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Leitsatz (amtlich)
1. Die R眉ckzahlung von Beitr盲gen auf Antrag des Arbeitgebers durch Verrechnung mit seinen Beitragsschulden stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Krankenkasse ist daher, wenn sie die Beitr盲ge unter Verkennung der Sachlage zu Unrecht erstattet hat, nicht wegen der Bindungswirkung nach SGG 搂 77 gehindert, die Beitragsforderung erneut geltend zu machen.
2. Die erneute Geltendmachung der Beitragsforderung kann jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Irrtum der Krankenkasse durch ungenaue, mi脽verst盲ndliche Angaben mitverschuldet hat.
3. Besch盲ftigt ein inl盲ndischer Unternehmer Arbeitnehmer vor眉bergehend im Ausland mit Arbeiten, die sich als unselbst盲ndige Fortsetzung des inl盲ndischen Betriebes darstellen (zB Montagearbeiten), so unterliegen diese Besch盲ftigungsverh盲ltnisse der deutschen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
4. "Vor眉bergehend" in diesem Sinne sind jedenfalls T盲tigkeiten, die sich voraussichtlich nicht 眉ber ein Jahr erstrecken.
5. Die Zugeh枚rigkeit zum inl盲ndischen Betrieb (im Sinne einer "Ausstrahlung") wird nicht dadurch ausgeschlossen, da脽 der f眉r die Arbeiten im Ausland vom inl盲ndischen Unternehmer eingesetzte Betriebsleiter bei der Durchf眉hrung der Arbeiten weitgehend nach eigenem Ermessen handelt und da脽 dem Betriebsleiter fremde Arbeitskr盲fte des ausl盲ndischen Betriebes zur Hilfeleistung zur Verf眉gung gestellt sind.
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Leitsatz (redaktionell)
Legt in einem Streit um die Rechtm盲脽igkeit eines Verwaltungsakts, der die Beitr盲ge f眉r mehrere Versicherungszweige betrifft, nur der Tr盲ger der Rentenversicherung ein Rechtsmittel gegen ein auch die anderen Versicherungstr盲ger beschwerendes Urteil ein, so ist die Wirkung des Rechtsmittels auf den Teil des Beitragsbescheides beschr盲nkt, der sich auf die Beitr盲ge zur Rentenversicherung bezieht.
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Normenkette
SGG 搂 77; RVO 搂听165 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1952-08-13, 搂听1226 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17; AVG 搂 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB 搂 242 Fassung: 1896-08-18; AVAVG 搂 69 Abs. 1; AVAVG 1927 搂 69 Abs. 1; SGG 搂 95 Fassung: 1953-09-03
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Tenor
Auf die Revision der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt f眉r Angestellte wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 23.听April 1958 aufgehoben.
Auf die Berufung der Bundesversicherungsanstalt f眉r Angestellte wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19.听Oktober 1956 dahin ge盲ndert, da脽 der Bescheid der Beklagten vom 15.听Januar 1955 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.听M盲rz 1955 nur insoweit aufgehoben wird, als er die Beitr盲ge zur Angestelltenversicherung f眉r die Zeit vom 26. bis 31.听Dezember 1952 betrifft. Insoweit wird die Berufung der Bundesversicherungsanstalt f眉r Angestellte zur眉ckgewiesen. Soweit es sich um die Beitr盲ge zur Angestelltenversicherung f眉r die Zeit vom 1.听Januar bis zum 16.听April 1953 handelt, wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander au脽ergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
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I.
Der Beigeladene S., ein Ingenieur, war in der Maschinenfabrik des Kl盲gers besch盲ftigt. Im Auftrage seiner Firma verrichtete er vom 23. November bis 16. Dezember 1952 im Irak Reparaturarbeiten und vom 26. Dezember 1952 bis zum 16. April 1953 in Brasilien Montagearbeiten, die planm盲脽ig etwa Ende 1953 beendet sein sollten. Wegen Differenzen mit dem Kl盲ger endete das Besch盲ftigungsverh盲ltnis des Beigeladenen S. jedoch bereits am 31. Mai 1953. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl盲ger die Sozialversicherungsbeitr盲ge f眉r S. an die beklagte Krankenkasse (KK) in vollem Umfange entrichtet.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1953 meldete der Kl盲ger den Beigeladenen S. r眉ckwirkend zum 15. November 1952 bei der beklagten KK mit der Begr眉ndung ab, er habe inzwischen durch einen Au脽enbeamten der beklagten KK erfahren, da脽 von ihm im Ausland besch盲ftigte Arbeitskr盲fte nicht versicherungspflichtig seien. Die beklagte KK schrieb dem Kl盲ger den ganzen, auf die Zeit vom 15. November 1952 bis 31. Mai 1953 entfallenden Betrag (in H枚he von rd. 515 DM) gut. Auf den Protest des Beigeladenen S., durch den die beklagte KK erst die tats盲chliche Dauer seiner Auslandsbesch盲ftigungen erfuhr, forderte diese den Kl盲ger zur Entrichtung der erstatteten Beitr盲ge auf, und zwar zun盲chst mit Bescheid vom 5. Januar 1955 f眉r die Zeit vom 15. November bis 25. Dezember 1952 und vom 17. April bis 31. Mai 1953, sp盲terhin mit Bescheid vom 15. Januar 1955 auch f眉r die Zeit vom 26. Dezember 1952 bis zum 16. April 1953. Den Widerspruch des Kl盲gers wies die beklagte KK mit der Begr眉ndung zur眉ck, die Versicherungspflicht eines bei einem deutschen Betrieb besch盲ftigten Arbeitnehmers erstrecke sich auch auf eine Besch盲ftigung im Ausland, wenn es sich dabei nur um gelegentliche Betriebst盲tigkeit handele, die keine selbst盲ndige wirtschaftliche Bedeutung habe und von kurzer Dauer sei (Bescheid vom 19.3.1955).
