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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. notwendige Beiladung. Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. 脺bernahme der Heimkosten. Sachleistungsverschaffung. fehlende Verg眉tungsvereinbarung. Schuldbeitritt. keine Rechtsgrundlage f眉r h枚here Verg眉tungen. Fortgeltung vorl盲ufiger Vereinbarung. Abschluss r眉ckwirkender Vereinbarung. Sperrwirkung. h枚heres Heimentgelt
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Leitsatz (amtlich)
1. In einem Streit zwischen dem Sozialhilfeempf盲nger und dem Sozialhilfetr盲ger 眉ber die H枚he der zu 眉bernehmenden Heimkosten ist der Heimtr盲ger notwendig beizuladen.
2. Die in einer Einrichtung erbrachte vollstation盲re Eingliederungshilfe wird von dem Sozialhilfetr盲ger als Sachleistung in der Form der Sachleistungsverschaffung erbracht.
3. Der Sozialhilfetr盲ger erkl盲rt durch die 脺bernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners gegen眉ber dem Heim.
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Orientierungssatz
1. Der Senat gedenkt der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen, dass f眉r h枚here als in der vorl盲ufigen Vereinbarung vorgesehene Verg眉tungen keine Rechtsgrundlage besteht, solange eine Verg眉tungsvereinbarung nach 搂 75 Abs 3 SGB 12 bzw 搂 93 Abs 2 BSHG oder eine Schiedsstellenentscheidung noch tats盲chlich und rechtlich m枚glich ist (vgl BVerwG vom 4.8.2006 - 5 C 13/05 = BVerwGE 126, 295: Sperrwirkung). Insoweit gilt nach Ansicht des Senats die Fiktion des 搂 77 Abs 2 S 4 SGB 12 bzw 搂 93b Abs 2 S 4 BSHG 眉ber die Weitergeltung von Vereinbarungen auch f眉r vorl盲ufige Vereinbarungen mit der Ma脽gabe, dass sie als vorl盲ufige Vereinbarungen fortgelten.
2. Dem Abschluss r眉ckwirkender Vereinbarungen steht der Grundsatz der Prospektivit盲t nicht entgegen, wenn und soweit als prospektiv begonnene, also k眉nftige Vereinbarungszeitr盲ume betreffende Vertragsverhandlungen beendet werden. Bei r眉ckwirkender Vertragsverhandlung handelt es sich dann nicht um unzul盲ssige nachtr盲gliche Ausgleiche iS des 搂 77 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 12 bzw 搂 93b Abs 1 S 1 Halbs 2 BSHG. 搂 77 Abs 2 S 3 SGB 12 und 搂 93b Abs 2 S 3 BSHG k枚nnten insoweit m枚glicherweise lediglich ein R眉ckdatierungsverbot des Vereinbarungszeitpunktes enthalten. Sollte die Sperrwirkung mittlerweile entfallen sein, w盲re es durch Auslegung der vorl盲ufigen Vereinbarungen zu ermitteln, ob ihre Wirksamkeit ex nunc oder ex tunc entfallen sollte. Zu pr眉fen ist also, ob zwischen den Vertragsparteien wirklich ein v枚llig vertragsloser Zustand gewollt war. Ggf w盲ren f眉r die vertragslose Zeit dann jedoch die Voraussetzungen des 搂 75 Abs 4 SGB 12 bzw 搂 93 Abs 3 BSHG zu pr眉fen.
3. Zu pr眉fen ist, ob die Einrichtung auf der Basis der heimvertraglichen Beziehungen nach Ende der Sperrwirkung unabh盲ngig von dieser h枚heres, vereinbartes Heimentgelt vom Heimbewohner 眉berhaupt verlangen kann. Nur vertraglich geschuldete Entgelte ist der Sozialhilfetr盲ger zu 眉bernehmen verpflichtet. Besteht ein Anspruch der Einrichtung auf h枚heres Heimentgelt, bleibt immer noch zu entscheiden, unter welchen Umst盲nden bzw wie lange der Sozialhilfetr盲ger unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung f眉r vereinbarungslose Zeitr盲ume, die dem Heimbewohner tats盲chlich entstandenen Kosten 眉bernehmen muss.
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Normenkette
SGG 搂 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB XII 搂听10 Abs. 3 Fassung: 2003-12-27, 搂听53 Fassung: 2003-12-27, 搂听75 Abs.听3 Fassung: 2003-12-27, Abs.听4 Fassung: 2003-12-27, 搂听77 Abs.听1 S. 1 Hs. 2 Fassung: 2003-12-27, Abs.听2 S.听3 Fassung: 2003-12-27, S.听4 Fassung: 2003-12-27; BSHG 搂听39 Fassung: 1994-03-23, 搂听39 Fassung: 2001-06-19, 搂听93 Abs.听2 Fassung: 1996-07-23, Abs.听3 Fassung: 1996-07-23, 搂听93b Abs.听1 S. 1 Hs. 2 Fassung: 1996-07-23, Abs.听2 S.听3 Fassung: 1996-07-23, S.听4 Fassung: 1996-07-23; HeimG 搂听5 Abs.听5 S. 2, Abs.听6 S盲tze听1-2, 搂听9
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Im Streit sind die 脺bernahme und Zahlung weiterer Heimkosten f眉r die Zeit vom 28. September 2000 bis 22. Februar 2005 in H枚he der Differenz zwischen der von der Kl盲gerin mit der "Klinikum W. GmbH" (im Weiteren: Einrichtung) vereinbarten und der von der Beklagten an die Einrichtung gezahlten geringeren Verg眉tung.
