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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 1992 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Au脽ergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
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Tatbestand
I
Streitig ist die Beitragspflicht des Kl盲gers in der Krankenversicherung f眉r das Jahr 1991.
Der 1928 geborene Kl盲ger war von 1955 bis 1990 Mitarbeiter des Ministeriums f眉r Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und entrichtete 10 vH seiner Eink眉nfte als Versorgungsbeitr盲ge. Seit dem 1. Februar 1990 bezog er aus dem Sonderversorgungssystem des MfS eine Invalidenrente, die vom 1. Juli 1990 bis 31. Juli 1991 990 DM, seit dem 1. August 1991 802 DM monatlich betrug. Mit Bescheid vom 15. M盲rz 1991 stellte die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse fest, der Kl盲ger sei mit Wirkung vom 1. Januar 1991 bei ihr freiwilliges Mitglied ohne Krankengeldanspruch und habe einen monatlichen Beitrag von 114,84 DM zu entrichten. Der hiergegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kl盲ger geltend machte, er sei versicherungspflichtiger Rentner und als solcher im Jahre 1991 beitragsfrei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1991 zur眉ckgewiesen. Seit dem 1. Januar 1992 wird der Kl盲ger von der Beklagten als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gef眉hrt.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt f眉r Angestellte durch Urteil vom 22. Dezember 1992 der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abge盲ndert, da脽 der Kl盲ger als Mitglied der Beklagten im Jahre 1991 Beitr盲ge nicht zu entrichten habe. Die im Jahre 1990 aufgrund DDR-Rechts bestehende Pflichtversicherung des Kl盲gers habe nicht zum 31. Dezember 1990 geendet; denn er sei im Jahre 1991 wie ein pflichtversicherter Rentner zu behandeln gewesen, so da脽 er im Ergebnis wie ein solcher f眉r 1991 keine Beitr盲ge entrichten brauchte.
Die Beklagte hat Sprungrevision eingelegt, mit der sie eine Verletzung des 搂 309 Abs 2 des Sozialgesetzbuchs 鈥 Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) r眉gt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Er h盲lt das Urteil des SG f眉r zutreffend. Sein Proze脽bevollm盲chtigter hat in der m眉ndlichen Verhandlung erkl盲rt, seines Wissens seien von den Sonderversorgungssystemen auch schon vor 1990 Ausgleichszahlungen an die Krankenversicherung geleistet worden; Regelungen dar眉ber seien zwar in den Versorgungsordnungen nicht enthalten gewesen, die Zahlungen seien aber gleichwohl im Rahmen von Haushaltsausgleichszahlungen erfolgt, ohne da脽 die Angeh枚rigen der Sonderversorgungssysteme davon Kenntnis erhalten h盲tten.
Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht ge盲u脽ert.
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II
Die Revision der Beklagten ist begr眉ndet. Zu Unrecht hat das SG den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben; denn darin hat die Beklagte zutreffend festgestellt, da脽 der Kl盲ger im Jahre 1991 ihr freiwilliges Mitglied war und Beitr盲ge zu entrichten hatte. Dies ergibt sich aus 搂 309 Abs 2 SGB V, der dem SGB V gleichzeitig mit seinem Inkrafttreten im Beitrittsgebiet am 1. Januar 1991 angef眉gt wurde (vgl Art 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 des Einigungsvertrages 鈮狤V鈮 鈥 搂 308 Abs 1 SGB V). Nach 搂 309 Abs 2 SGB V blieb im Beitrittsgebiet versichert, wer bis zum 31. Dezember 1990 pflichtversichert war und mit Ablauf dieses Tages aus der Versicherung ausschied; die Versicherung wurde als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer etwaigen Austrittserkl盲rung weitergef眉hrt.
