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Leitsatz (amtlich)
Der Schuldner begr眉ndet im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren auch au脽erhalb des Schutzschirmverfahrens nach 搂 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu erm盲chtigt worden ist.
Im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren ist die Bestimmung des 搂 55 Abs. 4 InsO nicht entsprechend anwendbar.
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Normenkette
InsO 搂搂听270a, 55 Abs.听2, 4, 搂听270 Abs. 1 S. 2, 搂听21 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Jena vom 22.6.2016 wird auf Kosten des Beklagten zur眉ckgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Rz. 1
Die L. A. GmbH (fortan: Schuldnerin) beantragte am 21.1.2014 die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens 眉ber ihr Verm枚gen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom selben Tag den Kl盲ger zum vorl盲ufigen Sachwalter. Mit Schreiben des Kl盲gers vom 24.1.2014 wurde das beklagte Land hiervon informiert. Die Schuldnerin f眉hrte ihren Betrieb im Er枚ffnungsverfahren fort und zahlte an das Finanzamt zwischen dem 7.3.2014 und dem 26.3.2014 insgesamt 85.843,64 EUR Umsatzsteuer f眉r die Monate Januar und Februar 2014 und am 26.3.2014 541,20 EUR Lohnsteuer f眉r den Monat M盲rz 2014. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1.4.2014 wurde das Insolvenzverfahren er枚ffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Kl盲ger zum Sachwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14.4.2014 forderte der Kl盲ger das Finanzamt zur Erstattung der Zahlungen im Gesamtbetrag von 86.384,84 EUR auf mit der Begr眉ndung, sie seien nach 搂 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Finanzamt lehnte die Erstattung ab.
Rz. 2
Das LG hat die auf R眉ckzahlung von 86.384,84 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl盲gers hat das OLG den Beklagten antragsgem盲脽 zur Zahlung verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des LG.
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Rz. 3
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in ZIP 2016, 1741 abgedruckt ist, hat ausgef眉hrt, der Beklagte sei zur R眉ckgew盲hr der erhaltenen Zahlungen nach 搂搂 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verpflichtet. Im Streit sei lediglich, ob die Zahlungen auf Masseverbindlichkeiten erfolgt und deshalb der Anfechtung entzogen seien. Dies sei nicht der Fall. Die Vorschrift des 搂 55 Abs. 4 InsO k枚nne entgegen der Ansicht des LG (ZIP 2015, 2181) im Verfahren der vorl盲ufigen Eigenverwaltung mangels einer planwidrigen Regelungsl眉cke nicht entsprechend angewandt werden. Eine analoge Anwendung widerspr盲che auch der gesetzlichen Regelungssystematik, die nur f眉r das Schutzschirmverfahren in 搂 270b Abs. 3 InsO eine Erm盲chtigung zur Begr眉ndung von Masseverbindlichkeiten vorsehe. Eine solche Erm盲chtigung sei nicht erteilt worden. Ohne Erm盲chtigung k枚nne der Schuldner nur Insolvenzforderungen und keine Masseverbindlichkeiten begr眉nden.
II.
Rz. 5
Diese Ausf眉hrungen halten der rechtlichen Nachpr眉fung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Anfechtung nach 搂 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO mit Recht bejaht.
Rz. 6
1. Die Schuldnerin gew盲hrte mit den angefochtenen Zahlungen dem Beklagten eine Befriedigung, nachdem bereits die Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens beantragt war. Der Beklagte hatte aufgrund der ihm vom Kl盲ger erteilten Information Kenntnis vom Er枚ffnungsantrag.
Rz. 7
2. Der Beklagte w盲re mit den befriedigten Forderungen auch, wie von 搂 130 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzt, bei Verfahrenser枚ffnung Insolvenzgl盲ubiger und nicht Massegl盲ubiger gewesen, weshalb die Zahlungen die 眉brigen Gl盲ubiger benachteiligten (搂 129 Abs. 1 InsO).
