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Beteiligte
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 1999 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zur眉ckverwiesen.
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I
Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) gem盲脽 搂 117 Abs 4 Satz 2 Arbeitsf枚rderungsgesetz (AFG).
Der 1948 geborene Kl盲ger war bei der Beigeladenen seit 1973 besch盲ftigt, zuletzt als Leiter der Ersatzteil- und Serviceabteilung mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 7.900,鈥 DM monatlich. Am 28. Mai 1991 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg. In der Arbeitsbescheinigung der Beigeladenen vom 7. Juni 1991 war vermerkt, die K眉ndigung sei am 28. Mai 1991 zum 31. Mai 1991 wegen eines Versto脽es gegen den Arbeitsvertrag ausgesprochen worden.
Die Beklagte bewilligte dem Kl盲ger nach einer Sperrzeit von 12 Wochen Alg mit Wirkung ab 24. August 1991 und zahlte bis einschlie脽lich 30. November 1991 insgesamt 9.639,鈥 DM an den Kl盲ger aus. Unmittelbar vor der Bewilligung hatte die Beklagte sowohl den Kl盲ger als auch die Beigeladene jeweils mit Schreiben vom 20. Juni 1991 auf den Anspruchs眉bergang nach 搂 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in F盲llen des 搂 117 AFG hingewiesen.
Gegen die K眉ndigung vom 28. Mai 1991 sowie eine weitere K眉ndigung der Beigeladenen vom 4. September 1991 erhob der Kl盲ger jeweils K眉ndigungsschutzklage zum zust盲ndigen Arbeitsgericht. Nach Abweisung der Klagen in erster Instanz beendeten der Kl盲ger und die Beigeladene den K眉ndigungsschutzrechtsstreit am 9. August 1994 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) mit einem Vergleich, der ua folgende Bestimmungen enthielt:
- 鈥濪ie Parteien sind dar眉ber einig, da脽 das Arbeitsverh盲ltnis des Kl盲gers durch ordentliche K眉ndigung der Beklagten mit Ablauf des 30. November 1991 sein Ende gefunden hat.
- Die Parteien sind dar眉ber einig, da脽 die Fortzahlungsanspr眉che des Kl盲gers bis zum 30. November 1991 erledigt sind.
- Die Beklagte verpflichtet sich, als Abfindung f眉r den Verlust des Arbeitsplatzes 40.000,鈥 DM steuerlich g眉nstigst auszuzahlen.
- Damit sind alle gegenseitigen Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis abgegolten. 鈥︹
Entsprechend dem Vergleich zahlte die Beigeladene 40.000,鈥 DM an den Kl盲ger aus.
Mit Schreiben vom 19. September 1994 forderte die Beklagte zun盲chst von der Beigeladenen ua die Erstattung des an den Kl盲ger gezahlten Alg in H枚he von 9.639,鈥 DM. Dies lehnte die Beigeladene im November 1994 mit der Begr眉ndung ab, die Forderung auf Arbeitsentgelt sei nach der Ausschlu脽klausel des 搂 27 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages f眉r Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (GMTV) erloschen. Daraufhin nahm die Beklagte den Kl盲ger auf Erstattung des Betrages von 9.639,鈥 DM in Anspruch (Bescheid vom 7. M盲rz 1995, Widerspruchsbescheid vom 4. August 1995).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Mai 1996). Dagegen hat der Kl盲ger Berufung eingelegt und ua vorgetragen, das SG habe verkannt, da脽 es sich bei der Ausschlu脽frist des 搂 27 GMTV um eine 鈥瀦weistufige鈥 Verfallfrist handle; der Lauf der zweiten Stufe der Frist habe am 2. Juli 1991 (Zugang eines Schriftsatzes der Beigeladenen im K眉ndigungsschutzproze脽 mit Ablehnung der Anspr眉che) begonnen, weshalb die Beigeladene in einem G眉tetermin vom 9. Januar 1992 auch auf die Verfristung hingewiesen habe. Die Beklagte hat im 眉brigen im Berufungsverfahren erkl盲rt, sie genehmige die Auszahlung der Abfindung durch die Beigeladene an den Kl盲ger.