Der Kl盲ger geh枚rte zu den Personen, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1990 nach 搂 14 Buchst d des Gesetzes 眉ber die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 (GBl I 486) pflichtversichert waren, n盲mlich Empf盲nger einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw 鈥 was f眉r den Kl盲ger zutraf 鈥 Empf盲nger einer entsprechenden Versorgung. Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber der damaligen DDR der in Art 21 Abs 4 des Vertrages 眉ber die Schaffung einer W盲hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II 518) enthaltenen Verpflichtung entsprochen, die Rentner in der Krankenversicherung zu versichern. Dabei wurden die Empf盲nger von Renten aus Sonderversorgungssystemen einbezogen, die wie die Zusatzversorgungssysteme nach Art 20 Abs 2 Satz 2 des Staatsvertrages zum 1. Juli 1990 geschlossen werden sollten. 搂 14 SVG blieb auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 zun盲chst weiter in Kraft. Der EV sah dies zwar nicht ausdr眉cklich vor. Nach 搂 308 Abs 1 Satz 2 SGB V (Art 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 EV) konnte aber bis zum 31. Dezember 1990 nach den beim Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geltenden Regeln verfahren werden. Dieses ist bei Beziehern von Renten aus Sonderversorgungssystemen wie dem Kl盲ger anscheinend auch geschehen. Jedenfalls sind Versicherungs- und Beitragsfragen f眉r die Zeit vor 1991 nicht im Streit.
Ob eine solche Versicherung allerdings Ende 1990 rechtlich noch beitragsfrei war, ist zweifelhaft. Eher ist anzunehmen, da脽 eine Eigenbeteiligung der Rentner an den Beitr盲gen lediglich tats盲chlich nicht verlangt worden ist. So bestimmte 搂 36 Abs 8 SVG in 脺bereinstimmung mit Art 21 Abs 4 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages, da脽 die Beitr盲ge f眉r Rentner bzw Versorgungsempf盲nger als Pauschalsumme an die Krankenversicherung abzuf眉hren waren (Satz 1). Die H枚he der Pauschalsumme bestimmte sich nach dem Gesamtbetrag der Renten bzw Versorgungsbez眉ge vor Abzug eines auf die Rentner bzw Versorgungsempf盲nger entfallenden Anteils am Beitrag zur Krankenversicherung (Satz 2), dessen H枚he allerdings gesetzlich nicht festgelegt war. Einer Eigenbeteiligung der Rentner stand 搂 15 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl I 373, zuletzt ge盲ndert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 鈥 GBl I 509), nicht entgegen, der f眉r Rentner und ihnen gleichgestellte Personen Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vorsah, denn nach 搂 7 SVG waren die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften, also auch 搂 15 SVO, unter Ber眉cksichtigung der Bestimmungen des SVG anzuwenden. Daf眉r, da脽 jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 eine beitragsfreie Krankenversicherung der Rentner und der Empf盲nger einer der Rente entsprechenden Versorgung nicht mehr bestand, spricht ferner, da脽 nach Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 3 Buchst b EV die Weitergeltung ua des 搂 15 SVO auf die Renten- und Unfallversicherung beschr盲nkt war. Beim Abschlu脽 des EV wurde anscheinend entweder angenommen, da脽 搂 15 SVO hinsichtlich der Krankenversicherung bereits au脽er Kraft sei oder er insofern mit der Herstellung der deutschen Einheit au脽er Kraft trete.
Seit dem 1. Januar 1991 richtete sich dann die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auch im Beitrittsgebiet nach den Vorschriften des SGB V. Empf盲nger einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden dementsprechend in der Regel nach 搂 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtig, weil ihnen, wie seit dem 1. August 1991 in 搂 309 Abs 5 SGB V geregelt, nach Ma脽gabe dieser Vorschrift im Beitrittsgebiet zur眉ckgelegte Zeiten bei der Ermittlung der Vorversicherungszeit angerechnet wurden. Die auf eine solche Rente entfallenden Beitr盲ge wurden f眉r 1991 gem盲脽 搂 313 Satz 1 SGB V jedoch von den Rentenversicherungstr盲gern im Beitrittsgebiet getragen und pauschal abgef眉hrt. Da nach 搂 313 Abs 8 SGB V auch Versorgungsbez眉ge und Arbeitseinkommen erst zum 1. Januar 1992 bei der Beitragsbemessung zu ber眉cksichtigen waren, hatten im Jahre 1991 versicherungspflichtige Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet selbst keine Krankenversicherungsbeitr盲ge zu tragen. Demgegen眉ber verblieb den versicherungspflichtigen Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesl盲ndern eine Beitragsbelastung in H枚he des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtigen Einnahmen (vgl f眉r das Jahr 1991: 搂 237 SGB V; 搂搂 247, 249 SGB V aF; 搂 1304e RVO; 搂 83e AVG).
