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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfsmittel. Batterien f眉r H枚rger盲t. keine Anwendung des 搂 15 SGB 9. Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln der medizinischen und sozialen Rehabilitation. vorrangige Leistungen
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Leitsatz (amtlich)
Die Eingliederungshilfe umfasst im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die 脺bernahme der Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien.
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Orientierungssatz
Zu fehlenden Feststellungen, ob der Sozialhilfeempf盲nger die Kosten f眉r die H枚rger盲tebatterien aus eigenen Mitteln bestreiten kann bzw zur Bed眉rftigkeit unter Anwendung der Vorschriften der 搂搂 85ff SGB 12.
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Normenkette
SGB XII 搂听53 Abs.听1 Fassung: 2003-12-27, Abs.听3 Fassung: 2003-12-27, 搂听54 Abs. 1 S.听1 Fassung: 2003-12-27, S.听2 Fassung: 2003-12-27, 搂听10 Abs. 3 Fassung: 2003-12-27, 搂听2 Abs. 1, 搂搂听85, 搂 85 ff., 搂听88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 搂听92 Abs. 2; SGB IX 搂听2 Abs. 1, 搂听15 Abs. 1 S. 4 Fassung: 2001-06-19, 搂听26 Abs. 2 Nr. 6 Fassung: 2001-06-19, 搂听31 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2001-06-19, 搂听33 Abs. 1 S. 1, 搂听55 Abs.听1 Fassung: 2001-06-19, Abs.听2 Nr.听1 Fassung: 2001-06-19, Nr.听7 Fassung: 2001-06-19; SGB V 搂 264 Abs. 2; BSHG搂47V 搂听1 Nr. 5 Fassung: 2003-12-27, 搂听9 Abs. 2 Nr. 8 Fassung: 2003-12-27, 搂听10 Abs. 3 S. 1 Fassung: 2003-12-27; SGG 搂 103
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Im Streit ist, ob der Beklagte der Kl盲gerin ab Januar 2005 die Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien zu erstatten hat.
Die 1936 geborene Kl盲gerin bezog ab Januar 2005 Altersrente in H枚he von 623,26 Euro sowie eine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der L盲nder in monatlicher H枚he von 208,22 Euro. Daneben erhielt sie im Jahr 2005 ein monatliches Wohngeld 眉ber 18 Euro. Sie leidet an einer Innenohrschwerh枚rigkeit und ist mit einem H枚rger盲t versorgt. Bis Ende 2004 hatte der Beklagte die Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien 眉bernommen. Am 14. Juni 2005 beantragte die Kl盲gerin die 脺bernahme der Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien "nach dem 1. Januar 2005 auf unbegrenzte Zeit". Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 4. Juli 2005; Widerspruchsbescheid vom 2. September 2005). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts 鈮猄G鈮 Hannover vom 25. April 2006; Urteil des Landessozialgerichts 鈮狶SG鈮 Niedersachsen-Bremen vom 22. M盲rz 2007). Zur Begr眉ndung seiner Entscheidung hat das LSG ausgef眉hrt, die Kl盲gerin habe dem Grunde nach Anspruch auf Versorgung mit einem H枚rger盲t und den dazu geh枚renden notwendigen Batterien. Allerdings bestimme 搂 54 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zw枚lftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), dass die Leistungen der medizinischen Rehabilitation - wie vorliegend - den Rehabilitationsleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu entsprechen h盲tten. Dadurch werde eine Deckelung der Eingliederungshilfeleistungen erreicht. Die Leistungen k枚nnten also nach Art und Umfang nicht 眉ber die Leistungen im Sozialgesetzbuch F眉nftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) hinausgehen. Im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung sei jedoch die Versorgung mit H枚rger盲tebatterien seit dem 1. Januar 1990 ausgeschlossen.
Mit ihrer Revision r眉gt die Kl盲gerin eine Verletzung des 搂 54 SGB XII. Bis Ende 2004 habe zu den Ma脽nahmen der Eingliederungshilfe gem盲脽 搂 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auch die Versorgung mit K枚rperersatzst眉cken sowie mit orthop盲dischen oder anderen Hilfsmitteln geh枚rt. Der Gesetzgeber habe hierdurch deutlich gemacht, dass der sozialhilferechtliche Begriff der Hilfsmittel weiter gefasst sei als bei der Hilfe zur Gesundheit sowie nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelung des 搂 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG sei zwar nicht in das SGB XII 眉bernommen worden; sie werde aber nunmehr durch 搂 31 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) abgedeckt. Dies entspreche auch der Gesetzesbegr眉ndung. Danach sei eine der Regelung des 搂 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG entsprechende Vorschrift entbehrlich, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in den Leistungen nach den in 搂 54 SGB XII genannten Regelungen des SGB IX enthalten seien.