Rz. 8
a) Pers枚nliche Gl盲ubiger, die wie der Beklagte einen vor der Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens begr眉ndeten Verm枚gensanspruch gegen den Schuldner haben, sind grunds盲tzlich Insolvenzgl盲ubiger (搂 38 InsO). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten, die im Verfahren der vorl盲ufigen Eigenverwaltung nach 搂 270a InsO vom Schuldner oder von einem vorl盲ufigen Sachwalter begr眉ndet werden, Masseverbindlichkeiten sind, die aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind (beispielhaft und jeweils mit weiteren Nachweisen: Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., 搂 270a Rz. 16 ff.; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., 搂 270a Rz. 14 ff.; HK-InsO/Br眉nkmans, 9. Aufl., 搂 270a Rz. 28 ff.; HK-InsO/Lohmann, a.a.O., 搂 55 Rz. 32; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., 搂 270a Rz. 6; HmbKomm-InsO/Fiebig, 6. Aufl., 搂 270a Rz. 34 ff.; Foltis in FK/InsO, 9. Aufl., 搂 270a Rz. 25 f.; Ringstmeier in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., 搂 270a Rz. 8). Der BGH hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518; v. 24.3.2016 - IX ZR 157/14, WM 2016, 805 Rz. 4, 6; Urt. v. 16.6.2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rz. 32). Vorzugsw眉rdig ist die Auffassung, dass auf diese Weise begr眉ndete Verbindlichkeiten ebenso wie Verbindlichkeiten, die im Schutzschirmverfahren nach 搂 270b InsO begr眉ndet worden sind (BGH, Beschl. v. 24.3.2016, a.a.O.), nur dann Masseverbindlichkeiten sind, wenn sie auf der Grundlage einer vom Insolvenzgericht erteilten Erm盲chtigung begr眉ndet wurden. Eine solche Erm盲chtigung war der Schuldnerin nicht erteilt.
Rz. 9
aa) Die mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 (BGBl. I, 2582) in die Insolvenzordnung eingef眉gten Bestimmungen der 搂搂 270a, 270b verfolgen das Ziel, dem Schuldner den Zugang zum Verfahren der Eigenverwaltung nach 搂 270 InsO zu erleichtern und dadurch die Sanierungschancen zu verbessern. Durch den Verzicht auf ein allgemeines Verf眉gungsverbot und auf die Bestellung eines mitbestimmenden vorl盲ufigen Insolvenzverwalters soll vermieden werden, dass der Schuldner im Er枚ffnungsverfahren die Kontrolle 眉ber sein Unternehmen verliert und das Vertrauen der Gesch盲ftspartner in die Gesch盲ftsleitung des Schuldners und deren Sanierungskonzept zerst枚rt wird (BT-Drucks. 17/5712, 2, 39). F眉r Schuldner, die noch nicht zahlungsunf盲hig sind, stellt 搂 270b InsO mit dem sog. Schutzschirmverfahren ein eigenst盲ndiges Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung zur Verf眉gung, in dem f眉r einen begrenzten Zeitraum das Verm枚gen des Schuldners dem unbegrenzten Zugriff seiner Gl盲ubiger entzogen ist (BT-Drucks. 17/5712, 40). Eine Sanierung setzt regelm盲脽ig voraus, dass das Unternehmen des Schuldners im Er枚ffnungsverfahren fortgef眉hrt wird. Dies wird oft nur m枚glich sein, wenn zugunsten bestimmter Gesch盲ftspartner Masseverbindlichkeiten begr眉ndet werden k枚nnen. Warenlieferanten etwa werden sich schwerlich auf eine Lieferverpflichtung einlassen, wenn sie bef眉rchten m眉ssen, ihre Forderungen nur als Insolvenzforderungen geltend machen zu k枚nnen. Insofern unterscheidet sich das Verfahren der vorl盲ufigen Eigenverwaltung nicht von einem sonstigen Er枚ffnungsverfahren. Andererseits kann eine 眉berm盲脽ige Begr眉ndung von Masseverbindlichkeiten zur Auszehrung der k眉nftigen Insolvenzmasse f眉hren, was die vollst盲ndige Befriedigung der Massegl盲ubiger gef盲hrden und damit letztlich die weitere Betriebsfortf眉hrung und Sanierung beeintr盲chtigen kann.