Empf盲nger von Renten aus einem Sonderversorgungssystem wie der Kl盲ger, f眉r die nicht ein Rentenversicherungstr盲ger, sondern nach dem Beitritt der jeweilige Funktionsnachfolger zust盲ndig war (Art 13 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst c EV), geh枚rten im Jahre 1991 nicht zu dem Personenkreis, dem Anspr眉che auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zustanden, so da脽 bei ihnen die Voraussetzungen des 搂 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nicht erf眉llt waren. Dies war vielmehr im Beitrittsgebiet nur bei solchen Personen der Fall, die aufgrund des nach Anlage II EV weitergeltenden Rentenrechts der DDR eine Rente von einem seit dem 1. Januar 1991 zust盲ndigen Tr盲ger der Rentenversicherung (vgl Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 1 Buchst f EV) oder von der 脺berleitungsanstalt Sozialversicherung (vgl Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr 1 EV) erhielten, welche bis zum 31. Dezember 1991 die Aufgaben ua der Rentenversicherung im Namen und im Auftrag der im Beitrittsgebiet neu gegr眉ndeten Rentenversicherungstr盲ger erf眉llte. Denn schon der Gesetzgeber der DDR hatte zwischen den Empf盲ngern einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl 搂 8 SVO) oder der gesetzlichen Rentenversicherung (搂 14 Buchst d SVG) einerseits und Empf盲ngern einer Versorgung andererseits unterschieden. Dementsprechend wurden dann sowohl im Staatsvertrag (Art 20 Abs 2) als auch im EV (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9) die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anders behandelt als die der Sonderversorgungssysteme. Letztere mu脽ten lediglich bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung 眉berf眉hrt werden. Daraus folgt, da脽 sie vor der 脺berf眉hrung nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung geh枚rten.
Bei Empf盲ngern von Renten aus Sonderversorgungssystemen wie dem Kl盲ger endete somit die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung am 31. Dezember 1990, ohne da脽 sie durch eine Versicherungspflicht nach den Vorschriften des anschlie脽end geltenden Rechts abgel枚st wurde. Die Rentenempf盲nger waren damit im Jahre 1991 gem盲脽 搂 309 Abs 2 SGB V kraft Gesetzes freiwillig versichert und hatten die entsprechenden Beitr盲ge zu entrichten (搂 240 SGB V). Eine weitere Rechts盲nderung ist jedoch schon zum 1. Januar 1992 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sind bestimmte Renten aus Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung 眉berf眉hrt worden (搂 2 Abs 2 Satz 1 iVm Anlage 2 Nr 4 des Anspruchs- und Anwartschafts眉berf眉hrungsgesetzes 鈮〈∶湷意壂 = Art 3 des Renten-脺berleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 鈥 BGBl I 1606). Dies hatte nach 搂 4 Abs 3 础础脺骋 zur Folge, da脽 eine solche Leistung nach der 脺berf眉hrung eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung war und Versicherungspflicht in der KVdR begr眉nden konnte (搂 5 Abs 1 Nr 11 SGB V iVm 搂 309 Abs 5 SGB V). Ob dabei f眉r den Beginn der Versicherungspflicht der Zeitpunkt der allgemeinen 脺berleitung zum 1. Januar 1992 oder ein sp盲terer Zeitpunkt der individuellen 脺berleitung ma脽gebend war, kann offenbleiben, weil die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens davon ausgehen, da脽 die Versicherungspflicht des Kl盲gers in der KVdR am 1. Januar 1992 begonnen hat und f眉r die Zeit von da an nicht gestritten wird.