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Die Kl盲gerin beantragt, |
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die Urteile des SG und des LSG sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien f眉r die Zeit ab 1. Januar 2005 zu erstatten, |
hilfsweise, |
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den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf 脺bernahme der Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien vom 14. Juni 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. |
Der Beklagte beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Entscheidung des LSG sei nicht zu beanstanden.
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Die Revision der Kl盲gerin ist im Sinne der Zur眉ckverweisung der Sache an das LSG begr眉ndet (搂 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz 鈮猄GG鈮). Ob der Kl盲gerin f眉r die Zeit ab 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Erstattung der von ihr selbst beschafften H枚rger盲tebatterien zusteht, kann nicht abschlie脽end entschieden werden. Es fehlen bereits hinreichende tats盲chliche Feststellungen (搂 163 SGG) zu den Anspruchsvoraussetzungen f眉r Leistungen nach 搂 19 Abs 3 SGB XII iVm 搂搂 53 ff SGB XII, insbesondere zur Bed眉rftigkeit der Kl盲gerin, die es dem Senat erm枚glichen w眉rden, die Voraussetzungen f眉r einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe f眉r behinderte Menschen zu pr眉fen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005, mit dem dieser die Erstattung bzw 脺bernahme der Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien f眉r die Zeit ab Januar 2005 abgelehnt hat. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- oder (hilfsweise) Verpflichtungsklage nach 搂 54 Abs 1 und 4, 搂 56 SGG.
Der Landkreis Nienburg/Weser ist als 枚rtlicher Tr盲ger der Sozialhilfe (搂 2 des Nieders盲chsischen Gesetzes zur Ausf眉hrung des Zw枚lften Buchs des Sozialgesetzbuchs 鈮狽ds AG SGB XII鈮 vom 16. Dezember 2004 - Nds Gesetz- und Verordnungsblatt 鈮狦VBl鈮 644) der richtige Beklagte. Nach 搂 97 Abs 1 SGB XII ist der 枚rtliche Tr盲ger der Sozialhilfe zust盲ndig, soweit nicht der 眉ber枚rtliche Tr盲ger der Sozialhilfe zust盲ndig ist. Eine Zust盲ndigkeit des 眉ber枚rtlichen Tr盲gers der Sozialhilfe (das Land Niedersachsen, 搂 2 Nds AG SGB XII) f眉r Leistungen der Eingliederungshilfe sieht 搂 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII nur vor, wenn das Landesrecht keine Bestimmung nach 搂 97 Abs 2 SGB XII 眉ber die sachliche Zust盲ndigkeit des 眉ber枚rtlichen Tr盲gers der Sozialhilfe enth盲lt. Eine solche Bestimmung ist in Niedersachsen in 搂 6 Nds AG SGB XII getroffen worden. Nach dem dort aufgef眉hrten Katalog 眉ber die Zust盲ndigkeiten des 眉ber枚rtlichen Tr盲ger der Sozialhilfe ist das Land f眉r die Gew盲hrung von Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann sachlich zust盲ndig, wenn es sich um (teil-)station盲re Leistungen oder um die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen des 搂 54 Abs 1 Nr 2 SGB XII handelt (搂 6 Abs 2 Nr 1 Buchst a und 2 Nds AG SGB XII).
Ob ein anderer Rehabilitationstr盲ger die von der Kl盲gerin begehrten Leistungen zu erbringen h盲tte - hier kommen theoretisch vorrangige Leistungen (搂 2 Abs 1 SGB XII) der Tr盲ger der Gesetzlichen Unfallversicherung (搂 6 Abs 1 Nr 3 SGB IX) oder der Tr盲ger der Kriegsopferversorgung (搂 6 Abs 1 Nr 5 SGB IX) in Betracht - 盲ndert an der Zust盲ndigkeit des Beklagten nichts; der Beklagte ist als erstangegangener Rehabilitationstr盲ger auch f眉r Leistungen zust盲ndig, die ein anderer Rehabilitationstr盲ger erbringen m眉sste, weil der Antrag der Kl盲gerin von ihm nicht (an einen nach seiner Auffassung zust盲ndigen Rehabilitationstr盲ger) weitergeleitet wurde (搂 14 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 1 SGB IX).