Die 1941 geborene Kl盲gerin leidet an einer Intelligenzminderung, einer Dysthymie und einer Alkoholabh盲ngigkeit, verbunden mit einer erheblichen emotionalen Labilit盲t. Sie bezieht eine Rente wegen Erwerbsunf盲higkeit sowie Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung; weitere Eink眉nfte hat sie nicht. Sie ist auf Grund ihrer Erkrankung auf die Unterbringung, Betreuung und Pflege in einer Spezialeinrichtung angewiesen. Am 30. August 1996 war sie deshalb im Langzeitbereich des Klinikums W. station盲r aufgenommen worden.
Zwischen der Kl盲gerin und der Einrichtung ist vertraglich ein Heimentgelt in H枚he von kalendert盲glich 255,74 DM f眉r die Zeit vom 28. September 2000 bis 31. Januar 2001, 260,09 DM f眉r die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2001, 132,80 Euro f眉r die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003 und 134,86 Euro seit dem 1. Juli 2003 vereinbart. Auf der Basis vorl盲ufiger Verg眉tungsvereinbarungen zwischen der Einrichtung und dem Nieders盲chsischen Landesamt f眉r Zentrale Soziale Aufgaben, dem 眉ber枚rtlichen Sozialhilfetr盲ger, die auf Grund einstweiliger Anordnungen zustande gekommen waren, hat die Landeshauptstadt Hannover die Kosten in geringerer H枚he durch Zahlung an das Heim 眉bernommen, und zwar in H枚he von kalendert盲glich 201,20 DM f眉r die Zeit vom 28. September 2000 bis 18. April 2001, von 203,21 DM f眉r die Zeit vom 19. April 2001 bis 7. M盲rz 2002, von 105,50 Euro f眉r die Zeit vom 8. M盲rz 2002 bis 31. Dezember 2002 und von 107,26 Euro seit 1. Januar 2003 (Bescheid vom 23. Dezember 1999; Widerspruchsbescheid vom 2. August 2000); dies hat sie auch der Einrichtung durch Kosten眉bernahmeerkl盲rung mitgeteilt. Die den Zeitraum vom 18. September 1996 bis 2. August 2000 erfassende Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover abgewiesen (Urteil vom 30. Oktober 2007 - 3 A 4267/00). H枚here Heimentgelte hat auch die Kl盲gerin selbst an die Einrichtung nicht gezahlt. Am 29. September 2004 beantragte sie (erneut) - nunmehr bei der Beklagten - die 脺bernahme der Unterbringungskosten nach Ma脽gabe der heimvertraglichen Entgeltvereinbarungen statt der vorl盲ufigen Verg眉tungsvereinbarungen f眉r die Zeit ab 28. September 2000. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 19. Oktober 2004; Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005).
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts 鈮猄G鈮 Hannover vom 22. September 2006; Urteil des Landessozialgerichts 鈮狶SG鈮 Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2007). Zur Begr眉ndung seiner Entscheidung hat das LSG ausgef眉hrt, bei der der Kl盲gerin gew盲hrten Eingliederungshilfe handele es sich zwar nicht um eine Sach-, sondern um eine Geldleistung, sodass dem Anspruch nicht schon der Gesichtspunkt der tats盲chlichen Bedarfsdeckung in der Einrichtung entgegengehalten werden k枚nne. Eine Verg眉tungspflicht des zust盲ndigen Sozialhilfetr盲gers bestehe bei Erbringung der Leistungen in station盲ren Einrichtungen jedoch grunds盲tzlich nur, soweit mit der Einrichtung die in 搂 93 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw 搂 75 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zw枚lftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) genannten Vereinbarungen (Leistungs-, Verg眉tungs- und Pr眉fungsvereinbarung) abgeschlossen seien. Wenn diese Vereinbarungen fehlten, komme eine Verpflichtung des Tr盲gers der Sozialhilfe zur 脺bernahme der zwischen dem Heimbewohner und der Einrichtung vertraglich vereinbarten Verg眉tung nicht in Betracht, solange die Beteiligten noch 眉ber entsprechende Vereinbarungen verhandelten und die Vereinbarungen f眉r den betreffenden Zeitraum noch wirksam getroffen werden k枚nnten, wie dies hier der Fall sei (so genannte Sperrwirkung). Einem sp盲teren r眉ckwirkenden Abschluss von Vereinbarungen stehe nicht der Grundsatz der Prospektivit盲t entgegen, weil dieser lediglich den Abschluss von Vereinbarungen f眉r zuk眉nftige Wirtschaftsperioden gebiete, nicht aber das r眉ckwirkende Inkrafttreten sp盲ter geschlossener, zun盲chst nicht zustande gekommener Vereinbarungen untersage. Ein Anspruch auf 脺bernahme eines h枚heren Entgelts k枚nne auch nicht auf die Vereinbarung der Kl盲gerin mit der Einrichtung im Heimvertrag gest眉tzt werden, weil die jeweiligen Entgelte nach dem Heimgesetz (HeimG) den auf Grund des BSHG bzw SGB XII getroffenen (vorl盲ufigen) Vereinbarungen zu entsprechen h盲tten. Die bislang nur vorl盲ufigen Verg眉tungsvereinbarungen w眉rden in entsprechender Anwendung des 搂 93b Abs 2 Satz 4 BSHG bzw 搂 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII bis zum Inkrafttreten einer neuen Verg眉tungsvereinbarung weitergelten.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin eine Verletzung des 搂 93 Abs 3 BSHG und 搂 75 Abs 4 SGB XII. Sie ist der Ansicht, sie habe nach Ma脽gabe des Bedarfsdeckungsgrundsatzes einen Anspruch auf 脺bernahme des von ihr mit der Einrichtung vereinbarten Heimentgelts, solange Vereinbarungen nach 搂 93 Abs 2 Satz 1 BSHG bzw 搂 75 Abs 3 Satz 1 SGB XII zwischen dem Sozialhilfetr盲ger und der Einrichtung - wie hier - nicht existierten und die Beklagte ihr keine zumutbare Alternativeinrichtung nachweise. 搂 93 Abs 3 BSHG und 搂 75 Abs 4 SGB XII k盲men schon dann zur Anwendung, wenn eine der drei im Gesetz genannten Vereinbarungen nicht getroffen sei. Es sei rechtlich ohnedies nicht m枚glich, eine Leistungs- oder Pr眉fungsvereinbarung r眉ckwirkend zu schlie脽en; eine r眉ckwirkende Vereinbarung sei wegen Versto脽es gegen zwingende Rechtsvorschriften nichtig (Gebot der Prospektivit盲t), sodass auch eine Verg眉tungsvereinbarung nicht mehr m枚glich sei. Vorl盲ufige Vereinbarungen - wie vorliegend - w眉rden anders als endg眉ltige nicht entsprechend 搂 93b Abs 2 Satz 4 BSHG, 搂 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII fortgelten. Inzwischen stehe ohnedies auf Grund von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) L眉neburg (Beschl眉sse aus 2008) fest, dass jedenfalls f眉r die Jahre 1999 - 2003 endg眉ltige Vereinbarungen im Sinne der Entscheidung des LSG nicht mehr getroffen werden k枚nnten.