Rz. 10
bb) Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht, der Schuldner begr眉nde im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren stets Masseverbindlichkeiten, abzulehnen. Eine solche Rechtsmacht folgt nicht aus 搂搂 270 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 InsO. Nach der zuletzt genannten Norm gelten Verbindlichkeiten, die von einem vorl盲ufigen Insolvenzverwalter begr眉ndet worden sind, auf den die Verf眉gungsbefugnis 眉ber das Verm枚gen des Schuldners 眉bergegangen ist, nach der Er枚ffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Auf Rechtshandlungen des Schuldners im Verfahren der vorl盲ufigen Eigenverwaltung kann diese Norm nicht analog angewandt werden.
Rz. 11
Die Rechtsstellung des Schuldners entspricht nicht derjenigen eines starken vorl盲ufigen Insolvenzverwalters gem. 搂 22 Abs. 1 InsO. Ordnet das Insolvenzgericht mit Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an, erlangt der Schuldner das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und 眉ber sie gleichsam als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verf眉gen (搂 270 Abs. 1 Satz 1 InsO; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., 搂 270 Rz. 12; M眉nchKomm/InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., 搂 270 Rz. 149; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., 搂 270a Rz. 13; HK-InsO/Lohmann, 9. Aufl., 搂 55 Rz. 32). Anders verh盲lt es sich im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt steht dem Schuldner die Verwaltungs- und Verf眉gungsbefugnis 眉ber sein Verm枚gen aus eigenem Recht zu, soweit das Insolvenzgericht keine beschr盲nkenden Anordnungen erl盲sst. Insolvenzspezifische Befugnisse sind dem Schuldner - anders als einem starken vorl盲ufigen Insolvenzverwalter - im Er枚ffnungsverfahren nicht zugewiesen (vgl. Graf-Schlicker, a.a.O.). Soweit nach 搂 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ein bestellter vorl盲ufiger Sachwalter dem sp盲teren Sachwalter gleichgestellt ist, l盲sst sich daraus nicht ableiten, dass auch die Rechtsstellung des Schuldners im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren derjenigen im er枚ffneten Verfahren entspricht.
Rz. 12
Gegen die Auffassung, vom Schuldner im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren begr眉ndete Verbindlichkeiten seien analog 搂 55 Abs. 2 InsO stets Masseverbindlichkeiten, spricht in systematischer Hinsicht auch die gesetzliche Regelung in 搂 270b Abs. 3 InsO. Danach hat das Gericht im Schutzschirmverfahren auf Antrag des Schuldners anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begr眉ndet; 搂 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend. Im urspr眉nglichen Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) war diese Regelung noch nicht enthalten. Sie wurde erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses eingef眉gt (BT-Drucks. 17/7511, 20). Zur Begr眉ndung wurde ausgef眉hrt, unter den Voraussetzungen eines Verfahrens nach 搂 270b InsO, wenn also beim Schuldner noch keine Zahlungsunf盲higkeit vorliege, sei es geboten und gerechtfertigt, den Beteiligten einen weiten Rechtsrahmen zu er枚ffnen und die Verf眉gungsbefugnis des Schuldners so auszugestalten, wie sie im Interesse einer Sanierung am sinnvollsten sei. Dem Schuldner solle die M枚glichkeit er枚ffnet werden, 眉ber eine Anordnung des Gerichts gewisserma脽en in die Rechtsstellung eines starken vorl盲ufigen Insolvenzverwalters einzur眉cken (BT-Drucks. 17/7511, 37). Die Regelung in 搂 270b Abs. 3 InsO stellt sich danach als eine von einer gerichtlichen Anordnung abh盲ngige Privilegierung des Schuldners im Schutzschirmverfahren gegen眉ber dem Schuldner im eigenverwalteten Er枚ffnungsverfahren nach 搂 270a InsO dar. Ihr liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, dass ein Schuldner im Verfahren nach 搂 270a InsO nicht wie ein starker vorl盲ufiger Insolvenzverwalter nach 搂 55 Abs. 2 InsO auch ohne Anordnung des Gerichts Masseverbindlichkeiten begr眉nden kann. K枚nnte der Schuldner im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren stets und nicht wie im Schutzschirmverfahren nur aufgrund besonderer Anordnung des Gerichts Masseverbindlichkeiten begr眉nden, st眉nde dies auch im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Befriedigung von Masseverbindlichkeiten in der Regel mehr gef盲hrdet ist, wenn die Voraussetzungen eines Schutzschirmverfahrens nach 搂 270b InsO nicht vorliegen, weil der Schuldner entweder bereits zahlungsunf盲hig ist oder die Aussichten der angestrebte Sanierung noch nicht beurteilt werden k枚nnen. Auch deshalb kann der Schuldner im Verfahren nach 搂 270a InsO keine umfassendere Rechtsmacht haben als im Verfahren nach 搂 270b InsO.