Der Kl盲ger begehrte urspr眉nglich mit der Klage die Aufhebung der Beitragsbescheide der beklagten KK in vollem Umfang. Er ist der Auffassung, da脽 die beklagte KK schon deshalb nicht mehr die Beitr盲ge f眉r die Zeit nach dem 15. November 1952 verlangen k枚nne, weil sie durch die Erstattung dieser Beitr盲ge die Versicherungsfreiheit der Auslandsbesch盲ftigungen des Beigeladenen S. anerkannt habe. Da er auf Grund des Verhaltens der beklagten KK mit einer solchen Beitragsforderung nicht habe zu rechnen brauchen, sei der Anspruch auf erneute Beitragsleistung verwirkt.
Die beklagte KK hat um Klageabweisung gebeten. Sie beruft sich darauf, da脽 ihre auf der Abmeldungsmitteilung des Kl盲gers beruhende Annahme, der Beigeladene S. sei vom 15. November 1952 bis zum 30. September 1953 durchgehend im Ausland besch盲ftigt gewesen, erst durch die aufkl盲renden Hinweise, des Beigeladenen S. richtiggestellt worden sei.
Die Beigeladenen - Bundesversicherungsanstalt f眉r Angestellte (BfA), Bundesanstalt f眉r Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) und Ingenieur S. - sind dem Antrag der beklagten KK beigetreten.
Das Sozialgericht (SG) hat den angefochtenen Bescheid insoweit abge盲ndert, als die T盲tigkeit des Beigeladenen S. w盲hrend der Zeit vom 26. Dezember 1952 bis 16. April 1953 versicherungsfrei war; im 眉brigen wurde die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.10.1956).
Gegen dieses Urteil hat nur die beigeladene BfA Berufung eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie h盲lt an ihrer schon bisher vorgetragenen Auffassung fest da脽 die Beitragserstattung kein bindendes Anerkenntnis der beklagten KK 眉ber die Verneinung der Versicherungspflicht darstelle und da脽 selbst ein entsprechendes Anerkenntnis der KK sie nicht binden w眉rde. Die vor眉bergehende T盲tigkeit des Beigeladenen S. vom 26. Dezember 1952 bis zum 16. April 1953 sei angestelltenversicherungspflichtig, da sie sechs Monate nicht 眉berschritten habe.
Die beklagte KK und die beigeladene BfArb schlossen sich dem Vorbringen und dem Antrag der beigeladenen BfA an.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zur眉ckgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 23.4.1958).
Nach Auffassung des LSG ist der Beigeladene S. w盲hrend der Dauer seiner Besch盲ftigung in Brasilien (26.12.1952 - 16.4.1953) nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Zwar k枚nne es dabei nicht darauf ankommen, ob die Besch盲ftigung im Ausland weniger oder mehr als sechs Monate gedauert habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob im Hinblick auf den Grad der Abh盲ngigkeit der Auslandst盲tigkeit vom inl盲ndischen Betrieb bei Ber眉cksichtigung auch der Dauer und des Umfangs dieser T盲tigkeit noch von einer unselbst盲ndigen Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes gesprochen werden k枚nne. S. habe die Montagearbeiten in Brasilien mit Hilfe von etwa sechs bis acht vom Eisenbahndepot der brasilianischen Regierung eingestellten und auch entlohnten Arbeitskr盲fte unter Inanspruchnahme der dortigen Eisenbahnwerkst盲tten durchgef眉hrt. Derartige im Ausland mit ausl盲ndischen Arbeitskr盲ften durchgef眉hrte Montagearbeiten erforderten aber in aller Regel eine so weitgehende Selbst盲ndigkeit des sie leitenden Betriebsangeh枚rigen, da脽 sie als ein wirtschaftlich unabh盲ngiges Unternehmen angesprochen werden m眉脽ten. Hinzu komme, da脽 die fraglichen Montagearbeiten planm盲脽ig erst Ende 1953 beendet sein sollten und tats盲chlich - unter Leitung des f眉r S. eingestellten Ersatzmannes - bis Ende September 1953 angedauert h盲tten.
Gegen dieses Urteil hat die beigeladene BfA Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter 脛nderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Schleswig die Klage insoweit abzuweisen, als sie die Beitr盲ge zur Angestelltenversicherung f眉r die Zeit vom 1. Januar bis zum 16. April 1953 betrifft.