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und die Erstattungsbescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 18. Juni 1999). Im Tatbestand seines Urteils hat es nach Darstellung des wesentlichen Sachverhalts erg盲nzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie beigezogener Akten Bezug genommen. In den Entscheidungsgr眉nden hat das LSG ausgef眉hrt: Entgegen der Auffassung des SG bestehe kein Anspruch des Kl盲gers auf Arbeitsentgelt, der gem盲脽 搂 115 SGB X auf die Beklagte 眉bergegangen sein und einen Erstattungsanspruch gem盲脽 搂 117 Abs 4 Satz 2 AFG begr眉ndet haben k枚nnte. Das Arbeitsverh盲ltnis unterfalle den Regelungen des GMTV. Zwar habe der Kl盲ger die Ausschlu脽frist nach 搂 27 Nr 1b GMTV zun盲chst durch Erhebung der K眉ndigungsschutzklage gewahrt, nicht jedoch die daran ankn眉pfende weitere dreimonatige Ausschlu脽frist (搂 27 Nr 3 GMTV). Die notwendige Leistungsklage h盲tten weder der Kl盲ger noch die Beklagte erhoben, weshalb Anspr眉che gegen die Beigeladene, so sie jemals bestanden h盲tten, verfallen seien. Demzufolge k枚nne auch der vor dem LAG geschlossene Vergleich nicht dahin ausgelegt werden, die Vergleichssumme enthalte letztlich das im Zeitraum der Gleichwohl-Gew盲hrung ausgefallene Arbeitsentgelt. Ziffer 2 des Vergleichs enthalte keinen konstitutiven Verzicht auf bestehende Entgeltanspr眉che, sondern lediglich die deklaratorische Anerkennung der Rechtslage.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision r眉gt die Beklagte jeweils eine Verletzung des 搂 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG), des 搂 117 Abs 1 und 4 AFG, des 搂 14 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und des 搂 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Entgegen der Auffassung des LSG sei die dem Kl盲ger vergleichsweise zugestandene Abfindung als Arbeitsentgelt iS des 搂 14 SGB IV bzw des 搂 117 Abs 1 AFG f眉r die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1991 anzusehen. Das Arbeitsverh盲ltnis sei gem盲脽 Ziffer 1 des Vergleichs durch ordentliche K眉ndigung zum 30. November 1991 beendet worden und die Abfindung habe ihrer H枚he nach entgeltersetzenden Charakter f眉r die Monate, um die das Arbeitsverh盲ltnis gegen眉ber der urspr眉nglichen au脽erordentlichen K眉ndigung hinausgeschoben worden sei. Es fehle auch ein verst盲ndiger Grund, die Entgeltanspr眉che f眉r die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1991 f眉r erledigt zu erkl盲ren bzw auf sie zu verzichten. Der Auffassung des LSG, die Anspr眉che seien gem盲脽 搂 27 GMTV verfallen gewesen, k枚nne nicht gefolgt werden. Dem LSG sei unter Versto脽 gegen 搂 103 SGG entgangen, da脽 der Kl盲ger 鈥 wie sich aus seinem Sachvortrag im Berufungsverfahren ergebe 鈥 die Frist f眉r die gerichtliche Geltendmachung gewahrt habe; er habe n盲mlich nach Ablehnung s盲mtlicher Anspr眉che durch die Beigeladene (mit einem dem Kl盲ger am 2. Juli 1991 zugegangenen Schriftsatz) rechtzeitig am 20. September 1991 Klage auf Zahlung der Geh盲lter f眉r Juni bis November 1991 zum Arbeitsgericht (ArbG) erhoben. Soweit der Kl盲ger dennoch im G眉tetermin vom 9. Januar 1992 von der weiteren Verfolgung seiner Anspr眉che abgesehen haben sollte, sei dies der Beklagten gegen眉ber, die f眉r die Zeit ab 24. August 1991 in die Rechtsstellung des Kl盲gers einger眉ckt gewesen sei, unwirksam. Schlie脽lich sei offensichtlich, da脽 die am Vergleich Beteiligten eine Bewertung der Abfindung als Arbeitsentgelt h盲tten vermeiden wollen. Der vergleichsweise Verzicht auf Entgeltanspr眉che versto脽e gegen 搂 32 SGB I.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. Juni 1999 aufzuheben und die Berufung des Kl盲gers gegen das Urteil des SG vom 29. Mai 1996 zur眉ckzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt,
die Revision zur眉ckzuweisen.