Rz. 13
Entgegen der Ansicht der Revision kann auch eine von Gesetzes wegen bestehende Rechtsmacht des Schuldners, im eigenverwalteten Er枚ffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten nach Ma脽gabe von 搂搂 270a Abs. 1 Satz 2, 275 InsO zu begr眉nden, nicht angenommen werden (so aber etwa Foltis in FK/InsO, 9. Aufl., 搂 270a Rz. 25 m.w.N.). Keine Masseverbindlichkeiten w盲ren dann nur Verbindlichkeiten, die vom Schuldner au脽erhalb des gew枚hnlichen Gesch盲ftsbetriebs ohne Zustimmung des vorl盲ufigen Sachwalters oder gegen dessen Widerspruch begr眉ndet wurden. Die dargelegten Gr眉nde schlie脽en auch eine dergestalt begrenzte Rechtsmacht des Schuldners aus.
Rz. 14
cc) Dem praktischen Bed眉rfnis, dem Schuldner im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren die Begr眉ndung von Masseverbindlichkeiten im erforderlichen Umfang zu erm枚glichen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass das Insolvenzgericht die notwendigen Erm盲chtigungen anordnet.
Rz. 15
F眉r das nicht auf eine Eigenverwaltung zielende Er枚ffnungsverfahren ist anerkannt, dass ein vorl盲ufiger Insolvenzverwalter auch dann, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verf眉gungsverbot auferlegt worden ist, die Verf眉gungsbefugnis deshalb nicht auf den vorl盲ufigen Verwalter 眉bergegangen ist (搂 22 Abs. 2 InsO) und dieser deshalb von der Regelung in 搂 55 Abs. 2 InsO nicht erfasst wird, Masseverbindlichkeiten begr眉nden kann, wenn er vom Insolvenzgericht hierzu erm盲chtigt ist. Die Erm盲chtigung darf die Begr眉ndung von Masseverbindlichkeiten nicht in das Ermessen des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters stellen, sondern muss sich auf im Voraus - einzeln oder der Art nach - genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der sp盲teren Insolvenzmasse beziehen. Die auf diese Weise einger盲umten Befugnisse k枚nnen bis zur Grenze der Rechtsmacht eines starken vorl盲ufigen Insolvenzverwalters gem. 搂 22 Abs. 1 InsO ausgedehnt werden (BGH, Urt. v. 18.7.2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff.). Rechtsgrundlage einer solchen Erm盲chtigung ist 搂 22 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 搂 21 Abs. 1 Satz 1 InsO.