Die BfA weist darauf hin, da脽 nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) - abweichend von dem das deutsche Sozialversicherungsrecht beherrschenden Territorialit盲tsprinzip - ein bei einem deutschen Betrieb besch盲ftigter Arbeitnehmer bei einer T盲tigkeit im Ausland der deutschen Versicherungspflicht unterworfen bleibe, wenn der ausl盲ndische Betrieb, in dem sie ausgef眉hrt werde, nur als unselbst盲ndiger Teil, Zubeh枚r, Fortsetzung oder Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes anzusehen sei und es sich bei der T盲tigkeit im Ausland nur um eine vor眉bergehende, geringf眉gige oder gelegentliche Besch盲ftigung handele ("Ausstrahlungstheorie"). Zu Unrecht habe das LSG aus der selbst盲ndigen Leitung der Montagearbeiten durch den Beigeladenen S. auf ein wirtschaftlich unabh盲ngiges Unternehmen geschlossen. Vielmehr habe das abh盲ngige Besch盲ftigungsverh盲ltnis des Beigeladenen S. auch w盲hrend seiner Entsendung nach Brasilien angedauert. S. habe nicht frei auf ausl盲ndischem Boden, sondern im Auftrag des Kl盲gers im Rahmen der von diesem 眉bernommenen vertraglichen Verpflichtungen gehandelt. Bei Erf眉llung dieser Aufgabe sei er nicht - nicht einmal als "Leiharbeiter" - in den Betrieb der brasilianischen Staatseisenbahn eingegliedert gewesen. - Wenn bisher als zeitliche Grenze einer der deutschen Sozialversicherung unterliegenden Auslandsbesch盲ftigung eine Dauer von sechs Monaten angenommen worden sei, so sei dies - nicht zuletzt im Hinblick auf die l盲ngere Fristen vorsehenden zwischenstaatlichen Abkommen - zweifelhaft geworden. Jedoch d眉rfe das gesetzlich verankerte Territorialit盲tsprinzip nicht ohne gesetzliche Grundlage zugunsten des Personalit盲tsprinzips aufgehoben werden. Auch sei die in den verschiedenen Versicherungszweigen unterschiedliche Interessenlage zu ber眉cksichtigen.
Auch die beigeladene BfArb nimmt an, da脽 der Beigeladene S. w盲hrend seiner T盲tigkeit in Brasilien versicherungspflichtig gewesen sei. Sie teilt die Meinung der BfA, da脽 die Montage inl盲ndischer Maschinen im Ausland als Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes anzusehen sei. Im 眉brigen ist nach ihrer Auffassung Voraussetzung des Fortbestehens der deutschen Versicherungspflicht, da脽 die Auslandsbesch盲ftigung von vornherein auf eine m盲脽ige Dauer beschr盲nkt sei. In Anlehnung an die zwischenstaatlichen Gegenseitigkeitsabkommen k枚nne dies bei einem Zeitraum von sechs, h枚chstens zw枚lf Monaten angenommen werden.
Die beklagte KK ist der Auffassung, da脽 die bisher in der Rechtsprechung und der Praxis der Versicherungstr盲ger f眉r die Fortdauer der deutschen Versicherungspflicht bei Auslandst盲tigkeit gezogenen Grenzen zu eng seien, sowohl was Zeit und Umfang der Auslandsarbeiten als auch die Beschr盲nkung nach Art und Zusammensetzung der Arbeiterschaft betreffe. Der wirtschaftlichen Entwicklung mit der st盲ndig wachsenden Verst盲rkung der Beziehungen zum Ausland und dem Bed眉rfnis der ins Ausland entsandten deutschen Fachkr盲fte nach ausreichender sozialer Sicherung m眉sse mit einer Auflockerung der urspr眉nglich entwickelten strengen Grunds盲tze Rechnung getragen werden.
Der Kl盲ger hat um Zur眉ckweisung der Revision
gebeten. Er h盲lt die angefochtene Entscheidung f眉r zutreffend.
II.
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits ist in der Revisionsinstanz gegen眉ber dem urspr眉nglichen Klagebegehren in mehrfacher Hinsicht eingeschr盲nkt.
a) In zeitlicher Hinsicht ist, nachdem die beigeladene BfA ihren Revisionsantrag entsprechend eingeschr盲nkt hat, nur noch die Beitragsforderung f眉r die Besch盲ftigung des Beigeladenen S. vom 1. Januar bis 16. April 1953 in Streit.
b) Von den durch das Urteil des SG beschwerten Versicherungstr盲gern - n盲mlich insoweit, als das Urteil der Aufhebungsklage stattgegeben hat - hat nur die beigeladene BfA zun盲chst Berufung und sp盲ter Revision eingelegt. Das hat zur Folge, da脽 die Aufhebung des Beitragsbescheides, soweit er sich auf die Krankenversicherung (KrV) und die Arbeitslosenversicherung (ArblV) bezog, rechtskr盲ftig wurde. Wenn auch die Beitr盲ge zur Rentenversicherung und zur ArblV mit den KrV-Beitr盲gen zusammen in einem Betrage eingezogen werden, so behalten sie doch ihren Charakter als Beitr盲ge eines bestimmten Versicherungszweigs (BSG 15, 118, 123). Legt daher in einem Streit um die Rechtm盲脽igkeit eines Verwaltungsakts, der die Beitr盲ge f眉r mehrere Versicherungszweige betrifft, nur der Tr盲ger der Rentenversicherung ein Rechtsmittel gegen ein auch die anderen Versicherungstr盲ger beschwerendes Urteil ein, so ist die Wirkung des Rechtsmittels auf den Teil des Beitragsbescheides beschr盲nkt, der sich auf die Beitr盲ge zur Rentenversicherung bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 29.3.1962 - 3 RK 83/59 -).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist somit der Bescheid der beklagten KK vom 15. Januar 1955 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. M盲rz 1955 (搂 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), soweit er die Beitr盲ge zur Rentenversicherung f眉r die Dauer der Besch盲ftigung des Beigeladenen S. beim Kl盲ger vom 1. Januar bis zum 16. April 1953 betrifft.
