉r die Mitarbeit diejenige Rechtsform zu w盲hlen (Arbeitsverh盲ltnis mit Lohnzahlung oder familienhafte Mitarbeit ohne Arbeitsentgelt), die ihren Interessen nach ihrer Auffassung am besten entspricht.
Auch aus der steuerlichen Behandlung des Gewinns landwirtschaftlicher Unternehmer kann nicht - wie die Revision meint - geschlossen werden, da脽 die Mitarbeit der Kinder grunds盲tzlich auf einem entgeltlichen Besch盲ftigungsverh盲ltnis beruht. Aus der oben angef眉hrten neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht vielmehr hervor, da脽 auch im Steuerrecht ein entgeltliches Besch盲ftigungsverh盲ltnis zwischen Eltern und Kindern in landwirtschaftlichen Betrieben nur dann angenommen wird, wenn nach den Umst盲nden des Einzelfalles ein "echtes Arbeitsverh盲ltnis" vorliegt. Dies setzt aber, auch wenn das Kind seine volle Arbeitskraft einsetzt und wenn es vollkommen in den Betrieb eingegliedert ist, voraus, da脽 es als Gegenleistung f眉r seine Arbeitsleistung Entgelt erh盲lt. Wird ihm jedoch - wie im vorliegenden Falle - neben freiem Unterhalt in natura (Essen im Hause der Eltern, Wohnung und Bekleidung) nur ein geringf眉giges Taschengeld gew盲hrt und fehlt es - wie hier - an einer schriftlichen oder m眉ndlichen Abrede 眉ber die Besch盲ftigung gegen - wenn auch nur geringes - Arbeitsentgelt, so ist ein entgeltliches Besch盲ftigungsverh盲ltnis im Sinne des 搂 1226 RVO aF i.V.m. 搂 165 RVO oder im Sinne des 搂 1227 RVO nF nicht gegeben.
Die Revision der beigeladenen LVA ist daher als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 SGG.
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Fundstellen