Rz. 16
In entsprechender Weise kann das Insolvenzgericht den Schuldner im eigenverwalteten Er枚ffnungsverfahren erm盲chtigen, Masseverbindlichkeiten zu begr眉nden (Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., 搂 270a Rz. 14 ff.; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., 搂 270a Rz. 6; HK-InsO/Br眉nkmans, 9. Aufl., 搂 270a Rz. 28 ff.; HmbKomm-InsO/Fiebig, 6. Aufl., 搂 270a Rz. 34; jeweils m.w.N.). Auch f眉r das auf ein Eigenverwaltungsverfahren gerichtete Er枚ffnungsverfahren des 搂 270a InsO gelten nach 搂 270 Abs. 1 Satz 2 InsO die allgemeinen Vorschriften, soweit in den 搂搂 270 ff. InsO nichts anderes bestimmt ist. Zu den allgemeinen Vorschriften geh枚rt 搂 21 Abs. 1 Satz 1 InsO. Das Insolvenzgericht hat daher auch hier die Ma脽nahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um nachteilige Ver盲nderungen in der Verm枚genslage des Schuldners zu verh眉ten. Dazu kann auch die Erm盲chtigung zur Begr眉ndung von Masseverbindlichkeiten im Zuge der Fortf眉hrung des Unternehmens und der angestrebten Sanierung geh枚ren (Graf-Schlicker, a.a.O., Rz. 16). Die Regelung in 搂 270b Abs. 3 InsO, die f眉r das Schutzschirmverfahren eine Pflicht des Gerichts zu einer entsprechenden Anordnung auf Antrag des Schuldners vorsieht, stellt keine anderweitige Bestimmung i.S.d. 搂 270 Abs. 1 Satz 2 InsO dar, die in Verfahren nach 搂 270a InsO der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und damit einer im Ermessen des Gerichts stehenden Erm盲chtigung entgegenst眉nde.
Rz. 17
Die Erm盲chtigung ist an den Schuldner zu richten, dem weiterhin die Befugnis zusteht, sein Verm枚gen zu verwalten und 眉ber es zu verf眉gen (vgl. Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., 搂 270a Rz. 19; Graf-Schlicker, a.a.O., Rz. 19; Pape in K眉bler/Pr眉tting/Bork, InsO, 2012, 搂 270a Rz. 19 f.). Sie kann - wie in einem nicht auf eine Eigenverwaltung zielenden Er枚ffnungsverfahren - einzelne, zumindest der Art nach bestimmt bezeichnete Verpflichtungen zu Lasten der sp盲teren Masse zum Gegenstand haben. Ob dar眉ber hinaus - wie in einem Schutzschirmverfahren nach 搂 270b InsO (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2016 - IX ZR 114/15, BGHZ 210, 372 Rz. 18 ff.) - auch eine globale Erm盲chtigung zul盲ssig ist, die nicht auf bestimmte Gesch盲fte beschr盲nkt ist und wie bei einem starken vorl盲ufigen Verwalter zur Begr眉ndung von Masseverbindlichkeiten nach Ma脽gabe des 搂 55 Abs. 2 InsO f眉hrt, muss der Senat hier nicht entscheiden.
Rz. 18
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Schuldnerin bezahlten Steuerforderungen des Beklagten auch nicht gem. 搂 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten behandelt werden k枚nnen.
Rz. 19
aa) Nach dieser Norm gelten Verbindlichkeiten des Schuldners aus dem Steuerschuldverh盲ltnis, die von einem vorl盲ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl盲ufigen Insolvenzverwalters begr眉ndet worden sind, nach Er枚ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Die Voraussetzungen der Bestimmung liegen im Streitfall nicht vor, weil kein vorl盲ufiger Insolvenzverwalter bestellt war.
Rz. 20
bb) Auch eine analoge Anwendung des 搂 55 Abs. 4 InsO scheidet aus. Eine Analogie ist zul盲ssig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungsl眉cke enth盲lt und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber w盲re bei einer Interessenabw盲gung, bei der er sich von den gleichen Grunds盲tzen h盲tte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abw盲gungsergebnis gekommen (BGH, Urt. v. 26.4.2018 - IX ZR 238/17, WM 2018, 962 Rz. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (vgl. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., 搂 55 Rz. 47; HmbKomm-InsO/Fiebig, 6. Aufl., 搂 270a Rz. 37; HK-InsO/Br眉nkmans, 9. Aufl., 搂 270a Rz. 35 m.w.N.).