Die Kl盲gerin beantragt,
die Urteile des LSG sowie des SG aufzuheben und die Beklagte unter Ab盲nderung des Bescheides vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 zu verurteilen, f眉r die Zeit vom 28. September 2000 bis 22. Februar 2005 weiteres Heimentgelt in H枚he der Differenz zwischen dem von ihr mit der "Klinikum W. GmbH" vereinbarten und der von der Beklagten gezahlten Verg眉tung an die "Klinikum W. GmbH" zu 眉bernehmen und zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Sie h盲lt das Urteil des LSG f眉r zutreffend.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision der Kl盲gerin ist im Sinne der Zur眉ckverweisung der Sache an das LSG begr眉ndet (搂 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz 鈮猄GG鈮). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu ber眉cksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG h盲tte die Klinikum W. GmbH (Einrichtung) nach 搂 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen m眉ssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil schon wegen der beantragten Zahlung an die Einrichtung unmittelbar die Rechtsbeziehungen im Dreiecksverh盲ltnis zwischen Kl盲gerin, Beklagter und der Einrichtung betrifft.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2005 (搂 95 SGG), mit dem die Beklagte f眉r die Zeit ab 28. September 2000 Eingliederungshilfe durch 脺bernahme h枚herer Kosten f眉r den Aufenthalt in der Einrichtung abgelehnt hat. Streitbefangen ist - wegen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs - nur der Zeitraum vom 28. September 2000 bis zum 22. Februar 2005, sodass es nicht entscheidungsrelevant ist, dass die angegriffene Entscheidung auch 眉ber den Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides hinaus Wirkung entfaltet (vgl dazu das Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 搂 21 Nr 1 RdNr 8 f). Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach 搂搂 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG.
Die Klage war zwar nicht deshalb als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zu erheben, weil die Entscheidung der Beklagten als Verwaltungsakt nach 搂 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu ergehen h盲tte. Mit der angefochtenen Ablehnung h枚herer Leistungen hat die Beklagte vielmehr f眉r einen objektiven Erkl盲rungsempf盲nger (vgl zu diesen Voraussetzungen: BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 搂 82 Nr 3 S 13) erstmalig 眉ber die 脺bernahme weiteren Heimentgelts in H枚he der Differenz zwischen dem von der Kl盲gerin mit der Einrichtung vereinbarten und der von der Beklagten an die Einrichtung gezahlten Verg眉tung f眉r den streitbefangenen Zeitraum befunden. Dies ist vor dem - auch von den Beteiligten so verstandenen - Hintergrund zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) - anders als nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 鈮狟SG鈮 (Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 搂 21 Nr 1 RdNr 9) - der Tr盲ger der Sozialhilfe den Hilfefall jeweils nur bis zur letzten beh枚rdlichen Entscheidung regelt und der Hilfeempf盲nger dementsprechend einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grunds盲tzlich nur in diesem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle machen konnte (BVerwGE 92, 220 ff = Buchholz 436.0 搂 69 BSHG Nr 22; BVerwG Buchholz 436.0 搂 39 BSHG Nr 5; Buchholz 436.0 搂 40 BSHG Nr 12).