Er h盲lt das Urteil des LSG f眉r zutreffend. Soweit Beigeladene und Kl盲ger im Vergleich vor dem LAG die Erledigung der Fortzahlungsanspr眉che bis zum 30. November 1991 festgestellt h盲tten, fehle hierf眉r keineswegs ein vern眉nftiger Grund. Denn das LSG habe tats盲chliche Feststellungen dahingehend getroffen, da脽 die zum Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Vergleichsabschlusses eventuell auf Annahmeverzug beruhenden Entgeltanspr眉che bereits verfallen gewesen seien. Die Beklagte sei auch an ihrer Rechtsauffassung festzuhalten, wonach der Kl盲ger 眉ber seine Anspr眉che infolge des Forderungs眉bergangs nicht mehr habe verf眉gen und also nach der 脺berleitungsanzeige Arbeitsentgeltanspr眉che auch nicht gerichtlich habe geltend machen k枚nnen. Ein Versto脽 des LSG gegen 搂 103 SGG sei nicht ersichtlich.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
Die zul盲ssige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zur眉ckverweisung begr眉ndet (搂 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der vom LSG festgestellte Sachverhalt bietet keine hinreichende Grundlage f眉r eine abschlie脽ende Entscheidung dar眉ber, ob der Kl盲ger zur Erstattung des ihm f眉r die Zeit vom 24. August bis 30. November 1991 gew盲hrten Alg in H枚he von 9.639,鈥 DM verpflichtet ist.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten hat seine rechtliche Grundlage 鈥 wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist 鈥 in 搂 117 Abs 4 Satz 2 AFG in der hier ma脽geblichen Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur 脛nderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989, BGBl I 1297, erhalten hat. Danach hat der Empf盲nger Alg zu erstatten, wenn der Arbeitgeber an ihn f眉r die Zeit des Alg-Bezuges (ua) Arbeitsentgelt iS von 搂 117 Abs 1 AFG trotz des in 搂 117 Abs 4 Satz 1 iVm 搂 115 Abs 1 SGB X geregelten Anspruchs眉bergangs mit befreiender Wirkung (nachtr盲glich) gezahlt hat. Im vorliegenden Fall besteht bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses zum 30. November 1991 ein Erstattungsanspruch der Beklagten, wenn in dem von der Beigeladenen an den Kl盲ger mit Genehmigung der Beklagten (vgl BSGE 83, 82, 86 = SozR 3-4100 搂 117 Nr 16 mwN) nachtr盲glich gezahlten Betrag von 40.000,鈥 DM ungeachtet der von den Parteien des arbeitsgerichtlichen Vergleichs gew盲hlten Bezeichnung auch Arbeitsentgelt iS des 搂 117 Abs 1 AFG enthalten war, das dem Kl盲ger f眉r die Zeit des Alg-Bezuges vom 24. August bis 30. November 1991 zugestanden hat. Dagegen w盲re der Kl盲ger nicht zur Erstattung gem盲脽 搂 117 Abs 4 Satz 2 AFG verpflichtet, wenn die 40.000,鈥 DM als Abfindung iS von 搂 117 Abs 2 AFG gezahlt worden w盲ren, da sich 搂 117 Abs 2 AFG auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses bezieht (BSG SozR 3-4100 搂 117 Nr 21) und f眉r diese Zeit hier Alg nicht gezahlt worden ist (vgl zur Systematik des 搂 117 AFG: BSG SozR 3-4100 搂 117 Nr 11 mwN).