2. Zu Unrecht h盲lt der Kl盲ger den angefochtenen Bescheid schon deshalb f眉r rechtswidrig, weil die beklagte KK ihn durch die auf seinen Antrag hin erfolgte Beitragserstattung in den Glauben versetzt habe, der Beigeladene S. sei w盲hrend seiner Besch盲ftigung im Ausland nicht versicherungspflichtig gewesen. Diese Beitragserstattung erfolgte durch Gutschrift, d. h. durch Verrechnung mit f盲lligen Beitr盲gen des Kl盲gers. Der Gutschrifterteilung mag eine - wenn auch in diesem Fall offenbar recht summarische - Pr眉fung der Sach- und Rechtslage vorangegangen sein. Doch hat sie nicht zu einer hoheitlichen Regelung des Einzelfalles in Gestalt eines Verwaltungsakts, sondern zu einem verwaltungsinternen Buchungsgesch盲ft gef眉hrt, das jedenfalls keine "Entscheidung" 眉ber die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen S. und die sich hieraus ergebende - negative - Beitragspflicht im Sinne des 搂 1399 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. 搂 121 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) war. Dem "schlichten Verwaltungshandeln" dieser Art, das bei Krankenkassen auch in ihrer Funktion als Einzugsstellen nicht selten ist (vgl. dazu BSG 15, 118, 123 f), geht aber die dem Verwaltungsakt vorbehaltene Bindungswirkung (搂 77 SGG) ab.
Das schlie脽t aber nicht aus, da脽 eine KK, die, wie im vorliegenden Fall, durch ihr Verhalten ihre Auffassung von der Versicherungsfreiheit eines Besch盲ftigten bekundet hat, aus einem anderen Grunde - als dem der Bindungswirkung - daran gehindert ist, im Widerspruch zu ihrem fr眉heren Verhalten nun doch Versicherungspflicht des Besch盲ftigten anzunehmen und - bereits einmal erstattete - Beitr盲ge wieder zur眉ckzufordern. Das RVA hat aus dem nicht nur das Privatrecht beherrschenden, sondern auch f眉r das gesamte Gebiet des 枚ffentlichen Rechts g眉ltigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BSG 13, 202, 204) jedenfalls f眉r den Bereich der KrV und der ArblV Beschr盲nkungen f眉r die Beitragsnachforderung entnommen (Grunds. Entsch. Nr. 2327, AN 1917, 396, 398; Grunds. Entsch. Nr. 5054, AN 1937, 73, 74; EuM 46, 288, 293; EuM 47, 166, 169). Hingegen hat es die Nachforderung von Beitr盲gen zur Rentenversicherung uneingeschr盲nkt zugelassen, da hier f眉r "bindende Anerkenntnisse hinsichtlich der Verneinung der Versicherungspflicht" im Rahmen der 枚ffentlich-rechtlichen Zwangsversicherung grunds盲tzlich kein Raum sei (Grunds. Entsch. Nr. 2783 in AN 1924, 34, 35). Hierzu trat sp盲ter die Erw盲gung, da脽 die Beitragsleistung in den Versicherungszweigen verschiedene Bedeutung habe und die Rechte des Versicherten in der Rentenversicherung - anders als in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung - von der tats盲chlichen Beitragsentrichtung abhingen (Grunds. Entsch. Nr. 5054, AN 1937, 73). Diese Rechtsprechung hat die Frage der Bindungswirkung des unanfechtbaren Verwaltungsakts au脽er Betracht gelassen (insofern ist den Ausf眉hrungen von Rohwer-Kahlmann zuzustimmen, Wege zur Sozialvers. 1962 157, 159; vgl. auch den Vorbehalt in BSG 14, 104, 107). Dessenungeachtet ist die angef眉hrte Rechtsprechung jedoch nicht schlechthin gegenstandslos geworden; denn es liegt, wie bereits dargelegt, keineswegs immer ein bindender Verwaltungsakt vor, der der Nachforderung von Beitr盲gen entgegensteht, wie es auch bei den den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten - Unterlassung der Einreihung eines Besch盲ftigten in eine h枚here Lohnstufe infolge Versehens eines KK-Angestellten, Erteilung einer falschen Auskunft durch KK-Angestellte, unrichtige Unterrichtung der Arbeitgeber durch ein Rundschreiben der KK - mindestens zweifelhaft ist, ob bindende Verwaltungsakte erlassen waren. In solchen F盲llen, in denen nur festgestellt werden kann, da脽 die KK sich - ohne einen Verwaltungsakt erlassen zu haben - mit ihrer Beitragsnachforderung in Gegensatz zu ihrem fr眉heren Verhalten stellt, kann die erneute Geltendmachung der Beitragsforderung allerdings nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Hierauf braucht jedoch im vorliegenden Streitfall nicht n盲her eingegangen zu werden. Es gen眉gt, auf die auch schon vom RVA angestellte Erw盲gung zur眉ckzugreifen, da脽 die nachtr盲gliche (Wieder-) Geltendmachung einer Beitragsforderung jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn die KK durch Umst盲nde, die auch in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen, zu ihrer urspr眉nglich anderen Beurteilung der Beitragspflicht veranla脽t wurde (RVA in AN 1917, 396, 398; AN 1937, 73, 74; EuM 46, 288, 294 und Anm. S. 292 f).