An diesem Ergebnis w眉rde sich selbst dann nichts 盲ndern, wenn man gleichwohl von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 11. Dezember 2007 (aaO) ausgehen w眉rde. Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 (Widerspruchsbescheid vom 2. August 2000) hatte die Landeshauptstadt Hannover die entstehenden Kosten nur in beschr盲nktem Umfang auf unbestimmte Zeit 眉bernommen. Hierdurch hatte sie gleichzeitig h枚here Leistungen ohne zeitliche Beschr盲nkung auf Dauer abgelehnt, sodass dies auch 眉ber den Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids hinaus Wirkungen entfaltet. Durch die Beschr盲nkung der verwaltungsgerichtlichen Klage auf die Zeit bis 2. August 2000 wurde der Bescheid vom 13. Juni 1997 zwar mangels Anfechtung f眉r die Folgezeit bestandskr盲ftig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2004 hat die Beklagte aber unter Ber眉cksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG antragsgem盲脽 眉ber die Zeit ab dem 28. September 2000 eine (neue) Entscheidung in der Sache getroffen. Vor diesem Hintergrund w眉rde es sich erkennbar nicht um eine nur wiederholende Verf眉gung, sondern einen sog Zweitbescheid handeln, sodass die Bestandskraft des Bescheides vom 13. Juni 1997 einer Entscheidung 眉ber den geltend gemachten Anspruch nicht entgegenst眉nde. Die Notwendigkeit einer zus盲tzlichen Verpflichtungsklage ergibt sich aber daraus, dass die Kl盲gerin nicht nur die Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Oktober 2004 und die Zahlung weiterer Heimkosten an die Einrichtung, sondern au脽erdem die ausdr眉ckliche 脺bernahme dieser Kosten durch Verwaltungsakt begehrt, durch den eine Mitschuld der Beklagten gegen眉ber der Einrichtung begr眉ndet werden soll (dazu sp盲ter).
Das LSG h盲tte die Einrichtung nach 搂 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen m眉ssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil im vorliegenden Verfahren unmittelbar die Rechtsbeziehungen auch der Einrichtung betrifft. Die Entscheidung kann ihr gegen眉ber daher nur einheitlich ergehen; denn die Kl盲gerin begehrt Zahlung an die Einrichtung. Au脽erdem stellt sich die beantragte 脺bernahme zus盲tzlicher Heimkosten als Schuldbeitritt einer behaupteten Zahlungsverpflichtung der Kl盲gerin gegen眉ber der Einrichtung dar (dazu sp盲ter).
Die Frage der Beiladung musste das fr眉her f眉r das Sozialhilferecht zust盲ndige BVerwG in F盲llen vorliegender Art nicht problematisieren (vgl aber BVerwGE 97, 53 ff, in der eine Beiladung erfolgt war). Zwar hat das BVerwG in der Vergangenheit zu Recht angenommen, dass unmittelbare Anspr眉che des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfetr盲ger im Sozialhilferecht grunds盲tzlich nur entstehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; zu Unrecht hat es jedoch daraus in einem obiter dictum den Schluss gezogen, selbst bei Vereinbarungen nach 搂 93 Abs 2 BSHG k枚nnten keine Anspr眉che des Leistungserbringers entstehen und es seien nur Geldleistungen zu erbringen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 179/06). Beiden Ansichten kann der Senat nicht folgen, wie noch auszuf眉hren ist. Ausdr眉cklich hat sich das BVerwG jedenfalls, soweit ersichtlich, mit der Problematik eines Schuldbeitritts nicht befasst; es ist auch nicht 眉berschaubar, ob es sich k眉nftig im Rahmen seiner Zust盲ndigkeit f眉r Altf盲lle (vor dem 1. Januar 2005 eingegangene Klagen; so genannte perpetuatio fori) damit befassen muss. Der Senat sieht sich deshalb - abgesehen davon, dass die Zur眉ckverweisung mangels Beiladung ohnedies schon auf Grund des Klageantrags der Kl盲gerin erfolgt - nicht an einer von der Rechtsansicht des BVerwG abweichenden rechtlichen Bewertung des Verh盲ltnisses zwischen der Kl盲gerin, der Beklagten und der beizuladenden Einrichtung gehindert.
Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der station盲ren und teilstation盲ren Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe wie auch der Heimpflege, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverh盲ltnis gepr盲gt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Tr盲ger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungstr盲ger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verh盲ltnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfetr盲ger weit 眉ber das reine Reagieren auf individuelle Bed眉rftigkeit durch Gew盲hrung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber n盲hert.
Nach 搂 93 Abs 1 Satz 1 BSHG (bis 31. Dezember 2004) bzw 搂 75 Abs 2 Satz 1 SGB XII (ab 1. Januar 2005) soll der Tr盲ger der Sozialhilfe zur Erf眉llung der Aufgaben der Sozialhilfe (Gew盲hrleistungspflicht; hier wohl: Eingliederungshilfe f眉r behinderte Menschen nach 搂搂 39 ff BSHG bzw 搂搂 53 ff SGB XII) eigene Einrichtungen und Dienste (zwar) nicht neu schaffen, sondern - soweit vorhanden - auf geeignete Einrichtungen anderer (auch privater) Tr盲ger zur眉ckgreifen. Werden die Leistungen der Eingliederungshilfe dann - wie hier - durch eine Einrichtung erbracht, ist der Tr盲ger der Sozialhilfe nach 搂 93 Abs 2 BSHG bzw 搂 75 Abs 3 SGB XII zur 脺bernahme der Verg眉tung - dazu sp盲ter - (grunds盲tzlich nur) verpflichtet, wenn mit dem Tr盲ger der Einrichtung oder seinem Verband eine (generelle) Vereinbarung 眉ber Inhalt, Umfang und Qualit盲t der Leistungen (jeweils Satz 1 Nr 1, Leistungsvereinbarung), die Verg眉tung (jeweils Satz 1 Nr 2, Verg眉tungsvereinbarung) sowie die Pr眉fung der Wirtschaftlichkeit und Qualit盲t der Leistungen (jeweils Satz 1 Nr 3, Pr眉fungsvereinbarung) besteht. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Tr盲ger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung lediglich in begrenzten Einzelf盲llen (搂 93 Abs 3 BSHG bzw 搂 75 Abs 4 SGB XII) erbringen, wobei auch insoweit bestimmte individuelle Vereinbarungen ("schriftliche Verpflichtung" der Einrichtung) vorgesehen sind. Das Gesetz sieht au脽erdem (搂 93a BSHG, 搂 76 SGB XII) Regelungen 眉ber den Inhalt der drei generellen Vereinbarungen und Rahmenvertr盲ge auf Landesebene vor (搂 93d BSHG, 搂 79 SGB XII). Hierin kommt deutlich eine Gew盲hrleistungspflicht zum Ausdruck, mit Tr盲gern von Einrichtungen ohne den Anlass einer aktuellen Hilfe in Kontakt zu treten und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen (vgl zur Bindungswirkung dieser Vertr盲ge f眉r andere Sozialhilfetr盲ger seit 7. Dezember 2006 搂 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII und f眉r die Zeit davor BVerwGE 126, 295 ff). Auf diese Weise entstehen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfetr盲ger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempf盲nger (Schmitt, Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht, 1990, S 421).