Rechtsgrundlage f眉r den Anspruch auf Zahlung der Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien sind (abgesehen von einem denkbaren vorrangigen Anspruch gegen den Tr盲ger der Gesetzlichen Unfallversicherung oder den Tr盲ger der Kriegsopferversorgung, was das LSG noch zu pr眉fen haben wird) 搂搂 53 Abs 1, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII (jeweils idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022 erhalten haben) iVm 搂 55 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 und 7 SGB IX (idF des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 - BGBl I 1046). Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Beklagte die H枚rger盲tebatterien nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern der Kl盲gerin die aufgewandten Kosten hierf眉r als Leistung der Eingliederungshilfe erstattet. Dies entspricht 搂 10 Abs 3 SGB XII, der den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung normiert und hiervon nur dann Ausnahmen macht, wenn das SGB XII etwas anderes bestimmt bzw die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser erreichen kann (vgl dazu Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R) oder die Leistungsberechtigten es w眉nschen. Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor.
Ein Erstattungsanspruch nach 搂 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX scheidet hingegen aus, weil sich Erstattungsanspr眉che nach 搂 15 SGB IX, der sich an das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung anlehnt (vgl dort 搂 13 Abs 3 SGB V, der f眉r die Kosten f眉r selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation ausdr眉cklich die Anwendung von 搂 15 SGB IX vorsieht), nur auf Sachleistungen beziehen (vgl etwa zur 脺bernahme der Kosten f眉r das Mittagessen in einer Werkstatt f眉r behinderte Menschen das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 10/07 R). 搂 15 SGB IX stellt also eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip dar (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl 2005, 搂 15 RdNr 1; L枚schau in Gesamtkommentar SGB IX 鈮狦K-SGB IX鈮, 搂 15 RdNr 1 f, Stand Juli 2008), der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Anspr眉chen nicht bedarf.
Nach 搂 53 Abs 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von 搂 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer F盲higkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschr盲nkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erf眉llt werden kann. Nach den Feststellungen des LSG leidet die Kl盲gerin an einer Innenohrschwerh枚rigkeit und ist mit einem H枚rger盲t versorgt.
Nach 搂 2 Abs 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre k枚rperliche Funktion, geistige F盲higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l盲nger als sechs Monate von dem f眉r das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr盲chtigt ist. Hiervon kann im Hinblick auf die von dem LSG festgestellte Innenohrschwerh枚rigkeit ausgegangen werden. Ob die Kl盲gerin hierdurch - wie dies 搂 53 Abs 1 SGB XII voraussetzt - auch wesentlich in ihrer F盲higkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschr盲nkt ist, kann allein aus der festgestellten Behinderung nicht geschlossen werden. Wann eine wesentliche Behinderung vorliegt, ergibt sich aus 搂搂 1 bis 3 der Verordnung nach 搂 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung 鈮狤ingliederungshilfe-VO鈮 in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022). Nach 搂 1 Nr 5 der Eingliederungshilfe-VO z盲hlen hierzu Personen, die geh枚rlos sind oder denen eine sprachliche Verst盲ndigung 眉ber das Geh枚r nur mit H枚rhilfen m枚glich ist. Ma脽gebend hierf眉r ist die Herabsetzung des Sprachgeh枚rs.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das LSG allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kosten f眉r die H枚rger盲tebatterien nicht von dem Beklagten als Leistung der Eingliederungshilfe zu 眉bernehmen sind. Nach 搂 53 Abs 3 SGB XII ist es vielmehr besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verh眉ten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu geh枚rt insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erm枚glichen oder zu erleichtern, ihnen die Aus眉bung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen T盲tigkeit zu erm枚glichen oder sie soweit wie m枚glich unabh盲ngig von Pflege zu machen. F眉r die Leistungen der Teilhabe gelten nach 搂 53 Abs 4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Dementsprechend nimmt 搂 54 SGB XII, der die Leistungen der Eingliederungshilfe regelt, auf 搂搂 26, 33, 41 und 55 SGB IX Bezug.