So liegt der Sachverhalt aber in diesem Rechtsstreit. Der Kl盲ger hatte unter Hinweis auf eine angebliche Auskunft des Betriebspr眉fers der beklagten KK, da脽 von ihm im Ausland besch盲ftigte Arbeitskr盲fte nicht der Versicherungspflicht unterl盲gen, mit Schreiben vom 30. Oktober 1953 den Beigeladenen S. r眉ckwirkend zum 15. November 1952 bei der beklagten KK abgemeldet und um Gutschrift der zuviel erhobenen Beitr盲ge gebeten. Die beklagte KK entnahm dieser Mitteilung, da脽 S. in der Zeit vom 15. November 1952 bis zum 30. September 1953 ununterbrochen in Brasilien f眉r den Kl盲ger t盲tig gewesen sei. In der weiteren Annahme, da脽 der Kl盲ger sich wegen der R眉ckerstattung des auf S. entfallenden Arbeitnehmeranteils mit diesem geeinigt habe, schrieb sie dem Kl盲ger die gesamten Beitr盲ge dieses Zeitraums, soweit sie sie erhalten hatte (15. November 1952 bis 31. Mai 1953) - also einschlie脽lich des Arbeitnehmeranteils - gut. Dieses voreilige Verhalten der beklagten KK auf Grund der d眉rftigen, ungenauen Angaben des Kl盲gers ohne weitere Pr眉fung des Sachverhalts weist auf ein Mitverschulden der beklagten KK bei der unrichtigen Behandlung der Beitragsangelegenheit hin. Indessen konnte der Kl盲ger auf Grund der den Irrtum der beklagten KK enth眉llenden Schreiben, aber auch infolge seiner besseren Kenntnis des Sachverhalts - da脽 der Beigeladene S. nicht ununterbrochen vom 15. November 1952 bis 30. September 1953 in Brasilien besch盲ftigt gewesen war und da脽 er sich nicht mit diesem wegen der R眉ckerstattung des auf ihn entfallenden Arbeitnehmeranteils geeinigt hatte - nicht dar眉ber im unklaren sein, da脽 die Beitragserstattung der beklagten KK auf unrichtigen Voraussetzungen beruhte. Er mu脽te damit rechnen, da脽 die Beitragserstattung so, wie durchgef眉hrt, nicht bestehen bleiben w眉rde. Unter diesen Umst盲nden steht der Geltendmachung der Beitragsforderung der beklagten KK kein schutzw眉rdiges Interesse des Kl盲gers entgegen.
3. Die Beitragsforderung der beklagten KK besteht zu Recht. Entgegen der Auffassung des LSG unterlag der Beigeladene S. w盲hrend seiner Besch盲ftigung in Brasilien vom 1. Januar bis zum 16. April 1953 der deutschen Sozialversicherungspflicht.
a) Grunds盲tzlich findet der Versicherungszwang nach dem das deutsche Recht beherrschenden Territorialprinzip seine Schranke an den Grenzen der inl盲ndischen Staatsgewalt (BSG 7, 257, 263). Ausnahmen bestehen kraft Gesetzes - in der Rentenversicherung f眉r Auslandsbesch盲ftigung bei einer amtlichen Vertretung des Bundes (搂 1227 Abs. 1 Nr. 2 RVO, 搂 2 Abs. 1 Nr. 2 AVG) und unter bestimmten Voraussetzungen f眉r deutsche Seeleute auf Schiffen unter ausl盲ndischer Flagge (搂 1227 Abs. 2 RVO, 搂 3 Abs. 2 AVG) - sowie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und supranationalen Rechts, die zunehmend Bedeutung erhalten (vgl. die VO Nr. 3 des Rats der Europ盲ischen Wirtschaftsgemeinschaft - Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften Nr. 30 S 561/58 ff., BGBl II 1959, 473 - und zwischenstaatliche Abkommen mit Gro脽britannien, 脰sterreich, D盲nemark, der Schweiz). Abgesehen hiervon ist vom RVA - dem starken Bed眉rfnis der Versicherten nach Versicherungsschutz bei Entsendung ins Ausland Rechnung tragend - unter bestimmten Voraussetzungen die vor眉bergehende Besch盲ftigung im Ausland einer Arbeit im Inland gleichgestellt worden. Nach dieser "Ausstrahlungstheorie", die allgemein Anerkennung gefunden hatte und infolge der unver盲nderten Interessenlage auch jetzt noch als sinnvolle Erweiterung des Territorialit盲tsprinzips in ihrem Kern g眉ltig geblieben ist, unterliegt ein bei einem deutschen Betrieb besch盲ftigter Arbeitnehmer der deutschen Sozialversicherung, wenn er vor眉bergehend zu einer bestimmten T盲tigkeit ins Ausland entsandt wird, die keine selbst盲ndige wirtschaftliche Bedeutung hat, sondern sich als Teil, Zubeh枚r, Fortsetzung oder Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes darstellt (vgl. AN 1885, 345 Nr. 72; AN, Invalidit盲ts- und Altersversicherung, 1892, 48, Entsch. Nr. 137; Anleitung betr. den Kreis der nach dem Invalidenversicherungsgesetz versicherten Personen vom 19.12.1899 in AN 1900, 277, 279 Nr. 2; Anleitung vom 26.4.1912 in AN 1912, 721, 724 Nr. 3; Grunds. Entsch. Nr. 4320 in AN 1932, 97; EuM 49, 265).