In diesem Dreiecksverh盲ltnis erbringt der Sozialhilfetr盲ger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept - dies entspricht im 眉brigen auch der Praxis - die ihm obliegende Leistung grunds盲tzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempf盲nger, um diesem die Zahlung des im Heimvertrag vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungstr盲ger zu erm枚glichen; vielmehr ist dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg 眉ber den Sozialhilfeempf盲nger direkt an die Einrichtung zu entnehmen. Die normativen Regelungen zu den notwendigen generellen und individuellen Vereinbarungen lassen nur diesen Schluss zu. Da der Sozialhilfetr盲ger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern 眉ber die Vertr盲ge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (im Ergebnis ebenso: W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, 搂 75 SGB XII RdNr 11; wohl auch Roscher in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, 搂 10 RdNr 25; aA Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, 搂 75 SGB XII RdNr 50a, Stand Oktober 2007, Schoenfeld in Grube/Wahrendorf SGB XII, 2. Aufl 2008, 搂 75 RdNr 9, Streichsbier in Grube/Wahrendorf, aaO, 搂 10 RdNr 5, der bei einem vom Sozialhilfetr盲ger selbst betriebenen Heim von einer Sachleistung, ansonsten von einer Geldleistung ausgeht, und Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, 搂 75 SGB XII RdNr 42, Stand August 2008; aA wohl auch M眉nder in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, Vor 搂搂 75 ff RdNr 2, wonach bei der 脺bernahme von Elementen des SGB V nicht bedacht worden sei, dass die Sozialhilfe durch das Geldleistungsprinzip gepr盲gt sei). Der Gesetzgeber hat sich dabei offensichtlich an den Regelungen des Sozialgesetzbuchs F眉nftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) und denen des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) orientiert (M眉nder in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil III Kap 33 RdNr 5).
F眉r eine Sachleistung in Form der Sachleistungsverschaffung sprechen neben der bezeichneten Regelungsdichte auch die Systematik und der Wortlaut der Vorschriften 眉ber Einrichtungen (搂搂 93 ff BSHG bzw 搂搂 75 ff SGB XII). So betrifft die Verg眉tungsvereinbarung in dem Dreiecksverh盲ltnis nur das Verh盲ltnis zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfetr盲ger. Zudem sind bei einem Streit zwischen Einrichtung und Sozialhilfetr盲ger - typisch f眉r das Sachleistungsprinzip - Schiedsstellen vorgesehen (搂 94 BSHG, 搂 80 SGB XII). 搂 93 Abs 2 BSHG und 搂 75 Abs 3 SGB XII sprechen ausdr眉cklich von der "脺bernahme" der Verg眉tung (dazu sp盲ter). Noch plastischer formulieren 搂 93 Abs 3 Satz 1 BSHG und 搂 75 Abs 4 Satz 1 SGB XII, dass bei fehlender Vereinbarung der Tr盲ger der Sozialhilfe Leistungen "durch" eine andere Einrichtung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen erbringen darf. Um eine reine Sachleistung handelt es sich sogar, wenn der Sozialhilfetr盲ger die Leistung in eigenen Einrichtungen (搂 93 Abs 1 Satz 1 BSHG, 搂 75 Abs 2 Satz 1 SGB XII) erbringt. Nur angemerkt sei, dass die Rechtsprechung des BVerwG zur Sperrwirkung laufender Vertragsverhandlungen und zum Vorrang der generellen Verg眉tungsvereinbarungen des Sozialhilfetr盲gers mit der Einrichtung vor individuellen Verg眉tungen (BVerwGE 126, 295 ff; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 5 B 117/06; Beschluss vom 25. September 2007 - 5 B 17/07), der sich der Senat anschlie脽t, kaum nachvollziehbar w盲re vor dem Hintergrund einer reinen Geldleistungspflicht.
Die Verkn眉pfung bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen in 搂 75 Abs 5 SGB XII (bzw 搂 93 Abs 7 BSHG) mit den Regelungen des Sozialgesetzbuches Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), wonach sich "Art, Inhalt, Umfang und Verg眉tung" nach dem Achten Kapitel des Elften Buches (Pflegeverg眉tung) richten, unterstreicht die hier vertretene Auffassung. Gerade zum Pflegeversicherungsrecht hat das BSG n盲mlich ausgef眉hrt (BSGE 84, 1, 2 = SozR 3-3300 搂 77 Nr 2 S 11), es handele sich um einen reinen Leistungsbeschaffungsvertrag, mit dem die Erbringung der Sachleistung "Pflege" zugunsten eines einzelnen Versicherten sichergestellt werden solle. Schlie脽lich zielt auch 搂 35 SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den "darin erbrachten Lebensunterhalt" umfasst, auf eine Sachleistung in der beschriebenen Form (ansatzweise BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - RdNr 12), und auch die Vorschriften 眉ber die Eingliederungshilfe sprechen mehrfach von Hilfe oder Leistungen "in einer Einrichtung" (搂搂 54 Abs 2, 55, 56 SGB XII bzw 搂搂 40 Abs 2, 40a, 41, 43 BSHG), also gerade in den F盲llen der hier wohl einschl盲gigen 搂 55 SGB XII und 搂 40a BSHG. Wollte man dies negieren, w眉rde man dem Gesetzgeber einen v枚llig undifferenzierten Sprachgebrauch vorwerfen.