Nach 搂 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erm枚glichen oder sichern oder sie so weit wie m枚glich unabh盲ngig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach 搂 55 Abs 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu erm枚glichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bez眉gen abgeschnitten werden (Lachwitz in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX 鈮狧K-SGB IX鈮 2. Aufl 2006, 搂 55 RdNr 6). Nach 搂 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX geh枚rt zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht bereits durch die Versorgung mit K枚rperersatzst眉cken sowie orthop盲dischen und anderen Hilfsmitteln nach 搂 31 SGB IX oder durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 搂 33 SGB IX erfasst sind. Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind danach solche, die 眉ber eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten M盲ngel und Einschr盲nkungen beitragen (Fuchs in Fuchs/Bihr/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 1. Aufl 2006, 搂 55 RdNr 7).
Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation (搂 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (搂 55 Abs 2 SGB IX) ist nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien) selbst vorzunehmen; ma脽gebend ist vielmehr, welche Bed眉rfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (L枚schau in GK-SGB IX, 搂 55 RdNr 27, Stand August 2004; Mrozynski, SGB IX, 1. Aufl 2002, 搂 55 RdNr 4 f). W盲hrend Hilfsmittel iS von 搂 31 SGB IX die Aufgabe haben, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung nur bei den Grundbed眉rfnissen des t盲glichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenst盲nde des t盲glichen Lebens sind (vgl Legaldefinition in 搂 31 Abs 1 SGB IX, aber auch 搂 33 Abs 1 Satz 1 SGB V), dienen "andere" Hilfsmittel iS von 搂 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX 眉ber die Aufgabenbestimmung nach 搂 31 SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbew盲ltigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am 枚ffentlichen und kulturellen Leben (vgl 搂 58 SGB IX iVm 搂 55 Abs 2 Nr 7 SGB IX) zu erm枚glichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu f枚rdern (Fuchs, aaO, 搂 55 RdNr 4). Die Hilfsmittel iS von 搂 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (Mrozynski, aaO, 搂 55 RdNr 12; L枚schau, aaO). Ihre Zweckbestimmung 眉berschneidet sich dabei zwangsl盲ufig mit der des Hilfsmittels iS von 搂 31 SGB IX.
Ein H枚rger盲t ist damit auch ein Hilfsmittel iS von 搂 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX. Wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist n盲mlich die Kommunikation, f眉r die H枚ren essentielle Voraussetzung ist. Das H枚rger盲t dient deshalb nicht ausschlie脽lich der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben; sein Zweck und die mit einem H枚rger盲t verfolgten Ziele gehen weit dar眉ber hinaus, weil es in allen Teilbereichen des t盲glichen Lebens seinen Einsatz findet, nicht allein eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbed眉rfnissen des t盲glichen Lebens ausgleicht, sondern als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschr盲nkte Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft erm枚glicht. In der Aufz盲hlung in 搂 9 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der die "anderen Hilfsmittel" iS von 搂 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl 2005, 搂 55 RdNr 6; Haines in Lehr- und Praxiskommentar SGB IX 鈮狶PK-SGB IX鈮, 2. Aufl 2009, 搂 55 RdNr 10; L枚schau in GK-SGB IX, 搂 55 RdNr 43, Stand August 2004; aA Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl 2006, 搂 55 RdNr 31) beispielhaft - es handelt sich angesichts des Wortlauts "geh枚ren auch" nicht um einen abschlie脽enden Hilfsmittelkatalog (Majerski-Pahlen, aaO) - auff眉hrt, sind deshalb ausdr眉cklich auch H枚rger盲te genannt (搂 9 Abs 2 Nr 8 Eingliederungshilfe-VO).
Ist das H枚rger盲t ein Hilfsmittel iS des 搂 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX, sind notwendigerweise auch die Kosten f眉r die Batterien im Rahmen der Eingliederungshilfe zu 眉bernehmen. Zum Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln geh枚rt nach 搂 10 Abs 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO auch deren notwendige Instandhaltung oder 脛nderung. Der Begriff der Instandhaltung ist weit zu fassen. Er umfasst alle Ma脽nahmen, die erforderlich sind, damit das Hilfsmittel in einem gebrauchsf盲higen Zustand bleibt oder in einen solchen versetzt wird (Majerski-Pahlen, aaO, 搂 55 RdNr 16 und 搂 31 RdNr 11; L枚schau, aaO, 搂 55 RdNr 49; vgl aber zur Erstausstattung mit Batterien oder Akkus BSGE 46, 183 ff = SozR 2200 搂 182b Nr 7; zu Stromkosten und Akkuladestrom BSGE 80, 93 = SozR 3-2500 搂 33 Nr 24 und SozR 3-3100 搂 11 Nr 6).