b) Das LSG ist der Auffassung, eine unselbst盲ndige Ausstrahlung des Betriebes des Kl盲gers habe deshalb nicht vorgelegen, weil die Montagearbeiten, die der Beigeladene S. weitgehend selbst盲ndig geleitet habe, mit Hilfe von Arbeitskr盲ften, die von dem Eisenbahndepot der brasilianischen Staatseisenbahn eingestellt und entlohnt worden waren, und unter Inanspruchnahme der dortigen Eisenbahnwerkst盲tten durchgef眉hrt worden seien. In der Tat hat die in diesem Zusammenhang vom LSG verwertete Entscheidung des RVA Nr. 2413 (AN 1910, 549) im Ausland ausgef眉hrte Montagearbeiten einer inl盲ndischen Maschinenfabrik wegen der "weitergehenden Selbst盲ndigkeit gerade des mit der Leitung der Arbeiten betrauten technischen Beamten", ferner wegen ihrer zeitlichen Dauer (von etwas mehr als sechs Monaten) und des Einsatzes von fast zwei Dritteln erst im Ausland angeworbener Arbeitskr盲fte nicht als unselbst盲ndige Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes der Firma und demgem盲脽 einen an diesen Montagearbeiten Besch盲ftigten nicht als "in einem versicherten inl盲ndischen Betriebe verungl眉ckt" angesehen. Hierbei mu脽 aber die besondere Problematik des Unfallversicherungsrechts ber眉cksichtigt werden, das f眉r die Frage der Erstreckung des Versicherungsschutzes vom "Betrieb" ausgeht und insoweit keinen Unterschied zwischen inl盲ndischen und ausl盲ndischen Arbeitern macht. So ist es verst盲ndlich, da脽 das RVA in der genannten Entscheidung - und noch deutlicher in der Entscheidung Nr. 2897 (AN 1916, 610), in der es um die Heranziehung einer deutschen Firma zu Unfallversicherungsbeitr盲gen f眉r im Ausland ausgef眉hrte Stra脽enbauarbeiten ging - entscheidendes Gewicht auf den Anteil der von der deutschen Firma bei der Auslandsarbeit besch盲ftigten ausl盲ndischen Arbeiter legte und bei 脺berwiegen der ausl盲ndischen Arbeitskr盲fte den im Ausland befindlichen Betriebsteil nicht mehr als unselbst盲ndige Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes ansah.
Ob dieser Gedankengang, der ersichtlich von der Bef眉rchtung bestimmt ist, da脽 anderenfalls der Schutz der deutschen Unfallversicherung f眉r Arbeiten au脽erhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs und f眉r ausl盲ndische Arbeitskr盲fte "zweckentfremdet" gelten m眉脽te, in unver盲nderter Gestalt noch heute G眉ltigkeit hat, kann dahinstehen. Der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits unterscheidet sich insofern wesentlich von dem der vorgenannten Entscheidungen, als hier der Gedanke der 脺berfremdung des ausl盲ndischen Betriebsteils durch ausl盲ndische Arbeitskr盲fte ausscheidet. Bei den dem Beigeladenen S. f眉r die Montagearbeiten zu Gebote stehenden Hilfskr盲ften handelte es sich um Arbeitnehmer des fremden Betriebes, die - wie die erforderlichen sachlichen Hilfsmittel - von diesem zwar zur Durchf眉hrung der Arbeiten zur Verf眉gung gestellt wurden, aber doch Arbeitnehmer ihres Betriebes blieben und demgem盲脽 ihre soziale Sicherung nach dem f眉r diesen brasilianischen Betrieb geltenden Regelung erfuhren. Die Wirkung der Ausstrahlung des Betriebes des Kl盲gers kann jedoch nur die von diesem besch盲ftigten Arbeitskr盲fte erfassen; denn die Ausweitung des Geltungsbereichs der deutschen Sozialversicherung im Sinne der Ausstrahlungstheorie setzt voraus, da脽 der inl盲ndische Betrieb Arbeitgeber der abh盲ngig Besch盲ftigten ist, deren Versicherungspflicht in Frage steht.
