听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Krankheit. Arbeitsunf盲higkeit. Dreijahreszeitraum. ruhendes Arbeitsverh盲ltnis
听
Leitsatz (amtlich)
Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunf盲higkeit endet auch bei ruhendem Arbeitsverh盲ltnis sp盲testens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit (Fortf眉hrung von BSG vom 25.2.2004 - B 5 RJ 30/02 R = BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 搂 43 Nr 2).
听
Normenkette
SGB VI 搂听58 Abs.听1 S. 1 Nr. 1, Abs.听2-3, 搂听149 Abs. 5; SGB V 搂 48 Abs. 2 Nr. 1
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Der Kl盲ger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunf盲higkeitszeiten als Anrechnungszeiten gem盲脽 搂 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 眉ber den 28.6.2001 hinaus.
Der 1950 geborene Kl盲ger war seit 1989 zun盲chst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig besch盲ftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsma脽nahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer t盲tig.
Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunf盲hig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kl盲ger ab 1.2.1999 eine in vorl盲ufiger H枚he berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag 鈮猅V鈮 Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D. 鈮猇AP鈮 (Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorl盲ufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Sch盲tzrente 1.691,03 DM, zuz眉glich Garantierente 701,45 DM, abz眉glich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunf盲higkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gem盲脽 搂 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags f眉r Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - 鈮猅V Arb鈮). Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bez眉gemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erh盲lt der Kl盲ger eine als vorl盲ufig ausgewiesene ("bis zur endg眉ltigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in H枚he von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Sch盲tzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).
In dem vom Kl盲ger vor dem Landessozialgericht Baden-W眉rttemberg (LSG) gef眉hrten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunf盲higkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers seit 1.2.1999 wegen Dienstunf盲higkeit ruhe. Die Klage auf Gew盲hrung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunf盲higkeit nahm der Kl盲ger am 23.10.2002 vor dem LSG zur眉ck.
Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Kl盲gers gem盲脽 搂 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kl盲ger begehrte Ber眉cksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gem盲脽 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab (Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen gef眉hrte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).
Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 ge盲ndert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunf盲higkeit gem盲脽 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gem盲脽 搂 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im 脺brigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zur眉ckgewiesen.
Zur Begr眉ndung hat es im Wesentlichen ausgef眉hrt, die krankheitsbedingte Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers iS von 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem F眉nften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunf盲higkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverh盲ltnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 搂 43 Nr 2) habe bei dem Kl盲ger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunf盲higkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungek眉ndigten Arbeitsverh盲ltnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverh盲ltnisses k枚nnte nicht die Gew盲hrung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverh盲ltnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunf盲higkeit nur im Rahmen des Arbeitsverh盲ltnisses nach der zuletzt ausge眉bten T盲tigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Besch盲ftigung des Kl盲gers sei auch iS des 搂 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Besch盲ftigung bezogenes Versicherungsverh盲ltnis gem盲脽 搂 48 SGB V sp盲testens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunf盲higkeit entfalle (Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunf盲higkeit iS des 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither k枚nne der Kl盲ger auf - mit seiner letzten T盲tigkeit vergleichbare - Pr眉ft盲tigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten 眉ber 7 kg verwiesen werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kl盲ger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Er r眉gt die Verletzung des 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverh盲ltnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch 眉ber den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunf盲higkeit iS des 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gem盲脽 搂 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 搂 43 Nr 2) k枚nne nicht 眉berzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunf盲higkeit gew盲hrt werden. Ein unbegrenzter Schutz f眉r die zuletzt ausge眉bte T盲tigkeit bei Bewertung der Arbeitsunf盲higkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Besch盲ftigung suchten, obwohl sie f眉r eine andere als die vor der Erkrankung ausge眉bte T盲tigkeit arbeitsf盲hig seien. Dies k枚nne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverh盲ltnisses nicht entgegengehalten werden. Er h盲tte weder Beitragsl眉cken vermeiden k枚nnen noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstf盲higkeit werde er im fortbestehenden Besch盲ftigungsverh盲ltnis weiterbesch盲ftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) T盲tigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kl盲ger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kl盲ger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-W眉rttemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zur眉ckgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollst盲ndig aufzuheben und die Beklagte unter 脛nderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit 眉ber den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunf盲higkeit anzuerkennen und gem盲脽 搂 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Kl盲gers zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die zul盲ssige Revision des Kl盲gers ist nicht begr眉ndet. Das LSG hat die Beklagte rechtskr盲ftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunf盲higkeit des Kl盲gers gem盲脽 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gem盲脽 搂 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Kl盲gers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunf盲higkeit 眉ber diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.