Die 脺bernahme der Kosten f眉r die H枚rger盲tebatterien ist auch nicht durch 搂 55 Abs 1 letzter Halbsatz SGB IX ausgeschlossen. Einen Nachrang der Leistung nach 搂 55 SGB IX sieht diese Regelung nur vor, wenn entsprechende Leistungen nach den Kap 4 bis 6 des SGB XII tats盲chlich "erbracht" werden, wie dies vorliegend nicht der Fall ist. Dass ein Anspruch nach den Kap 4 bis 6 ggf dem Grunde nach besteht, reicht nach dem Wortlaut allein nicht aus, um den Leistungsberechtigten iS des 搂 55 SGB IX auf die vorrangigen Leistungen nach den 搂搂 26 SGB IX, Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zu verweisen (in diesem Sinne: Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl 2006, 搂 55 RdNr 9; Haines in LPK-SGB IX, 2. Aufl 2009, 搂 55 RdNr 7; aA L枚schau in GK-SGB IX, 搂 55 RdNr 7, Stand August 2004; Fuchs in SGB IX, 1. Aufl 2006, aaO, 搂 55 RdNr 6 und Mrozynski, SGB IX, 1. Aufl 2002, 搂 55 RdNr 3). Im Ergebnis kann dies dahingestellt bleiben, weil auch nach der Gegenmeinung Leistungen nach 搂 26 SGB IX nur dann Vorrang vor denen des 搂 55 SGB IX haben, wenn alle Voraussetzungen f眉r die Leistung nach 搂 26 SGB IX erf眉llt sind. Hieran fehlt es aber, worauf das LSG zu Recht hingewiesen hat.
Die Kl盲gerin hat keinen (vorrangigen) Anspruch auf Versorgung mit H枚rger盲tebatterien im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach 搂 54 Abs 1 SGB XII iVm 搂 26 SGB IX, wobei bereits fraglich ist, ob die H枚rger盲te- und H枚rger盲tebatterienversorgung 眉berhaupt medizinische Rehabilitation ist. Denn die Vorschriften des SGB IX gelten nach dessen 搂 7 f眉r Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den f眉r den jeweiligen Rehabilitationstr盲ger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Nach 搂 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, bei der die Hilfsmittel nicht zu den Rehabilitationsleistungen z盲hlen. Wie bei der Hilfe zur Gesundheit (搂 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII) werden die Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit den Leistungen der Krankenversicherung so verkn眉pft, dass sie nach Art und Umfang nicht 眉ber die Leistungen des SGB V hinausgehen (Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, 搂 54 SGB XII RdNr 6). Nach der Verordnung 眉ber Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2237) ist die Energieversorgung (Akkus oder Batterien) bei H枚rger盲ten f眉r Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als s盲chliches Mittel mit geringem Abgabepreis von der Versorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen (搂 2 Nr 11 der Verordnung; zur Verfassungsm盲脽igkeit vgl BSGE 74, 232 ff = SozR 3-2500 搂 33 Nr 9).
Zudem kann die Regelung des 搂 54 SGB XII iVm 搂 26 SGB IX im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe (搂 2 SGB XII) nur dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht ohnehin die gegen眉ber der Eingliederungshilfe vorrangig zu gew盲hrenden Leistungen nach 搂 264 Abs 2 SGB V zum Tragen kommen. Danach wird die Kassenbehandlung von Empf盲ngern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII von der Krankenkasse 眉bernommen, deren Aufwendungen durch den zust盲ndigen Sozialhilfetr盲ger erstattet werden (搂 264 Abs 7 SGB V). Neben den von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist dann aber kein Raum f眉r Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang an die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind. Anderenfalls w盲re sinnwidrigerweise in jedem Einzelfall zun盲chst zu pr眉fen, ob ggf vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (vgl dazu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R).