Soweit das RVA in der oben zitierten Entscheidung (AN 1910 549) auch in der weitgehenden Selbst盲ndigkeit des Leiters der Montagearbeiten ein Hindernis f眉r die Annahme einer unselbst盲ndigen Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes gesehen hat, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur der Sache, da脽 der Leiter derartiger Arbeiten - allein schon wegen der r盲umlichen Trennung von seinem Stammbetrieb - im Rahmen allgemeiner Weisungen vielfach nach den 枚rtlichen Gegebenheiten in eigener Verantwortung entscheiden mu脽. Eine solche Selbst盲ndigkeit in der sachlichen Ausf眉hrung der aufgetragenen Arbeiten, die insbesondere bei Diensten h枚herer Art nicht selten ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29.3.1962 - 3 RK 74/57 -), ber眉hrt das abh盲ngige Besch盲ftigungsverh盲ltnis in seinem Wesensgehalt nicht, wenn nur im 眉brigen die Merkmale pers枚nlicher Abh盲ngigkeit gegeben sind. Auch ein solcher Betriebsleiter handelt als unselbst盲ndiges Glied des Betriebes, der ihn entsandt hat.
Unbedenklich kann daher die T盲tigkeit des Beigeladenen S. in Brasilien als Fortsetzung oder Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes des Kl盲gers angesehen werden.
c) Auch die weitere Voraussetzung f眉r die Annahme der Versicherungspflicht dieser T盲tigkeit - da脽 sie "vor眉bergehend" erfolgt ist - liegt vor.
Die vor眉bergehende Besch盲ftigung in diesem Sinne steht im Gegensatz zu der Auslandst盲tigkeit auf unbestimmte Dauer, die grunds盲tzlich unbefristet ist. Ein solches Besch盲ftigungsverh盲ltnis ist so stark ins Ausland verlagert, da脽 es im allgemeinen dem Herrschaftsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts entzogen ist. Von unselbst盲ndiger Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes kann nur solange gesprochen werden, als es sich um Arbeiten handelt, deren zeitliches Ausma脽 眉bersehbar, mindestens absch盲tzbar ist und nach deren Beendigung die entsandten Arbeitskr盲fte regelm盲脽ig an den inl盲ndischen Besch盲ftigungsort zur眉ckkehren.
Abgesehen von dieser sich aus der Eigenart der "Ausstrahlung" ergebenden Einschr盲nkung, die auch bei einer mehrj盲hrigen Besch盲ftigung im Ausland Raum f眉r den deutschen Versicherungsschutz lassen w眉rde, sind zwingende Beschr盲nkungen f眉r die Dauer des durch Ausstrahlung begr眉ndeten Versicherungsschutzes nicht ersichtlich. Insbesondere bedeutet die Aufrechterhaltung der deutschen Versicherungspflicht bei Auslandsbesch盲ftigung keine Beeintr盲chtigung des fremden Herrschaftsbereichs, die etwa umso mehr als St枚rung des fremden "ordre public" empfunden werden k枚nnte, je l盲nger diese Einwirkung andauert. Der ausl盲ndischen Staatsgewalt bleibt es - wie immer auch die deutsche Regelung des Sozialversicherungsschutzes im Ausland besch盲ftigter Arbeitnehmer gestaltet ist - in jedem Falle unbenommen, die Frage des Versicherungsschutzes f眉r die innerhalb ihres Herrschaftsbereichs t盲tigen Arbeitskr盲fte ungehindert durch das fremde Recht zu regeln. 脺berschneiden sich in einem solchen Fall die beiden hoheitlichen Regelungen, so kann das allenfalls zu unerw眉nschten Doppelversicherungen f眉hren, was zu verh眉ten nicht zuletzt der Sinn der schon erw盲hnten zwischenstaatlichen Abkommen ist. Eher spricht gegen eine zu weitgehende Dauer des deutschen Versicherungsschutzes bei Auslandst盲tigkeit, da脽 sich diese Versicherungsverh盲ltnisse fast g盲nzlich der Kontrolle der inl盲ndischen Versicherungstr盲ger entziehen und - bei der Krankenversicherung - zu Schwierigkeiten in der Leistungsgew盲hrung und Abrechnung f眉hren (vgl. 搂搂 221, 222 RVO). Auf der anderen Seite darf nicht unber眉cksichtigt bleiben, da脽 das Bed眉rfnis nach Aufrechterhaltung des deutschen Versicherungsschutzes bei vor眉bergehender Auslandst盲tigkeit infolge der immer st盲rker 眉ber die Staatsgrenzen hinausgreifenden wirtschaftlichen Verflechtung gestiegen ist. Im Zuge einer Entwicklung, die in steigendem Ma脽e dazu gef眉hrt hat, da脽 deutsche Industriebetriebe umfangreiche, langwierige Bauvorhaben, Montagen u. dgl. im Ausland durchf眉hren, hat auch die Frage der sozialen Sicherung der von deutschen Betrieben ins Ausland entsandten Arbeitnehmer an Gewicht gewonnen, zumal in Gebieten, in denen nicht 眉berstaatliche oder zwischenstaatliche Abkommen ein Ineinandergreifen der beiderseitigen Systeme sozialer Sicherheit verb眉rgen und eine angemessene soziale Sicherung f眉r dort besch盲ftigte ausl盲ndische Arbeitskr盲fte nach dem Recht dieses Staates h盲ufig nicht besteht. Hinzu kommt, da脽 seit Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze nur noch begrenzte M枚glichkeiten zur freiwilligen Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Rentenversicherung bestehen (vgl. 