Dies widerspricht nicht 搂 10 Abs 3 SGB XII, der zwar den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung normiert, jedoch hiervon unter anderem dann eine Ausnahme macht, wenn die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser erreichen kann (vgl auch Adolph aaO). Dies wird schon deshalb ohne weiteres zu bejahen sein, weil so sichergestellt werden kann, dass die Sozialhilfeleistungen auch tats盲chlich dem vorgesehenen Zweck entsprechend der Einrichtung zugef眉hrt werden (Schmitt, aaO, S 432 f). 搂 10 Abs 3 Satz 1 SGB XII tr盲gt der Gesetzesbegr眉ndung zufolge gerade der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis Rechnung (BR-Drucks 559/03, S 182 zu 搂 10; vgl auch Streichsbier in Grube/Wahrendorf, aaO, 搂 10 SGB XII, RdNr 7 und W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, aaO, 搂 10 SGB XII RdNr 25). Zudem ist im Sinne des 搂 10 Abs 3 SGB XII - wie dargelegt - ohnedies Abweichendes geregelt.
Ob etwas anderes in F盲llen der Budgetierung (搂 57 SGB XII) gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung; hier w盲re die Geldleistung allerdings als Ausnahme von der Regel zu verstehen. Dem geschilderten Sachleistungsverschaffungsprinzip entsprechen nicht zuletzt die Regelungen des HeimG. 搂 5 Abs 6 Satz 1 HeimG sieht seit 1. Januar 2002 vor, dass in Vertr盲gen mit Personen, denen Hilfe "in Einrichtungen" (sic!) nach dem BSHG bzw SGB XII gew盲hrt wird, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den auf Grund des BSHG bzw SGB XII getroffenen Vereinbarungen entsprechen m眉ssen. Nach 搂 5 Abs 6 Satz 2 HeimG findet zudem 搂 5 Abs 5 Satz 2 HeimG entsprechende Anwendung. Danach haben sowohl der Leistungsempf盲nger nach dem BSHG bzw SGB XII als auch der Tr盲ger der Einrichtung einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrags, wenn Art, Inhalt oder Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den auf Grund des BSHG bzw SGB XII getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Schlie脽lich regelt 搂 9 HeimG, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den 搂搂 5 bis 8 HeimG abweichen, unwirksam sind. Durch die Regelungen des HeimG bleibt es damit zwar bei der zivilrechtlichen Verpflichtung des Heimbewohners, die vereinbarte Verg眉tung zu zahlen; der Heimbewohner ist aber vor h枚heren Kosten gesch眉tzt. Das System der 搂搂 93 ff BSHG bzw 搂搂 75 ff SGB XII und ihr Zusammenspiel mit dem HeimG manifestieren mithin ebenfalls das Sachleistungsverschaffungsprinzip durch die dort vorgesehene Harmonisierung der Bestimmungen des HeimG und des Sozialhilferechts (vgl BT-Drucks 14/5399, S 22 zu Abs 6).
Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist - wie oben bereits ausgef眉hrt -, die "脺bernahme" der der Einrichtung zustehenden Verg眉tung. Dies kommt zwar unmittelbar in 搂搂 53, 54, 55 SGB XII bzw 搂搂 39, 40, 40a BSHG iVm dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) ebenso wenig wie in 搂 61 SGB XII bzw 搂 68 BSHG zum Ausdruck; die leistungsrechtlichen Vorschriften werden insoweit jedoch durch die des Leistungserbringungsrechts konkretisiert (搂 75 SGB XII, 搂 93 BSHG). Dort ist an mehreren Stellen geregelt, wann "Verg眉tungen 眉bernommen" werden.
搂 75 SGB XII und 搂 93 BSHG greifen hier eine Formulierung auf, die nur vereinzelt im Gesetz auftaucht, wenn es um die Hilfe in F盲llen anderweitiger Verpflichtungen des Hilfebed眉rftigen geht (vgl: 搂搂 29 Abs 1, 32, 33, 34, 65 Abs 1, 70 Abs 4 SGB XII, 搂搂 13, 14, 搂搂 69b Abs 1, 71 BSHG). Strukturell gleichartig ist etwa im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung f眉r Arbeitsuchende - (SGB II) 搂 26 Abs 3, der seinerseits 搂搂 207, 207a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsf枚rderung - (SGB III) nachgebildet ist (Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, 搂 26 RdNr 38). Dort wird unter 脺bernahme die gesetzlich angeordnete Erlangung der belastenden Position des Schuldners verstanden (B枚ttiger in Eicher/Schlegel, SGB III, 搂 207 RdNr 36, Stand November 2006; vgl auch BSG SozR 3-4100 搂 166b Nr 1 und BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 66/05 R). Will man vor diesem normativen Befund die Augen verschlie脽en, w眉rde man wiederum - wie schon bei der Entscheidung 眉ber die Art der Leistung (Geldleistung oder Sachleistungsverschaffung) - dem Gesetzgeber trotz teilweise unterschiedlicher Formulierungen in derselben Norm einen - bewusst oder unbewusst - v枚llig unkritischen Sprachgebrauch unterstellen. Dazu besteht keine Veranlassung.
