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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerschuldner bei sog. 鈥濨auleistungen鈥
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Leitsatz (amtlich)
Sind ein Bauunternehmer und ein Bautr盲ger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgef眉hrten Bauvertrag 眉bereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bautr盲gers gem. 搂 13b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer erg盲nzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns in H枚he des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bautr盲ger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgef眉hrt hat und deshalb f眉r den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu m眉ssen (Fortf眉hrung von BGH, Urt. v. 17.5.2018 - VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).
Die Verj盲hrung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gem. 搂 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl盲ssigkeit erlangen musste. Die f眉r das Entstehen des Anspruchs ma脽gebliche Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abf眉hren zu m眉ssen, ist jedenfalls nicht vor dem Urteil des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entstanden.
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Leitsatz (redaktionell)
Die an Zahlungs statt wirkende Abtretung des Zahlungsanspruchs des Bauunternehmers gegen den Bautr盲ger an das Finanzamt beseitigt hinsichtlich der Umsatzsteuer die Gefahr f眉r den Bauunternehmer, weiter als Steuerschuldner in Anspruch genommen zu werden. Denn im Verh盲ltnis zwischen ihm und der Finanzverwaltung ist unter den weiteren Voraussetzungen des 搂 27 Abs. 19 Satz 4 UStG der Steueranspruch erloschen. Diese Wirkung tritt indes nur in diesem Verh盲ltnis ein. Die Abtretung beseitigt nicht den abgetretenen Anspruch gegen眉ber dem Bautr盲ger auf Zahlung des Restwerklohns in H枚he des Umsatzsteuerbetrags.
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Normenkette
BGB 搂搂听157, 199; UStG 搂 27 Abs. 19; UStG 2011 搂 13b Abs.听2 Nr. 4 S. 1, Abs.听5 S. 2 Hs. 1; AO 搂 176
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Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 15.12.2017; Aktenzeichen 22 U 1128/17) |
LG Leipzig (Urteil vom 29.06.2017; Aktenzeichen 4 O 2790/16) |
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zur眉ckweisung des Rechtsmittels im 脺brigen das Urteil des 22. Zivilsenats des OLG Dresden vom 15.12.2017 - 22 U 1128/17 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.215,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 27.9.2015 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Kl盲gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Leipzig vom 29.6.2017 zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tr盲gt die Beklagte.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Rz. 1
Der Kl盲ger, der Freistaat S., macht aus abgetretenem Recht der Tischlerei A. (im Folgenden: Bauunternehmerin) als Restwerklohn einen Anspruch auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags i.H.v. 6.215,59 EUR geltend.
Rz. 2
Die Bauunternehmerin erbrachte f眉r die Beklagte, einen Bautr盲ger, im Jahr 2011 Innentreppenarbeiten. Vereinbarungsgem盲脽 rechnete sie ihre Leistungen i.H.v. 33.725,44 EUR netto ab und f眉hrte in der Rechnung aus:
"骋别尘盲脽 搂 13b Umsatzsteuergesetz sind Sie [= die Beklagte] Schuldner der Umsatzsteuer ..."
Rz. 3
Dieser Hinweis entsprach der Anwendung von 搂 13b UStG in der damaligen bundesweiten Praxis der Finanz盲mter.
Rz. 4
Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag an die Bauunternehmerin, f眉hrte jedoch die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab.
Rz. 5
Mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der BFH, dass 搂 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= 搂 13b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 UStG 2011] entgegen der einschl盲gigen Umsatzsteuer-Richtlinie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschr盲nkend dahin auszulegen sei, dass es f眉r den 脺bergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempf盲nger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies treffe auf Bautr盲ger nicht zu, die die erbrachten Leistungen f眉r die Bebauung eigener, zur Ver盲u脽erung vorgesehener Grundst眉cke verwenden (BFHE 243, 20 Rz. 50 ff.).
Rz. 6
In der Folge korrigierte die Bauunternehmerin auf Veranlassung des Finanzamts ihre gegen眉ber der Beklagten gelegte Rechnung und wies nunmehr zus盲tzlich - unter Ber眉cksichtigung eines Skontoabzugs - die Umsatzsteuer i.H.v. 6.215,59 EUR aus.