Der Kl盲ger ist nicht vor 1992 durch eine 脺berleitung von Rentenanspr眉chen aus dem Versorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung pflichtversicherter Rentner geworden. Eine derartige 脺berleitung hat vor der durch 搂 2 Abs 2 Satz 1 础础脺骋 fr眉hestens mit Wirkung vom 1. Januar 1992 herbeigef眉hrten nicht stattgefunden. In Art 20 Abs 2 des Staatsvertrages war vereinbart, die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme grunds盲tzlich zu schlie脽en (Satz 2). Bisher erworbene Anspr眉che und Anwartschaften waren in die Rentenversicherung zu 眉berf眉hren, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel 眉berpr眉ft werden sollten, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und 眉berh枚hte Leistungen abzubauen (Satz 3). Dem ist die DDR hinsichtlich des MfS-Versorgungssystems durch das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz zur Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums f眉r Staatssicherheit/Amtes f眉r Nationale Sicherheit (StasiVersAufhG) vom 29. Juni 1990 (GBl I 501) nur teilweise nachgekommen. In 搂 1 Satz 1 StasiVersAufhG wurde die MfS-Versorgungsordnung mit Wirkung vom 30. Juni 1990 aufgehoben. 搂 2 StasiVersAufhG sah die K眉rzung der Renten aus diesem Versorgungssystem ab 1. Juli 1990 vor. 搂 3 Abs 1 StasiVersAufhG bestimmte, da脽 die 脺berf眉hrung in die Rentenversicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erfolgt (Satz 1) und da脽 f眉r die Neufestsetzung der Renten der Sozialversicherung bestimmte Grunds盲tze gelten (Satz 2). Ob mit dieser Regelung die 脺berf眉hrung zum 1. Januar 1991 ohne weiteren Vollzugsakt angeordnet sein sollte oder ob lediglich ein Gesetzesbefehl zur 脺berf眉hrung gegeben war oder ob schlie脽lich nur ein Programmsatz des Gesetzgebers der DDR aufgestellt war, kann offenbleiben. Sofern man eine unmittelbare 脺berf眉hrung oder einen Gesetzesbefehl zur 脺berf眉hrung annimmt, sollten jedenfalls die Wirkungen erst in der Zukunft eintreten. Da die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolgerin der DDR geworden ist (vgl Urteil des Bundessozialgerichts 鈮狟SG鈮 vom 29. September 1994 in SozR 3-8570 搂 11 Nr 3) und im EV die Weitergeltung des StasiVersAufhG nicht vereinbart worden ist, konnten die in 搂 3 Abs 1 StasiVersAufhG zum 1. Januar 1991 in Aussicht genommenen Wirkungen nicht eintreten. Auch dem EV kann entnommen werden, da脽 vor 1992 eine 脺berf眉hrung der MfS-Versorgung nicht stattgefunden hat. Wenn dort in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt 3 Nr 9 Buchst b Satz 1 zu den Versorgungssystemen vereinbart worden ist, da脽 die erworbenen Anspr眉che und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsf盲higkeit, Alter und Tod, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung 眉berf眉hrt werden sollten, f盲llt darunter auch das Versorgungssystem des MfS, weil es 鈥 wie sich aus 搂 3 Abs 1 Satz 1 StasiVersAufhG ergibt 鈥 bei Inkrafttreten des EV am 29. September 1990 (vgl Art 45 Abs 1 EV iVm BGBl II 1360) noch nicht 眉berf眉hrt war. Auch f眉r dieses Versorgungssystem ist demnach vereinbart worden, da脽 die 脺berf眉hrung dem Gesetzgeber oblag. Das war, als die DDR mit dem 3. Oktober nicht mehr bestand, der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland. Er hat die 脺berf眉hrung mit dem 础础脺骋 vollzogen.