1. Gem盲脽 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunf盲hig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (搂 163 Sozialgerichtsgesetz 鈮猄GG鈮) war der Kl盲ger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunf盲hig iS des 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu ber眉cksichtigen war; f眉r den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunf盲higkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.
Der Begriff der "Arbeitsunf盲higkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung 鈮狦KV鈮 (so bereits BSG Gro脽er Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 搂 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunf盲higkeit gem盲脽 搂 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung 鈮猂VO鈮 als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des 搂 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 搂 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).
In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunf盲higkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (搂搂 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunf盲higkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unf盲higkeit zur Aus眉bung der bisherigen beruflichen T盲tigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunf盲hig" war (搂 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunf盲higkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht 鈥 arbeitsunf盲hig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert h盲tte, auf die Unf盲higkeit zur Aus眉bung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) T盲tigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zun盲chst des f眉r das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zust盲ndigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 搂 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 搂 44 Nr 9 S 27 f) und im Anschluss daran des f眉r das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zust盲ndigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 搂 43 Nr 2, RdNr 16 ff) - den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz f眉r die urspr眉ngliche Besch盲ftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran h盲lt er fest.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (搂 163 SGG) war der Kl盲ger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunf盲hig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete T盲tigkeit als Helfer nicht mehr aus眉ben konnte. F眉r den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kl盲ger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten T盲tigkeit vergleichbare Pr眉ft盲tigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten 眉ber 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunf盲hig war.
2. An diesem Ergebnis 盲ndert entgegen der Ansicht des Kl盲gers auch nichts, dass sein Arbeitsverh盲ltnis 眉ber den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers seit 1.2.1999. Der Kl盲ger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorl盲ufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunf盲higkeit.
Das Ruhen des Arbeitsverh盲ltnisses f眉hrt nicht zur Beendigung des Vertragsverh盲ltnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v 搂 620 BGB RdNr 1). W盲hrend seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, 搂 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverh盲ltnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine ber眉cksichtigungsf盲hige Anrechnungszeit iS von 搂 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunf盲higkeit.
Dies gilt auch angesichts der vom Kl盲ger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte L枚sung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kl盲ger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ung眉nstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: 搂 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: 搂 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes f眉r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: 搂 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur 脛nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erf眉llten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: 搂 54 Abs 4 SGB VI) erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsf盲higen Zeitraum ergibt (搂 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).
Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kl盲ger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus ausk枚mmliche Bez眉ge zur Verf眉gung stehen, sodass sich kein Bed眉rfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Ber眉cksichtigung seiner Zeit einer vorl盲ufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdr盲ngt.
Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien 眉ber das Ruhen des Arbeitsverh盲ltnisses nicht dazu f眉hren, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunf盲higkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverh盲ltnisses mit der theoretischen M枚glichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Besch盲ftigung bei Wegfall der Dienstunf盲higkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu ber眉cksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragsl眉cken auszugleichen, die durch pers枚nliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umst盲nde eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragsl眉cken zu 眉berbr眉cken, die der Versicherte h盲tte vermeiden k枚nnen (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 搂 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kl盲ger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - daf眉r entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber gro脽z眉gig gew盲hrte M枚glichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 SGG.
听
Fundstellen
SGb 2010, 282 |
SGb 2011, 351 |