Rz. 7
Am 28. Juli/11.8.2015 schlossen der Kl盲ger und die Bauunternehmerin unter Bezug auf 搂 27 Abs. 19 UStG einen Vertrag, durch den die Bauunternehmerin ihren zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in H枚he der Umsatzsteuer an Erf眉llungs statt an den Kl盲ger abtrat. Mit Schreiben vom 25.8.2015 forderte der Kl盲ger die Beklagte zur Zahlung des Umsatzsteuerbetrags bis zum 26.9.2015 auf.
Rz. 8
Der Kl盲ger hat im Jahr 2016 Klage erhoben. Die Beklagte, die der Auffassung ist, der Anspruch bestehe nicht, hat vorsorglich die Einrede der Verj盲hrung erhoben.
Rz. 9
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Kl盲gers hin zur Zahlung von 6.215,59 EUR nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 27.9.2015 verurteilt und die Revision zugelassen.
Rz. 10
Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Rz. 11
Die Revision der Beklagten ist - mit Ausnahme der H枚he des Zinsanspruchs - unbegr眉ndet.
I.
Rz. 12
Das Berufungsgericht hat - soweit f眉r das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen Folgendes ausgef眉hrt:
Rz. 13
Dem Kl盲ger stehe aus abgetretenem Recht der Bauunternehmerin der Anspruch auf Umsatzsteuernachzahlung zu. Im Wege der erg盲nzenden Vertragsauslegung ergebe sich, dass die Beklagte und die Bauunternehmerin eine Freistellungspflicht durch die Beklagte als Besteller hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht vereinbart h盲tten, die sich nach Abtretung in eine Zahlungspflicht umgewandelt habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob 搂 27 Abs. 19 UStG eine verfassungsrechtlich unzul盲ssige R眉ckwirkung aufweise. Der Anspruch sei auch nicht verj盲hrt.
II.
Rz. 14
Das h盲lt der rechtlichen 脺berpr眉fung - mit Ausnahme der H枚he des Zinsanspruchs - im Ergebnis stand.
Rz. 15
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl盲ger aus abgetretenem Recht der Bauunternehmerin als Restwerklohn Zahlung des Umsatzsteuerbetrags i.H.v. 6.215,59 EUR von der Beklagten verlangen kann.
Rz. 16
a) Der Kl盲ger ist kraft Abtretung durch die Bauunternehmerin Inhaber des Restwerklohnanspruchs. Ob und inwieweit die Wirksamkeit dieser Abtretung 眉ber die zivilrechtlichen Regeln (搂搂 398 ff. BGB) hinaus von einer Anwendung des 搂 27 Abs. 19 UStG abh盲ngt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Vorschrift.
Rz. 17
骋别尘盲脽 搂 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu 盲ndern, soweit der Leistungsempf盲nger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme errichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. Nach 搂 27 Abs. 19 Satz 2 UStG steht 搂 176 AO der 脛nderung nicht entgegen. 搂 27 Abs. 19 Satz 3 UStG enth盲lt eine Abtretungsregelung, wobei 搂 27 Abs. 19 Satz 4 UStG die Erf眉llungswirkung dieser Abtretung regelt.
Rz. 18
aa) 搂 27 Abs. 19 UStG ist in der einschr盲nkenden Auslegung durch den BFH (vgl. BFH, Urt. v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16 Rz. 24 ff., 62, BFHE 257, 177) sowohl verfassungsgem盲脽 als auch unionsrechtskonform. Der Senat schlie脽t sich der diesbez眉glichen Auffassung des BFH an. Die Revision zeigt keine Argumente auf, die Anlass zu einer abweichenden Auffassung geben.
Rz. 19
bb) Die Wirksamkeit der Abtretung steht vorliegend auch nicht deshalb in Frage, weil 搂 27 Abs. 19 Satz 1 UStG f眉r die Inanspruchnahme des Unternehmers tatbestandlich voraussetzt, dass der Leistungsempf盲nger die Erstattung der von ihm bereits entrichteten Steuer fordert. Die Vorschrift ist auf den Fall, dass der Bautr盲ger als Leistungsempf盲nger - wie hier - deshalb keinen Erstattungsantrag stellt, weil er die Umsatzsteuer von vorneherein nicht an das Finanzamt abgef眉hrt hat, entsprechend anzuwenden.