Auch aus 搂 8 SVO folgt nicht, da脽 der Kl盲ger im Jahre 1991 keine Beitr盲ge zu tragen brauchte. Nach Abs 1 Buchst c dieser Vorschrift hatten ua Empf盲nger einer Rente der bewaffneten Organe der DDR Anspruch auf Sachleistungen der Sozialversicherung; solche erhielten nach Abs 2 auch Personen, denen dieser Anspruch in anderen Rechtsvorschriften zuerkannt worden war. Ob der Kl盲ger urspr眉nglich zu dem von 搂 8 SVO beg眉nstigten Personenkreis geh枚rte, kann offenbleiben; denn diese Vorschrift sah weder eine Versicherungspflicht noch eine Beitragspflicht vor. Die Beitragsfreiheit f眉r Rentner und vergleichbare Personen war n盲mlich in dem sp盲testens mit dem 3. Oktober 1990 au脽er Kraft getretenen 搂 15 SVO geregelt, wonach 鈥濿erkt盲tige鈥 von der Zahlung ihres Beitrages befreit waren, wenn sie eine der n盲her bestimmten Rentenleistungen erhielten. Bereits vor dem Inkrafttreten des SVG am 1. Juli 1990 war zweifelhaft, ob 搂 8 SVO eine Vorschrift 眉ber die Versicherungspflicht darstellte. Damals war n盲mlich die Versicherungspflicht der 鈥濿erkt盲tigen鈥 nicht in 搂 8 SVO, sondern in den 搂搂 2 bis 5 SVO geregelt. 搂 8 SVO gew盲hrte den Rentnern lediglich 鈥 wie 搂 9 SVO den Familienangeh枚rigen 鈥 einen Anspruch auf Sachleistungen, ohne da脽 damit Pflichten, insbesondere Beitragspflichten (搂 55 SVO), verbunden waren. Mit dem Inkrafttreten des SVG am 1. Juli 1990 stand jedenfalls fest, da脽 搂 8 SVO, sofern er 眉berhaupt noch f眉r die Krankenversicherung galt, keine die Krankenversicherungspflicht begr眉ndende Norm war; denn nunmehr war die Versicherungspflicht der Rentner und vergleichbarer Personen l眉ckenlos in 搂 14 SVG geregelt. Dem 搂 7 Satz 1 SVG ist aber zu entnehmen, da脽 den Vorschriften des SVG gegen眉ber 盲lteren Vorschriften der Vorrang einger盲umt werden sollte. Dieses steht nicht in Widerspruch dazu, da脽 nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 3 EV die SVO mit bestimmten Ma脽gaben weitergilt und 搂 8 SVO weder hiervon ausgeschlossen noch mit bestimmten Ma脽gaben verbunden worden ist. Eine Weitergeltung 眉ber den 31. Dezember 1990 hinaus konnte sich jedenfalls nicht auf die Krankenversicherung beziehen. Sofern 搂 8 SVO nach dem 1. Juli 1990 f眉r diesen Versicherungszweig 鈥 etwa als reiner Sachleistungsanspruch 鈥 眉berhaupt noch galt, ist er mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch das Inkrafttreten des SGB V im Beitrittsgebiet au脽er Kraft getreten. Denn die das SGB V in Kraft setzende Regelung (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 EV) hat als die in dem speziellen Sachgebiet 鈥濳rankenversicherung 鈥 Gesundheitliche Versorgung鈥 aufgef眉hrte den Vorrang vor der in dem Sachgebiet 鈥濻ozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)鈥 aufgef眉hrten allgemeinen Regelung einer teilweisen Weitergeltung der SVO (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 3 EV).
Ein Recht auf beitragsfreie Krankenversicherung im Jahre 1991 kann der Kl盲ger auch nicht aus der Zahlbetragsgarantie der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 EV herleiten, wonach bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt waren, bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der f眉r Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Abgesehen davon, da脽 seit dem Inkrafttreten des SVG am 1. Juli 1990 Zweifel am Bestehen einer beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner und Versorgungsempf盲nger bestehen, bezieht sich die Zahlbetragsgarantie nur auf die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 1 EV genannten Leistungen wegen verminderter Erwerbsf盲higkeit, Alter und Tod, nicht aber auf Leistungen der Krankenversicherung und erst recht nicht auf Krankenversicherungsbeitr盲ge (vgl BSG Urteil vom 31. August 1994 in SozR 3-8570 搂 12 Nr 1).
Da脽 der Kl盲ger im Jahre 1991 nach 搂 309 Abs 2 SGB V freiwillig versichert war und die damit verbundenen Beitr盲ge allein zu tragen hatte, wird durch 搂 12 础础脺骋 best盲tigt. Danach erhielten freiwillig krankenversicherte Empf盲nger von Rentenleistungen der zu 眉berf眉hrenden Sonderversorgungssysteme (搂 4 Abs 2 础础脺骋) im Jahre 1991 auf Antrag unter bestimmten, von der Rentenh枚he abh盲ngigen Voraussetzungen einen Zuschu脽 zu den Aufwendungen f眉r die Krankenversicherung. Demnach ging der Gesetzgeber des 础础脺骋 davon aus, da脽 f眉r Bezieher von Sonderversorgungsleistungen im Jahre 1991 lediglich eine mit Beitragslasten verbundene freiwillige Krankenversicherung bestand. Eine planwidrige Gesetzesl眉cke, die zugunsten dieses Personenkreises durch eine entsprechende Anwendung der f眉r pflichtversicherte Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Regelung geschlossen werden k枚nnte, besteht somit nicht. Ob Bezieher einer nach dem 础础脺骋 ab 1992 眉berf眉hrten Rente aus einem Sonderversorgungssystem im Jahre 1991 beitragsfrei krankenversichert sind, wenn bei ihnen aufgrund des 搂 307b des Sozialgesetzbuchs 鈥 Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) f眉r dieses Jahr r眉ckwirkend eine neue Rentenberechnung vorgenommen wird, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn es liegen weder nach den Feststellungen des SG noch nach dem Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte daf眉r vor, da脽 die Rente des Kl盲gers in diesem Sinne bereits neu berechnet worden ist.