"脺bernahme" muss mithin etwas anderes als die Zahlung an den Hilfebed眉rftigen bedeuten. F眉r die Entscheidung ist insoweit vorliegend ohne Bedeutung, ob dem die bisherigen Bewilligungen entsprechen. Gleiches gilt f眉r die Frage, ob es sich dabei um vorl盲ufige Leistungen handelt. Die Kl盲gerin macht jedenfalls einen endg眉ltigen Anspruch geltend, der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch zu erf眉llen w盲re (so auch BVerwGE 126, 295 ff). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob es sich bei der vorl盲ufigen Hilfe nach Landesrecht wegen ungekl盲rter Zust盲ndigkeit (搂 8 Nds AG BSHG) 眉berhaupt um vorl盲ufige Leistungen handelt.
"脺bernahme" der Unterbringungskosten bedeutet damit Schuld眉bernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuld眉bernahme); denn das HeimG geht - wie oben ausgef眉hrt - von einer fortbestehenden Verpflichtung des Heimbewohners aus. Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfetr盲ger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempf盲ngers gegen den Sozialhilfetr盲ger auf Zahlung an die Einrichtung zur Folge. Der Sozialhilfetr盲ger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in H枚he der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempf盲ngers. Ob die daneben abgegebene in der Praxis 眉bliche "Kosten眉bernahmeerkl盲rung" des Sozialhilfetr盲gers gegen眉ber der Einrichtung, verbunden mit der Bitte, die Kosten durch monatliche Rechnungen anzufordern, so verstanden werden kann oder muss, dass der Sozialhilfetr盲ger gegen眉ber der Einrichtung f眉r die Heimkosten im Sinne eines deklaratorischen oder gar abstrakten Schuldanerkenntnisses einstehen will, bedarf keiner Entscheidung (vgl dazu etwa BVerwGE 126, 295 ff und BVerwGE 96, 71 ff; s aber auch BSGE 86, 166 ff = SozR 3-2500 搂 112 Nr 1 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 KR 19/07 R - RdNr 21, zur Ver枚ffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, zum Krankenhausrecht der gesetzlichen Krankenversicherung).
F眉r einen Schuldbeitritt sprechen die Interessen aller an dem Dreiecksverh盲ltnis Beteiligten. Der Sozialhilfeempf盲nger wird entlastet; der Sozialhilfetr盲ger kann auf diese Weise sicherstellen, dass das Geld dort ankommt, wo es letztlich ankommen soll. Vor allem aber muss der Einrichtung, die sich vorrangig auf Vereinbarungen mit dem Sozialhilfetr盲ger verweisen lassen muss (s nur BVerwGE 126, 295 ff), ein "Gegenwert" f眉r diese Beschr盲nkung geboten werden: Sie erh盲lt zumindest finanzielle Sicherheit. Im Ergebnis spiegelt diese Wertung nur die tats盲chliche Praxis der Sozialhilfetr盲ger wider (vgl auch Schmitt, Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht, 1990, S 443 f, der allerdings zu Unrecht im Rahmen seiner Ausf眉hrungen zu Pflegeheimen auf die - seines Erachtens zivilrechtliche - Kosten眉bernahmeerkl盲rung abstellt). Eine befreiende Schuld眉bernahme (vgl 搂搂 414 f B眉rgerliches Gesetzbuch), mit der Folge, dass die Kl盲gerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts gegen眉ber der Einrichtung in H枚he des 眉bernommenen Betrags frei wird (so das BSG in seinem Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 66/05 R zur 脺bernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr盲ge durch die Bundesagentur f眉r Arbeit nach 搂 207a Abs 3 SGB III) kann nicht angenommen werden, weil anders als in dem vom BSG zu 搂 207a Abs 3 SGB III entschiedenen Fall eine ausdr眉ckliche gesetzliche Grundlage f眉r eine befreiende Schuld眉bernahme fehlt, die f眉r eine derart gravierende Rechtsfolge (gesetzlicher Schuldnerwechsel) verlangt werden m眉sste.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, damit verl枚re 搂 19 Abs 6 SGB XII bzw 搂 28 Abs 2 BSHG seine Bedeutung, wonach insbesondere Einrichtungen nach dem Tode des Sozialhilfeberechtigten, wenn sie Leistungen erbracht haben, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sozialhilfetr盲ger erwerben k枚nnen. Vor der Kosten眉bernahme durch Bewilligungsbescheid - hier kommt 搂 19 Abs 6 SGB XII bzw 搂 28 Abs 2 BSHG zur Anwendung - besitzt die Einrichtung n盲mlich keinen Verg眉tungsanspruch gegen den Sozialhilfetr盲ger (s aber die m枚glicherweise andere Rechtslage f眉r eine Werkstatt f眉r behinderte Menschen nach 搂 41 Abs 3 SGB IX). Einen Anspruch auf die 脺bernahme des Heimentgelts gegen眉ber dem Sozialhilfetr盲ger besitzt auch nur der Sozialhilfebed眉rftige, nicht die Einrichtung selbst.
Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach 搂 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zul盲ssigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl BSG SozR 1500 搂 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach 搂 75 Abs 2 2. Alt SGG, vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 搂 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach 搂 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Davon macht der Senat jedoch keinen Gebrauch; er ist hierzu nicht verpflichtet (s BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 搂 14 Nr 1 mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R). Gegen eine Beiladung im Revisionsverfahren spricht, dass der Beizuladenden gerade in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh枚r im Hinblick auf die nachfolgenden, nicht bindenden Erw盲gungen des Senats gegeben werden sollte und ohnedies noch weitere tats盲chliche Feststellungen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick darauf, dass durch w盲hrend des Revisionsverfahrens ergangene Entscheidungen des OVG uU neue Fakten geschaffen worden sind.
Unter Ber眉cksichtigung dieser Fakten, die wohl nur die Zeit bis 2003 erfassen, wird das LSG nach Beiladung der Einrichtung erneut zu entscheiden und dabei auch die Frage nach der richtigen Beklagten und der Zust盲ndigkeit der Beklagten f眉r die beantragte 脺bernahme h枚herer Kosten und die Zahlung unter Ber眉cksichtigung der landesrechtlichen Regelungen zu kl盲ren haben. Die Ausf眉hrungen des LSG sind insoweit nicht nachvollziehbar. Ggf wird zu 眉berlegen sein, ob und wie die Stadt Hannover in das Verfahren einzubeziehen ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er der Rechtsprechung des BVerwG zu folgen gedenkt, das f眉r h枚here als in der vorl盲ufigen Vereinbarung vorgesehene Verg眉tungen keine Rechtsgrundlage besteht, solange eine Verg眉tungsvereinbarung nach 搂 75 Abs 3 SGB XII bzw 搂 93 Abs 2 BSHG oder eine Schiedsstellenentscheidung noch tats盲chlich und rechtlich m枚glich ist (BVerwGE 126, 295 ff: Sperrwirkung). Insoweit gilt nach Ansicht des Senats die Fiktion des 搂 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII bzw 搂 93b Abs 2 Satz 4 BSHG 眉ber die Weitergeltung von Vereinbarungen auch f眉r vorl盲ufige Vereinbarungen mit der Ma脽gabe, dass sie als vorl盲ufige Vereinbarungen fortgelten.
Der bezeichneten Rechtsprechung des BVerwG ist au脽erdem zu entnehmen, dass dem Abschluss r眉ckwirkender Vereinbarungen der Grundsatz der Prospektivit盲t nicht entgegensteht, wenn und soweit als prospektiv begonnene, also k眉nftige Vereinbarungszeitr盲ume betreffende Vertragsverhandlungen beendet werden; bei r眉ckwirkender Verg眉tungsvereinbarung handelt es sich dann nicht um unzul盲ssige nachtr盲gliche Ausgleiche iS des 搂 77 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII bzw 搂 93b Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz BSHG. 搂 77 Abs 2 Satz 3 SGB XII und 搂 93b Abs 2 Satz 3 BSHG k枚nnten insoweit m枚glicherweise lediglich ein R眉ckdatierungsverbot des Vereinbarungszeitpunktes enthalten. Sollte die Sperrwirkung mittlerweile entfallen sein, w盲re durch Auslegung der vorl盲ufigen Vereinbarungen zu ermitteln, ob ihre Wirksamkeit ex nunc oder ex tunc entfallen sollte; zu pr眉fen ist also, ob zwischen den Vertragsparteien wirklich ein v枚llig vertragsloser Zustand gewollt war. Ggf w盲ren f眉r die vertragslose Zeit dann jedoch die Voraussetzungen des 搂 75 Abs 4 SGB XII bzw 搂 93 Abs 3 BSHG zu pr眉fen (BVerwG aaO); auch insoweit k枚nnte an eine Sperrwirkung, also daran zu denken sein, dass die 脺bernahme der heimvertraglich vereinbarten Entgelte erst dann denkbar ist, wenn feststeht, dass eine Einigung auf dieser individuellen Ebene nicht mehr m枚glich oder zul盲ssig ist.
Schlie脽lich bliebe zu pr眉fen, ob die Einrichtung auf der Basis der heimvertraglichen Beziehungen nach Ende der Sperrwirkung unabh盲ngig von dieser h枚heres, vereinbartes Heimentgelt von der Kl盲gerin 眉berhaupt verlangen kann. Nur vertraglich geschuldete Entgelte ist die Beklagte n盲mlich zu 眉bernehmen verpflichtet. Besteht ein Anspruch der Einrichtung auf h枚heres Heimentgelt, bleibt immer noch zu entscheiden, unter welchen Umst盲nden bzw wie lange die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung f眉r vereinbarungslose Zeitr盲ume, die der Kl盲gerin tats盲chlich entstandenen Kosten 眉bernehmen muss. F眉r die Vergangenheit d眉rfte das vorliegend nur schwerlich abzulehnen sein, weil der Kl盲gerin wohl nicht vorgehalten werden kann, die Einrichtung nicht gewechselt zu haben. Insgesamt sind bei den rechtlichen L枚sungsmodellen f眉r vertragslose Zeiten zwei nicht deckungsgleiche Ziele zu koordinieren: Der Heimbewohner muss bei erfolglosen oder langen Vertragsverhandlungen hinreichend gesch眉tzt sein, und zwar sowohl gegen眉ber der Einrichtung als auch gegen眉ber dem Sozialhilfetr盲ger; weder die Einrichtung noch der Sozialhilfetr盲ger d眉rfen aus eigenem vorwerfbaren Verhalten profitieren.
Ggf wird das LSG auch dar眉ber, ob 眉berhaupt die Voraussetzung der Eingliederungshilfe, ersatzweise die Hilfe zur Pflege, vorlagen, und 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
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Fundstellen
BSGE 2009, 1 |
FEVS 2009, 481 |
SGb 2010, 157 |
SRA 2009, 106 |