Das LSG hat zur Begr眉ndung seiner Auffassung, die Vergleichssumme von 40.000,鈥 DM enthalte kein ausstehendes Arbeitsentgelt, die auf das Arbeitsverh盲ltnis anzuwendenden Bestimmungen des GMTV zum Erl枚schen von Anspr眉chen herangezogen. Nach 搂 27 Nr 1b GMTV sind Anspr眉che aus dem Arbeitsverh盲ltnis grunds盲tzlich innerhalb von drei Monaten nach ihrer F盲lligkeit geltend zu machen; lehnt die Gegenseite die Erf眉llung eines rechtzeitig geltend gemachte Anspruchs ab, ist dieser innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen (搂 27 Nr 3 GMTV). Das LSG hat bei seiner Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs darauf abgestellt, die Frist gem盲脽 搂 27 Nr 3 GMTV sei nicht gewahrt; Kl盲ger und Beigeladene seien deshalb davon ausgegangen, die Entgeltanspr眉che des Kl盲gers seien verfallen gewesen. In der im Vergleich erw盲hnten Erledigung der 鈥濬ortzahlungsanspr眉che鈥 sei lediglich die deklaratorische Anerkennung der Rechtslage zu sehen. Dem vermag der Senat unter Ber眉cksichtigung aller vom LSG getroffenen tats盲chlichen Feststellungen nicht zu folgen.
Allerdings ist der Senat gem盲脽 搂 163 SGG in der Frage der Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs grunds盲tzlich an die vom Berufungsgericht getroffenen tats盲chlichen Feststellungen 鈥 auch hinsichtlich des Wortlauts und des Inhalts abgegebener Erkl盲rungen einschlie脽lich des Willens der Erkl盲renden 鈥 gebunden, sofern nicht in bezug auf diese Feststellungen zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsgr眉nde vorgebracht sind. Ob letzteres der Fall ist 鈥 die Beklagte hat in ihrer Revisionsbegr眉ndung eine Verletzung des 搂 103 SGG ger眉gt 鈥 kann jedoch dahinstehen. Denn eine Bindung gem盲脽 搂 163 SGG setzt voraus, da脽 tats盲chliche Feststellungen eindeutig getroffen worden sind, so da脽 sich auf sie eine abschlie脽ende Entscheidung st眉tzen l盲脽t (BSG SozR Nr 6 zu 搂 163 SGG; SozR 2200 搂 165 Nr 98; BSGE 68, 217, 222 = SozR 3-2200 搂 776 Nr 1). Das Revisionsgericht ist indes weder an unklare noch an widerspr眉chliche Tatsachenfeststellungen gebunden (BSG SozR 2200 搂 1246 Nr 139 und 搂 1265 Nr 89; BSG SozR 3-4100 搂 103 Nr 21). Die Auslegung des Vergleichs durch das LSG beruht aber auf widerspr眉chlichen Tatsachenfeststellungen.