Rz. 20
Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift, die auch als steuerversch盲rfende Analogie zul盲ssig ist (vgl. BFH, Urt. v. 14.2.2007 - II R 66/05, BFHE 217, 176, juris Rz. 17), setzt eine Gesetzesl眉cke im Sinne einer planwidrigen Unvollst盲ndigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage voraus (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2018 - II ZR 158/16 Rz. 31 m.w.N., NJW-RR 2018, 738). Diese Voraussetzungen sind erf眉llt. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Vorschrift des 搂 27 Abs. 19 UStG, den infolge des Urteils des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) drohenden Ausfall des Fiskus mit Umsatzsteuerbetr盲gen zu verhindern. Er hat dabei ersichtlich nicht bedacht, dass ein solcher Ausfall nicht nur dann droht, wenn bereits vereinnahmte Umsatzsteuerbetr盲ge aufgrund eines Erstattungsverlangens an den Leistungsempf盲nger zur眉ckzuzahlen sind, sondern auch dann, wenn der Leistungsempf盲nger von vorneherein keine Umsatzsteuer entrichtet hat. Die Interessenlage der Beteiligten ist in beiden F盲llen vergleichbar und wird durch den Inhalt der Vorschrift - Heranziehung des Bauunternehmers als Steuerschuldner unter Ber眉cksichtigung der einschr盲nkenden Auslegung durch den BFH (vgl. BFH, Urt. v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177) - interessengerecht geregelt.
Rz. 21
b) Der abgetretene Restwerklohnanspruch besteht in H枚he des Umsatzsteuerbetrags von 6.215,59 EUR.
Rz. 22
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bautr盲ger aufgrund einer erg盲nzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in H枚he des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien 眉bereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bautr盲gers gem. 搂 13b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bautr盲ger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgef眉hrt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bautr盲gers f眉r den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. 搂 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abf眉hren zu m眉ssen (BGH, Urt. v. 17.5.2018 - VII ZR 157/17 Rz. 18-35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).
Rz. 23
bb) Diese Grunds盲tze, von denen abzuweichen das Revisionsvorbringen keinen Anlass gibt, lassen sich auf den vorliegenden Fall 眉bertragen.
Rz. 24
(1) Der Senat kann die erg盲nzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts im Streitfall uneingeschr盲nkt 眉berpr眉fen, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die 眉ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelm盲脽ig mit gleichf枚rmigen Inhalt im gesch盲ftlichen Verkehr verwendet wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.5.2018 - VII ZR 157/17 Rz. 19-21, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).
Rz. 25
(2) Die Voraussetzungen der erg盲nzenden Vertragsauslegung, die Vorrang vor den Grunds盲tzen 眉ber die St枚rung der Gesch盲ftsgrundlage hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2018 - VII ZR 157/17 Rz. 36, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524; zur Anwendbarkeit der erg盲nzenden Vertragsauslegung nunmehr auch BFH, Urt. v. 27.9.2018 - V R 49/17 Rz. 19, NZI 2018, 947 = DStR 2018, 2423), sind aufgrund der Vergleichbarkeit der Interessenlage der Parteien des Werkvertrages vorliegend ebenso erf眉llt wie in dem dem Senatsurteil vom 17.5.2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) zugrunde liegenden Sachverhalt. Beide Werkvertragsparteien haben 眉bereinstimmend angenommen, dass Schuldner der Umsatzsteuer entsprechend der fr眉heren Praxis der Finanzverwaltung gem. 搂 13b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 UStG 2011 die Beklagte sei. Dabei gingen sie ferner davon aus, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer in ihrem Innenverh盲ltnis wirtschaftlich von der Beklagten getragen werden sollte. Die Vertragsparteien haben indes keine Regelung f眉r den Fall getroffen, dass f眉r die Bauunternehmerin die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer selbst entrichten zu m眉ssen. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Fall aufgrund des Urteils des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge ge盲nderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Umsatzsteuer nicht bereits von der Beklagten an das Finanzamt entrichtet worden ist. Die Gefahr hat sich zudem bereits dadurch realisiert, dass das Finanzamt die Bauunternehmerin zur Erstellung einer korrigierten Rechnung veranlasst hat.