Das hier gefundene Ergebnis steht mit dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 31. August 1994 (SozR 3-8570 搂 12 Nr 1) in Einklang. In dem dortigen Verfahren hatte ein Ende 1989 aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Offizier der Nationalen Volksarmee der DDR, der aus deren Sonderversorgungssystem eine Invalidenrente bezog, die Bundesrepublik Deutschland verklagt, ihm die f眉r die Zeit ab Januar 1991 entrichteten Krankenversicherungsbeitr盲ge zu erstatten und ihm zuk眉nftig einen Zuschu脽 in H枚he der von ihm zu zahlenden Krankenversicherungsbeitr盲ge zu gew盲hren. Der 4. Senat hat einen derartigen Anspruch verneint und dies ua damit begr眉ndet, da脽 搂 8 SVO mit dem 1. Januar 1991 au脽er Kraft getreten ist und mithin f眉r 1991 und die Folgezeit keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenversicherung begr眉nden konnte. In diesem Zusammenhang ist in dem Urteil zwar ausgef眉hrt worden, der dortige Kl盲ger habe bis Ende 1990 einen 鈥瀔ostenfreien鈥 Krankenversicherungsschutz nach 搂 8 SVO gehabt. Ob dem zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls folgt der erkennende 12. Senat dem 4. Senat darin, da脽 搂 8 SVO jedenfalls nach dem 31. Dezember 1990 keine Rechtsgrundlage mehr daf眉r war, da脽 Versorgungsrentner im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei waren. Auch eine andere Rechtsgrundlage gab es daf眉r nicht.
Hiernach sind die Beitr盲ge f眉r 1991 im Bescheid vom 15. M盲rz 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1991 dem Grunde nach zu Recht erhoben worden. Ihre H枚he wird vom Kl盲ger nicht beanstandet. Die Beklagte hat die Beitr盲ge auch nur aus der Sonderversorgungsrente und nicht auch aus etwaigen weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Ob der Kl盲ger im Jahre 1991 眉ber weitere beitragspflichtige Einnahmen verf眉gte, ist daher unerheblich.
Der Senat konnte sich nicht davon 眉berzeugen, da脽 der Kl盲ger durch die Beitragsbelastung im Jahre 1991 in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) (Eigentumsgarantie), aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz) oder aus Art 3 Abs 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt wird. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art 100 Abs 1 GG schied daher aus.