Das LSG hat zwar in den Entscheidungsgr眉nden seines Urteils ausgef眉hrt, weder der Kl盲ger noch (nach Anspruchs眉bergang) die Beklagte h盲tten die gem盲脽 搂 27 Nr 3 GMTV notwendige Leistungsklage erhoben. Im Widerspruch dazu hat das LSG aber im Tatbestand des Urteils ausdr眉cklich den Vortrag des Kl盲gers im Berufungsverfahren zum Beginn der Ausschlu脽frist in ihrer zweiten Stufe am 2. Juli 1991 sowie zur Frage der Verfristung der Anspr眉che in einem 鈥濭眉tetermin vom 9. Januar 1992鈥 vor dem ArbG erw盲hnt. Wie sich aus dem weiteren Vorbringen des Kl盲gers im Berufungsverfahren 鈥 ersichtlich aus den LSG-Akten, auf deren Inhalt das LSG im Tatbestand des Urteils erg盲nzend Bezug genommen hat 鈥 ergibt, bezog sich der Termin am 9. Januar 1992 auf das Verfahren, in dem der Kl盲ger nach seinen Angaben mit einer am 20. September 1991 beim ArbG eingereichten Klage die 鈥瀂ahlung der Geh盲lter f眉r Juni bis Ende November 1991鈥 geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 6. August 1996 sowie die aus den Akten ersichtliche Kopie des gerichtlichen Protokolls vom 9. Januar 1992). Da tats盲chliche Feststellungen sowohl in den Entscheidungsgr眉nden als auch im Tatbestand eines Urteils enthalten sein k枚nnen und dabei klar zu erkennen sein mu脽, ob es sich um eine tats盲chliche Feststellung oder nur um ein Vorbringen der Beteiligten handelt (BSG SozR Nr 6 zu 搂 163 SGG), das LSG in den Entscheidungsgr眉nden des Urteils jedoch nicht etwa ausgef眉hrt hat, der Vortrag des Kl盲gers hinsichtlich der Klageerhebung vom September 1991 oder die 眉brigen aus den Akten ersichtlichen Angaben zum Verfahren vor dem ArbG seien unzutreffend, ergibt sich aus dem Zusammenhang aller tats盲chlichen Ausf眉hrungen des LSG-Urteils keine klare Feststellung, wonach der Senat bindend davon auszugehen h盲tte, der Kl盲ger habe seine Entgeltanspr眉che nicht gerichtlich geltend gemacht.
H盲tte aber der Kl盲ger im September 1991 eine Zahlungsklage gegen die Beigeladene erhoben, so w盲re 鈥 jedenfalls ohne Kenntnis der Einzelumst盲nde, die den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen sind 鈥 nicht nachvollziehbar, inwiefern die Arbeitsentgeltanspr眉che nach den Regelungen des 搂 27 GMTV erloschen sein sollten. Denn das LSG hat selbst auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hingewiesen, wonach bei einer zweistufigen tariflichen Ausschlu脽frist wie der des 搂 27 GMTV zun盲chst die Erhebung der K眉ndigungsschutzklage zur Wahrung der Frist ausreicht und erst nach einer Ablehnungserkl盲rung 鈥 die vorliegend nach dem im LSG-Urteil wiedergegebenen Vortrag des Kl盲gers diesem am 2. Juli 1991 zugegangen ist 鈥 die weitere Frist von drei Monaten (搂 27 Nr 3 GMTV) zu laufen beginnt (BAGE 46, 359, 361 f = AP Nr 86 zu 搂 4 Tarifvertragsgesetz 鈮猅VG鈮 Ausschlu脽fristen; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl, 搂 205 RdNr 34 mwN). Eine Klageerhebung im September 1991 h盲tte also 鈥 den Zugang der Ablehnungserkl盲rung am 2. Juli 1991 unterstellt 鈥 die tarifliche Ausschlu脽frist gewahrt.