Rz. 26
Es f眉hrt zu keiner anderen Beurteilung, dass hier die Gefahr f眉r die Bauunternehmerin, als Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer herangezogen zu werden, nicht auf einem Erstattungsantrag der Beklagten beruht. F眉r die Annahme einer solchen Gefahr macht es keinen Unterschied, ob die Bauunternehmerin steuerlich in Anspruch genommen wird, weil die Finanzverwaltung den erhaltenen Umsatzsteuerbetrag wieder an die Beklagte auskehren muss, oder ob die Bauunternehmerin in Anspruch genommen wird, weil die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer von der Beklagten nicht erhalten hat und 搂 27 Abs. 19 UStG deshalb entsprechend anwendet. In beiden F盲llen wird der leistende Unternehmer zur Abf眉hrung der Umsatzsteuer herangezogen, obwohl nach den Vertragsvereinbarungen der Bautr盲ger als Leistungsempf盲nger den auf die Werkleistung entfallenden Umsatzsteuerbetrag wirtschaftlich tragen sollte.
Rz. 27
c) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Beklagte habe den vom Berufungsgericht angenommenen Freistellungsanspruch bereits durch die an Zahlungs statt wirkende Abtretung gem. 搂 27 Abs. 19 UStG erf眉llt, kann sie damit nicht durchdringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aufgrund der erg盲nzenden Vertragsauslegung nicht nur ein Freistellungsanspruch, sondern ein echter Zahlungsanspruch im Verh盲ltnis zwischen der Bauunternehmerin und der Beklagten anzunehmen. Zwar beseitigt die an Zahlungs statt wirkende Abtretung die Gefahr f眉r die Bauunternehmerin, weiter als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen zu werden. Denn im Verh盲ltnis zwischen ihr und der Finanzverwaltung ist unter den weiteren Voraussetzungen des 搂 27 Abs. 19 Satz 4 UStG der Steueranspruch erloschen. Diese Wirkung tritt indes nur in diesem Verh盲ltnis ein. Die Abtretung beseitigt nicht den abgetretenen Anspruch gegen眉ber der Beklagten auf Zahlung des Restwerklohns in H枚he des Umsatzsteuerbetrags.
Rz. 28
d) Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verj盲hrt.
Rz. 29
Der Lauf der hier ma脽geblichen regelm盲脽igen Verj盲hrungsfrist von drei Jahren (搂 195 BGB) beginnt gem. 搂 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl盲ubiger von den den Anspruch begr眉ndenden Umst盲nden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl盲ssigkeit h盲tte erlangen m眉ssen. Der an den Kl盲ger abgetretene Anspruch der Bauunternehmerin ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abf眉hren zu m眉ssen. Das ist erst dann der Fall, wenn ernsthaft mit einer 脛nderung der zuvor herrschenden Praxis der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung des 搂 13b UStG gerechnet werden musste. Selbst wenn man insoweit - was hier keiner Entscheidung bedarf - auf das Urteil des BFH vom 22.8.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) als fr眉hestm枚glichen Zeitpunkt abstellte, w盲re die Verj盲hrungsfrist bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 noch nicht abgelaufen.
Rz. 30
2. Keinen Bestand kann das Urteil des Berufungsgerichts im Hinblick auf die ausgeurteilte, acht Prozentpunkte 眉ber dem Basiszinssatz 眉bersteigende Zinsh枚he haben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus 搂搂 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 搂 34 Satz 1 EGBGB. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht begr眉ndet.
III.
Rz. 31
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂搂 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 12902559 |
BFH/NV 2019, 671 |
DB 2019, 420 |
DB 2019, 7 |
HFR 2019, 329 |
UR 2019, 422 |
NJW 2019, 1145 |
NJW 2019, 8 |
DWW 2019, 66 |
IBR 2019, 179 |
NZM 2019, 259 |
ZfIR 2019, 285 |
JZ 2019, 306 |
MDR 2019, 346 |
ZfBR 2019, 353 |
BauSV 2019, 68 |
NZBau 2019, 242 |
NZBau 2019, 5 |
UStB 2019, 100 |