In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Kl盲ger Ende 1990 noch beitragsfrei krankenversichert war. Jedenfalls hatte er auch in diesem Fall eine verfassungsrechtlich gesch眉tzte Position, die ihm eine beitragsfreie Krankenversicherung auch f眉r das Jahr 1991 gew盲hrleistete, nicht erworben. Nach den vom BVerfG aufgestellten Grunds盲tzen f眉r den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen (vgl BVerfGE 69, 272, 305 = SozR 2200 搂 165 Nr 81) h盲tte der Kl盲ger in der DDR einen entsprechenden Schutz nicht erworben. Insbesondere sind die von seinen Dienstbez眉gen einbehaltenen Versorgungsbeitr盲ge nicht zum Erwerb einer verm枚genswerten Rechtsposition an den Tr盲ger der gesetzlichen Sozialversicherung geflossen, sondern im Staatshaushalt der DDR vereinnahmt worden. Selbst wenn 鈥 wie der Proze脽bevollm盲chtigte des Kl盲gers vorgetragen hat 鈥 aus dem Staatshaushalt der DDR Ausgleichszahlungen an den Haushalt des Tr盲gers der gesetzlichen Sozialversicherung geleistet worden sein sollten, w盲ren durch einen derartigen internen und nicht nachpr眉fbaren Vorgang die vom Kl盲ger getragenen Beitr盲ge nicht als Beitr盲ge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu werten. Ob der K盲ger nach dem Recht der DDR ein Recht auf weiteren beitragsfreien Krankenversicherungsschutz erworben hatte und dieser nach den Verfassungsgrunds盲tzen vom 17. Juni 1990 (GBl I 299) verfassungsfest war, kann offenbleiben. Jedenfalls war die Bundesrepublik Deutschland, die nicht Rechtsnachfolgerin der DDR ist, verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine solche Garantie zu 眉bernehmen; sie hat dieses auch im Staatsvertrag und im EV nicht getan. Sie hat sich vielmehr lediglich verpflichtet, die Sonderversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung zu 眉berf眉hren. Hierbei waren innerhalb k眉rzester Zeit schwierige Fragen politischer, rechtlicher und finanzieller Art zu l枚sen. Dabei konnte der Gesetzgeber auch ber眉cksichtigen, da脽 das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261), das noch vor dem Beitritt der DDR verabschiedet worden war, am 1. Januar 1992 in Kraft trat und sich eine 脺berf眉hrung grunds盲tzlich zu diesem Zeitpunkt anbot, um eine (zweifache) Umstellung der Renten aus den Sonderversorgungssystemen zun盲chst auf das alte und dann auf das neue Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden. Es sprachen auch gute Gr眉nde daf眉r, die krankenversicherungsrechtliche Zuordnung zum Kreis der versicherungspflichtigen Rentner inhaltlich und zeitlich der rentenversicherungsrechtlichen 脺berf眉hrung der Sonderversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung folgen zu lassen. Bei einer Zuordnung der Rentner von Sonderversorgungssystemen zur KVdR schon im Jahre 1991, also vor der 脺berf眉hrung in die gesetzliche Rentenversicherung, w盲re auch eine Ungleichbehandlung gegen眉ber Versorgungsempf盲ngern in den alten Bundesl盲ndern aufgetreten. Denn diese sind als solche ebenfalls nicht versicherungspflichtig und m眉ssen, falls sie freiwillig versichert sind, Beitr盲ge von ihren Versorgungsbez眉gen nach dem vollen Beitragssatz entrichten. Immerhin hat der Gesetzgeber dem Bedarf nach Schutz bei Krankheit dadurch Rechnung getragen, da脽 er Bezieher von Renten aus Sonderversorgungssystemen auch 1991 in der (freiwilligen) Krankenversicherung belassen hat. Sie mu脽ten darin allerdings den vollen Beitrag allein tragen. Dieses bedeutete f眉r die Betroffenen eine erhebliche Belastung (beim Kl盲ger von Januar bis Juli 1991 monatlich 114,84 DM bei 990 DM an Bez眉gen, dementsprechend von August bis Dezember 1991 monatlich 93,03 DM bei 802 DM an Bez眉gen). Der Gesetzgeber hat zwar keine allgemeine Entlastung durch einen Zuschu脽 in H枚he des halben Beitrags vorgesehen (vgl das genannte Urteil des 4. Senats in SozR 3-8570 搂 12 Nr 1), jedoch einer 脺berlastung im Einzelfall durch 搂 12 础础脺骋 vorgebeugt. Da der Kl盲ger den vollen Krankenversicherungsbeitrag nur 1991 zu tragen hatte, liegt jedenfalls bei ihm kein Verfassungsversto脽 vor. Wie die Herabsetzung der Renten aus den Sonderversorgungssystemen zu beurteilen ist, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Schlie脽lich konnte nach 搂 143 Abs 1 Satz 1 GG Recht im Beitrittsgebiet l盲ngstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen des GG abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verh盲ltnisse die v枚llige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden konnte. Auch dies hat dazu beigetragen, da脽 sich der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Regelung im vorliegenden Verfahren, das nur das Jahr 1991 betrifft, nicht 眉berzeugen konnte. Der Revision der Beklagten war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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Fundstellen