搂 1233 RVO; 搂 10 AVG), so da脽 jedenfalls dieser fr眉her gegebene Weg einer eigenen oder betrieblich gef枚rderten Vorsorge versperrt ist. Was nach alledem unter den heutigen Verh盲ltnissen noch als "vor眉bergehende" Auslandst盲tigkeit angesehen werden kann, die als Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes einer im Inland ausge眉bten Besch盲ftigung versicherungsrechtlich gleichzustellen ist, braucht indessen im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschlie脽end entschieden zu werden. Die neuere Entwicklung auf dem verwandten Gebiet des zwischenstaatlichen und supranationalen Rechts zeigt, da脽 jedenfalls die bisher in der Praxis der Versicherungstr盲ger vielfach beachtete Beschr盲nkung der "vor眉bergehenden" Dauer auf sechs Monate unzul盲nglich ist (vgl. Bescheid des BMA vom 4.10.1957, IV a 1 - 4513.1 - 3363/57, in Beitr盲ge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung 1957, 183 und Schreiben des BMA vom 16.12.1959, IV a 1 - 2525/59 in BABl 1960, 7; Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 搂 1227 RVO, Anm. IIa; Kinzel, Zeitschrift f眉r Sozialreform 1959, 481, 484 ff.; Wortmann, Ortskrankenkasse 1960, 20, 22; Fritzsche, Sozialgerichtsbarkeit 1960, 259, 261). Diese Grenze f眉r die Fortwirkung des inl盲ndischen Versicherungsschutzes bei Auslandsbesch盲ftigung in Anlehnung an die Entsch. Nr. 2413 des RVA (AN 1910, 549), in der die Dauer der Auslandsbesch盲ftigung von etwas mehr als sechs Monaten mehr beil盲ufig als zus盲tzliches Argument neben wichtigeren 骋谤眉苍诲别n f眉r die Ablehnung des Ausstrahlungsgedankens angef眉hrt wurde, ist zwar auch in 盲lteren und j眉ngeren Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, beachtet worden (vgl. z. B. Art. 3 des Abkommens mit den Niederlanden 眉ber Unfallversicherung vom 27.8.1907 - RGBl 1907, 763 - oder aus j眉ngerer Zeit Art. 3 搂 2 Buchst. a des deutschfranz枚sischen Abkommens vom 10.7.1950 - BGBl II 1951, 177, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Abkommens mit 脰sterreich vom 21.4.1951 - BGBl II 1952, 317 -). In anderen Abkommen sind jedoch zw枚lf Monate als zeitliche Beschr盲nkung der noch als "vor眉bergehend" anzusehenden Auslandsbesch盲ftigung bestimmt worden; so galt nach Art. II Abs. 1 Buchst. a des Abkommens mit 脰sterreich vom 8. Januar 1926 (RGBl II 1926, 355) die Regelung f眉r eine "vor眉bergehende, nicht l盲nger als ein Jahr dauernde Besch盲ftigung im anderen Staatsgebiet" (盲hnlich Art. 3 Abs. 2 Buchst. a des Abkommens mit der Schweiz vom 24.10.1956 - BGBl II 1951, 145 und Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des deutsch-britischen Abkommens 眉ber Soziale Sicherheit vom 20.4.1960 - BGBl II 1961, S. 241 -). Besonders bedeutsam mu脽 als Ausdruck der Rechtsentwicklung in den Mitgliedsstaaten der Europ盲ischen Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden, da脽 die schon zitierte EWG-VO Nr. 3 (Art. 13 Buchst. a, 1. Halbs.) gleichfalls die Grenze von zw枚lf Monaten f眉r das Fortbestehen der inl盲ndischen Versicherungspflicht bei Entsendung von Arbeitskr盲ften durch einen inl盲ndischen Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat festsetzt, wobei sogar mit Zustimmung dieses Staates - in dem die Auslandsbesch盲ftigung stattfindet - diese Frist um weitere zw枚lf Monate verl盲ngert werden kann (Art. 13 Buchst. a, 2. Halbs.). Hiernach h盲lt sich jedenfalls eine Auslandsbesch盲ftigung bis zur Dauer von etwa einem Jahr - 眉ber die im vorliegenden Streitfall allein zu entscheiden ist - im Rahmen einer "vor眉bergehenden" T盲tigkeit im Sinne einer unselbst盲ndigen Ausstrahlung des inl盲ndischen Betriebes. Die voraussichtliche Dauer der Montagearbeiten, auf die es allein bei dieser Frage ankommt (s. auch Art. 13 Buchst. a der EWG-VO Nr. 3), war mit etwa einem Jahr veranschlagt. Da脽 Pl盲ne beim Kl盲ger bestanden, den Beigeladenen S. 眉ber das Ende des Jahres 1953 hinaus mit weiteren Aufgaben zu betrauen, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, da脽 die Montagearbeiten tats盲chlich fr眉her als geplant zu Ende gingen.
Demnach erweist sich die Revision als begr眉ndet. Der angefochtene Bescheid der beklagten KK war daher in dem durch die Begrenzung der Revision gebotenen Umfang wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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Fundstellen