Sind die Leistungen der Krankenkasse nach 搂 264 Abs 2 SGB V nur vorrangig zu gew盲hren und sehen diese nach oben Gesagtem eine Versorgung mit H枚rger盲tebatterien nicht vor, steht der gegen眉ber 搂 264 Abs 2 SGB V nachrangigen Eingliederungshilfe in Form der sozialen Rehabilitation durch 脺bernahme der Kosten f眉r die H枚rger盲tebatterien nichts entgegen. Insbesondere ist die Leistung nicht in der Weise teilbar, dass ggf nur ein Teil der Kosten f眉r H枚rger盲tebatterien im Rahmen der sozialen Rehabilitation zu erstatten w盲re. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Aufgaben der Hilfsmittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation 眉berschneiden, die soziale Rehabilitation nach oben Gesagtem aber 眉ber die medizinische Rehabilitation hinausgehen kann. Leistungen der sozialen Rehabilitation sind dann nicht identisch mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation und k枚nnen auch nur als Ganzes, als unteilbare Leistung, erbracht werden.
Im Ergebnis entspricht dies den Zielen des SGB XII, dessen Leistungen das Existenzminimum sichern sollen. W盲hrend 搂 34 Abs 4 SGB V iVm der Verordnung 眉ber Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der Gesetzlichen Krankenversicherung davon ausgeht, dass s盲chliche Mittel, deren Erwerb nur mit geringf眉gigen Kosten verbunden ist, von dem Versicherten getragen werden k枚nnen, ohne dass das Existenzminimum hierdurch gef盲hrdet w盲re, gilt dies nicht f眉r den Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII. Dies hat auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (BSGE 74, 232 ff = SozR 3-2500 搂 33 Nr 9), wonach der Ausschluss von H枚rger盲tebatterien von der Verfassung gedeckt ist, gesehen und hierzu ausgef眉hrt, dass der Versicherte an einen Sozialhilfetr盲ger zu verweisen ist, wenn er die Kosten hierf眉r nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Die hier vertretene Auffassung steht schlie脽lich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu 搂 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG (Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 88/03, 5 PKH 75/03), wonach der Gesetzgeber in 搂 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG an einer eigenst盲ndigen sozialhilferechtlichen Sonderregelung f眉r die Versorgung mit Hilfsmitteln festgehalten und f眉r diese Regelung von einer Bindung an den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung abgesehen hat. Zwar wurde die Regelung des 搂 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG nicht in das SGB XII 眉bernommen; dies beruhte allerdings allein auf der Auffassung des Gesetzgebers, dass die Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz genannten Regelungen des SGB IX enthalten seien (BT-Drucks 15/1514 S 62).
Ob die Kl盲gerin die Kosten f眉r die H枚rger盲tebatterien aus eigenen Mitteln bestreiten kann und der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft ggf schon deshalb scheitert, kann der Senat nicht entscheiden, weil das LSG - ausgehend von seiner Auffassung zu Recht - hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Anders als bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (搂 54 Abs 1 SGB XII iVm 搂 26 SGB IX) und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (搂 54 Abs 1 SGB XII iVm 搂 33 SGB IX), die verm枚gensunabh盲ngig gew盲hrt werden (搂 92 Abs 2 Satz 2 SGB XII) und bei denen die nachtr盲gliche Heranziehung bei Bezug von Einkommen auf die Leistungen f眉r den Lebensunterhalt beschr盲nkt ist (搂 92 Abs 2 Satz 1 Nr 5 und 6 iVm Satz 3 SGB XII), sind Hilfsmittel, die - wie hier - der Vorschrift des 搂 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm 搂 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX unterfallen, nur bei Bed眉rftigkeit des Hilfesuchenden unter Anwendung der in 搂搂 85 ff SGB XII geregelten Einkommensgrenzen f眉r die Leistungen nach dem F眉nften bis Neunten Kapitel zu zahlen. Die erforderlichen Feststellungen zur Bed眉rftigkeit der Kl盲gerin im streitigen Zeitraum ab Januar 2005 wird das LSG nachzuholen haben. Hierbei wird es insbesondere auch die Geringf眉gigkeitsvorschrift des 搂 88 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII zu beachten haben (vgl dazu etwa BVerwGE 92, 336 ff). Da es sich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des 搂 88 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII um eine Ermessensentscheidung handelt, wird das LSG ggf 眉ber den Hilfsantrag entscheiden m眉ssen, weil es sein Ermessen nicht an die Stelle des (nicht ausge眉bten) beh枚rdlichen Ermessens setzen darf.
Das LSG wird ggf auch 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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Fundstellen
BSGE 2010, 171 |
NVwZ-RR 2010, 196 |
FEVS 2010, 153 |
SGb 2009, 475 |
SGb 2010, 216 |
ZfF 2010, 141 |
ZfF 2010, 235 |
br 2010, 108 |
info-also 2009, 232 |