Rz. 21
(1) Es fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollst盲ndigkeit der gesetzlichen Regelung. Zwar enthielt die Insolvenzordnung noch keine Vorschriften 眉ber das vorl盲ufige Eigenverwaltungsverfahren, als mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 (BGBl. I, 1885) die Bestimmung des 搂 55 Abs. 4 InsO geschaffen wurde. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen schlug der Bundesrat aber im Blick auf die vorgesehenen neuen Regelungen in den 搂搂 270a, 270b InsO vor, die Vorschrift des 搂 55 Abs. 4 InsO zu erg盲nzen und die dort vorgesehene Rechtsfolge auch auf Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh盲ltnis zu erstrecken, die w盲hrend eines Er枚ffnungsverfahrens nach 搂 270a InsO begr眉ndet worden sind, sei es durch den Schuldner allein, durch den Schuldner mit Zustimmung des vorl盲ufigen Sachwalters oder durch den vorl盲ufigen Sachwalter (BT-Drucks. 17/5712, 52). Die Bundesregierung sprach sich in ihrer Gegen盲u脽erung jedoch gegen die vorgeschlagene Erg盲nzung aus (BT-Drucks. 17/5712, 67 f.). Dies zeigt, dass erwogen wurde, Steuerverbindlichkeiten, die im vorl盲ufigen Eigenverwaltungsverfahren begr眉ndet werden, in den Regelungsbereich des 搂 55 Abs. 4 InsO einzubeziehen, auf eine Erweiterung der bestehenden Regelung aber letztlich bewusst verzichtet wurde. Hierf眉r ist ohne Bedeutung, ob die von der Bundesregierung in ihrer Gegen盲u脽erung vorgebrachten Argumente tragf盲hig waren und auch nach der Gesetz gewordenen Fassung tragf盲hig blieben (vgl. dazu Weber, ZInsO 2017, 67, 69 f.).
Rz. 22
(2) Die Begr眉ndung von Steuerverbindlichkeiten im eigenverwalteten Er枚ffnungsverfahren ist mit den in 搂 55 Abs. 4 InsO geregelten F盲llen auch nicht ausreichend vergleichbar. Mit der Regelung in 搂 55 Abs. 4 InsO soll im Interesse des Fiskus erreicht werden, dass im Er枚ffnungsverfahren begr眉ndete Steuerverbindlichkeiten nach Verfahrenser枚ffnung nicht nur dann Masseverbindlichkeiten sind, wenn sie auf der T盲tigkeit eines starken oder eines gesondert erm盲chtigten vorl盲ufigen Insolvenzverwalters beruhen, sondern auch dann, wenn sie von einem nicht erm盲chtigten schwachen vorl盲ufigen Verwalter oder vom Schuldner mit dessen Zustimmung begr眉ndet werden (BT-Drucks. 17/3030, 42 f.). Ma脽geblich wird dabei auf die T盲tigkeit des vorl盲ufigen Insolvenzverwalters und dessen Befugnisse (vgl. BFHE 247, 460 Rz. 16) abgestellt. Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh盲ltnis, die allein vom Schuldner begr眉ndet werden und nicht im Zusammenhang mit einer T盲tigkeit des vorl盲ufigen Verwalters stehen, werden nicht erfasst. Im eigenverwalteten Er枚ffnungsverfahren handelt der Schuldner regelm盲脽ig autonom und unterliegt nur der 脺berwachung durch einen vorl盲ufigen Sachwalter. Damit fehlt es an der f眉r eine analoge Anwendung des 搂 55 Abs. 4 InsO erforderlichen 脛hnlichkeit der Tatbest盲nde.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 12475640 |
BGHZ 2019, 243 |
DB 2018, 3043 |
DB 2018, 7 |
DStR 2019, 10 |
DStR 2019, 1417 |
DStR 2019, 174 |
NJW 2018, 9 |
NJW 2019, 224 |
NWB 2019, 86 |
EWiR 2019, 49 |
NZG 2019, 193 |
WM 2018, 2373 |
WuB 2019, 145 |
ZAP 2019, 61 |
ZIP 2018, 2488 |
ZIP 2018, 97 |
DZWir 2019, 137 |
JZ 2019, 107 |
MDR 2019, 186 |
NZI 2019, 236 |
ZInsO 2018, 2796 |
GWR 2019, 32 |
Insb眉rO 2019, 97 |
Insb眉rO 2020, 15 |
KSI 2019, 90 |
NJW-Spezial 2019, 150 |
RENOpraxis 2019, 35 |
ZVI 2019, 23 |
IR 2019, 69 |