Dem kann auch nicht 鈥 wie in der Revisionserwiderung 鈥 entgegengehalten werden, der Kl盲ger sei im September 1991 infolge des Anspruchs眉bergangs auf die Beklagte nicht mehr zur Klageerhebung befugt gewesen. Richtig ist zwar, da脽 der Sozialleistungsempf盲nger mit dem Anspruchs眉bergang gem盲脽 搂 115 SGB X grunds盲tzlich die Dispositionsbefugnis 眉ber den Anspruch verliert und auch nicht verpflichtet sein d眉rfte, von sich aus alles f眉r die Sicherung 眉bergegangener Anspr眉che zu tun (vgl BSGE 51, 82, 84 = SozR 2200 搂 189 Nr 2). Dies bedeutet jedoch nicht, da脽 der Kl盲ger auch die prozessuale Verf眉gungsbefugnis verloren h盲tte (vgl BAG AP Nr 52 zu 搂 4 TVG Ausschlu脽fristen). Ein T盲tigwerden zugunsten des Sozialleistungstr盲gers ist trotz Verlustes der Dispositionsbefugnis nicht ausgeschlossen (vgl BSGE 83, 82, 85 = SozR 3-4100 搂 117 Nr 16; Kater in Kasseler Komm, Stand 1998, 搂 115 SGB X RdNr 51). Zu beachten ist auch, da脽 der Kl盲ger im September 1991 jedenfalls berechtigt war, die auf die Zeit vor Beginn der Alg-Zahlungen (24. August 1991) entfallenden Entgeltanspr眉che geltend zu machen und bez眉glich sp盲ter f盲lliger Anspr眉che mit Einziehungserm盲chtigung der Beklagten vorzugehen (BSGE 64, 199, 201 = SozR 4100 搂 117 Nr 23). Eine vom Kl盲ger im September 1991 uneingeschr盲nkt erhobene Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt f眉r die Zeit ab Juni 1991 h盲tte somit die tarifliche Ausschlu脽frist gewahrt.
Ob die Engeltanspr眉che des Kl盲gers f眉r die Zeit ab 24. August 1991 nach den tariflichen Bestimmungen erloschen waren oder nicht, ist entscheidungserheblich. Waren n盲mlich die Anspr眉che des Kl盲gers entgegen der Annahme des LSG zur Zeit des Vergleichsabschlusses nicht verfallen, kann auf ein f眉r das LSG bei der Auslegung des Vergleichs entscheidendes Argument nicht mehr zur眉ckgegriffen werden, so da脽 die Auslegung insgesamt zweifelhaft ist (vgl zur Auslegung eines Vergleichs unter Ber眉cksichtigung aller auch au脽erhalb der w枚rtlichen Erkl盲rungen liegenden tats盲chlichen Umst盲nde: BSG SozR 3-4100 搂 117 Nr 11; BSGE 75, 92, 95 = SozR 3-4100 搂 141b Nr 10). H盲tten die Arbeitsvertragsparteien aber ungeachtet des Bestehens von Arbeitsentgeltanspr眉chen deren 鈥濫rledigung鈥 vereinbart, w盲re zu beachten, da脽 der Kl盲ger nach Sinn und Zweck des 搂 115 SGB X nicht wirksam zu Lasten der Beklagten auf 眉bergangene Anspr眉che verzichten konnte (BAG ZIP 1981, 1364; Kater aaO 搂 115 SGB X RdNr 51 mwN).
Ist es dagegen zutreffend, da脽 die Entgeltanspr眉che bereits vor Abschlu脽 des Vergleichs verfristet waren, ist die Auslegung des Vergleichs durch das LSG nicht zu beanstanden. Da dann die zwischen Kl盲ger und Beigeladener vereinbarte Zahlung zeitlich nicht dem Arbeitsverh盲ltnis zuzuordnen w盲re, k枚nnte die Revision auch nicht mit ihrem Hinweis auf 搂 32 SGB I durchdringen (vgl BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 搂 14 Nr 2; BSGE 83, 266, 269 = SozR 3-2400 搂 14 Nr 17).
Der Rechtsstreit ist somit gem盲脽 搂 170 Abs 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen, da ohne eindeutige tats盲chliche Feststellungen zum Verfall von Arbeitsentgeltanspr眉chen f眉r die Zeit vom 24. August bis 30. November 1991 nicht abschlie脽end 眉ber die Voraussetzungen des 搂 117 Abs 4 Satz 2 AFG entschieden werden kann. Das LSG wird diese Feststellungen zu treffen und auch 眉ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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Fundstellen